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62_I_186

BGE 62 I 186

Bundesgericht (BGE) · 1936-10-12 · Deutsch CH
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]86

Strafrecht.

C. STRAFRECHT

DROIT PENAL

I. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN

TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS

DE COMMERCE

38. Urteil des Kassationshofs vom 12. Oktober 1936

i. S. Bohrer gegen 13ezirksstatthalteramt Zürich.

Art. 2 Abs. 2 lit. b Handelsreisendengesetz. Gesetz nicht anwend-

bar auf Reisetätigkeit innerhalb der Gemeinde für

i n

derselben niedergelassene Geschäfte: es

kommt nicht darauf an, wo der' Dienstherr des Reisenden,

sondern wo der Ver k ä u f erd e r '\V are niedergelassen

ist.

Der in Genfwohnhafte Kassationskläger hat am 12. No-

vember 1934 mit der Helvag A.-G. in Zürich einen Vertrag

abgeschlossen, durch welchen ihm « als selbständigem

Kaufmann» das alleinige Detailvertriebsrecht aller Er-

zeugnisse der Fuller Brush Company und der Luhanartikel

für die Schweiz übertragen wurde. Im Vertrag ist gesagt,

dass der Kassationskläger die roten Reisekarten für die

Reisenden, die er von der Helvag übernehme, zu bezahlen

habe. Die Helvag liefert ihm die erwähnten Artikel und

fakturiert sie zu bestimmten Preisen.

Als die Reisenden Heer und Marti in Zürich die Fuller-

und Luhanartikel vertrieben, ohne im Besitz einer roten

Handelsreisendenkarte zu sein, wurde der Kassationskläger

gebüsst und ausserdem zur Nachzahlung der Patenttaxen

verhalten. Gegen das Urteil der Vorinstanz, welches diese

Verfügung unter etwelcher Herabsetzung des Bussen-

betrages bestätigt hat, richtet sich die vorliegende Kassa-

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tionsbeschwerde, in welcher der Standpunkt eingenommen

wird, dass die beiden Reisenden für die Firma Helvag und

nicht für den Kassationskläger tätig gewesen seien.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach Art. 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 1930 über die

Handelsreisenden ist der Inhaber, Angestellte oder Ver-

treter eines Fabrikations- oder Handelsgeschäftes, der

Bestellungen auf Waren aufsucht, als Handelsreisender

zu betrachten und zur Lösung einer Ausweiskarte ver-

pflichtet. Eine solche Karte ist nicht nötig für das Auf-

suchen von Bestellungen innerhalb des Gemeindebezirkes,

in welchem das Geschäft niedergelassen ist (Art. 2 Abs. 2

lit. b). Wird die Reisetätigkeit durch Angestellte ausge-

übt, so darf für die Frage, ob die Ausnahmebestimmung

des Art. 2 Abs. 2lit. b zutrifft, nicht einfach auf den Wohn-

ort des Dienstherrn des Reisenden abgestellt werden, son-

dern es kommt darauf an, wo der Ver k ä u fe r seine

Niederlassung hat. Wenn ein in Zürich niedergelassenes

Geschäft in Genf durch einen Vertreter Bestellungen auf-

nimmt, der seinerseits die Reisetätigkeit durch Angestellte

ausüben lässt, dann kommt es auf die Niederlassung der

Verkäuferin, also der Zürcher Firma an und nicht auf den

Wohnort des Vertreters, trotzdem dieser der Prinzipal

der Reisenden ist. Die andere Lösung würde dazu führen,

dass an allen grössern Orten ein Vertreter bestellt würde,

der den Vertrieb durch seine Angestellten ohne Lösung von

Ausweiskarten besorgen könnte.

Nach dem Gesagten kommt es also nicht darauf an, ob

die Reisenden Heer und Marti Angestellte der Helvag oder

des Kassationsklägers waren, sondern es frägt sich, wer als

Verkäufer der vertriebenen Produkte zu betrachten ist.

Stellt man auf den zwischen der Helvag A.-G. und dem

Kassationskläger abgeschlossenen Vertrag ab, dann ist es

der Kassationskläger. Der Vertrag überträgt dem letztem

als selbständigem Kaufmann das Alleindetailvertriebsrecht

der Fuller- und Luhanartikel und überlässt ihm zu diesem

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Strafrecht.

Zweck die bes~hende Verkaufsorganisation. Der Kassa-

tionskläger muss die Produkte bei der Helvag A.-G. be-

stellen, welche ~ie ins Lagerhaus Genf liefert, wo sie ins

Eigentum des Bestellers übergehen. Die Helvag A.-G.

verrechnet ihm den im Zeitpunkt der Bestellung gültigen

Detailverkaufspreis, der 30 Tage nach Ausstellung der

Faktura zu zahlen ist, wobei aber dem Besteller ein Rabatt

von 67 % % und bei Erreichung eines bestimmten Jahres-

umsatzes ein nach dem Umfange desselben gestaffelter

Superrabatt gewährt wird.

Angesichts dieser Abmachungen kann nicht zweifelhaft

sein, dass der Kassationskläger die in Frage stehenden

Artikel von der Helvag käuflich übernehmen und sie auf

seine Rechnung an die Kunden weiter verkaufen soll.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er nach Art. 3

des Vertrages verpflichtet ist, seine ganze Zeit und Arbeits-

kraft dem Vertrieb der Fuller- und Luhanartikel zu widmen

und dass er in der Ansetzung seiner Verkaufspreise nicht

frei ist; denn die Helvag A.-G. als Lieferantin der zu ver-

treibenden Waren hatte natürlich auch nach der Einräu-

mung des Verkaufsrechtes ein Interesse an einem möglichst

grossen Umsatz und machte daher, trotzdem sie den Detail-

verkauf aufgab, für den Vertrieb bestimmte Vorschriften.

Demnach erkennt der Kas8ationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N° :19.

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H. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

39. Ärrit da 1a Cour da cassation penale du 10 fevrier 1936

dans la cause Autobus Lausannois B.A.

contre Conseil d'Etat du canton du Valais .

La presence d'un signal reglementaire est une condition d'appli-

cation absalue pour les regles de circulation particulieres ou

locales (concernant les arteres fermees a la circulation, le sens

unique, la limitation du poids des vehicules, etc.), que les

cantons sont libres d'edicter en vertu de l'art. 3 al. 2 LA.

A. -

Aux termes de l'art. 1 al. 3 de l'ordonnance

cantonale d'execution pour le canton du Valais (23 mai

1933), les competences que l'art. 3 de la loi federale du

15 mars 1932 sur la circulation des vehicules automobiles

et des cycles confere aux cantons (restrictions a la circu-

lation) sont confiees au Conseil d'Etat. Le 6 avril 1935,

le Conseil d'Etat a eructe un am~te dans lequel il a notam-

ment designe un certain nombre de routes secondaires,

sur lesquelles la circulation est interdite aux vehicules

automobiles d'un poids superieur a 7,0 tonnes et d'une

largeur plus grande que 2,lO metres. Sous N° 6 de cette

liste est designee la route de Viege a Stalden et St-Nicolas.

D'autre part, l'art. 23 de l'ordonnance cantonale d'execu-

tion du 23 mai 1933 (precitee) dispose que la repression

des infractions aux prescriptions qu'elle contient aura

lieu d'apres les normes de l'art. 58 LA.

B. -

La restriction de poids et de largeur mentionnee

dans l'arrete precite n'avait pas ete indiquee au public

par un signal ad hoc sur la route de Viege a Stalden, a la

date du 17 aout 1933. Ce jour-la, le chauffeur Peytrequin,

de l'entreprise Autobus Lausannois S. A., a parcouru