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62_I_1

BGE 62 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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LCA .. . LF ... . LP .. OJF ORl . Loi ftlderale sur le contrat d'assurance. Loi ftlderale. Loi ftlderale sur la poursuite pour deltas et la faillite. Organisation judiciaire federale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. C. A.bbreviazioD11ta.11ane. CC. . . . .. Codice civile svizzero. CO. . . . .. Codice delle obbligazioni. Cpe • • • •• Codice di procedura civile. Cpp • • • •• Codice di proce.dura penale. GAD. . . .. Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli- nare. LF. • • • •• Legge federale. LEF • . • •• Legge eseeuzioni e fallimenti. OGF . . . '. Organizzazione giudiziaria federale. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTS VERWEIGERUNG) EGALIT:E DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)

1. trrteU vom 24. Ja.nua.r 1936

i. S. Eüng gegen Obergericht Luzern. Art. 4 BV, Armenrecht: Das Armenrecht schliesst die Befreiung vom Kostenvorschuss für alle richterlichen Vorkehren in sich, auch für Beweismass- nahmen wie Expertisen (Erw. 1). Das Armenrecht steht bei Vorhandensein der allgemeinen Vor- aussetzungen auch den Parteien in dem in zivilprozessualen Formen sich abwickelnden Strafprozess zu (Erw. 2). A. - Die luzernische ZPO bestimmt über das Armen- recht: § 305: « Wer wegen Armut ausserstande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu verteidigen, kann, wenn er einen Rechtsstreit führen muss, sich um die Erteilung des Armenrechts bewerben». § 308 : « Das Armenrecht befreit die Person, welche es erhalten hat, von der Bezahlung der Gerichts- und Stempelgebühren und, ausgenommen in Injurienstreit- sachen, von der Bezahlung derZeugenlöhne und Exper- tenkosten ». Der in § 308 gemacbte Vorbehalt für Injurienstreitsacben bezieht sich darauf, dass diese in den Formen des Zivil- rechtsverfahren durchzuführen sind (§ 11 Str.PO). AS 62 1-1936

2 Staatsrecht. Am 6. Mär~ 1934 haben die Rekurrenten gegen die Rekursbeklagten Klage wegen Beleidigung, Verleumdung und Kreditschädigung eingereicht, mit dem Begehren um Bestrafung und Zuspruch von Entschädigung und Genug- tuung. Beiden Parteien wurde für diesen Prozess das Armenrecht gewährt, unter Bestellung je eines Armenan- walts. Nach der Durchführung des Partei- und Zeugenverhörs verfügte das mit dem Prozess befasste Amtsgericht Luzern- Stadt, es sei gemäss dem Antrag der Rekurrenten eine Schriftexpertise durchzuführen, für welche diese binnen zehn Tagen 50 Fr. Kostenvorschuss zu leisten hätten. B. - Gegen diese Verfügung haben die Rekurrenten den Rekurs ans Obergericht Luzern und die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht. Am 15. Oktober 1935 hat das Obergericht den Rekurs abge·wiesen, mit der Begründung: Die Rekurrenten seien allerdings nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten; auch sei ihr Prozess nicht aussichtslos. Aber unmittelbar aus Art. 4 BV folge unter diesen Voraussetzungen ein Armenrechtsanspruch nur für den Zivilprozess, während es sich hier um einen im Zivil- verfahren abzuwandelnden Strafprozess handle. Mass- gebend sei also der in § 308 ZPO gemachte Vorbehalt, wo- nach in Injuriensachen das Armenrecht nicht von der Bezahlung von Zeugenlöhnen und Expertkosten befreie. G. - In der ihnen vom bundesgerichtlichen Instruk- tionsrichter gesetzten Frist haben die Rekurrenten er- klärt, die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber dem Amtsgerichtsentscheid vom 27. Mai 1935 aufrechtzuerhal- ten und auf den Obergerichtsentscheid vom 15. Oktober 1935 auszudehnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Aus Art. 4 BV folgt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts das Recht der Bürger auf die für alle gleiche Möglichkeit, ihre Rechte vor Gericht geltend zu .1 machen. Es muss also gemiis8 Art. 4, BV jedem Bürger die Möglichkeit gegeben sein, in Wahrung seiner Rechte vor dem zuständigen Richter und in den gesetzlichen Formen aUe zudienlichen Behauptungen und Beweismittel anzu- bringen. Diese .Möglichkeit besteht nicht, wenn die rich- terliche Tätigkeit überhaupt oder in bezug auf gewisse Vorkehren aueh gegenüber demjenigen Rechtssuchenden von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig ge- macht wird, der diesen Kostenvorschuss nicht aufbringen kann. Die Kantone haben also gemäss Art. 4 BV die bedürftigen Rechtssuchenden, deren Anspruch nicht zum voraus als unbegründet erscheint, von der Pflicht zur Vorauszahllilg oder Sicherstellung der Kosten für alle richterlichen Vorkehren zu befreien, die der Verfolgung ihres Rechtsanspruches dienen, also auch der Kosten von Beweismassnahmen, gegebenenfalls einer Expertise. Von dieser Erwägung ausgehend hat das Bundesgericht in BGE 57 I 33 die Vorschrift der aargauischen ZPO, wo- nach auch der im Armenrecht prozessierende Rechtssu- ehende zur Bezahlung der von ihm beantragten und vom Richter zugelassenen Beweismassnahmen mit der Wirkung verpflich tet ist, dass im Nichtzahlungsfall auf Grund der Anbringen bloss der Gegenpartei geurteilt werde, als mit Art. 4 BV lilVereinbar erklärt (vgl. auch BGE 60 I 179).

2. - Die Frage, ob im Kanton Luzern für den nach dortigem Recht im Zivilverfahren abzuwickelnden Inju- rienprozess auch der im Armenrecht prozessierenden Partei gemäss § 308 ZPO die Pflicht zur Vorschussleistung für die Kosten von (Zeugen- und) Expertenentschädigungen auferlegt werden dürfe, fällt deshalb zusammen mit der andern Frage, ob aus Art. 4 BV für Zivilprozesse, in denen in Wirklichkeit ein Strafanspruch und nur adhäsionsweise allenfalls ein Zivilanspruch geltend gemacht wird, über- haupt ein Anspruch auf Erteilung des Armenrechts folge. Wenn ja, so erstreckt sich dieser Anspruch nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten auch auf die Befreiung von der Vorausbezahlung von Zeugen- und Expertenhonoraren.

Staatsrecht. Diese Frage;muss bejaht werden. In BGE 13 S. 251 in Sachen von Coitrten wurde ausgeführt, dass in Strafsachen jedenfalls der: bedürftige Angeklagte Anspruch auf Be- freiung von Gebühren- oder Kautionsleistungen habe, soweit solche an sich auch im Strafverfahren auferlegt werden (es handelte sich um eine Appellationsgebühr). c(Die Strafprozessordnungen sprechen allerdings durch- gängig nicht vom Armenrecht, allein dies erklärt sich leicht aus der öffentlichrechtlichen Natur des Strafpro- zesses, welche es ausschliesst, dass in denselben die Vor- nahme prozessualer Handlungen in gleicher Weise und Ausdehnung wie im Zivilprozess von der Leistung von Prozesskautionen oder Hinterlage von Gebühren durch die Parteien - unabhängig gemacht wird. Aber gerade wegen der öffentlichrechtlichen Natur des Strafprozesses und wegen der Güter, die darin für den Angeklagten auf dem Spiel stehen, ist daran festzuhalten, dass das Recht der Verteidigung in allen Instanzen dem armen Angeklag- ten nicht durch gesetzliche Vorschriften verkümmert wer- den darf, welche ihm dessen wirksame Ausübung tatsäch- lich unmöglich machen müssen und ihn daher faktisch ungünstiger stellen als den Begüterten ». Und in BGE vom

26. Oktober 1934 i. S. Caluori wurde entschieden, dass das Armenrecht unmittelbar aus Art. 4 BV dem bedürftigen Angeklagten auch dann zustehe, wenn der Strafprozess sich in den Formen des Zivilprozessverfahrens abwickle (Privatstrafverfahren) . Im gleichen Fall wie der Privatstrafbeklagte befindet sich aber auch der Privatstrafkläger. Er hat ein straf- rechtlich geschütztes Rechtsgut zu verteidigen und ist dabei als Kläger in erster Linie behauptungs- und beweis- pflichtig. Wenn der Staat den Schutz strafrechtlich sank- tionierter Privatrechte dermassen als Staatsaufgabe be- trachtet, dass er die Verletzung solcher Rechte im Allge- meinen im Offizialverfahren verfolgt, so muss er wenigstens da, wo er die Verfolgung dem Verletzten selber über- lässt, diesem im Falle der Bedürftigkeit das Armenrecht Niederlassungsfreiheit. No 2. gewähren, sofern - was immer vorausgesetzt bleibt seine Klage nicht zum voraus als unbegründet erscheint. Also muss dem Privatstrafkläger, von dem unbestritten ist, dass er bedürftig und dass sein Anspruch nicht aus- sichtslos ist, mit dem Armenrecht der Erlass der Kosten- vorschuss- oder SichersteIlungspflicht auch für die Schrift- . expertise gewährt werden, die der Richter selbst als not- wendig betrachtet hat dadurch, dass er ihre Vornahme verfügte. Die Auflage an die Rekurrenten zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss § 308 luz. ZPO beruht also auf einer Verletzung von Art. 4 BV. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide des Obergerichts Luzern vom 15. Oktober 1935 und des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. Mai 1935 werden aufgehoben.

11. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LffiERTE D'ETABLISSEMENT

2. .6.rrit du as fivrier 1936 dans la cause Jauch contre Conseil d'Etat neuchatelois. Art. 45 Const. iM. -- Tant que Ie condamne beneticie du sursis a l'execution de Ia peine de privation des droits civiques, il ne saurait etre expulse par le motif que l'exercice de ces droits lui a eM retire. A. - Le recourant, originaire de Mont-Tramelan (can- ton de Berne), exerce a La Chaux-de-Fonds la profession d'agent affaires. Le 14 novembre 1935 il a eM condamne par le Tribunal correctionnel du district de La Chau.. ... -de-Fonds pour abus