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30 Obligationenrecht. Xo 9. Einführungsrecht pag. 231 e seg. ; SCACCHI, Le ipoteche legali nella legislazione ticinese pag. 13). Le ragioni di questa limitazi~ne sono ovvie poiche, se essa non esistesse, l'ipoteca legale non iscritta e prevalente in grado su tutti i pegni immobiliari potrebbe in determinati casi (quando per esempio rimpetto alla sostanza mobile gli stabili non costituiscono che una piccola parte deI patri- monio deI contnbuente) compromettere gravemente i diritti dei creditori ipotecari privati, privandoli malgrado ogni loro diligenza deJla sicurezza che credevano di tro- vare nell'ipoteca e che e la funzione precipua di quest'isti- tuto legale (cfr. in proposito, per quanto riguarda gli inconvenienti gravi dell'ipoteca legale estesa alla sostanza mobiliare ed alla rendita, SCACCHI, op. cit. pag. 17 e seg.). Poiche Ia ricorrent~ ha riconosciuto al Comune di Locarno il diritto all'ipoteca legale per la parte del- l'imposta comunale sulla sostanza corrispondente aUo stabile gravato, la causa dev'essere rinviata al giudice cantonale affinche determini questa parte. Il Tribunale federale pronuncia : Il ricorso e ammesso e Ia causa e rinviata al Tribunale d'appello deI Cantone Ticino affincM proceda ad un nuovo giudizio nel senso dei considerandi. IV. OBLIGATIONEN&EOHT D&OIT DES OBLIGATIONS
9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom ~. Februar 1936 i. S. Kotorwagenfabrik Berna. A.-G. gegen Eschmann. Abzahlungsgeschäfte mit E i gen t ums vor b e haI t oder R ü c k tri t t sr e c h t des Verkäufers, Art. 226/27 OR, Art. 716 ZGB. I 1 1 Obligationenrecht. Xo 9. 31 'Der Verkäufer muss sich den Wert der Sache im Zeitpunkt der Rücknahme anrechnen lassen, soweit dieser Wert zusammen mit dem Mietzins und der Abnützungsentschädigung den Kaufpreis übersteigt. Macht bei Abzahlungsgeschäften mit Eigentumsvor- behalt der Verkäufer infolge Zahlungsverzugs des Käufers gemäss Art. 226 0& sein Eigentum geltend, so ist nach Art. 227 Abs. 10& in Verbindung mit Art. 716 ZGB jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück- zuerstatten, wobei der Verkäufer Anspruch auf einen ange- messenen Mietzins und auf eine Entschädigung für Ab- nützung der Sache hat (die gleiche Wirkung tritt nach Art. 227 Abs. 2 OR ein bei Abzahlungsgeschäften ohne Eigentumsvorbehalt, aber mit Rücktrittsrecht des Ver- käufers).
a) Die Klägerin hat somit, was der Beklagte aner- kennt, in erster Linie Anspruch auf Herausgabe des Wagens Dieser Anspruch steht nicht mehr im Streite. Sodann kann die Klägerin einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für Abnützung des Wagens ver- langen. Dabei liegt aber auf der Hand, dass der Verkäufer an Miete und Abnützungsentschädigung zusammen mit dem Wert der zurückgenommenen Sache nicht mehr erhalten soll, als er bei Erfüllung des Kaufvertrages in Form des Kaufpreises erhalten hätte. Der Verzug des Käufers hat seinen Grund regelmässig und auch im vor- liegenden Falle darin, dass er die vereinbarten Abschlags- zaltlungen nicht aufzubringen vermag. Es wäre daher in hohem Masse unbillig, wenn der Verkäufer diese Notlage des Käufers ausnützen könnte, um sich durch Aufhebung des Vertrages über den Kaufpreis hinaus Vorteile zu ver- schaffen. Eine solche Bereicherung des Verkäufers auf Kosten des ohnehin finanziell bedrängten Käufers soll durch die Vorschriften des Art. 227 OR und Art. 716 ZGB gerade verhindert werden. Sie wäre nichts anderes als eine Umgehung des Verbotes der Verfallklausel ; die vom Gesetze für Miete und Abnützung gegebenen Ansprüche
32 Obligationenrecht. );"0 10. müssten in Wirklichkeit dafür herhalten, die Zurückbe- haltung der Abschlagszahlungen zu verschleiern. Es ergibt sieb. also m.a.W., dass sich der Verkäufer den 'Yert der Sache im Zeitpunkt der Rücknahme anrechnen lassen muss, soweit derselbe zusammen mit dem Mietzins und der Abnützungsentschädignng den Kaufpreis über- steigt. Die Vorinstanz hat die Ansprüche der Klägerin für Miete und Abnützung des Wagens auf den Betrag des Kaufpreises, d. h. auf 43,500 Fr. festgesetzt, was seitens des Beklagten unangefochten geblieben ist. Darnach muss an diesem Betrag der volle Rücknahmewert des Wagens in Abzug gebracht werden. Er beläuft sich nach der auf die Expertise gestützten Schätzung der Vorinstanz auf 9000 Fr., sodass zu Gunsten der Klägerin eine Forderung von 34,500 Fr. verbleibt. Die Klägerin ficht die Bemessung der Miet- und Ab- nützungsentschädignng als zu niedrig, die Schätzung des \Vagenwertes als zu hoch an. Es versteht sich jedoch nach dem oben Gesagten von selbst, dass der Anpruch für Miete und Abnützung im Betrag des Kaufpreises seine obere Grenze findet, kann er ja doch selbst zusammen mit dem Wert der Sache nicht über diesen Betrag hinausgehen. Es erübrigt sich daher, auf die Einzelheiten der klägeri- schen Kritik einzutreten. Die Schätzung des Wagens durch die Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 81 OG).
10. Auszug aus dem TJ'rteil der I. Zivilabteilung vom II Februar 1936
i. S. Schweiz. '1'abakverband gegen Schmuldersky. Pr eis bin dun g s ver t rag: K ü nd bar k e i t beim Feh- len vertraglicher Bestimmungen (Erw. 5). Begriff des Ver ein s zu nie h t wir t s c h a f t I ich e n Z w eck e n ZGB Art. 59,60 (Erw. 1). J I I Obligationelll'echt. N0 10. 33 A U8 dem Tatbestand: Der Beklagte Schmuklersky, Tabakwarenhändler in Zürich, hatte im Jahre 1928 mit einigen Zigarettenfabriken ein Abkommen getroffen, laut welchem er sich zur Ein- haltung der ihm von jenen vorgeschriebenen Detailver- kaufspreise verpflichtete; jede Zuwiderhandlung sollte eine Konventionalstrafe von 500 Fr. nach sich ziehen. Eine Kündignngsmöglichkeit sah der Vertrag nicht vor. Der Beklagte hielt sich jedoch von Ende 1931 nicht mehr an die vorgeschriebenen Detailpreise; am 29. September 1933 kündigte er den Vertrag auf Ende November 1933. Seine Vertragspartner nahmen die Kündignng jedoch nicht an und traten ihre Konventionalstrafansprüche aus dem Vertrag an den inzwischen gegründeten Schweiz. Tabak- verband ab, der Schmuklersky für die im Jahre 1934 begangenen Preisunterbietungen auf eine Konventional- strafe von 50,000 Fr. belangte. Das Handelsgericht Zürich schützte die Klage für den Betrag von 20,000 Fr. mit der Begründung, der Vertrag sei zwar kündbar, aber die Kün- digung sei erst auf Ende Juli 1934 wirksam geworden. Das Bundesgericht hat die Berufung beider Parteien abge- wiesen. A U8 de:r Begrilndung :
1. - Der Beklagte hält der Klage in erster Linie die Einrede entgegen, dass der Tabakverband im vorliegenden Prozesse gar nicht als Partei auftreten könne, da ihm die juristische Persönlichkeit fehle und er somit gar kein selbständiges Rechtssubjekt sei; denn er sei nicht ein Verein zu nichtwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von Art. 60 ZGB, sondern verfolge wirtschaftliche Interessen und bedürfe somit nach Art. 59 Abs. 2 ZGB zur Erlangnng der Rechtspersönlichkeit der Eintragung im Handels- register, welcher Formalität er nicht genügt habe. Diese Einrede ist jedoch unstichhaltig, wie schon die Vorinstanz mit Recht entschieden hat. Wenn auch das vom Tabakverband gemäss § 2 seiner Statuten angestrebte AS 62 11 - 1936