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Urheberrecht. N° 63.
Plattenherstellers, hat die Vorinstanz die Frage, was als
ausländisches Werk anzusehen sei, vom Domizil des Ver-
anstalters der Aufnahme abhängig gemacht. Da aber nach
den oben gemachten Ausführungen nach schweizerischem
Recht das Urheberrecht schon beim ausübenden Künstler
entsteht, so ist im Hinblick auf ihn zu untersuchen, welches
das Ursprungsland seines Werkes sei. Als Ursprungsland
eines Werkes gilt nun das Land, wo die erste Veröffentli-
chung erfolgte, als welche bei den Schallplatten die erste
Benützung anzUsehen ist. Wenn nun auch aus den Akten
nicht näher ersichtlich ist, wo dies für die einzelnen in
Frage kommenden Platten der Fall war, so spricht doch
die grösste Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erste Be-
nützung in dem Land stattgefunden habe, wo die Platten-
fabrik ihren Sitz hat. Im Ergebnis gelangt man daher
zum selben Resultat wie die Vorinstanz: Ursprungsland
der von der Turicaphon A.-G. hergestellten Platten ist die
Schweiz, da diese Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz
hat; ihre Platten sind daher kraft Landesrechtes gegen die
Verbreitung durch Rundfunk geschützt.
Die andern
Klägerinnen, die ausnahmslos Verbandsländern ange-
hören, geniessen für die von ihnen hergestellten Platten
auf Grund von Art. 4 RBUe den gleichen Schutz, wie die
erstmals in der Schweiz veröffentlichten Werke der Turi-
caphon A.-G.
8. -
Das Begehren der Klägerinnen auf Unterlassung
weiterer Verwendung der Platten im Radio durch die
Beklagten ist daher in übereinstimmung mit der Vorinstanz
für die Zeit nach dem Erlass des Verbotes vpm 9. bezw.
20. Januar 1934 zu schützen ...
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
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64. Urteil der 11. ZivUabteUang Tom 17. September 19S6
i. S. Banque da la Glane gegen Garnier-.Pernet.
Art. 207 Z i f f. 1 und 2 ZGB. Verpflichtung der Ehefrau
aus einem von ihr na c h der Heirat ohne Wissen des Ehe-
mannes verbürgten Wechsel, der an Stelle eines von ihr vor
der Ehe verbürgten ausgestellt worden war: k ein e Haftung
des eingebrachten Gutes.
A. -
Am 11. Oktober 1925 verheiratete sich Fräulein
Jeanne Pernet in Romont mit Dr. Paul Garnier, Arzt in
Zug; die Eheleute lebten seither unter Güterverbindung.
Vor der Heirat hatte Fräulein Pernet drei von der Firma
ihres Bruders, Marius Pernet & OIe in Romont, zugunsten
der Banque populaire de la Glaue daselbst ausgestellte, am
30. Juni 1925 verfallende Eigenwechsel für Fr. 10,000.-,
Fr. 7000.-undFr. 8000.-als Wechselbürgemitunterzeich-
net. Da die drei Wechsel bei Verfall nicht bezahlt wurden
erneuerten sie die Parteien in Form eines einzigen Wechse~
über Fr. 25,000.- auf den 31. Dezember 1925, ausgestellt
nicht mehr von der Firma Marius Pernet & OIe, die inzwi-
schen in Konkurs gefallen war, sondern von der Sibor S. A.,
die gegründet worden war, um dem unbeschränkt haften-
den Gesellschafter MariusPernet zu Hilfe zu kommen.
Frau Garnier-Pernet unterzeichnete auch diesen Wechsel
und zwar am 16. Oktober 1925, also fünf Tage nach ihrer
Verheiratung. Ein zweiter Erneuerungswechsel wurde im
Jahre 1926 auf den 30. Juni 1926 ausgestellt, den jedoch
nun Manus Pernet persönlich als Aussteller, die Sibor S.A.
nur als A valistin unterzeichneten, ebenso wiederum Frau
Gamier; daneben haftete ein (bereits für einen der drei
ursprünglichen Wechsel verpfändet gewesener)
Grund~
AB 62 11 -
1936
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Familienrecht. No 64.
pfandtitel von;Fr. 4800.-. Eine dritte Erneuerung mit den
gleichen Sicherheiten fand am 31. Dezember 1926 mit Ver-
fall auf 31. Mä~z 1927 statt, dann eine vierte am 31. Dezem-
ber 1929 mit Verfall auf 31. Dezember 1930 mit Marius
Pernet als Aussteller und Frau Garnier als A valistin. Nach
vergeblicher Aufforderung zur Zahlung leitete die Bank
am 29. Juni 1933 gegen Frau Garnier für Fr. 25,000.- mit
Zins zu 6 % % seit 31. Dezember 1930 Betreibung ein, die
sich auf den Wechsel vom 31. Dezember stützte und sich
nicht nur auf das Sondergut, sondern auf das ganze Ver-
mögen der Schuldnerin richtete. Auf erhobenen Rechts-
vorschlag erteilte der Appellationshof des Kantons Bern
der Bank für die ganze Betreibungsforderung Rechtsöff-
nung, jedoch unter Beschränkung der Haftung auf das
Sondergut der Betriebenen. Die Vollstreckung in dieses
deckte jedoch kaum die Kosten, sodass die Bank für den
ganzen Betrag einen Verlustschein erhielt.
B. -
Di~ Bank erhob hierauf gegen Frau Garnier Klage
auf Verurteilung derselben zur Zahlung von Fr. 25,000.-
nebst Zins und Betreibungskosten unter Haftung ihres
eingebrachten Gutes. Die Klägerin leitet ihren Anspruch
einzig aus der wechselmässigen Verpflichtung der Beklag-
ten her, ohne daneben noch auf irgendwelches Grundver-
hältnis abzustellen, und macht geltend, Frau Garnier hafte
mit ihrem ganzen Vermögen, da die Wechselbürgschafts-
schuld vorehelich (Art. 207 Ziff. 1 ZGB), eventuell während
der Ehe unter ausdrücklicher oder stillschweigender Zu-
stimmung des Ehemannes (Ziff. 2) begründet worden sei.
O. -
Mit Urteil vom 18. März 1936 hat der bernische
Appellationshof die Klage im Sinne der Motive abgewiesen.
In diesen wird ausgeführt, aus den glaubwürdigen Aussa-
gen der Eheleute Garnier, welche durch diejenigen der
beiden Schwäger der Beklagten bekräftigt würden, gehe
hervor, dass Dr. Garnier von der Wechselbürgschaft seiner
Frau bis zum Briefe der Bank vom 3. Mai 1933 nichts
gewusst habe, weshalb er ihrer « Erneuerung » während der
Ehe auch weder ausdrücklich noch stillschweigend könne
Familienrecht. N0 64.
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zugestimmt haben. Um eine voreheliche Schuld der Ehe-
frau handle es sich ebenfalls nicht; die Klägerin stütze
ihren Anspruch nicht auf die drei ursprünglichen, allein
vorehelichen Wechsel, die verjährt seien, sondern auf den
letzten der Erneuerungswechsel, deren Ausstellung je-
weilen nicht eine blosse Prolongation, sondern die Begrün-
dung einer neuen Wechselschuld, zum Teil mit Schuldner-
wechsei, darstelle, weshalb auch die Verpflichtung deI'
Avalistin eine formell und inhaltlich neue, von der vorher-
gehenden unabhängige sei.
D. -
Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin
an ihrem Begehren samt Begründung fest. Die Beklagte
trägt auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. -
Wenn die Vorinstanz zu dem Schlusse gelangt ist,
der Ehemann der Beklagten habe von der Wechselver-
bindlichkeit seiner Frau bis zum 3. Mai 1933 keine Kennt-
nis gehabt und daher den jeweiligen Erneuerungen der-
~lben während der Ehe nicht zugestimmt, so liegt darin
eme tatsächliche Feststellung, die, da nicht aktenwidrig, das
Bundesgericht bindet (Art. 81 OG). Die kritischen Bemer-
kungen der Berufungsklägerin zu den Zeugenaussagen des
Ehemannes und der beiden Schwäger der Beklagten be-
treffen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die der
überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist. Mit
dieser Feststellung fällt die Eventualthese der Klägerin,
es liege eine mit Einwilligung des Ehemannes begründete
Verpflichtung im Sinne des Art. 207 Ziff. 2 vor, ohne wei-
teres ausser Betracht.
2. -
Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus dass
eine vor ehe I ich e
S c h u I d
der Ehefrau' dann
vorliegt, wenn diese das sie verpflichtende Schuldverspre-
c~en, gestützt auf welches der Gläubiger sie belangt, vor
Emgehung der Ehe abgegeben hat. Eine andere als wech-
selmässige, rein zivile Verpflichtung der Beklagten wird
von der Klägerin nicht geltend gemacht. Von den von der
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Fa.milienrecht. No 64.
Beklagten naeheinand.er gegebenen A valunterschriften
liegen nun lediglich diejenigen auf den drei ursprünglichen,
am 30. Juni 1925 verfallenden Wechseln zeitlich vor dem
Eheschlusse. Auf diese stützt die KIägerin jedoch ihre
Forderung nicht und vermag sie nicht zu stützen, weil der
wechselmässige Anspruch aus ihnen mit dem 30. Juni 1928
verjährt war. Der einzige nicht verjährte und von der
KIägerin allein als Forderungsgrund angerufene Wechsel
ist der letzte, am 31. Dezember 1929 ausgestellte (Nr.1212).
Die Klägerin verficht nun allerdings die Meinung, es habe
sich bei der jeweiligen «Erneuerung» der drei ursprüng-
lichen Wechsel- und damit der von der Beklagten einge-
gangenen Wechselbürgschaft -
um blosse Prolongation
gehandelt, die keine Novation bewirkt und daher den
vorehelichen Charakter der Schuld nicht berührt habe.
Dieser Auffassung könnte zugestimmt werden, wenn man
es mit einer gewöhnlichen Bürgschaft im Sinne von Art.
492 ff. OR zu tun hätte, die zwecks Sicherstellung der
gleichen Forderung erneuert wird, wobei die Ausstellung
eines neuen Schuld- bezw. Bürgschaftsscheins keine Nova-
tion der letztern bewirkt (Art. 1160R). Das Wechselrecht
aber ist ein strenges, nach besonderen Formalregeln leben-
des Recht. Der zur Erneuerung eines bestehenden ausge-
stellte neue Wechsel bewirkt eine neue, von der zu ersetzen-
den vollständig unabhängige Verbindlichkeit. Die Frage,
ob bei Ausstellung des neue,n Wechsels die alte Wechsel-
forderung durch Novation getilgt werde oder nicht, hat
nur insofern und solange praktische Bedeutung, als aus
dem alten Wechsel überhaupt an sich nocht Rechte her-
geleitet werden könnten. Vorliegend sind die drei ur-
sprünglichen, vorehelichen Wechsel verjährt, trotz der
Vorschrift in Art. 803/829 Abs. 2 OR, dass bei prolon-
gierten Wechseln die Verjährungsfrist vom Tage der abge-
laufenen Prolongation an gerechnet wird; denn soweit der
hier erfolgten Wechselerneuerung die Funktion einer Pro-
longation zukam, bestand diese eben in der Schaffung einer
neu e n Wechselverbindlichkeit mit späterem, aber vom
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bisherigen unabhängigen Verfallstermin, und hatte, auch
wenn nicht Novation stattfand, keineswegs zur Folge, dass
nun neben dem neuen auch die alten Wechsel mit er-
streckter Lebensdauer fortbestanden. Vom Zeitpunkte
ihrer Verjährung an aber hörten diese auf, irgendwelche
wechselrechtliche Wirkung zu entfalten; sie sind rechtlich
nicht vorhanden, was allein existiert ist der nichtverjährte
neue Wechsel. Mit ihrer rechtlichen Wirkung hörte auch
ihre Eigenschaft der vorehelichen Begründung zu exi-
stieren auf; ein Übergang derselben in die mit der alten
nicht identische neue Wechselverbindlichkeit fand nicht
statt, hatte aber auch nicht stattgefunden während der
Zeit, da der alte Wechsel allenfalls gültig neben dem neuen
bestand.
Aber abgesehen von der Verjährung wäre es selbst dann;
wenn es sich bei den hier streitigen « Erneuerungen»
der Wechsel um blosse Prolongation im Sinne der Art.
761/803 Abs. 2 OR handeln würde, sehr fraglich, ob eine
Novationswirkung derselben verneint werden könnte.
Wenn man nicht an und für sich jede Prolongation einer
Wechselschuld durch Ausstellung eines neuen Wechsels
als Novation auffassen will (wie VON TUHR, OR 573 N. 10,
Allg. Teil II, § 47 N. 65 a), so ist solche jedenfalls dann
anzunehmen, wenn die Übergabe des neuen (Prolongations-)
Wechsels gegen Rückgabe des alten erfolgt (GRÜNHUT,
Wechselrecht, II 300 N.l1; Entsch. d. Reichsger. in
Civils.,Bd. 107, S. 34 ff.). Ob dies bei der ersten Erneuerung
am 16. Oktober 1925 der Fall war, ist Tatfrage und von
der Vorinstanz nicht festgestellt; für eine erfolgte Rück-
gabe der drei ursprünglichen Wechsel spräche jedenfalls
der Umstand, dass sie bei den Klagebeilagen nicht zu
finden sind, während die Klägerin die ganze sonstige Bach-
bezügliche Korrespondenz vorlegte. Die Frage kann aber
offen bleiben; denn in casu handelt es sich, wie die Vor-
instanz zutreffend ausgeführt hat, nicht um eine Prolon-
g~tion der alten Wechsel im Sinne einer blossen Hinaus-
schiebung des Verfalltermins. Bei der ersten ErneueI"UDg
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Familienrecht. No 64.
war mit der « frolongation » eine Ersetzung der Wechsel-
schuldnerin Fipna Marius Pernet & eie durch die Sibor
S. A., bei der zweiten eine solche der Sibor durch Marius
Pernet persönlich verbunden. Wertpapiermässig stellen
somit die drei ursprünglichen Eigenwechsel einerseits und
jeder der zwei ersten Erneuerungswechsel andererseits
Zahlungsversprechen verschiedener Schuldner dar, sodass
also die Avalistin jeweilen eine Schuld mit neuem Inhalt
und veränderten Risiken begründete, welche, wenn die
vorhergehende A valschuld nicht ohne weiteres infolge
Novation unterging, jedenfalls mit dieser nicht identisch
war. Kann somit die Klägerin heute ihre Klage nur mehr
auf einen Tatbestand stützen, dessen notwendige Elemente
die Beklagte erst nach Eingehung der Ehe gesetzt hat, so
kann die Schuld nicht als voreheliche im Sinne des Art. 207
Ziff. 1 gelten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht
das Gesetz bei der Einteilung der Schulden der in Güter-
verbindung lebenden Ehefrau in Voll- und in Sonderguts-
schulden von einer gegenseitigen Abwägung der Interes-
sen des Verkehrs (der Gläubiger) und der ehelichen Gemein-
schaft (Nutzungs- und Verwaltungsrechte des Ehemanns)
aus. Die letzteren erfordern, dass nach Ablauf einer gewis-
sen Zeit der Ehemann Gewissheit darüber erlange, dass
seine Frau nicht mehr für voreheliche Schulden mit dem
eingebrachten Gute einzustehen habe. Zu Unrecht wendet
die Berufungsklägerin hiegegen ein, der Grundsatz des Art.
188 ZGB, wonach bei einem Wechsel des Güterstandes
die Haftung eines Vermögens den Gläubigern gegenüber
nicht verringert werden kann, sei auch auf den vorliegen-
den Tatbestand anzuwenden. Die Situation in den beiden
Fällen ist wesentlich verschieden. Art. 188 hat. zum
Zwecke, güterrechtliche Machenschaften von Ehegatten
zum Nachteil der Gläubiger unwirksam zu machen,
während der Eintritt des gesetzlichen Güterstandes der
Güterverbindung durch Heirat kaum mit dem Zwecke der
Benachteiligung der Gläubiger herbeigeführt werden d~
Der Gläubiger muss sich eben bei Verheiratung der Schuld-
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nerin darum kümmern, welchen Güterstand die Ehegatten
annehmen, und im Falle der Güterverbindung, wenn er auf
eine Eintreibung der Schuld verzichtet, sich auf eine
Erneuerung derselben nur mit Einwilligung des Ehe-
mannes einlassen. Dies stellt dem Gläubiger gegenüber
keine seine Stellung erschwerende Zumutung dar; denn
entweder stimmt der Ehemann der Erneuerung zu, dann
liegt eine Schuld nach Art. 207 Ziff. 2 vor, oder er stimmt
nicht zu, in welchem Falle der Gläubiger Zahlung verlangen
und gemäss ZifI. 1 auf das eingebrachte Gut greifen kann.
Begnügt er sich mit einer Schulderneuerung ohne Einwilli-
gung des Ehemannes, so kann keine Unbilligkeit darin
erblickt werden, dass dann sein Zugriff gemäss Art. 208
ZifI. 2 auf das Sondergut beschränkt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1936
bestätigt.
65. Auszug aus dem Urteil der II. ZivUabteilung
vom 6. November 1936 i. S. Frau Va.di gegen G.IIlluiker" Oie.
ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Vormundschaftsbehörde kann ihre
Zustimmung zu Verpflichtungen, die von der Ehefrau
Dritten gegenüber zugunsten des Ehemannes eingegangen
werden, nicht nachträglich mit Rückwirkung widerrufen.
Für 27,381 Fr. 20 ets., welche der Bauunternehmer
G. Vadi der Firma G. Hunziker & Oie schuldete, leistete
dessen Ehefrau am 13. Juni 1929 unter Vorbehalt der Zu-
stimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177
ZGB solidarische Bürgschaft.
Die Vormundschaftsbe-
hörde erteilte der Frau Vadi diese Zustimmung am 17. Juni
1929. Am 7. Februar 1930 ersuchte Frau Vadi die Vor-
mundschaftsbehörde um Aufhebung der erteilten Zustim-
mung, mit der Begründung, die Firma G. Hunziker & eie
habe sie bösgläubig in Irrtum über die finanzielle Lage