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62_II_255

BGE 62 II 255

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Urheberrecht. N° 63.

Plattenherstellers, hat die Vorinstanz die Frage, was als

ausländisches Werk anzusehen sei, vom Domizil des Ver-

anstalters der Aufnahme abhängig gemacht. Da aber nach

den oben gemachten Ausführungen nach schweizerischem

Recht das Urheberrecht schon beim ausübenden Künstler

entsteht, so ist im Hinblick auf ihn zu untersuchen, welches

das Ursprungsland seines Werkes sei. Als Ursprungsland

eines Werkes gilt nun das Land, wo die erste Veröffentli-

chung erfolgte, als welche bei den Schallplatten die erste

Benützung anzUsehen ist. Wenn nun auch aus den Akten

nicht näher ersichtlich ist, wo dies für die einzelnen in

Frage kommenden Platten der Fall war, so spricht doch

die grösste Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erste Be-

nützung in dem Land stattgefunden habe, wo die Platten-

fabrik ihren Sitz hat. Im Ergebnis gelangt man daher

zum selben Resultat wie die Vorinstanz: Ursprungsland

der von der Turicaphon A.-G. hergestellten Platten ist die

Schweiz, da diese Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz

hat; ihre Platten sind daher kraft Landesrechtes gegen die

Verbreitung durch Rundfunk geschützt.

Die andern

Klägerinnen, die ausnahmslos Verbandsländern ange-

hören, geniessen für die von ihnen hergestellten Platten

auf Grund von Art. 4 RBUe den gleichen Schutz, wie die

erstmals in der Schweiz veröffentlichten Werke der Turi-

caphon A.-G.

8. -

Das Begehren der Klägerinnen auf Unterlassung

weiterer Verwendung der Platten im Radio durch die

Beklagten ist daher in übereinstimmung mit der Vorinstanz

für die Zeit nach dem Erlass des Verbotes vpm 9. bezw.

20. Januar 1934 zu schützen ...

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

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64. Urteil der 11. ZivUabteUang Tom 17. September 19S6

i. S. Banque da la Glane gegen Garnier-.Pernet.

Art. 207 Z i f f. 1 und 2 ZGB. Verpflichtung der Ehefrau

aus einem von ihr na c h der Heirat ohne Wissen des Ehe-

mannes verbürgten Wechsel, der an Stelle eines von ihr vor

der Ehe verbürgten ausgestellt worden war: k ein e Haftung

des eingebrachten Gutes.

A. -

Am 11. Oktober 1925 verheiratete sich Fräulein

Jeanne Pernet in Romont mit Dr. Paul Garnier, Arzt in

Zug; die Eheleute lebten seither unter Güterverbindung.

Vor der Heirat hatte Fräulein Pernet drei von der Firma

ihres Bruders, Marius Pernet & OIe in Romont, zugunsten

der Banque populaire de la Glaue daselbst ausgestellte, am

30. Juni 1925 verfallende Eigenwechsel für Fr. 10,000.-,

Fr. 7000.-undFr. 8000.-als Wechselbürgemitunterzeich-

net. Da die drei Wechsel bei Verfall nicht bezahlt wurden

erneuerten sie die Parteien in Form eines einzigen Wechse~

über Fr. 25,000.- auf den 31. Dezember 1925, ausgestellt

nicht mehr von der Firma Marius Pernet & OIe, die inzwi-

schen in Konkurs gefallen war, sondern von der Sibor S. A.,

die gegründet worden war, um dem unbeschränkt haften-

den Gesellschafter MariusPernet zu Hilfe zu kommen.

Frau Garnier-Pernet unterzeichnete auch diesen Wechsel

und zwar am 16. Oktober 1925, also fünf Tage nach ihrer

Verheiratung. Ein zweiter Erneuerungswechsel wurde im

Jahre 1926 auf den 30. Juni 1926 ausgestellt, den jedoch

nun Manus Pernet persönlich als Aussteller, die Sibor S.A.

nur als A valistin unterzeichneten, ebenso wiederum Frau

Gamier; daneben haftete ein (bereits für einen der drei

ursprünglichen Wechsel verpfändet gewesener)

Grund~

AB 62 11 -

1936

17

256

Familienrecht. No 64.

pfandtitel von;Fr. 4800.-. Eine dritte Erneuerung mit den

gleichen Sicherheiten fand am 31. Dezember 1926 mit Ver-

fall auf 31. Mä~z 1927 statt, dann eine vierte am 31. Dezem-

ber 1929 mit Verfall auf 31. Dezember 1930 mit Marius

Pernet als Aussteller und Frau Garnier als A valistin. Nach

vergeblicher Aufforderung zur Zahlung leitete die Bank

am 29. Juni 1933 gegen Frau Garnier für Fr. 25,000.- mit

Zins zu 6 % % seit 31. Dezember 1930 Betreibung ein, die

sich auf den Wechsel vom 31. Dezember stützte und sich

nicht nur auf das Sondergut, sondern auf das ganze Ver-

mögen der Schuldnerin richtete. Auf erhobenen Rechts-

vorschlag erteilte der Appellationshof des Kantons Bern

der Bank für die ganze Betreibungsforderung Rechtsöff-

nung, jedoch unter Beschränkung der Haftung auf das

Sondergut der Betriebenen. Die Vollstreckung in dieses

deckte jedoch kaum die Kosten, sodass die Bank für den

ganzen Betrag einen Verlustschein erhielt.

B. -

Di~ Bank erhob hierauf gegen Frau Garnier Klage

auf Verurteilung derselben zur Zahlung von Fr. 25,000.-

nebst Zins und Betreibungskosten unter Haftung ihres

eingebrachten Gutes. Die Klägerin leitet ihren Anspruch

einzig aus der wechselmässigen Verpflichtung der Beklag-

ten her, ohne daneben noch auf irgendwelches Grundver-

hältnis abzustellen, und macht geltend, Frau Garnier hafte

mit ihrem ganzen Vermögen, da die Wechselbürgschafts-

schuld vorehelich (Art. 207 Ziff. 1 ZGB), eventuell während

der Ehe unter ausdrücklicher oder stillschweigender Zu-

stimmung des Ehemannes (Ziff. 2) begründet worden sei.

O. -

Mit Urteil vom 18. März 1936 hat der bernische

Appellationshof die Klage im Sinne der Motive abgewiesen.

In diesen wird ausgeführt, aus den glaubwürdigen Aussa-

gen der Eheleute Garnier, welche durch diejenigen der

beiden Schwäger der Beklagten bekräftigt würden, gehe

hervor, dass Dr. Garnier von der Wechselbürgschaft seiner

Frau bis zum Briefe der Bank vom 3. Mai 1933 nichts

gewusst habe, weshalb er ihrer « Erneuerung » während der

Ehe auch weder ausdrücklich noch stillschweigend könne

Familienrecht. N0 64.

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zugestimmt haben. Um eine voreheliche Schuld der Ehe-

frau handle es sich ebenfalls nicht; die Klägerin stütze

ihren Anspruch nicht auf die drei ursprünglichen, allein

vorehelichen Wechsel, die verjährt seien, sondern auf den

letzten der Erneuerungswechsel, deren Ausstellung je-

weilen nicht eine blosse Prolongation, sondern die Begrün-

dung einer neuen Wechselschuld, zum Teil mit Schuldner-

wechsei, darstelle, weshalb auch die Verpflichtung deI'

Avalistin eine formell und inhaltlich neue, von der vorher-

gehenden unabhängige sei.

D. -

Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin

an ihrem Begehren samt Begründung fest. Die Beklagte

trägt auf Bestätigung des Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. -

Wenn die Vorinstanz zu dem Schlusse gelangt ist,

der Ehemann der Beklagten habe von der Wechselver-

bindlichkeit seiner Frau bis zum 3. Mai 1933 keine Kennt-

nis gehabt und daher den jeweiligen Erneuerungen der-

~lben während der Ehe nicht zugestimmt, so liegt darin

eme tatsächliche Feststellung, die, da nicht aktenwidrig, das

Bundesgericht bindet (Art. 81 OG). Die kritischen Bemer-

kungen der Berufungsklägerin zu den Zeugenaussagen des

Ehemannes und der beiden Schwäger der Beklagten be-

treffen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die der

überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist. Mit

dieser Feststellung fällt die Eventualthese der Klägerin,

es liege eine mit Einwilligung des Ehemannes begründete

Verpflichtung im Sinne des Art. 207 Ziff. 2 vor, ohne wei-

teres ausser Betracht.

2. -

Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus dass

eine vor ehe I ich e

S c h u I d

der Ehefrau' dann

vorliegt, wenn diese das sie verpflichtende Schuldverspre-

c~en, gestützt auf welches der Gläubiger sie belangt, vor

Emgehung der Ehe abgegeben hat. Eine andere als wech-

selmässige, rein zivile Verpflichtung der Beklagten wird

von der Klägerin nicht geltend gemacht. Von den von der

258

Fa.milienrecht. No 64.

Beklagten naeheinand.er gegebenen A valunterschriften

liegen nun lediglich diejenigen auf den drei ursprünglichen,

am 30. Juni 1925 verfallenden Wechseln zeitlich vor dem

Eheschlusse. Auf diese stützt die KIägerin jedoch ihre

Forderung nicht und vermag sie nicht zu stützen, weil der

wechselmässige Anspruch aus ihnen mit dem 30. Juni 1928

verjährt war. Der einzige nicht verjährte und von der

KIägerin allein als Forderungsgrund angerufene Wechsel

ist der letzte, am 31. Dezember 1929 ausgestellte (Nr.1212).

Die Klägerin verficht nun allerdings die Meinung, es habe

sich bei der jeweiligen «Erneuerung» der drei ursprüng-

lichen Wechsel- und damit der von der Beklagten einge-

gangenen Wechselbürgschaft -

um blosse Prolongation

gehandelt, die keine Novation bewirkt und daher den

vorehelichen Charakter der Schuld nicht berührt habe.

Dieser Auffassung könnte zugestimmt werden, wenn man

es mit einer gewöhnlichen Bürgschaft im Sinne von Art.

492 ff. OR zu tun hätte, die zwecks Sicherstellung der

gleichen Forderung erneuert wird, wobei die Ausstellung

eines neuen Schuld- bezw. Bürgschaftsscheins keine Nova-

tion der letztern bewirkt (Art. 1160R). Das Wechselrecht

aber ist ein strenges, nach besonderen Formalregeln leben-

des Recht. Der zur Erneuerung eines bestehenden ausge-

stellte neue Wechsel bewirkt eine neue, von der zu ersetzen-

den vollständig unabhängige Verbindlichkeit. Die Frage,

ob bei Ausstellung des neue,n Wechsels die alte Wechsel-

forderung durch Novation getilgt werde oder nicht, hat

nur insofern und solange praktische Bedeutung, als aus

dem alten Wechsel überhaupt an sich nocht Rechte her-

geleitet werden könnten. Vorliegend sind die drei ur-

sprünglichen, vorehelichen Wechsel verjährt, trotz der

Vorschrift in Art. 803/829 Abs. 2 OR, dass bei prolon-

gierten Wechseln die Verjährungsfrist vom Tage der abge-

laufenen Prolongation an gerechnet wird; denn soweit der

hier erfolgten Wechselerneuerung die Funktion einer Pro-

longation zukam, bestand diese eben in der Schaffung einer

neu e n Wechselverbindlichkeit mit späterem, aber vom

Familienrecht. No 64.

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bisherigen unabhängigen Verfallstermin, und hatte, auch

wenn nicht Novation stattfand, keineswegs zur Folge, dass

nun neben dem neuen auch die alten Wechsel mit er-

streckter Lebensdauer fortbestanden. Vom Zeitpunkte

ihrer Verjährung an aber hörten diese auf, irgendwelche

wechselrechtliche Wirkung zu entfalten; sie sind rechtlich

nicht vorhanden, was allein existiert ist der nichtverjährte

neue Wechsel. Mit ihrer rechtlichen Wirkung hörte auch

ihre Eigenschaft der vorehelichen Begründung zu exi-

stieren auf; ein Übergang derselben in die mit der alten

nicht identische neue Wechselverbindlichkeit fand nicht

statt, hatte aber auch nicht stattgefunden während der

Zeit, da der alte Wechsel allenfalls gültig neben dem neuen

bestand.

Aber abgesehen von der Verjährung wäre es selbst dann;

wenn es sich bei den hier streitigen « Erneuerungen»

der Wechsel um blosse Prolongation im Sinne der Art.

761/803 Abs. 2 OR handeln würde, sehr fraglich, ob eine

Novationswirkung derselben verneint werden könnte.

Wenn man nicht an und für sich jede Prolongation einer

Wechselschuld durch Ausstellung eines neuen Wechsels

als Novation auffassen will (wie VON TUHR, OR 573 N. 10,

Allg. Teil II, § 47 N. 65 a), so ist solche jedenfalls dann

anzunehmen, wenn die Übergabe des neuen (Prolongations-)

Wechsels gegen Rückgabe des alten erfolgt (GRÜNHUT,

Wechselrecht, II 300 N.l1; Entsch. d. Reichsger. in

Civils.,Bd. 107, S. 34 ff.). Ob dies bei der ersten Erneuerung

am 16. Oktober 1925 der Fall war, ist Tatfrage und von

der Vorinstanz nicht festgestellt; für eine erfolgte Rück-

gabe der drei ursprünglichen Wechsel spräche jedenfalls

der Umstand, dass sie bei den Klagebeilagen nicht zu

finden sind, während die Klägerin die ganze sonstige Bach-

bezügliche Korrespondenz vorlegte. Die Frage kann aber

offen bleiben; denn in casu handelt es sich, wie die Vor-

instanz zutreffend ausgeführt hat, nicht um eine Prolon-

g~tion der alten Wechsel im Sinne einer blossen Hinaus-

schiebung des Verfalltermins. Bei der ersten ErneueI"UDg

260

Familienrecht. No 64.

war mit der « frolongation » eine Ersetzung der Wechsel-

schuldnerin Fipna Marius Pernet & eie durch die Sibor

S. A., bei der zweiten eine solche der Sibor durch Marius

Pernet persönlich verbunden. Wertpapiermässig stellen

somit die drei ursprünglichen Eigenwechsel einerseits und

jeder der zwei ersten Erneuerungswechsel andererseits

Zahlungsversprechen verschiedener Schuldner dar, sodass

also die Avalistin jeweilen eine Schuld mit neuem Inhalt

und veränderten Risiken begründete, welche, wenn die

vorhergehende A valschuld nicht ohne weiteres infolge

Novation unterging, jedenfalls mit dieser nicht identisch

war. Kann somit die Klägerin heute ihre Klage nur mehr

auf einen Tatbestand stützen, dessen notwendige Elemente

die Beklagte erst nach Eingehung der Ehe gesetzt hat, so

kann die Schuld nicht als voreheliche im Sinne des Art. 207

Ziff. 1 gelten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht

das Gesetz bei der Einteilung der Schulden der in Güter-

verbindung lebenden Ehefrau in Voll- und in Sonderguts-

schulden von einer gegenseitigen Abwägung der Interes-

sen des Verkehrs (der Gläubiger) und der ehelichen Gemein-

schaft (Nutzungs- und Verwaltungsrechte des Ehemanns)

aus. Die letzteren erfordern, dass nach Ablauf einer gewis-

sen Zeit der Ehemann Gewissheit darüber erlange, dass

seine Frau nicht mehr für voreheliche Schulden mit dem

eingebrachten Gute einzustehen habe. Zu Unrecht wendet

die Berufungsklägerin hiegegen ein, der Grundsatz des Art.

188 ZGB, wonach bei einem Wechsel des Güterstandes

die Haftung eines Vermögens den Gläubigern gegenüber

nicht verringert werden kann, sei auch auf den vorliegen-

den Tatbestand anzuwenden. Die Situation in den beiden

Fällen ist wesentlich verschieden. Art. 188 hat. zum

Zwecke, güterrechtliche Machenschaften von Ehegatten

zum Nachteil der Gläubiger unwirksam zu machen,

während der Eintritt des gesetzlichen Güterstandes der

Güterverbindung durch Heirat kaum mit dem Zwecke der

Benachteiligung der Gläubiger herbeigeführt werden d~

Der Gläubiger muss sich eben bei Verheiratung der Schuld-

Familienrecht. N0 65.

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nerin darum kümmern, welchen Güterstand die Ehegatten

annehmen, und im Falle der Güterverbindung, wenn er auf

eine Eintreibung der Schuld verzichtet, sich auf eine

Erneuerung derselben nur mit Einwilligung des Ehe-

mannes einlassen. Dies stellt dem Gläubiger gegenüber

keine seine Stellung erschwerende Zumutung dar; denn

entweder stimmt der Ehemann der Erneuerung zu, dann

liegt eine Schuld nach Art. 207 Ziff. 2 vor, oder er stimmt

nicht zu, in welchem Falle der Gläubiger Zahlung verlangen

und gemäss ZifI. 1 auf das eingebrachte Gut greifen kann.

Begnügt er sich mit einer Schulderneuerung ohne Einwilli-

gung des Ehemannes, so kann keine Unbilligkeit darin

erblickt werden, dass dann sein Zugriff gemäss Art. 208

ZifI. 2 auf das Sondergut beschränkt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1936

bestätigt.

65. Auszug aus dem Urteil der II. ZivUabteilung

vom 6. November 1936 i. S. Frau Va.di gegen G.IIlluiker" Oie.

ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Vormundschaftsbehörde kann ihre

Zustimmung zu Verpflichtungen, die von der Ehefrau

Dritten gegenüber zugunsten des Ehemannes eingegangen

werden, nicht nachträglich mit Rückwirkung widerrufen.

Für 27,381 Fr. 20 ets., welche der Bauunternehmer

G. Vadi der Firma G. Hunziker & Oie schuldete, leistete

dessen Ehefrau am 13. Juni 1929 unter Vorbehalt der Zu-

stimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177

ZGB solidarische Bürgschaft.

Die Vormundschaftsbe-

hörde erteilte der Frau Vadi diese Zustimmung am 17. Juni

1929. Am 7. Februar 1930 ersuchte Frau Vadi die Vor-

mundschaftsbehörde um Aufhebung der erteilten Zustim-

mung, mit der Begründung, die Firma G. Hunziker & eie

habe sie bösgläubig in Irrtum über die finanzielle Lage