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212 Versicherungsvertrag. N° 62. tunio era acpompagnato dal suo maestro conducente mentre in realta era solo. I tribunali tm.ntonali hanno scartato questo argomento opinando che la dichiarazione menzognera dell'assicurato non aveva indotto in errore l'assicuratore circa la sua responsabilita verso il sinistrato Meneghelli, la quale esisteva indipendentemente dal fatto che il Rocchi fosse o no accompagnato nella sua corsa. Quest'argonientazione dev'essere completata. Se infatti l'assicuratore puo di regola prevalersi dell'inesattezza dei fatti dichiarati dall'assicurato solo in quanto abbiano influito sul giudizio circa la responsabilita (art. 18 cp. 1 delle condizioni generali della polizza) la situazione e invece diversa (art. 40 LCA, 18 cp. 2 della polizza) se l'assicurato ha voluto indurre in errore l'assicuratore facendogli delle dichiara- zioni inesatte. In questo caso l'assicurato decade da tutti i suoi diritti verso l'assicuratore anche se la frode non riusci. In quest'eventualita pure l'assicuratore puo pero prevalersi, giusta il prescritto dell'art. 40 LCA, delle dichiarazioni inesatte fattegli solo se riguardano dei fatti « che escluderebbero 0 limiterebbero )} i suoi obblighi. TI ehe non e il caso in concreto, per quanto concerne l'asserzione menzognera della presenza deI Morganti all'infortunio, poiche, come gia fu detto, la responsabilita dell'appellante verso Ia parte lesa Meneghelli era affatto indipendente da questa presenza 0 assenza. Il Tribunale federale pronuncia : L'appello e respinto e la sentenza querelata e confer- mata. Urheberrecht. N° 63. V. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR 243
63. Auszug aus dem Urteil der I. Zi vilabteilung vom 7. Juli 1936
i. S. Sohweizerisohe BunispruohgeBellsohaft und ltonsorten gegen '1'uricaphon A.-G. und Xonsorten. U r heb e r r e c h t : Die Verwendung von Schallplatten im Rundfunk ist nur mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an der Platte (ausübender Künstler oder Plattenersteller) zulässig. Art. 21 URG bezieht sich nicht auf die Verwendung von Platten im Rundfunk. Dem aus übe n den K ü n s t 1 ersteht nach URG ein Urheberrecht zu. Verhältnis des URG zum internationalen Abkommen (RBUe). Tatbestand (gekürzt). A. - Die Klägerinnen befassen sich mit der Fabrika- tion von Schallplatten ; die Beklagten, die Schweizerische Rundspruchgesellschaft - ein aus den regionalen Radio- gesellschaften gebildeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB - und die Radiogenossenschaft Bern - die der Erst- beklagten als Mitglied angehört, im übrigen jedoch eine selbständige juristische Person darstellt -, pflegen von den Klägerinnen hergestellte Schallplatten durch Radio zu verbreiten. Diese Benützung der Schallplatten wurde anfänglich von den Klägerinnen ohne weiteres gestattet ; sie überliessen den Beklagten sogar Platten leihweise und unentgeltlich, da sie glaubten, die Radioverbreitung be- deute eine Reklame für ihre Produkte. In der Folge kamen sie jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung, näm- lieh dass die Radiosendung die Ursache .des bei ihnen eingetretenen Absatzmckganges bilde. Sie traten daher mit den Sendegesellschaften in Unterhandlungen, die zum Abschluss des Vertrages vom 28. September 1931 führten, 244 Urheberrecht. No 63. durch welche~ erstmals eine Regelung der Beziehungen zwischen den Schallplatten-Grossisten und der Schwei- zerischen Rundspruchgesellschaft (S.RG.) getroffen wurde. Dieser Vertrag wurde aber schon nach Jahresfrist wieder gekündigt. Da die hierauf zwischen den Herstellerfirmen - vertreten durch den Syndicus der phonographischen Industrie, Dr. Baum in Berlin - und der S.RG. geführten Unterhandlungen zu keinem Ziele führten, teilte Dr. Baum der S. RG. mit, dass die Plattenfabrikanten ihr keine Platten mehr zu Sendezwecken zur Verfügung stellen könnten. Am 9. Januar 1934 erliess er sodann im Namen von 15 Schallplattenunternehmungen, darunter allen heu- tigen Klägerinnen, an die 8.RG. ein Verbot, ab 21. Januar 1934 die von den in Frage stehenden Unternehmungen hergestellten Schallplatten für Radioverbreitung zu ver- wenden. Trotz diesem Verbot haben die Beklagten zu- gestandenermassen auch weiterhin Schallplatten der Klä- gerinnen benutzt. B. - Mit Klage vom 14. April 1934 stellten die Kläge- rinnen unter anderm das Rechtsbegehren : Es sei den Beklagten gerichtlich zu untersagen, von den Klägern hergestellte Schallplatten durch den Rundfunk zu senden oder senden zu lassen. Die Klägerinnen leiten die Befugnis zu dem von ihnen geforderten Verbot aus dem Urheberrecht ab. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage im vollen Umfang; die Zweitbeklagte bestreitet überdies, passiv legitimiert zu sein. O. - Der Appellationshof des Kantons Bern untersagte mit Urteil vom 17. Januar 1936 den beiden Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Widerhand- lungsfall (Busse bis 5000 Fr., womit Gefängnis bis auf 60 Tage oder Korrektionshaus bis zu einem Jahre verbun- den werden kann) von den Klägerinnen hergestellte Schall- platten rundspruchmässig zu senden oder senden zu lassen, soweit solche Platten nach dem 20. Januar 1934 durch die Beklagten erworben wurden. Urheberrecht. N0 63. 245 D. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Abweisung der Klage. Die Klägerinnen haben um Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ersucht. E. - Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. A U8 den Erwägungen:
1. - Für die Beurteilung der von den Klägerinnen gel- tendgemachten urheberrechtlichen Ansprüche kommen einerseits die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst von 1922 (URG) und anderseits die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. Sep- tember 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908 und in Rom am 2. Juni 1928 (RBUe) in Frage, und zwar gelten für diejenigen Werke, als deren Ursprungsland die Schweiz anzusehen ist, aus s chI i e s s I ich die Bestimmungen des URG (Art. 4 RBUe). Die Werke, deren Ursprungsland ein anderer Unionsstaat als die Schweiz ist, genies sen sowohl die aus dem URG sich ergebenden, wie die in der RBUe besonders festgesetzten Rechte (RBUe Art. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 URG).
2. - In erster Linie hat das Gericht von Amteswegen die Frage der Aktivlegitimation der Klägerinnen zu prüfen,
d. h. zu untersuchen, ob ihnen in Wirklichkeit die Urheber- rechte zustehen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sei es, dass diese Rechte in ihrer Person entstanden sind, sei es, dass sie sich als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Be- rechtigten ausweisen können. Auszugehen ist davon, dass Schallplatten sogenannte Werke zweiter Hand sind, die gemäss Art. 4 Abs. 2 URG gleich den in Art. 4 Abs. 1 genannten Übersetzungen und anderen Wiedergaben von Werken der Literatur, Kunst oder Photographie denselben Unheberrechtsschutz ge- . 246 Urheberrecht. No 63. niessen wie Originalwerke, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das wiedergegebene Werk erster Hand, das Originalwerk, . urheberrechtlich geschützt sei oder nicht (z. B. neue Übersetzungen antiker Klassiker). Es kann sich bei Schallplatten daher lediglich fragen, ob das Urheberrecht den bei der Plattenaufnahme mitwirken- den ausübenden Künstlern, oder aber dem Unternehmer, der die Platte erstellen lässt, oder beiden zusammen zustehe. Bei allen drei Möglichkeiten ist die Aktivlegitima- tion der Klägerinnen zu bejahen. Denn steht ihnen als den Plattenfabrikanten nach Gesetz das Urheberrecht aus- schliesslich oder teilweise zu, so sind sie von Gesetzeswegen aktiv legitimiert. Sind die ausübenden Künstler als ur- heberrechtlich geschützt anzusehen, so sind die Klägerin- nen kraft Abtretung . legitimiert, weil sie gemäss ihren Erklärungen sich von den Künstlern, die sie für Schall- plattenaufnahmen verpflichten, regelmässig sämtliche Ur- heberrechte einschliesslich des Rechtes der Benützung der Platten zur Radioverbreitung abtreten lassen. Zwar haben die Klägerinnen nicht hinsichtlich bestimmter, einzelner Platten den Beweis für die erfolgte Abtretung dieser Rechte angetragen und erbracht; allein da die Beklagten es unterlassen haben, einzelne Schallplatten namhaft zu machen, für welche die Zession fehlen soll, und die Klä- gerinnen keine vollständige Kenntnis davon haben konn- ten, welche Platten von den Beklagten henutzt worden sind, weil die Beklagten ja: auch auf indirektem Wege Platten der Klägerinnen erwerben konnten, so darf der Nachweis, dass die Abtretung der Rechte üblicherweise erfolge, als ausreichend gelten. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ist daher gegeben.
3. - Die Zweitbeklagte, die Radiogenossenschaft Bern, bestreitet ihre Passivlegitimation mit der Begründung, sie sei nur ein Organ der Erstbeklagten, der S.R.G., welche allein den Verkehr mit den Schallplattenfabrikanten be- sorge. Die Vorinstanz hat diese Einrede zurückgewiesen, weil eine Stellvertretung bei unerlaubter Handlung nicht Urheberrecht. No 63 • 247 in Frage komme, so dass die Radiogenossenschaft Bern (R.G.B.), die als Genossenschaft das Recht der juristi- schen Persönlichkeit besitze, sich durch ihr Verhalten per- sönlich verpflichtet habe. Die Passivlegitimation der Zweitbeklagten ist jedoch zweifellos gegeben ; denn der in Frage stehende Anspruch auf Unterlassung der Benützung der Schallplatten im Radio richtet sich selbstverständlich gegen jeden, der die Schallplatten in dieser Weise benützt, und es kann sich niemand darauf berufen, ein Dritter, Unberechtigter habe ihn dazu ermächtigt. Das Gesetz kennt keinen gutgläu- bigen Erwerb eines Urheberrechtes oder einer Lizenz. Die Unterlassungsklage hängt lediglich vom Tatbestand der objektiven Widerrechtlichkeit ab, während ein Verschulden nicht erforderlich ist. Da weiter die Zweitbeklagte die juristische Persönlichkeit besitzt, sind auch die formellen Voraussetzungen für ihre Belangbarkeit gegeben ...
4. - In der Sache selbst steht die Vorinstanz im Gegen- satz zu den Klägerinnen auf dem Standpunkt, dass den bei der Herstellung der Schallplatte mitwirkenden ausübenden Künstlern ein Urheberrecht nicht zustehe; soweit das RBUe zur Anwendung gelangt, verweist sie darauf, dass auf der Konferenz in Rom vom Jahre 1928 ein Antrag auf Einräumung eines solchen Urheberrechtes abgelehnt worden sei. Aber auch nach dem URG sei ein solches Recht nicht anzunehmen, da der Wortlaut des Gesetzes eher dafür spreche, dass der urheberrechtliche Schutz den Veranstaltern gewährt werden solle. Für diese Auffassung falle ins Gewicht, dass die Übertragung unter Mitwirkung ausübender Künstler der rein mechanischen Übertragung durch Lochen oder Stanzen gleichgestellt werde. Es sei allerdings zuzugeben, dass das Recht des Veranstalters nicht rein urheberrechtlicher Natur sei; Art. 4 Abs. 2 URG sei aber hauptsächlich wegen der schweizerischen Musikdosen-Industrie in das Gesetz auf- genommen worden, und der Gesetzgeber habe auf dem Umweg über das Urheberrecht dieser Industrie einen 248 Urheberrecht. N° 63. gewerblichen Rechtsschutz zukommen lassen wollen. Wenn nach dem deutschen Recht ein Schutz der ausüben- den Künstler 'anzunehmen sei (vgl. MARWITz-MöHRING, Deutsches Urheberrechtsgesetz, Berlin 1929, § 2 N. 10), so sei dies für die Auslegung des schweizerischen Gesetzes belanglos. Es sei auch von Bedeutung, dass zur Herstellung der Schallplatten auf Seiten des Fabrikanten oder seines Personals ebenfalls künstlerische Fähigkeiten erforderlich seien, gerade wie bei der Herstellung einer Photographie, die auch urheberrechtlichen Schutz geniesse. Die Frage, ob bei der Erstellung einer Schallplatte das Urheberrecht dem ausübenden Künstler oder dem Veranstalter oder endlich beiden zusammen zustehe, wird im URG nicht ausdrücklich beantwortet. Die Auffassung der Vorinstanz, dass es ein zweckloser Umweg wäre, das Urheberrecht beim ausübenden Künstler entstehen zu lassen, um es sofort auf den Veranstalter der Aufnahme zu übertragen, bedeutet jedoch keine erschöpfende Würdi- gung der Verhältnisse. Obwohl für die Plattenherstellung, wie für die Photographie, eine gewisse künstlerisch be- dingte Einfühlung in die beabsichtigte ästhetische Wirkung notwendig ist, so ist doch das Verdienst des Erstellers der Platte vornehmlich technischer Art, während die wesent- lichste künstlerische Leistung doch beim ausübenden Künstler zu suchen ist, der das wiederzugebende Original- werk interpretiert. Neben d,em Plattenhersteller wird da- her richtigerweise dem ausübenden Künstler ebenfalls, wenn nicht ihm allein, ein Urheberrecht zuzuerkennen sein. Dies bedeutet aber auch keineswegs einen nutzlosen juristischen Umweg, sondern hat einen guten materiellen Grund : Der Künstler ist nicht jederzeit gleich gut dispo- niert ; es kann sich eine Indisposition auch erst während der Ausführung seiner Aufgabe einstellen, oder es kann ihm auch einmal ein Missgeschick zustossen. Einen solchen unglücklichen Moment auf einer Schallplatte festhalten und verewigen zu lassen, kann ihm nun nicht zugemutet werden. Allerdings ist ihm nicht das Recht zuzugestehen, Urheberrecht. N° 63. 249 von seiner Verpflichtung, bei der Erstellung der Schallplatte mitzuwirken, zurückzutreten; er muss aber das Recht haben, wenn auch auf seine Kosten, eine Wiederholung der Aufnahme zu verlangen, ähnlich wie beim Verlagsvertrag, Art. 385 OR, dem Autor das Recht zur Anbringung von Verbesserungen eingeräumt wird. Diese Rechte, die dem Künstler zugebilligt werden müssen, setzen aber die Exi- stenz eines Urheberrechtes voraus. Es wäre nicht recht verständlich, wieso sie ihm ohne ein solches zustehen könnten, also wenn das Urheberrecht erst beim Veranstal- ter der Aufnahme zur Entstehung käme. Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Ge- setzes stehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Anerkennung eines Urheberrechtes des ausübenden Künst- lers nicht im Wege. Wohl sprachen beim Etlass von Art. 4 Abs. 2 URG Überlegungen mit, die auf einen Schutz der schweizerischen Musikdosenindustrie abzielten. Wenn die Vorinstanz aber die Behauptung aufstellt, dass dies der ausschliessliche Zweck der Bestimmung gewesen sei, und zum Beweis hiefür sich darauf beruft, dass die rein mechanische Übertragung durch Lochen, Stanzen und dergleichen der Übertragung unter Mitwirkung ausübender Künstler gleichgestellt sei, so übersieht sie, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die Übertragung durch Lochen, Stanzen und dergleichen nur dann Schutz geniesst, wenn sie als k ü n s t 1 e r i s c heL eis tun g anzusehen ist. Die rein mechanische Übertragung, die nur auf handwerks- mässiger, technischer Geschicklichkeit beruht, ist also gerade nicht urheberrechtlich geschützt. Diese Auffassung wurde auch bei der Beratung des Gesetzes in der Bundes- versammlung zum Ausdruck gebracht. So führte der Berichterstatter im Ständerat, Wettstein, aus: « Bei die- sen mechanischen Instrumenten ist die Wiedergabe an sich geschützt; sie ist aber nicht geschützt, wenn die Wieder- gabe nicht als künstlerische Leistung zu betrachten ist. Es sind also vom Urheberrecht ausgenommen die durch Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften oder durch eine 250 Urheberrecht. No 63. ähnliche Vorri~htung bewirkten Übertragungen, die keine künstlerische Leistung darstellen, mit andern Worten: Rein mechanisehe Wiedergaben sind nicht urheberrechtlich geschützt.» (Sten. Bull. Ständerat 1920 S. 369; vgl. ferner a.a.O. S. 437.) Ganz ähnlich sprach sich der Bericht- erstatter im Nationalrat, von Matt aus: ({ Diese rein mechanischen Verfahren sollen im allgemeinen nicht ge- schützt sein, sondern nur dann, sofern die Übertragung als eine künstlerische Leistung anzusehen ist » (Sten. Bull. Nationalrat 1922 S. 263). Lassen schon diese Äusserungen deutlich erkennen, dass in erster Linie die Tätigkeit des ausübenden Künstlers als das schutzwürdige Objekt betrachtet wurde, so wird jeder Zweifel beseitigt durch die Ausführungen des Berichter- statters französischer. Zunge im Ständerat, de Meuron, welcher bemerkte: « On a voulu proteger le mode d'exe- cution de cette piece .. , c'est ce cöte de virtuosite, d'exe- cution qu'on a voulu proteger ... », und der Berichterstatter Wettstein fügte hinzu: « Das Urheberrecht in dieser Übertragung liegt nicht in einem mechanischen Herstel- lungsprozess, sondern im Vortrag (a.a.O. S. 369). Wenn daher auch auf dem Boden der RBUe aus den von der Vorinstanz genannten Gründen ein Urheberrecht des ausübenden Künstlers nicht anerkannt wird, so muss ihm doch nach dem URG ein solches zugebilligt werden.
5. - Für dieses Urheberrecht des ausübenden Künstlers gilt der allgemeine Grundsatz der Übertragbarkeit, und es liegt in der Natur der Sache, dass die Übertragung dessel- ben auf den Plattenhersteller, soweit dies zur gewerblichen Verwertung der Schallplatte erforderlich ist, im Zweifel Platz greifen muss. Im vorliegenden Fall haben die ausübenden Künstler zudem, wie bereits erwähnt wurde, ihre Urheberrechte einschliesslich des Rechtes der öftent- lichen Aufführung und des Rechtes der Verbreitung durch, den Rundfunk an die Hersteller der Platten abgetreten, so dass die in Betracht fallenden urheberrechtlichen Befug- nisse sämtlich in der Hand der Hersteller vereinigt sind. Urheherrecht. No 63. 201 Dass zu diesen Befugnissen neben dem Recht der öftent· lichen Auftührung auch dasjenige zur Verbreitung des Werkes durch Radio gehört, obwohl es in Art. 12 URG als besonderes urheberrechtliches Teilrecht nicht erwähnt wird, ist mit der Vorinstanz unbedenklich zu bejahen. Ob die Verbreitung durch Radio als « Wiedergabe l) gemäss Art. 12 Ziffer 1 URG anzusehen sei oder ob sie der « öftent- lichen Aufführung » im Sinne von Art. 12 Ziffer 3 beige- ordnet werden müsse, kann dahingestellt bleiben, da es für die hier zu entscheidende Streitfrage unerheblich ist. Es mag lediglich bemerkt werden, dass es wohl natürlicher ist, die Radioverbreitung als öffentliche Aufführung zu be- trachten; denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beruht nach der Terminologie des Gesetzes der Begriff der ( Wiedergabe» auf einer Festlegung des Werkes in Werkexemplaren (cf. JACCOTTET, Le droit d'auteur et les emissions radiophoniques, Lausanne 1935 S. 144 ff.), während die ohne Erzeugung eines neuen Werkexemplars verhallende akustische Darbietung das charakteristische Merkmal der öffentlichen Aufführung darstellt. Soweit das RBUe zur Anwendung gelangt, ergibt sich das Bestehen eines urheberrechtlichen Teilrechtes auf die Verbreitung durch Rundfunk überdies aus der ausdrück- lichen Bestimmung von Art. 11 bis RBUe.
6. - Die Kernfrage des vorliegenden Prozesses ist nun die, ob das Recht zur Verwendung der Schallplatten im Rundfunk, das den Plattenherstellern nach den bisherigen Ausführungen zusteht, auch auf den Erwerber solcher Platten übergehe. Solange die Plattenhersteller diese Ver- wendung. stillschweigend duldeten, war ein solcher Über- gang dieser Befugnis anzunehmen. Mit dem Erlass des Ver.botes vom 9. Januar 1934 fiel diese Vermutung jedoch dahin ; es stand nunmehr für die Zukunft eindeutig fest, dass die Klägerinnen beim Verkauf der Platten nicht mehr den Willen hatten, auch deren Benützung im Radio zu gestatten. Die Beklagten vertreten nun aber den Standpunkt, die- 252 Urheberrecht. N° 63. ses Verbot sei wirkungslos, weil es mit dem in Art. 21 URG aufgestellten z~ingenden Rechtssatz im Widerspruch stehe, dass ein auf GrUnd einer schweizerischen Zwangslizenz oder auf Grund frei~vi1liger Erlaubnis des Berechtigten auf me- chanische Instrumente übertragenes Werk mit solchen Instrumenten ohne weiteres öffentlich aufgeführt werden dürfe. Für diese Ansicht glauben sich die Beklagten auf BGE 59 II S. 331 stützen zu können. Dabei verkennen sie jedoch, dass dort vom Verhältnis des Autors des übertra- genen Werkes, d. h. dem Komponisten, und dem Hersteller der Schallplatte die Rede ist, während im vorliegenden Falle die Befugnisse des Plattenherstellers, der das Ur- heberrecht an der Übertragung erworben hat, in Frage steht. Wenn daher auch in dem erwähnten Entscheid gesagt ist, dass der Komponist, der die Bewilligung zur Erstellung der Schallpiatte freiwillig oder auf Grund einer schweizerischen Lizenz erteilt hat, sich gegen die öffentliche Aufführung derselben nicht zur Wehr setzen kann, so ist damit nichts präjudiziert für die Rechtsstellung des Plattenherstellers, und in ganz besonderem Masse gilt dies hinsichtlich der Frage der Verbreitung durch den Rundfunk auf den der zitierte Entscheid überhaupt nicht Bezug hat, da es sich dort lediglich um die Zulässigkeit der öffentlichen Aufführung in Cafes, Restaurants etc. handelte. Die Frage ist vielmehr die, ob der Begriff der öffentlichen Aufführung nach Art. 12 Ziffer 3 URG, wo der Inhalt des Urheberrechtes umschrieben wird, mit demjenigen des Art. 21 URG identisch sei. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass beim Erlass des Gesetzes vom Jahre 1922 noch nicht vorausgesehen werden konnte, welch grosse Bedeutung die Schallplatte für die Verbreitung im Rundfunk erlangen werde (vgl. z. B. BUSER, Zeitschrift
f. Schweiz. Recht NF 51, S. 194 a, 196 a). Es darf daher nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die in Art. 21 URG getroffene Regelung auch auf die Verbreitung durch Radio Anwendung finden müsse. Ergeben sich neue Tat- bestände, die Eigentümlichkeiten aufweisen, welche nach Urheberrecht. No 63. 2113 den im Gesetz aufgestellten allgemeinen Grundsätzen eine Berücksichtigung durch eine Sonderregelung erheischen, so hat der Richter im Sinne von Art. 2 ZGB diejenige Beurteilung Platz greifen zu lassen, die der Gesetzgeber, wenn er an den Fall gedacht hätte, getroffen haben würde. Er darf sich nicht sklavisch an den Wortlaut der gesetzli- chen Bestimmungen klammern, wenn dies zu einem Resultat führen würde, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Dass eine besondere Behandlung der Be- nützung von Schallplatten im Radio nicht mit Grund- prinzipien des schweizerischen Urheberrechtes im Wider- spruch steht, wird durch den Beitritt der Schweiz zu der römischen Fassung der RBUe dargetan, deren Art. 11 bis die Rundfunksendung als besonderes Teilrecht des Urheberrechtes anerkennt, das von den Landesgesetz- gebungen besonders normiert werden kann. Danach ist es also nach· schweizerischem Recht zulässig, die Verwen- dung einer Schallplatte im Radio von besonderen Bedin- gungen abhängig zu machen.
7. - Wie schon eingangs erwähnt wurde, geniessen nach Art. 4 RBUe Werke, die aus einem Verbandsland stammen, sämtliche Rechte, die ein Gesetz dem inländischen Urheber einräumt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie im Ursprungsland schutzf"ahig seien oder nicht. Jedes aus einem Verbandsland stammende Werk ist daher in der Schweiz geschützt, sofern es nach den im schweizerischen Recht aufgestellten Grundsätzen den Charakter eines geschützten Werkes hat ; denn für den Inhalt des Begriffes des schutzfähigen Werkes im Sinne des RBUe ist das Landesrecht massgebend (HoFFMANN, Die Berner Überein- kunft, 1935 S. 52). Es ist deshalb unerheblich, dass nach der RBUe die ausübenden Künstler kein Urheberrecht im Sinne eines Sonderrechtes beanspruchen könnten; es genügt, dass ihnen nach schweizerischem Recht ein solches zusteht. Auf Grund der Auffassung, das Urheberrecht entstehe auch nach schweizerischem Recht erst in der Person des 2&4 Urheberrecht. No 63. Plattenherstellers, hat die Vorinstanz die Frage, was als ausländisches Werk anzusehen sei, vom Domizil des Ver- anstalters der Aufnahme abhängig gemacht. Da aber nach den oben gemachten Ausführungen nach schweizerischem Recht das Urheberrecht schon beim ausübenden Künstler entsteht, so ist im Hinblick auf ihn zu untersuchen, welches das Ursprungsland seines Werkes sei. Als Ursprungsland eines Werkes gilt nun das Land, wo die erste Veröffentli- chung erfolgte, als welche bei den Schallplatten die erste Benützung anzusehen ist. Wenn nun auch aus den Akten nicht näher ersichtlich ist, wo dies für die einzelnen in Frage kommenden Platten der Fall war, so spricht doch die grösste Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erste Be- nützung in dem Land stattgefunden habe, wo die Platten- fabrik ihren Sitz hat. Im Ergebnis gelangt man daher zum selben Resultat wie die Vorinstanz : Ursprungsland der von der Turicaphon A.-G. hergßstellten Platten ist die Schweiz, da diese Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat ; ihre Platten sind daher kraft Landesrechtes gegen die Verbreitung durch Rundfunk geschützt. Die andern Klägerinnen, die ausnahmslos Verbandsländern ange- hören, geniessen für die von ihnen hergestellten- Platten auf Grund von Art. 4 RBUe den gleichen Schutz, wie die erstmals in der Schweiz veröffentlichten Werke der Turi- caphon A.-G.
8. - Das Begehren der ~ägerinnen auf Unterlassung weiterer Verwendung der Platten im Radio durch die Beklagten ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die Zeit nach dem Erlass des Verbotes vom 9. bezw.
20. Januar 1934 zu schützen ... I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 255
64. Orteil der II. ZivilabteUang Tom 17. September 19S8
i. S. Banque da la GIane gegen Garnier-Pernet. Art. 207 Z i f f. 1 und 2 ZGB. Verpflichtung der Ehefrau aus einem von ihr n ach der Heirat ohne Wissen des Ehe- mannes verbürgten Wechsel, der an Stelle eines von ihr vor der Ehe verbürgten ausgestellt worden war: k ein e Haftung des eingebrachten Gutes. A. - Am 11. Oktober 1925 verheiratete sich Fräulein Jeanne Pernet in Romont mit Dr. Paul Garnier, Arzt in Zug; die Eheleute lebten seither unter Güterverbindung. Vor der Heirat hatte Fräulein Pernet drei von der Firma ihres Bruders, Marius Pernet & eie in Romont, zugunsten der Banque populaire de la Glane daselbst ausgestellte, am
30. Juni 1925 verfallende Eigenwechsel für Fr. 10,000.-, Fr. 7000.-undFr. SOOO.-alsWechselbürgemitunterzeich- net. Da die drei Wechsel bei Verfall nicht bezahlt wurden erneuerten sie die Parteien in Form eines einzigen Wechsel~ über Fr. 25,000.- auf den 31. Dezember 1925, ausgestellt nicht mehr von der Firma Marius Pernet & OIe, die inzwi- schen in Konkurs gefallen war, sondern von der Sibor S. A., die gegründet worden war, um dem unbeschränkt haften- den Gesellschafter Marius . Pernet zu Hilfe zu kommen. Frau Garnier-Pernet unterzeichnete auch diesen Wechsel und zwar am 16. Oktober 1925, also fünf Tage nach ihrer Verheiratung. Ein zweiter Erneuerungswechsel wurde im Jahre 1926 auf den 30. Juni 1926 ausgestellt, den jedoch nun Marius Pernet persönlich als Aussteller, die Sibor S.A. nur als A valistin unterzeichneten, ebenso wiederum Frau Garnier; daneben haftete ein (bereits für einen der drei ursprünglichen Wechsel verpfändet gewesener) Grund- AB 62 II - 1936 17