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62_II_243

BGE 62 II 243

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

212

Versicherungsvertrag. N° 62.

tunio era acpompagnato dal suo maestro conducente

mentre in realta era solo.

I tribunali tm.ntonali hanno scartato questo argomento

opinando che la dichiarazione menzognera dell'assicurato

non aveva indotto in errore l'assicuratore circa la sua

responsabilita verso il sinistrato Meneghelli, la quale

esisteva indipendentemente dal fatto che il Rocchi fosse

o no accompagnato nella sua corsa. Quest'argonientazione

dev'essere completata. Se infatti l'assicuratore puo di

regola prevalersi dell'inesattezza dei fatti dichiarati

dall'assicurato solo in quanto abbiano influito sul giudizio

circa la responsabilita (art. 18 cp. 1 delle condizioni

generali della polizza) la situazione e invece diversa

(art. 40 LCA, 18 cp. 2 della polizza) se l'assicurato ha voluto

indurre in errore l'assicuratore facendogli delle dichiara-

zioni inesatte. In questo caso l'assicurato decade da tutti

i suoi diritti verso l'assicuratore anche se la frode non

riusci. In quest'eventualita pure l'assicuratore puo pero

prevalersi, giusta il prescritto dell'art. 40 LCA, delle

dichiarazioni inesatte fattegli solo se riguardano dei fatti

« che escluderebbero 0 limiterebbero)} i suoi obblighi. TI ehe

non e il caso in concreto, per quanto concerne l'asserzione

menzognera della presenza deI Morganti all'infortunio,

poiche, come gia fu detto, la responsabilita dell'appellante

verso Ia parte lesa Meneghelli era affatto indipendente

da questa presenza 0 assenza.

Il Tribunale federale pronuncia :

L'appello e respinto e la sentenza querelata e confer-

mata.

Urheberrecht. N° 63.

V. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

243

63. Auszug aus dem Urteil der I. Zi vilabteilung vom 7. Juli 1936

i. S. Sohweizerisohe BunispruohgeBellsohaft und ltonsorten

gegen '1'uricaphon A.-G. und Xonsorten.

U r heb e r r e c h t :

Die Verwendung von Schallplatten im

Rundfunk ist nur mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts

an der Platte (ausübender Künstler oder Plattenersteller)

zulässig. Art. 21 URG bezieht sich nicht auf die Verwendung

von Platten im Rundfunk.

Dem aus übe n den

K ü n s t 1 ersteht nach URG ein

Urheberrecht zu.

Verhältnis des URG zum internationalen Abkommen (RBUe).

Tatbestand (gekürzt).

A. -

Die Klägerinnen befassen sich mit der Fabrika-

tion von Schallplatten; die Beklagten, die Schweizerische

Rundspruchgesellschaft -

ein aus den regionalen Radio-

gesellschaften gebildeter Verein im Sinne von Art. 60 ff.

ZGB -

und die Radiogenossenschaft Bern -

die der Erst-

beklagten als Mitglied angehört, im übrigen jedoch eine

selbständige juristische Person darstellt -, pflegen von

den Klägerinnen hergestellte Schallplatten durch Radio

zu verbreiten. Diese Benützung der Schallplatten wurde

anfänglich von den Klägerinnen ohne weiteres gestattet;

sie überliessen den Beklagten sogar Platten leihweise und

unentgeltlich, da sie glaubten, die Radioverbreitung be-

deute eine Reklame für ihre Produkte. In der Folge

kamen sie jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung, näm-

lieh dass die Radiosendung die Ursache .des bei ihnen

eingetretenen Absatzmckganges bilde. Sie traten daher

mit den Sendegesellschaften in Unterhandlungen, die zum

Abschluss des Vertrages vom 28. September 1931 führten,

244

Urheberrecht. No 63.

durch welche~ erstmals eine Regelung der Beziehungen

zwischen den Schallplatten-Grossisten und der Schwei-

zerischen Rundspruchgesellschaft (S.RG.) getroffen wurde.

Dieser Vertrag wurde aber schon nach Jahresfrist wieder

gekündigt. Da die hierauf zwischen den Herstellerfirmen

-

vertreten durch den Syndicus der phonographischen

Industrie, Dr. Baum in Berlin -

und der S.RG. geführten

Unterhandlungen zu keinem Ziele führten, teilte Dr. Baum

der S. RG. mit, dass die Plattenfabrikanten ihr keine

Platten mehr zu Sendezwecken zur Verfügung stellen

könnten. Am 9. Januar 1934 erliess er sodann im Namen

von 15 Schallplattenunternehmungen, darunter allen heu-

tigen Klägerinnen, an die 8.RG. ein Verbot, ab 21. Januar

1934 die von den in Frage stehenden Unternehmungen

hergestellten Schallplatten für Radioverbreitung zu ver-

wenden. Trotz diesem Verbot haben die Beklagten zu-

gestandenermassen auch weiterhin Schallplatten der Klä-

gerinnen benutzt.

B. -

Mit Klage vom 14. April 1934 stellten die Kläge-

rinnen unter anderm das Rechtsbegehren :

Es sei den Beklagten gerichtlich zu untersagen, von den

Klägern hergestellte Schallplatten durch den Rundfunk

zu senden oder senden zu lassen.

Die Klägerinnen leiten die Befugnis zu dem von ihnen

geforderten Verbot aus dem Urheberrecht ab.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage im

vollen Umfang; die Zweitbeklagte bestreitet überdies,

passiv legitimiert zu sein.

O. -

Der Appellationshof des Kantons Bern untersagte

mit Urteil vom 17. Januar 1936 den beiden Beklagten

unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Widerhand-

lungsfall (Busse bis 5000 Fr., womit Gefängnis bis auf

60 Tage oder Korrektionshaus bis zu einem Jahre verbun-

den werden kann) von den Klägerinnen hergestellte Schall-

platten rundspruchmässig zu senden oder senden zu lassen,

soweit solche Platten nach dem 20. Januar 1934 durch die

Beklagten erworben wurden.

Urheberrecht. N0 63.

245

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf

Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Abweisung

der Klage.

Die Klägerinnen haben um Abweisung der Berufung und

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ersucht.

E. -

Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten

abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Für die Beurteilung der von den Klägerinnen gel-

tendgemachten urheberrechtlichen Ansprüche kommen

einerseits die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend

das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst von

1922 (URG) und anderseits die Berner Übereinkunft zum

Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. Sep-

tember 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908 und

in Rom am 2. Juni 1928 (RBUe) in Frage, und zwar gelten

für diejenigen Werke, als deren Ursprungsland die Schweiz

anzusehen ist, aus s chI i e s s I ich die Bestimmungen

des URG (Art. 4 RBUe). Die Werke, deren Ursprungsland

ein anderer Unionsstaat als die Schweiz ist, genies sen

sowohl die aus dem URG sich ergebenden, wie die in der

RBUe besonders festgesetzten Rechte (RBUe Art. 4 in

Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 URG).

2. -

In erster Linie hat das Gericht von Amteswegen

die Frage der Aktivlegitimation der Klägerinnen zu prüfen,

d. h. zu untersuchen, ob ihnen in Wirklichkeit die Urheber-

rechte zustehen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sei es,

dass diese Rechte in ihrer Person entstanden sind, sei es,

dass sie sich als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Be-

rechtigten ausweisen können.

Auszugehen ist davon, dass Schallplatten sogenannte

Werke zweiter Hand sind, die gemäss Art. 4 Abs. 2 URG

gleich den in Art. 4 Abs. 1 genannten Übersetzungen und

anderen Wiedergaben von Werken der Literatur, Kunst

oder Photographie denselben Unheberrechtsschutz ge-

. 246

Urheberrecht. No 63.

niessen wie Originalwerke, und zwar ohne Rücksicht

darauf, ob das wiedergegebene Werk erster Hand, das

Originalwerk, . urheberrechtlich geschützt sei oder nicht

(z. B. neue Übersetzungen antiker Klassiker).

Es kann sich bei Schallplatten daher lediglich fragen, ob

das Urheberrecht den bei der Plattenaufnahme mitwirken-

den ausübenden Künstlern, oder aber dem Unternehmer,

der die Platte erstellen lässt, oder beiden zusammen

zustehe. Bei allen drei Möglichkeiten ist die Aktivlegitima-

tion der Klägerinnen zu bejahen. Denn steht ihnen als den

Plattenfabrikanten nach Gesetz das Urheberrecht aus-

schliesslich oder teilweise zu, so sind sie von Gesetzeswegen

aktiv legitimiert. Sind die ausübenden Künstler als ur-

heberrechtlich geschützt anzusehen, so sind die Klägerin-

nen kraft Abtretung . legitimiert, weil sie gemäss ihren

Erklärungen sich von den Künstlern, die sie für Schall-

plattenaufnahmen verpflichten, regelmässig sämtliche Ur-

heberrechte einschliesslich des Rechtes der Benützung der

Platten zur Radioverbreitung abtreten lassen. Zwar haben

die Klägerinnen nicht hinsichtlich bestimmter, einzelner

Platten den Beweis für die erfolgte Abtretung dieser

Rechte angetragen und erbracht; allein da die Beklagten

es unterlassen haben, einzelne Schallplatten namhaft zu

machen, für welche die Zession fehlen soll, und die Klä-

gerinnen keine vollständige Kenntnis davon haben konn-

ten, welche Platten von den Beklagten henutzt worden

sind, weil die Beklagten ja: auch auf indirektem Wege

Platten der Klägerinnen erwerben konnten, so darf der

Nachweis, dass die Abtretung der Rechte üblicherweise

erfolge, als ausreichend gelten. Die Aktivlegitimation der

Klägerinnen ist daher gegeben.

3. -

Die Zweitbeklagte, die Radiogenossenschaft Bern,

bestreitet ihre Passivlegitimation mit der Begründung, sie

sei nur ein Organ der Erstbeklagten, der S.R.G., welche

allein den Verkehr mit den Schallplattenfabrikanten be-

sorge. Die Vorinstanz hat diese Einrede zurückgewiesen,

weil eine Stellvertretung bei unerlaubter Handlung nicht

Urheberrecht. No 63 •

247

in Frage komme, so dass die Radiogenossenschaft Bern

(R.G.B.), die als Genossenschaft das Recht der juristi-

schen Persönlichkeit besitze, sich durch ihr Verhalten per-

sönlich verpflichtet habe.

Die Passivlegitimation der Zweitbeklagten ist jedoch

zweifellos gegeben; denn der in Frage stehende Anspruch

auf Unterlassung der Benützung der Schallplatten im

Radio richtet sich selbstverständlich gegen jeden, der die

Schallplatten in dieser Weise benützt, und es kann sich

niemand darauf berufen, ein Dritter, Unberechtigter habe

ihn dazu ermächtigt. Das Gesetz kennt keinen gutgläu-

bigen Erwerb eines Urheberrechtes oder einer Lizenz. Die

Unterlassungsklage hängt lediglich vom Tatbestand der

objektiven Widerrechtlichkeit ab, während ein Verschulden

nicht erforderlich ist. Da weiter die Zweitbeklagte die

juristische Persönlichkeit besitzt, sind auch die formellen

Voraussetzungen für ihre Belangbarkeit gegeben ...

4. -

In der Sache selbst steht die Vorinstanz im Gegen-

satz zu den Klägerinnen auf dem Standpunkt, dass

den bei der Herstellung der Schallplatte mitwirkenden

ausübenden Künstlern ein Urheberrecht nicht zustehe;

soweit das RBUe zur Anwendung gelangt, verweist sie

darauf, dass auf der Konferenz in Rom vom Jahre 1928

ein Antrag auf Einräumung eines solchen Urheberrechtes

abgelehnt worden sei. Aber auch nach dem URG sei ein

solches Recht nicht anzunehmen, da der Wortlaut des

Gesetzes eher dafür spreche, dass der urheberrechtliche

Schutz den Veranstaltern gewährt werden solle. Für diese

Auffassung falle ins Gewicht, dass die Übertragung unter

Mitwirkung ausübender Künstler der rein mechanischen

Übertragung durch Lochen oder Stanzen gleichgestellt

werde. Es sei allerdings zuzugeben, dass das Recht des

Veranstalters nicht rein urheberrechtlicher Natur sei;

Art. 4 Abs. 2 URG sei aber hauptsächlich wegen der

schweizerischen Musikdosen-Industrie in das Gesetz auf-

genommen worden, und der Gesetzgeber habe auf dem

Umweg über das Urheberrecht dieser Industrie einen

248

Urheberrecht. N° 63.

gewerblichen Rechtsschutz zukommen lassen wollen.

Wenn nach dem deutschen Recht ein Schutz der ausüben-

den Künstler 'anzunehmen sei (vgl. MARWITz-MöHRING,

Deutsches Urheberrechtsgesetz, Berlin 1929, § 2 N. 10),

so sei dies für die Auslegung des schweizerischen Gesetzes

belanglos. Es sei auch von Bedeutung, dass zur Herstellung

der Schallplatten auf Seiten des Fabrikanten oder seines

Personals ebenfalls künstlerische Fähigkeiten erforderlich

seien, gerade wie bei der Herstellung einer Photographie,

die auch urheberrechtlichen Schutz geniesse.

Die Frage, ob bei der Erstellung einer Schallplatte

das Urheberrecht dem ausübenden Künstler oder dem

Veranstalter oder endlich beiden zusammen zustehe, wird

im URG nicht ausdrücklich beantwortet. Die Auffassung

der Vorinstanz, dass es ein zweckloser Umweg wäre, das

Urheberrecht beim ausübenden Künstler entstehen zu

lassen, um es sofort auf den Veranstalter der Aufnahme zu

übertragen, bedeutet jedoch keine erschöpfende Würdi-

gung der Verhältnisse. Obwohl für die Plattenherstellung,

wie für die Photographie, eine gewisse künstlerisch be-

dingte Einfühlung in die beabsichtigte ästhetische Wirkung

notwendig ist, so ist doch das Verdienst des Erstellers der

Platte vornehmlich technischer Art, während die wesent-

lichste künstlerische Leistung doch beim ausübenden

Künstler zu suchen ist, der das wiederzugebende Original-

werk interpretiert. Neben d,em Plattenhersteller wird da-

her richtigerweise dem ausübenden Künstler ebenfalls,

wenn nicht ihm allein, ein Urheberrecht zuzuerkennen

sein. Dies bedeutet aber auch keineswegs einen nutzlosen

juristischen Umweg, sondern hat einen guten materiellen

Grund : Der Künstler ist nicht jederzeit gleich gut dispo-

niert; es kann sich eine Indisposition auch erst während

der Ausführung seiner Aufgabe einstellen, oder es kann ihm

auch einmal ein Missgeschick zustossen. Einen solchen

unglücklichen Moment auf einer Schallplatte festhalten

und verewigen zu lassen, kann ihm nun nicht zugemutet

werden. Allerdings ist ihm nicht das Recht zuzugestehen,

Urheberrecht. N° 63.

249

von seiner Verpflichtung, bei der Erstellung der Schallplatte

mitzuwirken, zurückzutreten; er muss aber das Recht

haben, wenn auch auf seine Kosten, eine Wiederholung der

Aufnahme zu verlangen, ähnlich wie beim Verlagsvertrag,

Art. 385 OR, dem Autor das Recht zur Anbringung von

Verbesserungen eingeräumt wird. Diese Rechte, die dem

Künstler zugebilligt werden müssen, setzen aber die Exi-

stenz eines Urheberrechtes voraus. Es wäre nicht recht

verständlich, wieso sie ihm ohne ein solches zustehen

könnten, also wenn das Urheberrecht erst beim Veranstal-

ter der Aufnahme zur Entstehung käme.

Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Ge-

setzes stehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz der

Anerkennung eines Urheberrechtes des ausübenden Künst-

lers nicht im Wege. Wohl sprachen beim Etlass von

Art. 4 Abs. 2 URG Überlegungen mit, die auf einen Schutz

der schweizerischen Musikdosenindustrie abzielten. Wenn

die Vorinstanz aber die Behauptung aufstellt, dass dies

der ausschliessliche Zweck der Bestimmung gewesen sei,

und zum Beweis hiefür sich darauf beruft, dass die rein

mechanische Übertragung durch Lochen, Stanzen und

dergleichen der Übertragung unter Mitwirkung ausübender

Künstler gleichgestellt sei, so übersieht sie, dass nach dem

Wortlaut des Gesetzes auch die Übertragung durch Lochen,

Stanzen und dergleichen nur dann Schutz geniesst, wenn

sie als k ü n s t 1 e r i s c heL eis tun g anzusehen ist.

Die rein mechanische Übertragung, die nur auf handwerks-

mässiger, technischer Geschicklichkeit beruht, ist also

gerade nicht urheberrechtlich geschützt. Diese Auffassung

wurde auch bei der Beratung des Gesetzes in der Bundes-

versammlung zum Ausdruck gebracht.

So führte der

Berichterstatter im Ständerat, Wettstein, aus: « Bei die-

sen mechanischen Instrumenten ist die Wiedergabe an sich

geschützt; sie ist aber nicht geschützt, wenn die Wieder-

gabe nicht als künstlerische Leistung zu betrachten ist.

Es sind also vom Urheberrecht ausgenommen die durch

Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften oder durch eine

250

Urheberrecht. No 63.

ähnliche Vorri~htung bewirkten Übertragungen, die keine

künstlerische Leistung darstellen, mit andern Worten:

Rein mechanisehe Wiedergaben sind nicht urheberrechtlich

geschützt.»

(Sten. Bull. Ständerat 1920 S. 369; vgl.

ferner a.a.O. S. 437.) Ganz ähnlich sprach sich der Bericht-

erstatter im Nationalrat, von Matt aus:

({ Diese rein

mechanischen Verfahren sollen im allgemeinen nicht ge-

schützt sein, sondern nur dann, sofern die Übertragung

als eine künstlerische Leistung anzusehen ist » (Sten. Bull.

Nationalrat 1922 S. 263).

Lassen schon diese Äusserungen deutlich erkennen, dass

in erster Linie die Tätigkeit des ausübenden Künstlers als

das schutzwürdige Objekt betrachtet wurde, so wird jeder

Zweifel beseitigt durch die Ausführungen des Berichter-

statters französischer. Zunge im Ständerat, de Meuron,

welcher bemerkte: « On a voulu proteger le mode d'exe-

cution de cette piece .., c'est ce cöte de virtuosite, d'exe-

cution qu'on a voulu proteger ... », und der Berichterstatter

Wettstein fügte hinzu:

« Das Urheberrecht in dieser

Übertragung liegt nicht in einem mechanischen Herstel-

lungsprozess, sondern im Vortrag (a.a.O. S. 369).

Wenn daher auch auf dem Boden der RBUe aus den von

der Vorinstanz genannten Gründen ein Urheberrecht des

ausübenden Künstlers nicht anerkannt wird, so muss ihm

doch nach dem URG ein solches zugebilligt werden.

5. -

Für dieses Urheberrecht des ausübenden Künstlers

gilt der allgemeine Grundsatz der Übertragbarkeit, und es

liegt in der Natur der Sache, dass die Übertragung dessel-

ben auf den Plattenhersteller, soweit dies zur gewerblichen

Verwertung der Schallplatte erforderlich ist, im Zweifel

Platz greifen muss. Im vorliegenden Fall haben die

ausübenden Künstler zudem, wie bereits erwähnt wurde,

ihre Urheberrechte einschliesslich des Rechtes der öftent-

lichen Aufführung und des Rechtes der Verbreitung durch,

den Rundfunk an die Hersteller der Platten abgetreten,

so dass die in Betracht fallenden urheberrechtlichen Befug-

nisse sämtlich in der Hand der Hersteller vereinigt sind.

Urheherrecht. No 63.

201

Dass zu diesen Befugnissen neben dem Recht der öftent·

lichen Auftührung auch dasjenige zur Verbreitung des

Werkes durch Radio gehört, obwohl es in Art. 12 URG als

besonderes urheberrechtliches Teilrecht nicht erwähnt

wird, ist mit der Vorinstanz unbedenklich zu bejahen.

Ob die Verbreitung durch Radio als « Wiedergabe l) gemäss

Art. 12 Ziffer 1 URG anzusehen sei oder ob sie der « öftent-

lichen Aufführung » im Sinne von Art. 12 Ziffer 3 beige-

ordnet werden müsse, kann dahingestellt bleiben, da es für

die hier zu entscheidende Streitfrage unerheblich ist. Es

mag lediglich bemerkt werden, dass es wohl natürlicher ist,

die Radioverbreitung als öffentliche Aufführung zu be-

trachten; denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,

beruht nach der Terminologie des Gesetzes der Begriff

der (Wiedergabe» auf einer Festlegung des Werkes in

Werkexemplaren (cf. JACCOTTET, Le droit d'auteur et

les emissions radiophoniques, Lausanne 1935 S. 144 ff.),

während die ohne Erzeugung eines neuen Werkexemplars

verhallende akustische Darbietung das charakteristische

Merkmal der öffentlichen Aufführung darstellt.

Soweit das RBUe zur Anwendung gelangt, ergibt sich

das Bestehen eines urheberrechtlichen Teilrechtes auf die

Verbreitung durch Rundfunk überdies aus der ausdrück-

lichen Bestimmung von Art. 11 bis RBUe.

6. -

Die Kernfrage des vorliegenden Prozesses ist nun

die, ob das Recht zur Verwendung der Schallplatten im

Rundfunk, das den Plattenherstellern nach den bisherigen

Ausführungen zusteht, auch auf den Erwerber solcher

Platten übergehe. Solange die Plattenhersteller diese Ver-

wendung. stillschweigend duldeten, war ein solcher Über-

gang dieser Befugnis anzunehmen. Mit dem Erlass des

Ver.botes vom 9. Januar 1934 fiel diese Vermutung jedoch

dahin; es stand nunmehr für die Zukunft eindeutig fest,

dass die Klägerinnen beim Verkauf der Platten nicht mehr

den Willen hatten, auch deren Benützung im Radio zu

gestatten.

Die Beklagten vertreten nun aber den Standpunkt, die-

252

Urheberrecht. N° 63.

ses Verbot sei wirkungslos, weil es mit dem in Art. 21 URG

aufgestellten z~ingenden Rechtssatz im Widerspruch stehe,

dass ein auf GrUnd einer schweizerischen Zwangslizenz oder

auf Grund frei~vi1liger Erlaubnis des Berechtigten auf me-

chanische Instrumente übertragenes Werk mit solchen

Instrumenten ohne weiteres öffentlich aufgeführt werden

dürfe. Für diese Ansicht glauben sich die Beklagten auf

BGE 59 II S. 331 stützen zu können. Dabei verkennen sie

jedoch, dass dort vom Verhältnis des Autors des übertra-

genen Werkes, d. h. dem Komponisten, und dem Hersteller

der Schallplatte die Rede ist, während im vorliegenden

Falle die Befugnisse des Plattenherstellers, der das Ur-

heberrecht an der Übertragung erworben hat, in Frage

steht. Wenn daher auch in dem erwähnten Entscheid

gesagt ist, dass der Komponist, der die Bewilligung zur

Erstellung der Schallpiatte freiwillig oder auf Grund einer

schweizerischen Lizenz erteilt hat, sich gegen die öffentliche

Aufführung derselben nicht zur Wehr setzen kann, so ist

damit nichts präjudiziert für die Rechtsstellung des

Plattenherstellers, und in ganz besonderem Masse gilt dies

hinsichtlich der Frage der Verbreitung durch den Rundfunk

auf den der zitierte Entscheid überhaupt nicht Bezug hat,

da es sich dort lediglich um die Zulässigkeit der öffentlichen

Aufführung in Cafes, Restaurants etc. handelte.

Die Frage ist vielmehr die, ob der Begriff der öffentlichen

Aufführung nach Art. 12 Ziffer 3 URG, wo der Inhalt des

Urheberrechtes umschrieben wird, mit demjenigen des

Art. 21 URG identisch sei. Bei der Beantwortung dieser

Frage ist davon auszugehen, dass beim Erlass des Gesetzes

vom Jahre 1922 noch nicht vorausgesehen werden konnte,

welch grosse Bedeutung die Schallplatte für die Verbreitung

im Rundfunk erlangen werde (vgl. z. B. BUSER, Zeitschrift

f. Schweiz. Recht NF 51, S. 194 a, 196 a). Es darf daher

nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die in Art. 21

URG getroffene Regelung auch auf die Verbreitung durch

Radio Anwendung finden müsse. Ergeben sich neue Tat-

bestände, die Eigentümlichkeiten aufweisen, welche nach

Urheberrecht. No 63.

2113

den im Gesetz aufgestellten allgemeinen Grundsätzen eine

Berücksichtigung durch eine Sonderregelung erheischen,

so hat der Richter im Sinne von Art. 2 ZGB diejenige

Beurteilung Platz greifen zu lassen, die der Gesetzgeber,

wenn er an den Fall gedacht hätte, getroffen haben würde.

Er darf sich nicht sklavisch an den Wortlaut der gesetzli-

chen Bestimmungen klammern, wenn dies zu einem

Resultat führen würde, das der Gesetzgeber nicht gewollt

haben kann. Dass eine besondere Behandlung der Be-

nützung von Schallplatten im Radio nicht mit Grund-

prinzipien des schweizerischen Urheberrechtes im Wider-

spruch steht, wird durch den Beitritt der Schweiz zu der

römischen Fassung der RBUe dargetan, deren Art. 11 bis

die

Rundfunksendung als besonderes Teilrecht des

Urheberrechtes anerkennt, das von den Landesgesetz-

gebungen besonders normiert werden kann. Danach ist

es also nach· schweizerischem Recht zulässig, die Verwen-

dung einer Schallplatte im Radio von besonderen Bedin-

gungen abhängig zu machen.

7. -

Wie schon eingangs erwähnt wurde, geniessen nach

Art. 4 RBUe Werke, die aus einem Verbandsland stammen,

sämtliche Rechte, die ein Gesetz dem inländischen Urheber

einräumt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie im

Ursprungsland schutzf"ahig seien oder nicht. Jedes aus

einem Verbandsland stammende Werk ist daher in der

Schweiz geschützt, sofern es nach den im schweizerischen

Recht aufgestellten Grundsätzen den Charakter eines

geschützten Werkes hat; denn für den Inhalt des Begriffes

des schutzfähigen Werkes im Sinne des RBUe ist das

Landesrecht massgebend (HoFFMANN, Die Berner Überein-

kunft, 1935 S. 52). Es ist deshalb unerheblich, dass nach

der RBUe die ausübenden Künstler kein Urheberrecht

im Sinne eines Sonderrechtes beanspruchen könnten;

es genügt, dass ihnen nach schweizerischem Recht ein

solches zusteht.

Auf Grund der Auffassung, das Urheberrecht entstehe

auch nach schweizerischem Recht erst in der Person des

2&4

Urheberrecht. No 63.

Plattenherstellers, hat die Vorinstanz die Frage, was als

ausländisches Werk anzusehen sei, vom Domizil des Ver-

anstalters der Aufnahme abhängig gemacht. Da aber nach

den oben gemachten Ausführungen nach schweizerischem

Recht das Urheberrecht schon beim ausübenden Künstler

entsteht, so ist im Hinblick auf ihn zu untersuchen, welches

das Ursprungsland seines Werkes sei. Als Ursprungsland

eines Werkes gilt nun das Land, wo die erste Veröffentli-

chung erfolgte, als welche bei den Schallplatten die erste

Benützung anzusehen ist. Wenn nun auch aus den Akten

nicht näher ersichtlich ist, wo dies für die einzelnen in

Frage kommenden Platten der Fall war, so spricht doch

die grösste Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erste Be-

nützung in dem Land stattgefunden habe, wo die Platten-

fabrik ihren Sitz hat. Im Ergebnis gelangt man daher

zum selben Resultat wie die Vorinstanz : Ursprungsland

der von der Turicaphon A.-G. hergßstellten Platten ist die

Schweiz, da diese Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz

hat; ihre Platten sind daher kraft Landesrechtes gegen die

Verbreitung durch Rundfunk geschützt.

Die andern

Klägerinnen, die ausnahmslos Verbandsländern ange-

hören, geniessen für die von ihnen hergestellten- Platten

auf Grund von Art. 4 RBUe den gleichen Schutz, wie die

erstmals in der Schweiz veröffentlichten Werke der Turi-

caphon A.-G.

8. -

Das Begehren der ~ägerinnen auf Unterlassung

weiterer Verwendung der Platten im Radio durch die

Beklagten ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

für die Zeit nach dem Erlass des Verbotes vom 9. bezw.

20. Januar 1934 zu schützen ...

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

255

64. Orteil der II. ZivilabteUang Tom 17. September 19S8

i. S. Banque da la GIane gegen Garnier-Pernet.

Art. 207 Z i f f. 1 und 2 ZGB. Verpflichtung der Ehefrau

aus einem von ihr n ach der Heirat ohne Wissen des Ehe-

mannes verbürgten Wechsel, der an Stelle eines von ihr vor

der Ehe verbürgten ausgestellt worden war: k ein e Haftung

des eingebrachten Gutes.

A. -

Am 11. Oktober 1925 verheiratete sich Fräulein

Jeanne Pernet in Romont mit Dr. Paul Garnier, Arzt in

Zug; die Eheleute lebten seither unter Güterverbindung.

Vor der Heirat hatte Fräulein Pernet drei von der Firma

ihres Bruders, Marius Pernet & eie in Romont, zugunsten

der Banque populaire de la Glane daselbst ausgestellte, am

30. Juni 1925 verfallende Eigenwechsel für Fr. 10,000.-,

Fr. 7000.-undFr. SOOO.-alsWechselbürgemitunterzeich-

net. Da die drei Wechsel bei Verfall nicht bezahlt wurden

erneuerten sie die Parteien in Form eines einzigen Wechsel~

über Fr. 25,000.- auf den 31. Dezember 1925, ausgestellt

nicht mehr von der Firma Marius Pernet & OIe, die inzwi-

schen in Konkurs gefallen war, sondern von der Sibor S. A.,

die gegründet worden war, um dem unbeschränkt haften-

den Gesellschafter Marius . Pernet zu Hilfe zu kommen.

Frau Garnier-Pernet unterzeichnete auch diesen Wechsel

und zwar am 16. Oktober 1925, also fünf Tage nach ihrer

Verheiratung. Ein zweiter Erneuerungswechsel wurde im

Jahre 1926 auf den 30. Juni 1926 ausgestellt, den jedoch

nun Marius Pernet persönlich als Aussteller, die Sibor S.A.

nur als A valistin unterzeichneten, ebenso wiederum Frau

Garnier; daneben haftete ein (bereits für einen der drei

ursprünglichen Wechsel verpfändet gewesener) Grund-

AB 62 II -

1936

17