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Versicherungsvertrag. N° 62.
tunio era acpompagnato dal suo maestro conducente
mentre in realta era solo.
I tribunali tm.ntonali hanno scartato questo argomento
opinando che la dichiarazione menzognera dell'assicurato
non aveva indotto in errore l'assicuratore circa la sua
responsabilita verso il sinistrato Meneghelli, la quale
esisteva indipendentemente dal fatto che il Rocchi fosse
o no accompagnato nella sua corsa. Quest'argonientazione
dev'essere completata. Se infatti l'assicuratore puo di
regola prevalersi dell'inesattezza dei fatti dichiarati
dall'assicurato solo in quanto abbiano influito sul giudizio
circa la responsabilita (art. 18 cp. 1 delle condizioni
generali della polizza) la situazione e invece diversa
(art. 40 LCA, 18 cp. 2 della polizza) se l'assicurato ha voluto
indurre in errore l'assicuratore facendogli delle dichiara-
zioni inesatte. In questo caso l'assicurato decade da tutti
i suoi diritti verso l'assicuratore anche se la frode non
riusci. In quest'eventualita pure l'assicuratore puo pero
prevalersi, giusta il prescritto dell'art. 40 LCA, delle
dichiarazioni inesatte fattegli solo se riguardano dei fatti
« che escluderebbero 0 limiterebbero)} i suoi obblighi. TI ehe
non e il caso in concreto, per quanto concerne l'asserzione
menzognera della presenza deI Morganti all'infortunio,
poiche, come gia fu detto, la responsabilita dell'appellante
verso Ia parte lesa Meneghelli era affatto indipendente
da questa presenza 0 assenza.
Il Tribunale federale pronuncia :
L'appello e respinto e la sentenza querelata e confer-
mata.
Urheberrecht. N° 63.
V. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
243
63. Auszug aus dem Urteil der I. Zi vilabteilung vom 7. Juli 1936
i. S. Sohweizerisohe BunispruohgeBellsohaft und ltonsorten
gegen '1'uricaphon A.-G. und Xonsorten.
U r heb e r r e c h t :
Die Verwendung von Schallplatten im
Rundfunk ist nur mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts
an der Platte (ausübender Künstler oder Plattenersteller)
zulässig. Art. 21 URG bezieht sich nicht auf die Verwendung
von Platten im Rundfunk.
Dem aus übe n den
K ü n s t 1 ersteht nach URG ein
Urheberrecht zu.
Verhältnis des URG zum internationalen Abkommen (RBUe).
Tatbestand (gekürzt).
A. -
Die Klägerinnen befassen sich mit der Fabrika-
tion von Schallplatten; die Beklagten, die Schweizerische
Rundspruchgesellschaft -
ein aus den regionalen Radio-
gesellschaften gebildeter Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB -
und die Radiogenossenschaft Bern -
die der Erst-
beklagten als Mitglied angehört, im übrigen jedoch eine
selbständige juristische Person darstellt -, pflegen von
den Klägerinnen hergestellte Schallplatten durch Radio
zu verbreiten. Diese Benützung der Schallplatten wurde
anfänglich von den Klägerinnen ohne weiteres gestattet;
sie überliessen den Beklagten sogar Platten leihweise und
unentgeltlich, da sie glaubten, die Radioverbreitung be-
deute eine Reklame für ihre Produkte. In der Folge
kamen sie jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung, näm-
lieh dass die Radiosendung die Ursache .des bei ihnen
eingetretenen Absatzmckganges bilde. Sie traten daher
mit den Sendegesellschaften in Unterhandlungen, die zum
Abschluss des Vertrages vom 28. September 1931 führten,
244
Urheberrecht. No 63.
durch welche~ erstmals eine Regelung der Beziehungen
zwischen den Schallplatten-Grossisten und der Schwei-
zerischen Rundspruchgesellschaft (S.RG.) getroffen wurde.
Dieser Vertrag wurde aber schon nach Jahresfrist wieder
gekündigt. Da die hierauf zwischen den Herstellerfirmen
-
vertreten durch den Syndicus der phonographischen
Industrie, Dr. Baum in Berlin -
und der S.RG. geführten
Unterhandlungen zu keinem Ziele führten, teilte Dr. Baum
der S. RG. mit, dass die Plattenfabrikanten ihr keine
Platten mehr zu Sendezwecken zur Verfügung stellen
könnten. Am 9. Januar 1934 erliess er sodann im Namen
von 15 Schallplattenunternehmungen, darunter allen heu-
tigen Klägerinnen, an die 8.RG. ein Verbot, ab 21. Januar
1934 die von den in Frage stehenden Unternehmungen
hergestellten Schallplatten für Radioverbreitung zu ver-
wenden. Trotz diesem Verbot haben die Beklagten zu-
gestandenermassen auch weiterhin Schallplatten der Klä-
gerinnen benutzt.
B. -
Mit Klage vom 14. April 1934 stellten die Kläge-
rinnen unter anderm das Rechtsbegehren :
Es sei den Beklagten gerichtlich zu untersagen, von den
Klägern hergestellte Schallplatten durch den Rundfunk
zu senden oder senden zu lassen.
Die Klägerinnen leiten die Befugnis zu dem von ihnen
geforderten Verbot aus dem Urheberrecht ab.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage im
vollen Umfang; die Zweitbeklagte bestreitet überdies,
passiv legitimiert zu sein.
O. -
Der Appellationshof des Kantons Bern untersagte
mit Urteil vom 17. Januar 1936 den beiden Beklagten
unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Widerhand-
lungsfall (Busse bis 5000 Fr., womit Gefängnis bis auf
60 Tage oder Korrektionshaus bis zu einem Jahre verbun-
den werden kann) von den Klägerinnen hergestellte Schall-
platten rundspruchmässig zu senden oder senden zu lassen,
soweit solche Platten nach dem 20. Januar 1934 durch die
Beklagten erworben wurden.
Urheberrecht. N0 63.
245
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Abweisung
der Klage.
Die Klägerinnen haben um Abweisung der Berufung und
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ersucht.
E. -
Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten
abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
A U8 den Erwägungen:
1. -
Für die Beurteilung der von den Klägerinnen gel-
tendgemachten urheberrechtlichen Ansprüche kommen
einerseits die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend
das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst von
1922 (URG) und anderseits die Berner Übereinkunft zum
Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. Sep-
tember 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908 und
in Rom am 2. Juni 1928 (RBUe) in Frage, und zwar gelten
für diejenigen Werke, als deren Ursprungsland die Schweiz
anzusehen ist, aus s chI i e s s I ich die Bestimmungen
des URG (Art. 4 RBUe). Die Werke, deren Ursprungsland
ein anderer Unionsstaat als die Schweiz ist, genies sen
sowohl die aus dem URG sich ergebenden, wie die in der
RBUe besonders festgesetzten Rechte (RBUe Art. 4 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 URG).
2. -
In erster Linie hat das Gericht von Amteswegen
die Frage der Aktivlegitimation der Klägerinnen zu prüfen,
d. h. zu untersuchen, ob ihnen in Wirklichkeit die Urheber-
rechte zustehen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sei es,
dass diese Rechte in ihrer Person entstanden sind, sei es,
dass sie sich als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Be-
rechtigten ausweisen können.
Auszugehen ist davon, dass Schallplatten sogenannte
Werke zweiter Hand sind, die gemäss Art. 4 Abs. 2 URG
gleich den in Art. 4 Abs. 1 genannten Übersetzungen und
anderen Wiedergaben von Werken der Literatur, Kunst
oder Photographie denselben Unheberrechtsschutz ge-
. 246
Urheberrecht. No 63.
niessen wie Originalwerke, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob das wiedergegebene Werk erster Hand, das
Originalwerk, . urheberrechtlich geschützt sei oder nicht
(z. B. neue Übersetzungen antiker Klassiker).
Es kann sich bei Schallplatten daher lediglich fragen, ob
das Urheberrecht den bei der Plattenaufnahme mitwirken-
den ausübenden Künstlern, oder aber dem Unternehmer,
der die Platte erstellen lässt, oder beiden zusammen
zustehe. Bei allen drei Möglichkeiten ist die Aktivlegitima-
tion der Klägerinnen zu bejahen. Denn steht ihnen als den
Plattenfabrikanten nach Gesetz das Urheberrecht aus-
schliesslich oder teilweise zu, so sind sie von Gesetzeswegen
aktiv legitimiert. Sind die ausübenden Künstler als ur-
heberrechtlich geschützt anzusehen, so sind die Klägerin-
nen kraft Abtretung . legitimiert, weil sie gemäss ihren
Erklärungen sich von den Künstlern, die sie für Schall-
plattenaufnahmen verpflichten, regelmässig sämtliche Ur-
heberrechte einschliesslich des Rechtes der Benützung der
Platten zur Radioverbreitung abtreten lassen. Zwar haben
die Klägerinnen nicht hinsichtlich bestimmter, einzelner
Platten den Beweis für die erfolgte Abtretung dieser
Rechte angetragen und erbracht; allein da die Beklagten
es unterlassen haben, einzelne Schallplatten namhaft zu
machen, für welche die Zession fehlen soll, und die Klä-
gerinnen keine vollständige Kenntnis davon haben konn-
ten, welche Platten von den Beklagten henutzt worden
sind, weil die Beklagten ja: auch auf indirektem Wege
Platten der Klägerinnen erwerben konnten, so darf der
Nachweis, dass die Abtretung der Rechte üblicherweise
erfolge, als ausreichend gelten. Die Aktivlegitimation der
Klägerinnen ist daher gegeben.
3. -
Die Zweitbeklagte, die Radiogenossenschaft Bern,
bestreitet ihre Passivlegitimation mit der Begründung, sie
sei nur ein Organ der Erstbeklagten, der S.R.G., welche
allein den Verkehr mit den Schallplattenfabrikanten be-
sorge. Die Vorinstanz hat diese Einrede zurückgewiesen,
weil eine Stellvertretung bei unerlaubter Handlung nicht
Urheberrecht. No 63 •
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in Frage komme, so dass die Radiogenossenschaft Bern
(R.G.B.), die als Genossenschaft das Recht der juristi-
schen Persönlichkeit besitze, sich durch ihr Verhalten per-
sönlich verpflichtet habe.
Die Passivlegitimation der Zweitbeklagten ist jedoch
zweifellos gegeben; denn der in Frage stehende Anspruch
auf Unterlassung der Benützung der Schallplatten im
Radio richtet sich selbstverständlich gegen jeden, der die
Schallplatten in dieser Weise benützt, und es kann sich
niemand darauf berufen, ein Dritter, Unberechtigter habe
ihn dazu ermächtigt. Das Gesetz kennt keinen gutgläu-
bigen Erwerb eines Urheberrechtes oder einer Lizenz. Die
Unterlassungsklage hängt lediglich vom Tatbestand der
objektiven Widerrechtlichkeit ab, während ein Verschulden
nicht erforderlich ist. Da weiter die Zweitbeklagte die
juristische Persönlichkeit besitzt, sind auch die formellen
Voraussetzungen für ihre Belangbarkeit gegeben ...
4. -
In der Sache selbst steht die Vorinstanz im Gegen-
satz zu den Klägerinnen auf dem Standpunkt, dass
den bei der Herstellung der Schallplatte mitwirkenden
ausübenden Künstlern ein Urheberrecht nicht zustehe;
soweit das RBUe zur Anwendung gelangt, verweist sie
darauf, dass auf der Konferenz in Rom vom Jahre 1928
ein Antrag auf Einräumung eines solchen Urheberrechtes
abgelehnt worden sei. Aber auch nach dem URG sei ein
solches Recht nicht anzunehmen, da der Wortlaut des
Gesetzes eher dafür spreche, dass der urheberrechtliche
Schutz den Veranstaltern gewährt werden solle. Für diese
Auffassung falle ins Gewicht, dass die Übertragung unter
Mitwirkung ausübender Künstler der rein mechanischen
Übertragung durch Lochen oder Stanzen gleichgestellt
werde. Es sei allerdings zuzugeben, dass das Recht des
Veranstalters nicht rein urheberrechtlicher Natur sei;
Art. 4 Abs. 2 URG sei aber hauptsächlich wegen der
schweizerischen Musikdosen-Industrie in das Gesetz auf-
genommen worden, und der Gesetzgeber habe auf dem
Umweg über das Urheberrecht dieser Industrie einen
248
Urheberrecht. N° 63.
gewerblichen Rechtsschutz zukommen lassen wollen.
Wenn nach dem deutschen Recht ein Schutz der ausüben-
den Künstler 'anzunehmen sei (vgl. MARWITz-MöHRING,
Deutsches Urheberrechtsgesetz, Berlin 1929, § 2 N. 10),
so sei dies für die Auslegung des schweizerischen Gesetzes
belanglos. Es sei auch von Bedeutung, dass zur Herstellung
der Schallplatten auf Seiten des Fabrikanten oder seines
Personals ebenfalls künstlerische Fähigkeiten erforderlich
seien, gerade wie bei der Herstellung einer Photographie,
die auch urheberrechtlichen Schutz geniesse.
Die Frage, ob bei der Erstellung einer Schallplatte
das Urheberrecht dem ausübenden Künstler oder dem
Veranstalter oder endlich beiden zusammen zustehe, wird
im URG nicht ausdrücklich beantwortet. Die Auffassung
der Vorinstanz, dass es ein zweckloser Umweg wäre, das
Urheberrecht beim ausübenden Künstler entstehen zu
lassen, um es sofort auf den Veranstalter der Aufnahme zu
übertragen, bedeutet jedoch keine erschöpfende Würdi-
gung der Verhältnisse. Obwohl für die Plattenherstellung,
wie für die Photographie, eine gewisse künstlerisch be-
dingte Einfühlung in die beabsichtigte ästhetische Wirkung
notwendig ist, so ist doch das Verdienst des Erstellers der
Platte vornehmlich technischer Art, während die wesent-
lichste künstlerische Leistung doch beim ausübenden
Künstler zu suchen ist, der das wiederzugebende Original-
werk interpretiert. Neben d,em Plattenhersteller wird da-
her richtigerweise dem ausübenden Künstler ebenfalls,
wenn nicht ihm allein, ein Urheberrecht zuzuerkennen
sein. Dies bedeutet aber auch keineswegs einen nutzlosen
juristischen Umweg, sondern hat einen guten materiellen
Grund : Der Künstler ist nicht jederzeit gleich gut dispo-
niert; es kann sich eine Indisposition auch erst während
der Ausführung seiner Aufgabe einstellen, oder es kann ihm
auch einmal ein Missgeschick zustossen. Einen solchen
unglücklichen Moment auf einer Schallplatte festhalten
und verewigen zu lassen, kann ihm nun nicht zugemutet
werden. Allerdings ist ihm nicht das Recht zuzugestehen,
Urheberrecht. N° 63.
249
von seiner Verpflichtung, bei der Erstellung der Schallplatte
mitzuwirken, zurückzutreten; er muss aber das Recht
haben, wenn auch auf seine Kosten, eine Wiederholung der
Aufnahme zu verlangen, ähnlich wie beim Verlagsvertrag,
Art. 385 OR, dem Autor das Recht zur Anbringung von
Verbesserungen eingeräumt wird. Diese Rechte, die dem
Künstler zugebilligt werden müssen, setzen aber die Exi-
stenz eines Urheberrechtes voraus. Es wäre nicht recht
verständlich, wieso sie ihm ohne ein solches zustehen
könnten, also wenn das Urheberrecht erst beim Veranstal-
ter der Aufnahme zur Entstehung käme.
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Ge-
setzes stehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz der
Anerkennung eines Urheberrechtes des ausübenden Künst-
lers nicht im Wege. Wohl sprachen beim Etlass von
Art. 4 Abs. 2 URG Überlegungen mit, die auf einen Schutz
der schweizerischen Musikdosenindustrie abzielten. Wenn
die Vorinstanz aber die Behauptung aufstellt, dass dies
der ausschliessliche Zweck der Bestimmung gewesen sei,
und zum Beweis hiefür sich darauf beruft, dass die rein
mechanische Übertragung durch Lochen, Stanzen und
dergleichen der Übertragung unter Mitwirkung ausübender
Künstler gleichgestellt sei, so übersieht sie, dass nach dem
Wortlaut des Gesetzes auch die Übertragung durch Lochen,
Stanzen und dergleichen nur dann Schutz geniesst, wenn
sie als k ü n s t 1 e r i s c heL eis tun g anzusehen ist.
Die rein mechanische Übertragung, die nur auf handwerks-
mässiger, technischer Geschicklichkeit beruht, ist also
gerade nicht urheberrechtlich geschützt. Diese Auffassung
wurde auch bei der Beratung des Gesetzes in der Bundes-
versammlung zum Ausdruck gebracht.
So führte der
Berichterstatter im Ständerat, Wettstein, aus: « Bei die-
sen mechanischen Instrumenten ist die Wiedergabe an sich
geschützt; sie ist aber nicht geschützt, wenn die Wieder-
gabe nicht als künstlerische Leistung zu betrachten ist.
Es sind also vom Urheberrecht ausgenommen die durch
Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften oder durch eine
250
Urheberrecht. No 63.
ähnliche Vorri~htung bewirkten Übertragungen, die keine
künstlerische Leistung darstellen, mit andern Worten:
Rein mechanisehe Wiedergaben sind nicht urheberrechtlich
geschützt.»
(Sten. Bull. Ständerat 1920 S. 369; vgl.
ferner a.a.O. S. 437.) Ganz ähnlich sprach sich der Bericht-
erstatter im Nationalrat, von Matt aus:
({ Diese rein
mechanischen Verfahren sollen im allgemeinen nicht ge-
schützt sein, sondern nur dann, sofern die Übertragung
als eine künstlerische Leistung anzusehen ist » (Sten. Bull.
Nationalrat 1922 S. 263).
Lassen schon diese Äusserungen deutlich erkennen, dass
in erster Linie die Tätigkeit des ausübenden Künstlers als
das schutzwürdige Objekt betrachtet wurde, so wird jeder
Zweifel beseitigt durch die Ausführungen des Berichter-
statters französischer. Zunge im Ständerat, de Meuron,
welcher bemerkte: « On a voulu proteger le mode d'exe-
cution de cette piece .., c'est ce cöte de virtuosite, d'exe-
cution qu'on a voulu proteger ... », und der Berichterstatter
Wettstein fügte hinzu:
« Das Urheberrecht in dieser
Übertragung liegt nicht in einem mechanischen Herstel-
lungsprozess, sondern im Vortrag (a.a.O. S. 369).
Wenn daher auch auf dem Boden der RBUe aus den von
der Vorinstanz genannten Gründen ein Urheberrecht des
ausübenden Künstlers nicht anerkannt wird, so muss ihm
doch nach dem URG ein solches zugebilligt werden.
5. -
Für dieses Urheberrecht des ausübenden Künstlers
gilt der allgemeine Grundsatz der Übertragbarkeit, und es
liegt in der Natur der Sache, dass die Übertragung dessel-
ben auf den Plattenhersteller, soweit dies zur gewerblichen
Verwertung der Schallplatte erforderlich ist, im Zweifel
Platz greifen muss. Im vorliegenden Fall haben die
ausübenden Künstler zudem, wie bereits erwähnt wurde,
ihre Urheberrechte einschliesslich des Rechtes der öftent-
lichen Aufführung und des Rechtes der Verbreitung durch,
den Rundfunk an die Hersteller der Platten abgetreten,
so dass die in Betracht fallenden urheberrechtlichen Befug-
nisse sämtlich in der Hand der Hersteller vereinigt sind.
Urheherrecht. No 63.
201
Dass zu diesen Befugnissen neben dem Recht der öftent·
lichen Auftührung auch dasjenige zur Verbreitung des
Werkes durch Radio gehört, obwohl es in Art. 12 URG als
besonderes urheberrechtliches Teilrecht nicht erwähnt
wird, ist mit der Vorinstanz unbedenklich zu bejahen.
Ob die Verbreitung durch Radio als « Wiedergabe l) gemäss
Art. 12 Ziffer 1 URG anzusehen sei oder ob sie der « öftent-
lichen Aufführung » im Sinne von Art. 12 Ziffer 3 beige-
ordnet werden müsse, kann dahingestellt bleiben, da es für
die hier zu entscheidende Streitfrage unerheblich ist. Es
mag lediglich bemerkt werden, dass es wohl natürlicher ist,
die Radioverbreitung als öffentliche Aufführung zu be-
trachten; denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
beruht nach der Terminologie des Gesetzes der Begriff
der (Wiedergabe» auf einer Festlegung des Werkes in
Werkexemplaren (cf. JACCOTTET, Le droit d'auteur et
les emissions radiophoniques, Lausanne 1935 S. 144 ff.),
während die ohne Erzeugung eines neuen Werkexemplars
verhallende akustische Darbietung das charakteristische
Merkmal der öffentlichen Aufführung darstellt.
Soweit das RBUe zur Anwendung gelangt, ergibt sich
das Bestehen eines urheberrechtlichen Teilrechtes auf die
Verbreitung durch Rundfunk überdies aus der ausdrück-
lichen Bestimmung von Art. 11 bis RBUe.
6. -
Die Kernfrage des vorliegenden Prozesses ist nun
die, ob das Recht zur Verwendung der Schallplatten im
Rundfunk, das den Plattenherstellern nach den bisherigen
Ausführungen zusteht, auch auf den Erwerber solcher
Platten übergehe. Solange die Plattenhersteller diese Ver-
wendung. stillschweigend duldeten, war ein solcher Über-
gang dieser Befugnis anzunehmen. Mit dem Erlass des
Ver.botes vom 9. Januar 1934 fiel diese Vermutung jedoch
dahin; es stand nunmehr für die Zukunft eindeutig fest,
dass die Klägerinnen beim Verkauf der Platten nicht mehr
den Willen hatten, auch deren Benützung im Radio zu
gestatten.
Die Beklagten vertreten nun aber den Standpunkt, die-
252
Urheberrecht. N° 63.
ses Verbot sei wirkungslos, weil es mit dem in Art. 21 URG
aufgestellten z~ingenden Rechtssatz im Widerspruch stehe,
dass ein auf GrUnd einer schweizerischen Zwangslizenz oder
auf Grund frei~vi1liger Erlaubnis des Berechtigten auf me-
chanische Instrumente übertragenes Werk mit solchen
Instrumenten ohne weiteres öffentlich aufgeführt werden
dürfe. Für diese Ansicht glauben sich die Beklagten auf
BGE 59 II S. 331 stützen zu können. Dabei verkennen sie
jedoch, dass dort vom Verhältnis des Autors des übertra-
genen Werkes, d. h. dem Komponisten, und dem Hersteller
der Schallplatte die Rede ist, während im vorliegenden
Falle die Befugnisse des Plattenherstellers, der das Ur-
heberrecht an der Übertragung erworben hat, in Frage
steht. Wenn daher auch in dem erwähnten Entscheid
gesagt ist, dass der Komponist, der die Bewilligung zur
Erstellung der Schallpiatte freiwillig oder auf Grund einer
schweizerischen Lizenz erteilt hat, sich gegen die öffentliche
Aufführung derselben nicht zur Wehr setzen kann, so ist
damit nichts präjudiziert für die Rechtsstellung des
Plattenherstellers, und in ganz besonderem Masse gilt dies
hinsichtlich der Frage der Verbreitung durch den Rundfunk
auf den der zitierte Entscheid überhaupt nicht Bezug hat,
da es sich dort lediglich um die Zulässigkeit der öffentlichen
Aufführung in Cafes, Restaurants etc. handelte.
Die Frage ist vielmehr die, ob der Begriff der öffentlichen
Aufführung nach Art. 12 Ziffer 3 URG, wo der Inhalt des
Urheberrechtes umschrieben wird, mit demjenigen des
Art. 21 URG identisch sei. Bei der Beantwortung dieser
Frage ist davon auszugehen, dass beim Erlass des Gesetzes
vom Jahre 1922 noch nicht vorausgesehen werden konnte,
welch grosse Bedeutung die Schallplatte für die Verbreitung
im Rundfunk erlangen werde (vgl. z. B. BUSER, Zeitschrift
f. Schweiz. Recht NF 51, S. 194 a, 196 a). Es darf daher
nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die in Art. 21
URG getroffene Regelung auch auf die Verbreitung durch
Radio Anwendung finden müsse. Ergeben sich neue Tat-
bestände, die Eigentümlichkeiten aufweisen, welche nach
Urheberrecht. No 63.
2113
den im Gesetz aufgestellten allgemeinen Grundsätzen eine
Berücksichtigung durch eine Sonderregelung erheischen,
so hat der Richter im Sinne von Art. 2 ZGB diejenige
Beurteilung Platz greifen zu lassen, die der Gesetzgeber,
wenn er an den Fall gedacht hätte, getroffen haben würde.
Er darf sich nicht sklavisch an den Wortlaut der gesetzli-
chen Bestimmungen klammern, wenn dies zu einem
Resultat führen würde, das der Gesetzgeber nicht gewollt
haben kann. Dass eine besondere Behandlung der Be-
nützung von Schallplatten im Radio nicht mit Grund-
prinzipien des schweizerischen Urheberrechtes im Wider-
spruch steht, wird durch den Beitritt der Schweiz zu der
römischen Fassung der RBUe dargetan, deren Art. 11 bis
die
Rundfunksendung als besonderes Teilrecht des
Urheberrechtes anerkennt, das von den Landesgesetz-
gebungen besonders normiert werden kann. Danach ist
es also nach· schweizerischem Recht zulässig, die Verwen-
dung einer Schallplatte im Radio von besonderen Bedin-
gungen abhängig zu machen.
7. -
Wie schon eingangs erwähnt wurde, geniessen nach
Art. 4 RBUe Werke, die aus einem Verbandsland stammen,
sämtliche Rechte, die ein Gesetz dem inländischen Urheber
einräumt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie im
Ursprungsland schutzf"ahig seien oder nicht. Jedes aus
einem Verbandsland stammende Werk ist daher in der
Schweiz geschützt, sofern es nach den im schweizerischen
Recht aufgestellten Grundsätzen den Charakter eines
geschützten Werkes hat; denn für den Inhalt des Begriffes
des schutzfähigen Werkes im Sinne des RBUe ist das
Landesrecht massgebend (HoFFMANN, Die Berner Überein-
kunft, 1935 S. 52). Es ist deshalb unerheblich, dass nach
der RBUe die ausübenden Künstler kein Urheberrecht
im Sinne eines Sonderrechtes beanspruchen könnten;
es genügt, dass ihnen nach schweizerischem Recht ein
solches zusteht.
Auf Grund der Auffassung, das Urheberrecht entstehe
auch nach schweizerischem Recht erst in der Person des
2&4
Urheberrecht. No 63.
Plattenherstellers, hat die Vorinstanz die Frage, was als
ausländisches Werk anzusehen sei, vom Domizil des Ver-
anstalters der Aufnahme abhängig gemacht. Da aber nach
den oben gemachten Ausführungen nach schweizerischem
Recht das Urheberrecht schon beim ausübenden Künstler
entsteht, so ist im Hinblick auf ihn zu untersuchen, welches
das Ursprungsland seines Werkes sei. Als Ursprungsland
eines Werkes gilt nun das Land, wo die erste Veröffentli-
chung erfolgte, als welche bei den Schallplatten die erste
Benützung anzusehen ist. Wenn nun auch aus den Akten
nicht näher ersichtlich ist, wo dies für die einzelnen in
Frage kommenden Platten der Fall war, so spricht doch
die grösste Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erste Be-
nützung in dem Land stattgefunden habe, wo die Platten-
fabrik ihren Sitz hat. Im Ergebnis gelangt man daher
zum selben Resultat wie die Vorinstanz : Ursprungsland
der von der Turicaphon A.-G. hergßstellten Platten ist die
Schweiz, da diese Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz
hat; ihre Platten sind daher kraft Landesrechtes gegen die
Verbreitung durch Rundfunk geschützt.
Die andern
Klägerinnen, die ausnahmslos Verbandsländern ange-
hören, geniessen für die von ihnen hergestellten- Platten
auf Grund von Art. 4 RBUe den gleichen Schutz, wie die
erstmals in der Schweiz veröffentlichten Werke der Turi-
caphon A.-G.
8. -
Das Begehren der ~ägerinnen auf Unterlassung
weiterer Verwendung der Platten im Radio durch die
Beklagten ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
für die Zeit nach dem Erlass des Verbotes vom 9. bezw.
20. Januar 1934 zu schützen ...
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
255
64. Orteil der II. ZivilabteUang Tom 17. September 19S8
i. S. Banque da la GIane gegen Garnier-Pernet.
Art. 207 Z i f f. 1 und 2 ZGB. Verpflichtung der Ehefrau
aus einem von ihr n ach der Heirat ohne Wissen des Ehe-
mannes verbürgten Wechsel, der an Stelle eines von ihr vor
der Ehe verbürgten ausgestellt worden war: k ein e Haftung
des eingebrachten Gutes.
A. -
Am 11. Oktober 1925 verheiratete sich Fräulein
Jeanne Pernet in Romont mit Dr. Paul Garnier, Arzt in
Zug; die Eheleute lebten seither unter Güterverbindung.
Vor der Heirat hatte Fräulein Pernet drei von der Firma
ihres Bruders, Marius Pernet & eie in Romont, zugunsten
der Banque populaire de la Glane daselbst ausgestellte, am
30. Juni 1925 verfallende Eigenwechsel für Fr. 10,000.-,
Fr. 7000.-undFr. SOOO.-alsWechselbürgemitunterzeich-
net. Da die drei Wechsel bei Verfall nicht bezahlt wurden
erneuerten sie die Parteien in Form eines einzigen Wechsel~
über Fr. 25,000.- auf den 31. Dezember 1925, ausgestellt
nicht mehr von der Firma Marius Pernet & OIe, die inzwi-
schen in Konkurs gefallen war, sondern von der Sibor S. A.,
die gegründet worden war, um dem unbeschränkt haften-
den Gesellschafter Marius . Pernet zu Hilfe zu kommen.
Frau Garnier-Pernet unterzeichnete auch diesen Wechsel
und zwar am 16. Oktober 1925, also fünf Tage nach ihrer
Verheiratung. Ein zweiter Erneuerungswechsel wurde im
Jahre 1926 auf den 30. Juni 1926 ausgestellt, den jedoch
nun Marius Pernet persönlich als Aussteller, die Sibor S.A.
nur als A valistin unterzeichneten, ebenso wiederum Frau
Garnier; daneben haftete ein (bereits für einen der drei
ursprünglichen Wechsel verpfändet gewesener) Grund-
AB 62 II -
1936
17