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62_II_261

BGE 62 II 261

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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:WO

Familienrecht. No 64.

war mit der « frolongation)) eine Ersetzung der Wechsel-

schuldnerin Firma Marius Pernet & eIe durch die Sibor

S. A., bei der zweiten eine solche der Sibor durch Marius

Pernet persönlich verbunden. Wertpapiermässig stellen

somit die drei ursprünglichen Eigenwechsel einerseits und

jeder der zwei ersten Erneuerungswechsel andererseits

Zahlungsversprechen verschiedener Schuldner dar, sodass

also die Avalistin jeweilen eine Schuld mit neuem Inhalt

und veränderten Risiken begründete, welche, wenn die

vorhergehende A valschuld nicht ohne weiteres infolge

Novation unterging, jedenfalls mit dieser nicht identisch

war. Kann somit die Klägerin heute ihre Klage nur mehr

auf einen Tatbestand stützen, dessen notwendige Elemente

die Beklagte erst nach Eingehung der Ehe gesetzt hat, so

kann die Schuld nicht ll.ls voreheliche im Sinne des Art. 207

Ziff. 1 gelten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht

das Gesetz bei der Einteilung der Schulden der in Güter-

verbindung lebenden Ehefrau in Voll- und in Sonderguts-

schulden von einer gegenseitigen Abwägung der Interes-

sen des Verkehrs (der Gläubiger) und der ehelichen Gemein-

schaft (Nutzungs- und Verwaltungsrechte des Ehemanns)

aus. Die letzteren erfordern, dass nach Ablauf einer gewis-

sen Zeit der Ehemann Gewissheit darüber erlange, dass

seine Frau nicht mehr für voreheliche Schulden mit dem

eingebrachten Gute einzustehen habe. Zu Unrecht wendet

die Berufungsklägerin hiegegen ein, der Grundsatz des Art.

188 ZGB, wonach bei einem Wechsel des Güterstandes

die Haftung eines Vermögens den Gläubigern gegenüber

nicht verringert werden kann, sei auch auf den vorliegen-

den Tatbestand anzuwenden. Die Situation in den beiden

Fällen ist wesentlich verschieden. Art. 188 hat zum

Zwecke, güterrechtliche Machenschaften von Ehegatten

zum Nachteil der Gläubiger unwirksam zu machen,

während der Eintritt des gesetzlichen Güterstandes der

Güterverbindung durch Heirat kaum mit dem Zwecke der

Benachteiligung der Gläubiger herbeigeführt werden dürft;'

Der Gläubiger muss sich eben bei Verheiratung der Schuld-

Farnilienrecht. N° 65.

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nerin darum kümmern, welchen Güterstand die Ehegatten

annehmen, und im Falle der Güterverbindung, wenn er auf

eine Eintreibung der Schuld verzichtet, sich auf eine

Erneuerung derselben nur mit Einwilligung des Ehe-

mannes einlassen. Dies stellt dem Gläubiger gegenüber

keine seine Stellung erschwerende Zumutung dar; denn

entweder stimmt der Ehemann der Erneuerung zu, dann

liegt eine Schuld nach Art. 207 Ziff. 2 vor, oder er stimmt

nicht zu, in welchem Falle der Gläubiger Zahlung verlangen

und gemäss Ziff. I auf das eingebrachte Gut greifen kann.

Begnügt er sich mit einer Schulderneuerung ohne Einwilli-

gung des Ehemannes, so kann keine Unbilligkeit darin

erblickt werden, dass dann sein Zugriff gemäss Art. 208

Ziff. 2 auf das Sondergut beschränkt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1936

bestätigt.

65. Auszug a.us dem Urteil der II. ZivUa.bteiluug

vom 6. November 1936 i. S. Frau Vadi gegen G. Ea.nziker IN Oie.

ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Vormund'lchaftsbehörde kann ihre

Zustimmung zu Verpflichtungen, die von der Ehefrau

Dritten gegenüber zugunsten des Ehemannes eingegangen

werden, nicht nachträglich mit Rückwirkung widerrufen.

Für 27,381 Fr. 20 ets., welche der Bauunternehmer

G. Vadi der Firma G. Hunziker & eIe schuldete, leistete

dessen Ehefrau am 13. Juni 1929 unter Vorbehalt der Zu-

stimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177

ZGB solidarische Bürgschaft.

Die Vormundschaftsbe-

hörde erteilte der Frau Vadi diese Zustimmung am 17. Juni

1929. Am 7. Februar 1930 ersuchte Frau Vadi die Vor-

mundschaftsbehörde um Aufhebung der erteilten Zustim-

mung, mit der Begründung, die Firma G. Hunziker & eie

habe sie bösgläubig in Irrtum über die finanzielle Lage

262

Familienreeht. N° 65.

ihres Ehemann~ versetzt, die in Wirklichkeit ganz anders

gewesen sei als:me im seinerzeitigen Gesuch auseinander-

gesetzt; die damals erwähnten Verhältnisse seien teilweise

ungenau und tendenziös gewesen. Die Vormundschafts-

behörde fasste am 20. Februar 1930 in Aufhebung des

früheren den Beschluss: « refuse l'autorisation sollicitee

par dame Vadi -Turin de se porter caution solidaire de

l'obligation souscrite par son mari en date du 13 juin 1929

en faveur de Hunziker & Oie». Auf eine hiegegen von der

Firma G. Hunziker & Oie geführte Beschwerde ist die vor-

mundschaftliche Aufsichtsbehörde am 11. April 1930 nicht

eingetreten « faute de legitimation active de G. Hunziker

& Oie ».

Mit der vorliegenden (Wider-) Klage fordert die Firma

G. Hunziker & OIe Zah,lung von 12,733 Fr. 75 Ots. nebst

5 % Zins seit 31. August 1930 aus Bürgschaft.

Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 7. April

1936 Frau Vadi zur Bezahlung der geforderten Geldsumme

verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat Frau Vadi die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der

Widerklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. -

Die von der Vormundschaftsbehörde gemäss

Art. 177 Abs. 3 ZGB erteilte Zustimmung zu Verpflich-

tungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zugunsten

des Ehemannes eingegangen werden, verschafft den Dritten

die aus jenen Verp:Hichtungen entspringenden Rechte

(gleichwie eine allfällig erforderliche Zustimmung des In-

habers der elterlichen Gewalt, des Vormundes oder des

Beirates), über deren Bestand zu entscheiden einzig die

Zivilgerichte berufen sind, insoweit jene aus dem Zivilrecht

hergeleitet werden. Sobald Dritte auf diese Weise Rechte

erworben haben -

und dies trifft, nach Verneinung von

Willensmängeln auf Seite von Frau Vadi sowohl als der

Vormundschaftsbehörde (Erw. I und 2 hievor), bei der

Familienrecht. No 66.

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Firma G. Hunziker & Oie ZU -, SO kann die Vormund-

schaftsbehörde die durch ihre Zustimmung herbeigeführten

privatrechtlichen Wirkungen nicht mehr nachträglich da-

durch beseitigen, dass sie auf die einmal erteilte Zustim-

mung zurückkommt, sie zurückzieht, widerruft, ebenso-

wenig wie irgendeine der genannten zU Zustimmungen beru-

fenen Personen. Etwas anderes wäre für Dritte, welche im

Vertrauen auf die erteilte Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde bereits mit dem Ehemann in Rechtsbe-

ziehungen getreten sind, unerträglich, auch wenn sie wie

hier nur von der nicht sofortigen Eintreibung bereits

bestehender Schulden absehen; ja es wäre um so unange-

brachter, wenn den Dritten jede Einwirkung auf die nach-

trägliche Sinnesänderung der Vormundschaftsbehörde vor-

enthalten wird, wie es hier durch Verweigerung des Be-

schwerderechts geschehen ist. Höchstens kann dem nach-

träglichen Widerruf der Zustimmung noch die Wirkung

gegenüber Dritten beigelegt werden, dass diese von der

Mitteilung des Widerrufs an keine weiteren Rechte mehr

aus der Interzession erwerben können, z. B. aus Leistungen,

die sie gestützt auf die Verpflichtung der Ehefrau und die

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erst in Zukunft

machen würden. Auch der nachträgliche Widerruf der

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde vermag somit

Frau Vadi nicht ihrer Bürgschaft zu entheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 7. April 1936 bestätigt.

66. Urteil der II. ZivilabteUung vom 4. Dezember 1936

i. S. t.eonharc1t gegen Bezirksrat Zürich.

E nt m ü n d i gun g

n ach

Art. 369

ZGB.

«Geistes-

krankheit oder Geistesschwäche » ist jeder abnormale Geistes-

zustand dauernder Art, aus dem sich Schutzbedürftigkeit im

Sinne dieser Bestimmung ergibt.