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62_II_261

BGE 62 II 261

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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:WO Familienrecht. No 64. war mit der « frolongation )) eine Ersetzung der Wechsel- schuldnerin Firma Marius Pernet & eIe durch die Sibor S. A., bei der zweiten eine solche der Sibor durch Marius Pernet persönlich verbunden. Wertpapiermässig stellen somit die drei ursprünglichen Eigenwechsel einerseits und jeder der zwei ersten Erneuerungswechsel andererseits Zahlungsversprechen verschiedener Schuldner dar, sodass also die Avalistin jeweilen eine Schuld mit neuem Inhalt und veränderten Risiken begründete, welche, wenn die vorhergehende A valschuld nicht ohne weiteres infolge Novation unterging, jedenfalls mit dieser nicht identisch war. Kann somit die Klägerin heute ihre Klage nur mehr auf einen Tatbestand stützen, dessen notwendige Elemente die Beklagte erst nach Eingehung der Ehe gesetzt hat, so kann die Schuld nicht ll.ls voreheliche im Sinne des Art. 207 Ziff. 1 gelten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht das Gesetz bei der Einteilung der Schulden der in Güter- verbindung lebenden Ehefrau in Voll- und in Sonderguts- schulden von einer gegenseitigen Abwägung der Interes- sen des Verkehrs (der Gläubiger) und der ehelichen Gemein- schaft (Nutzungs- und Verwaltungsrechte des Ehemanns) aus. Die letzteren erfordern, dass nach Ablauf einer gewis- sen Zeit der Ehemann Gewissheit darüber erlange, dass seine Frau nicht mehr für voreheliche Schulden mit dem eingebrachten Gute einzustehen habe. Zu Unrecht wendet die Berufungsklägerin hiegegen ein, der Grundsatz des Art. 188 ZGB, wonach bei einem Wechsel des Güterstandes die Haftung eines Vermögens den Gläubigern gegenüber nicht verringert werden kann, sei auch auf den vorliegen- den Tatbestand anzuwenden. Die Situation in den beiden Fällen ist wesentlich verschieden. Art. 188 hat zum Zwecke, güterrechtliche Machenschaften von Ehegatten zum Nachteil der Gläubiger unwirksam zu machen, während der Eintritt des gesetzlichen Güterstandes der Güterverbindung durch Heirat kaum mit dem Zwecke der Benachteiligung der Gläubiger herbeigeführt werden dürft;' Der Gläubiger muss sich eben bei Verheiratung der Schuld- Farnilienrecht. N° 65. 261 nerin darum kümmern, welchen Güterstand die Ehegatten annehmen, und im Falle der Güterverbindung, wenn er auf eine Eintreibung der Schuld verzichtet, sich auf eine Erneuerung derselben nur mit Einwilligung des Ehe- mannes einlassen. Dies stellt dem Gläubiger gegenüber keine seine Stellung erschwerende Zumutung dar; denn entweder stimmt der Ehemann der Erneuerung zu, dann liegt eine Schuld nach Art. 207 Ziff. 2 vor, oder er stimmt nicht zu, in welchem Falle der Gläubiger Zahlung verlangen und gemäss Ziff. I auf das eingebrachte Gut greifen kann. Begnügt er sich mit einer Schulderneuerung ohne Einwilli- gung des Ehemannes, so kann keine Unbilligkeit darin erblickt werden, dass dann sein Zugriff gemäss Art. 208 Ziff. 2 auf das Sondergut beschränkt ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1936 bestätigt.

65. Auszug a.us dem Urteil der II. ZivUa.bteiluug vom 6. November 1936 i. S. Frau Vadi gegen G. Ea.nziker IN Oie. ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Vormund'lchaftsbehörde kann ihre Zustimmung zu Verpflichtungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zugunsten des Ehemannes eingegangen werden, nicht nachträglich mit Rückwirkung widerrufen. Für 27,381 Fr. 20 ets., welche der Bauunternehmer G. Vadi der Firma G. Hunziker & eIe schuldete, leistete dessen Ehefrau am 13. Juni 1929 unter Vorbehalt der Zu- stimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177 ZGB solidarische Bürgschaft. Die Vormundschaftsbe- hörde erteilte der Frau Vadi diese Zustimmung am 17. Juni

1929. Am 7. Februar 1930 ersuchte Frau Vadi die Vor- mundschaftsbehörde um Aufhebung der erteilten Zustim- mung, mit der Begründung, die Firma G. Hunziker & eie habe sie bösgläubig in Irrtum über die finanzielle Lage 262 Familienreeht. N° 65. ihres Ehemann~ versetzt, die in Wirklichkeit ganz anders gewesen sei als:me im seinerzeitigen Gesuch auseinander- gesetzt ; die damals erwähnten Verhältnisse seien teilweise ungenau und tendenziös gewesen. Die Vormundschafts- behörde fasste am 20. Februar 1930 in Aufhebung des früheren den Beschluss: « refuse l'autorisation sollicitee par dame Vadi -Turin de se porter caution solidaire de l'obligation souscrite par son mari en date du 13 juin 1929 en faveur de Hunziker & Oie». Auf eine hiegegen von der Firma G. Hunziker & Oie geführte Beschwerde ist die vor- mundschaftliche Aufsichtsbehörde am 11. April 1930 nicht eingetreten « faute de legitimation active de G. Hunziker & Oie ». Mit der vorliegenden (Wider-) Klage fordert die Firma G. Hunziker & OIe Zah,lung von 12,733 Fr. 75 Ots. nebst 5 % Zins seit 31. August 1930 aus Bürgschaft. Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 7. April 1936 Frau Vadi zur Bezahlung der geforderten Geldsumme verurteilt. Gegen dieses Urteil hat Frau Vadi die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Widerklage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. - Die von der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB erteilte Zustimmung zu Verpflich- tungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zugunsten des Ehemannes eingegangen werden, verschafft den Dritten die aus jenen Verp:Hichtungen entspringenden Rechte (gleichwie eine allfällig erforderliche Zustimmung des In- habers der elterlichen Gewalt, des Vormundes oder des Beirates), über deren Bestand zu entscheiden einzig die Zivilgerichte berufen sind, insoweit jene aus dem Zivilrecht hergeleitet werden. Sobald Dritte auf diese Weise Rechte erworben haben - und dies trifft, nach Verneinung von Willensmängeln auf Seite von Frau Vadi sowohl als der Vormundschaftsbehörde (Erw. I und 2 hievor), bei der Familienrecht. No 66. 253 Firma G. Hunziker & Oie ZU -, SO kann die Vormund- schaftsbehörde die durch ihre Zustimmung herbeigeführten privatrechtlichen Wirkungen nicht mehr nachträglich da- durch beseitigen, dass sie auf die einmal erteilte Zustim- mung zurückkommt, sie zurückzieht, widerruft, ebenso- wenig wie irgendeine der genannten zU Zustimmungen beru- fenen Personen. Etwas anderes wäre für Dritte, welche im Vertrauen auf die erteilte Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde bereits mit dem Ehemann in Rechtsbe- ziehungen getreten sind, unerträglich, auch wenn sie wie hier nur von der nicht sofortigen Eintreibung bereits bestehender Schulden absehen; ja es wäre um so unange- brachter, wenn den Dritten jede Einwirkung auf die nach- trägliche Sinnesänderung der Vormundschaftsbehörde vor- enthalten wird, wie es hier durch Verweigerung des Be- schwerderechts geschehen ist. Höchstens kann dem nach- träglichen Widerruf der Zustimmung noch die Wirkung gegenüber Dritten beigelegt werden, dass diese von der Mitteilung des Widerrufs an keine weiteren Rechte mehr aus der Interzession erwerben können, z. B. aus Leistungen, die sie gestützt auf die Verpflichtung der Ehefrau und die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erst in Zukunft machen würden. Auch der nachträgliche Widerruf der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde vermag somit Frau Vadi nicht ihrer Bürgschaft zu entheben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 7. April 1936 bestätigt.

66. Urteil der II. ZivilabteUung vom 4. Dezember 1936

i. S. t.eonharc1t gegen Bezirksrat Zürich. E nt m ü n d i gun g n ach Art. 369 ZGB. «Geistes- krankheit oder Geistesschwäche » ist jeder abnormale Geistes- zustand dauernder Art, aus dem sich Schutzbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt.