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:WO
Familienrecht. No 64.
war mit der « frolongation)) eine Ersetzung der Wechsel-
schuldnerin Firma Marius Pernet & eIe durch die Sibor
S. A., bei der zweiten eine solche der Sibor durch Marius
Pernet persönlich verbunden. Wertpapiermässig stellen
somit die drei ursprünglichen Eigenwechsel einerseits und
jeder der zwei ersten Erneuerungswechsel andererseits
Zahlungsversprechen verschiedener Schuldner dar, sodass
also die Avalistin jeweilen eine Schuld mit neuem Inhalt
und veränderten Risiken begründete, welche, wenn die
vorhergehende A valschuld nicht ohne weiteres infolge
Novation unterging, jedenfalls mit dieser nicht identisch
war. Kann somit die Klägerin heute ihre Klage nur mehr
auf einen Tatbestand stützen, dessen notwendige Elemente
die Beklagte erst nach Eingehung der Ehe gesetzt hat, so
kann die Schuld nicht ll.ls voreheliche im Sinne des Art. 207
Ziff. 1 gelten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht
das Gesetz bei der Einteilung der Schulden der in Güter-
verbindung lebenden Ehefrau in Voll- und in Sonderguts-
schulden von einer gegenseitigen Abwägung der Interes-
sen des Verkehrs (der Gläubiger) und der ehelichen Gemein-
schaft (Nutzungs- und Verwaltungsrechte des Ehemanns)
aus. Die letzteren erfordern, dass nach Ablauf einer gewis-
sen Zeit der Ehemann Gewissheit darüber erlange, dass
seine Frau nicht mehr für voreheliche Schulden mit dem
eingebrachten Gute einzustehen habe. Zu Unrecht wendet
die Berufungsklägerin hiegegen ein, der Grundsatz des Art.
188 ZGB, wonach bei einem Wechsel des Güterstandes
die Haftung eines Vermögens den Gläubigern gegenüber
nicht verringert werden kann, sei auch auf den vorliegen-
den Tatbestand anzuwenden. Die Situation in den beiden
Fällen ist wesentlich verschieden. Art. 188 hat zum
Zwecke, güterrechtliche Machenschaften von Ehegatten
zum Nachteil der Gläubiger unwirksam zu machen,
während der Eintritt des gesetzlichen Güterstandes der
Güterverbindung durch Heirat kaum mit dem Zwecke der
Benachteiligung der Gläubiger herbeigeführt werden dürft;'
Der Gläubiger muss sich eben bei Verheiratung der Schuld-
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nerin darum kümmern, welchen Güterstand die Ehegatten
annehmen, und im Falle der Güterverbindung, wenn er auf
eine Eintreibung der Schuld verzichtet, sich auf eine
Erneuerung derselben nur mit Einwilligung des Ehe-
mannes einlassen. Dies stellt dem Gläubiger gegenüber
keine seine Stellung erschwerende Zumutung dar; denn
entweder stimmt der Ehemann der Erneuerung zu, dann
liegt eine Schuld nach Art. 207 Ziff. 2 vor, oder er stimmt
nicht zu, in welchem Falle der Gläubiger Zahlung verlangen
und gemäss Ziff. I auf das eingebrachte Gut greifen kann.
Begnügt er sich mit einer Schulderneuerung ohne Einwilli-
gung des Ehemannes, so kann keine Unbilligkeit darin
erblickt werden, dass dann sein Zugriff gemäss Art. 208
Ziff. 2 auf das Sondergut beschränkt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1936
bestätigt.
65. Auszug a.us dem Urteil der II. ZivUa.bteiluug
vom 6. November 1936 i. S. Frau Vadi gegen G. Ea.nziker IN Oie.
ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Vormund'lchaftsbehörde kann ihre
Zustimmung zu Verpflichtungen, die von der Ehefrau
Dritten gegenüber zugunsten des Ehemannes eingegangen
werden, nicht nachträglich mit Rückwirkung widerrufen.
Für 27,381 Fr. 20 ets., welche der Bauunternehmer
G. Vadi der Firma G. Hunziker & eIe schuldete, leistete
dessen Ehefrau am 13. Juni 1929 unter Vorbehalt der Zu-
stimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177
ZGB solidarische Bürgschaft.
Die Vormundschaftsbe-
hörde erteilte der Frau Vadi diese Zustimmung am 17. Juni
1929. Am 7. Februar 1930 ersuchte Frau Vadi die Vor-
mundschaftsbehörde um Aufhebung der erteilten Zustim-
mung, mit der Begründung, die Firma G. Hunziker & eie
habe sie bösgläubig in Irrtum über die finanzielle Lage
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Familienreeht. N° 65.
ihres Ehemann~ versetzt, die in Wirklichkeit ganz anders
gewesen sei als:me im seinerzeitigen Gesuch auseinander-
gesetzt; die damals erwähnten Verhältnisse seien teilweise
ungenau und tendenziös gewesen. Die Vormundschafts-
behörde fasste am 20. Februar 1930 in Aufhebung des
früheren den Beschluss: « refuse l'autorisation sollicitee
par dame Vadi -Turin de se porter caution solidaire de
l'obligation souscrite par son mari en date du 13 juin 1929
en faveur de Hunziker & Oie». Auf eine hiegegen von der
Firma G. Hunziker & Oie geführte Beschwerde ist die vor-
mundschaftliche Aufsichtsbehörde am 11. April 1930 nicht
eingetreten « faute de legitimation active de G. Hunziker
& Oie ».
Mit der vorliegenden (Wider-) Klage fordert die Firma
G. Hunziker & OIe Zah,lung von 12,733 Fr. 75 Ots. nebst
5 % Zins seit 31. August 1930 aus Bürgschaft.
Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 7. April
1936 Frau Vadi zur Bezahlung der geforderten Geldsumme
verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat Frau Vadi die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der
Widerklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3. -
Die von der Vormundschaftsbehörde gemäss
Art. 177 Abs. 3 ZGB erteilte Zustimmung zu Verpflich-
tungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zugunsten
des Ehemannes eingegangen werden, verschafft den Dritten
die aus jenen Verp:Hichtungen entspringenden Rechte
(gleichwie eine allfällig erforderliche Zustimmung des In-
habers der elterlichen Gewalt, des Vormundes oder des
Beirates), über deren Bestand zu entscheiden einzig die
Zivilgerichte berufen sind, insoweit jene aus dem Zivilrecht
hergeleitet werden. Sobald Dritte auf diese Weise Rechte
erworben haben -
und dies trifft, nach Verneinung von
Willensmängeln auf Seite von Frau Vadi sowohl als der
Vormundschaftsbehörde (Erw. I und 2 hievor), bei der
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Firma G. Hunziker & Oie ZU -, SO kann die Vormund-
schaftsbehörde die durch ihre Zustimmung herbeigeführten
privatrechtlichen Wirkungen nicht mehr nachträglich da-
durch beseitigen, dass sie auf die einmal erteilte Zustim-
mung zurückkommt, sie zurückzieht, widerruft, ebenso-
wenig wie irgendeine der genannten zU Zustimmungen beru-
fenen Personen. Etwas anderes wäre für Dritte, welche im
Vertrauen auf die erteilte Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde bereits mit dem Ehemann in Rechtsbe-
ziehungen getreten sind, unerträglich, auch wenn sie wie
hier nur von der nicht sofortigen Eintreibung bereits
bestehender Schulden absehen; ja es wäre um so unange-
brachter, wenn den Dritten jede Einwirkung auf die nach-
trägliche Sinnesänderung der Vormundschaftsbehörde vor-
enthalten wird, wie es hier durch Verweigerung des Be-
schwerderechts geschehen ist. Höchstens kann dem nach-
träglichen Widerruf der Zustimmung noch die Wirkung
gegenüber Dritten beigelegt werden, dass diese von der
Mitteilung des Widerrufs an keine weiteren Rechte mehr
aus der Interzession erwerben können, z. B. aus Leistungen,
die sie gestützt auf die Verpflichtung der Ehefrau und die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erst in Zukunft
machen würden. Auch der nachträgliche Widerruf der
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde vermag somit
Frau Vadi nicht ihrer Bürgschaft zu entheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 7. April 1936 bestätigt.
66. Urteil der II. ZivilabteUung vom 4. Dezember 1936
i. S. t.eonharc1t gegen Bezirksrat Zürich.
E nt m ü n d i gun g
n ach
Art. 369
ZGB.
«Geistes-
krankheit oder Geistesschwäche » ist jeder abnormale Geistes-
zustand dauernder Art, aus dem sich Schutzbedürftigkeit im
Sinne dieser Bestimmung ergibt.