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62_II_182

BGE 62 II 182

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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182

Versicherungsvertrag. No 4i.

gegeben, weil :eine Ott gegenüber begangene unerlaubte

Handlung gar nicht in Frage stehe. Dieser Einwand ist

jedoch nicht :stichhaltig.

Die Fassung der erwähnten

Bestimmung ist auf die gewöhnliche Sachschadensver-

sicherung zugeschnitten. Bei der Haftpflichtversicherung,

die eine Unterart der Schadensversicherung darstellt, muss

das Subrogationsprinzip gleichfalls zur Geltung gebracht

werden, unter Berücksichtigung der hier gegebenen beson-

dem Rechtsverhältnisse.

Auszugehen ist davon, dass

Gegenstand der Haftpflichtversich'erung kein dem Ver-

sicherten unmittelbar entstandener Schaden ist, sondern

die Belastung, die ihn zufolge seiner Haftpflicht für den

Schaden eines Dritten trifft. Gehört aber somit der Haft-

pflichtversicherer nicht auch selber zu den haftpflichtigen

Personen, so hat das Bestehen einer solchen Versicherung

keinen Einfluss darauf, in welchem Verhältnis die Haftung

unter verschiedene für denselben Schaden Haftpflichtige

nach Art. 50/51 OR endgültig zu verteilen sei. Aufdem

Versicherer'lasten lediglich die Verpflichtungen des Ver-

sicherten; andere Personen können sich auf diese Versi-

cherung höchstens nach Massgabe ihrer Rechtsstellung

gegenüber dem Versicherten' berufen. Daher ist der Be-

klagte, sofern er gegenüber· Ott . als Mitschuldiger ausglei-

chungspflichtig sein sollte, durch die Leistungen der Klä-

gerin nicht befreit worden. Der Anspruch kann dabei

nicht mehr dem durch die Klägerin entlasteten Ott selber

zustehen, sondern ist nach dem Prinzip des Art. 72 VVG,

das eine doppelte Entschädigung des Versicherten verpönt,

auf die Klägerin übergegangen.

47. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 10. Juli 1936

i. S. AUg. Versicherunga- A.-G. gegen Jahn-Kichel.

Abo n n e n t e n ver sie her u n g. Verhältnis zwischen Be-

ginn des Abonnements und Beginn der Versicherung. ..,.,..

Nichteinlösung der ersten Nummern.

'.

,

A. -

Am 20. Dezember 1933,unterzeichnete Frau Jahn-

Michel eine vorgedruckte, als «Versicherungsausweis)

Versieherungsvertrag. No 47.

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betitelte Urkunde mit Bestellschein, laut welchen sie beim

Verlag Walter Loepthien in Meiringen die Wochenschrift

« Geist und Arbeit» ab 1. April 1934 auf ein Jahr fest

abonnierte mit Bezahlung von 55 Rp. pro wöchentlich

durch Verträger zugestellte Nummer. Über die mit dem

Abonnement verbundene, auch den Ehemann Jahn ein-

8chliessende Unfallversicherung (Ausgabe U4) bestimmen

die beigedruckten « Allg. Bedingungen» u. a. folgendes:

§ 4.

Voraussetzung für die Gültigkeit der Ver-

sicherung ist, dass der Abonnent den Abonnements-

betrag (einschliesslich Versicherungsbeitrag) für den-

jenigen Zeitraum, in dem sich der Unfall ereignete, und

zwar vor dessen Eintritt, entrichtet, bezw. bei Num-

mernbezug die einzelnen Nummern regelmässig bezogen

und bezahlt hat.

Für Beginn, Unterbruch und Beendigung der Versi-

cherung gelten im übrigen folgende nähere Bestimmun-

gen:

a) Die Versicherung beginnt nach zweiwöchigem un-

unterbrochenem Bestand des Abonnements, das heisst

bei Nummernbezug, also wöchentlicher Bezahlung: nach

Einlösung von zwei aufeinanderfolgenden Nummern der

Zeitschrift;

b) Die Vel"Sicherung endigt mit der AbbesteIlung oder

dem Unterbruch des Abonnements.

Werden bei Nummernbezug, d. h. wöchentlicher Be-

zahlung zwei aufeinanderfolgende Nummern nicht ein-

gelöst, 80 gilt das Abonnement vom Zeitpunkt der Rück-

weisungbezw. Nichteinlösung der zweiten Nummer an

als unterbrochen.

Das Abonnement bezw. die Versicherung beginnt in

diesen Fällen erst wieder acht Tage nach dem Zeitpunkt,

in dem sämtliche rückständigen Beträge bezahlt worden

sind.

Als die Ablagehalterin der Frau Jahn ab 1. April 1934

die laufenden Hefte zustellte, verweigerte diese deren Ab-

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Versieberungsvertrag. No 47.

nahme und B~zahlung, wovon die erstere dem Verlage am

31. März und 9. April Mitteilung machte. Auf (vorge-

druckte und oodatierte) Mahnung des Verlags begann dann

Frau Jahn im Juni mit dem Bezug und löste regelmässig

die laufenden Hefte ein.

Am 9. Juli 1934 kam ihr Ehemann durch einen Ver-

kehrsunfall ums Leben. Unterm 17. Juli stellte Frau Jahn

der « Allgemeinen Versicherungs-A.-G.» eine Schadenan-

zeige zu, worin sie u. a. angab, sie habe alle Hefte bezahlt.

Mit Schreiben vom 3. August teilte ihr der Verlag mit, ihr

Abonnement beginne am 1. April, er habe daher den ihm

von der Ablagehalterin am 30. Juni überwiesenen Betrag

von Fr. 2.20 für vier Hefte auf die vier ersten April-

hefte gutgeschrieben; sie möge nun der Ablage noch die

Abonnementsgebühr für die Maihefte und folgende be-

zahlen. Am H. August zahlte Frau Jahn den Betrag für

6 Nummern (Fr. 3.30) nach.

In der Folge lehnte die « Allg. Versicherungs-A.-G.»

die Auszahlung der Versicherungssumme ab mit der

Begründung, Frau Jahn habe mündlich und schriftlich

das auf 1. April 1934 abgeschlossene Abonnement zurück-

gewiesen; für die Zeit vom 1. April bis zum Unfalltage

(9. Juli) seien im ganzen nur die ersten 4 Hefte bezahlt

worden, sodass gemäss § 4 der allgemeinen Bedingungen

in jenem Zeitpunkte die Versicherung ausser Kraft ge-

wesen sei. Der von Frau Jahn angehobenen Klage auf

Bezahlung von Fr. 4000.-"setzte die Beklagte ausserdem

die Einrede entgegen, dass die Klägerin falsche Angaben

über die Umstände des Unfalles gemacht habe und dass

dieser auf ein grobes Verschulden des Verunfallten zurück-

zuführen sei.

B. -

Die Vorinstanz hat die Klage grundsätzlich ge-

schützt, aber wegen groben Verschuldens des Verunfallten

nur im Betrage von Fr. 2000.-. Sie geht davon aus, dass die

Klägerin die Hefte der ersten zwei Monate der Vertrags-

zeit (Apri1jMai) erst im August, also nach dem Unfall

bezahlt habe. Indem sie erst vom Juni an die Hefte regel-

Versicherungsvertrag. N° 47.

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mässig bezogen und bezahlt habe, habe sie einseitig den

Vertragsbeginn hinausgeschoben.

Die Versicherung sei

daher am 1. April gar nicht wirksam geworden, sodass auch

von einem Unterbruch im Sinne von § 4 lit. b) der Ver-

sicherungsbedingungen nicht gesprochen werden könne.

Abs. 4 dieser Bestimmung, wonach die Versicherung erst

8 Tage nach der Bezahlung sämtlicher rückständiger

Beträge wieder beginne, beziehe sich ausdrücklich auf die

Fälle der Unterbrechung, worunter der vorliegende wie

ausgeführt nicht falle.

O. -

Mit der vorliegenden Berufung beantragt die

Beklagte gänzliche Abweisung der Klage. Die Klägerin

trägt auf Bestätigung des Urteils an.

Daa Bunde8get-icht zieht in Erwägung :

1. -

Für die Entscheidung der streitigen Frage ist zu

unterscheiden zwischen zwei verschiedenen Rechtsverhält-

nissen : dem Abonnementsverhältnis einerseits und dem

Versicherungsverhältnis anderseits. Nach § 4 lit. ader

allg. Bedingungen beginnt die Versicherung « nach zwei-

wöchigem ununterbrochenem Bestand des Abonnements ».

Das Abonnementsverhältnis aber beginnt mit dem im

rechtsgültig unterzeichneten « Versicherungsausweis » bezw.

Bestellschein hiefür vereinbarten Zeitpunkt, in casu mit

dem 1. April 1934. Wenn die gleiche lit. a fortf'ahrt,

« d. h. bei Nummernbezug, also wöchentlicher Bezahlung:

nach Einlösung von zwei aufeinanderfoIgenden Nummern »,

so liegt darin nicht etwa eine Definition des Begriffs

« Bestand des Abonnements » in dem Sinne, dass der Beginn

des Abonnementsvertrages von der Einlösung zweier

Nummern abhängig ware. Der Abonnementsvertrag be-

steht als obligatorischer Vertrag kraft der beiderseitigen

Willenserklärung in der unterzeichneten Urkunde, ohne

Rücksicht darauf, ob der Abonnent seine Vertragspflicht

erfülle, d. h. die Abonnementsbeträge bezahle, oder nicht.

Wenn für den Beginn der Versicherung Einlösung zweier

aufeinanderfolgender Nummern verlangt wird, so liegt

186

Versicherungs vertrag. N° 47.

darin eine über den blossen B e s t a n d des Abonnements-

vertrags hin~usgehende, weitere Voraussetzung für den

Versicherungsbeginn, des Inhalts, dass der bestehende Ver-

trag seitens des Abonnenten während 2 Wochen erfüllt

worden sei.

Nach dem Wortlaut der Bestimmungen über den

Beg i n n der Versicherung (lit. a) hätte somit die Ver-

si c her u n g, nachdem die Klägerin ab Juni die Hefte

einlöste, nach der Einlösung der zweiten Juninummer

begonnen.

Diese Schlussfolgerung wäre bei alleiniger

Berücksichtigung der lit. a rechtlich möglich ohne die upzu-

treffende Annahme der Vorinstanz, durch diese nachträg~

liche Aufnahme der Nummernzahlungen habe die Klägerin

einseitig den Beginn des Abo n n e m e n t s vertrages

hinausgeschoben. Zn einer Verschiebung des schriftlich

vereinbarten Vertragsbeginns hätte es der Zustimmung

beider Parteien bedurft, die im vorliegenden Falle höch-

stens aus konkludenten Handlungen abgeleitet werden

könnte. Wäre es nun aber angesichts der Tatsache, dass

die Klägerin nach dem Unfall die Beträge für die Monate

April und Mai noch nachgezahlt hat, schon schwer, auf

ihrer Seite den Willen zu einer solchen Abänderung des

Vertrages anzunehmen, so ist es ganz unmöglich auf Seite

der Beklagten bezw. des Verlages, der nach den Fest-

stellungen der Vorinstanz die Klägerin zur Erfüllung ihrer

vertraglichen Verpflichtungen für April-Mai gemahnt hat.

Es muss . daher davon ausgegangen werden, dass der

Abonnementsvertrag mit 1. April begonnen hatte.

Für den Beginn der Ver s ich e run g . ist nun jedO(Jh

nicht nur die ausdrücklich hierauf bezügliche lit. a zu

berücksichtigen, sondern auch lit. b betreffend das Endigen

der Versicherung. Hiebei ist wohl zu beachten, dass hier

in Abs. 1, 2 und 3 nicht die Rede ist von einem Unter-

bruch der Versicherung, in welchem Falle die Bestimmung

auf eine noch gar nicht· angegangene Versicherung nicht

angewendet werden könnte; vielmehr ist die Rede von

der Unterbrechung· des Abonnements, die ihrerseits das

Versicherungs vertrag. No 47.

187

Ende der Versicherung nach sich zieht. Unter « Unter-

brechung des Abonnements » ist nun nicht eine vorüber-

gehende Ausserkraftsetzung des Abonnementsvertrages

verstanden, sondern vielmehr eine Nichterfüllung dessel-

ben, die für die Versicherung dann relevant wird, sobald

sie zwei aufeinanderfolgende Nummernzahlungen umfasst,

und deren Wirkung erst 8 Tage nach Bezahlung sämtlicher

rückständigen Beträge aufhört. Da nun die Klägerin

während der Monate April und Mai, wo der Abonnements-

vertrag bereits in Kraft war, ca. 8 aufeinanderfolgende

Hefte nicht eingelöst hatte, lag Anfang Juni bei der Auf-

nahme der Zahlungen ein Tatbestand vor, der die Beendi-

gung bezw. das Aussetzen einer bereits angegangenen Ver-

sicherung zur Folge gehabt hätte und daher auch den

-

nach dem Wortlaut der lit. a möglichen -

Beginn der-

selben verhinderte und zwar solange, als nicht sämtliche

rückständigen Beträge bezahlt wurden, was erst am 11. Au-

gust der Fall war. Nicht die Versicherung war am 9. Juli

unterbrochen, wohl aber war während der Monate April

und Mai ein ((Unterbruch des Abonnements» in dem aus-

geführten Sinne, nämlich eine mehr als einmalige Nicht-

erfüllung der Zahlungspflicht eingetreten, deren· Folgen

für die Versicherung mangels Nachbezahlung der rück-

ständigen Raten n.och am 9. Juli trotz nunmehriger lau-

fender Vertragserfüllung dem Beginn der .. Versicherung

entgegenstanden. Dieses Resultat ergibt sich lediglich,au,s

dem Zusammenspielen der Bestimmungen über Beginn und

Aussetzen der Versicherung (lit. a und b). Ohne Belang

ist der vom Verlag in seinem Schreiben vom 3. August an

die Klägerin gemachte Versuch, die Zahlungen für die

4 Junihefte auf die 4 ersten Aprilhefte anzurechnen, um

einen « Unterbruch des Abonnements» ab Mai im Sinne

der lit. b zu konstruieren; eine solche Übertragung konnte

der Verlag selbstverständlich nicht vornehmen, da die

Bezahlung seitens der Klägerin je für die ihr präsentierte

konkrete Nummer Zug um Zug erfolgte.

Der Auffassung der Vorinstanz, der Verlag habe nicht

188

Versicherungsvertrag. N0 47.

ohne Verletz!Ing von Treu und Glauben die Zahlungen der

Klägerin vom Juni und Juli unbeanstandet entgegenneh-

men und dadurch die Klägerin in den Glauben versetzen

können, die Versicherung sei nun in Kraft getreten, wäre

dann beizupflichten, wenn der Verlag diese Situation

längere Zeit hätte anstehen lassen. Dies ist jedoch nicht

der Fall; denn laut vorliegender Post quittung hat die

Ablagehalterin Frau Stähli dem Verlage die erste Zahlung

der Klägerin von Fr. 2.20 für die 4 bezogenen Junihefte

erst am 30. Juni einbezahlt; nach diesem Tage frühestens

konnte SOlnit der Verlag feststellen, dass die Klägerin mit

dem Bezug der laufenden Hefte nun begonnen habe, und

lag daher für ihn ein Anlass vor, sie an ihre Verpflichtung

bezüglich der früheren Beträge zu mahnen. Von da an

ging es aber höchstens 8 Tage bis zum Unfall, und dass der

Verlag innert dieser ·kurzen Zeit nicht eine neue Mahnung

erliess, verstösst noch nicht gegen Treu und Glauben.

Muss detnnach die Klage grundsätzlich abgewiesen

werden, so erübrigt sich die Prüfung der Einreden betref-

fend falsche Angaben in der Schadenanzeige und betreffend

Selbstverschulden des Verunfallten (§ 7 Ziff. 2 und § 11

der Allg. Bedingungen).

Demnach erkennt das Bunde8gericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, da.s angefochtene Urteil

aufgehoben und die Klage .abgewiesen.

Mororfahrzeugverkehr. No 48.

1811

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

48. Extrait de l'arret da 1a Ire Saction civUe du 27 me.i 1936

dans la cause Ma.they-Claudet ei dame Vogt

contre dame Sie.uffer ei conaorts.

Lorsqu'une voiture automobile est Iouee pour une periode d'une

certaille duree et que I'avenant du contrat d'assurance prevoit

qu'elle sera conduite exclusivement par Ie locataire, ce demier

doit etre considere comme Ie detenteur.

Le proprietaire du vehicule a la qualite d'ancien detenteur au

sens de I'article 40 LA. La faute du nouveau detenteur Iui est

opposable.

Resume des faits :

Dame Marguerite Stauffer etait, en decembre 1933,

proprietaire d'une automobile «Essex », pour laquelle elle

etait assuree aupres de la Compagnie d'assurance la

« Winterthour »; Selon les conditions de la police, rassu-

rance s'etendait a la responsabilit6 « de toute personnecon-

duisant le vehicule a l'exception de tiers non autorises qui

l'utilisent sans la faute du detenteur)}. L'avenant de la

police prevoyait que la voiture serait conduite exclusive-

ment par M. Jacques Latour. Le 8 decembre 1933, Latour

loua d'Andr6 Stauffer, fils de Dame Marguerite Stauffer,

la voiture de cette derniere. TI partit dans la soiree pour

Geneve en compagnie de Charles Mathey-Claudet, fils des

recourants. Un accident se produisit en cours de route,

Charles Mathey r69ut de graves blessures des suites

desquelles il decooa quelques mois plus tard.

Le 27 novembre 1934, les demandeurs ont assign6 Dame

Stauffer, Andre Stauffer, Jean..Jacques Latour et la eom-

pagnie d'assurances la Winterthour en paiement, solidai-

rement entre eux, d'une indetnnit6 de 23405 fr. pour