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Versicherungsvertrag. No 4i.
gegeben, weil :eine Ott gegenüber begangene unerlaubte
Handlung gar nicht in Frage stehe. Dieser Einwand ist
jedoch nicht :stichhaltig.
Die Fassung der erwähnten
Bestimmung ist auf die gewöhnliche Sachschadensver-
sicherung zugeschnitten. Bei der Haftpflichtversicherung,
die eine Unterart der Schadensversicherung darstellt, muss
das Subrogationsprinzip gleichfalls zur Geltung gebracht
werden, unter Berücksichtigung der hier gegebenen beson-
dem Rechtsverhältnisse.
Auszugehen ist davon, dass
Gegenstand der Haftpflichtversich'erung kein dem Ver-
sicherten unmittelbar entstandener Schaden ist, sondern
die Belastung, die ihn zufolge seiner Haftpflicht für den
Schaden eines Dritten trifft. Gehört aber somit der Haft-
pflichtversicherer nicht auch selber zu den haftpflichtigen
Personen, so hat das Bestehen einer solchen Versicherung
keinen Einfluss darauf, in welchem Verhältnis die Haftung
unter verschiedene für denselben Schaden Haftpflichtige
nach Art. 50/51 OR endgültig zu verteilen sei. Aufdem
Versicherer'lasten lediglich die Verpflichtungen des Ver-
sicherten; andere Personen können sich auf diese Versi-
cherung höchstens nach Massgabe ihrer Rechtsstellung
gegenüber dem Versicherten' berufen. Daher ist der Be-
klagte, sofern er gegenüber· Ott . als Mitschuldiger ausglei-
chungspflichtig sein sollte, durch die Leistungen der Klä-
gerin nicht befreit worden. Der Anspruch kann dabei
nicht mehr dem durch die Klägerin entlasteten Ott selber
zustehen, sondern ist nach dem Prinzip des Art. 72 VVG,
das eine doppelte Entschädigung des Versicherten verpönt,
auf die Klägerin übergegangen.
47. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 10. Juli 1936
i. S. AUg. Versicherunga- A.-G. gegen Jahn-Kichel.
Abo n n e n t e n ver sie her u n g. Verhältnis zwischen Be-
ginn des Abonnements und Beginn der Versicherung. ..,.,..
Nichteinlösung der ersten Nummern.
'.
,
A. -
Am 20. Dezember 1933,unterzeichnete Frau Jahn-
Michel eine vorgedruckte, als «Versicherungsausweis)
Versieherungsvertrag. No 47.
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betitelte Urkunde mit Bestellschein, laut welchen sie beim
Verlag Walter Loepthien in Meiringen die Wochenschrift
« Geist und Arbeit» ab 1. April 1934 auf ein Jahr fest
abonnierte mit Bezahlung von 55 Rp. pro wöchentlich
durch Verträger zugestellte Nummer. Über die mit dem
Abonnement verbundene, auch den Ehemann Jahn ein-
8chliessende Unfallversicherung (Ausgabe U4) bestimmen
die beigedruckten « Allg. Bedingungen» u. a. folgendes:
§ 4.
Voraussetzung für die Gültigkeit der Ver-
sicherung ist, dass der Abonnent den Abonnements-
betrag (einschliesslich Versicherungsbeitrag) für den-
jenigen Zeitraum, in dem sich der Unfall ereignete, und
zwar vor dessen Eintritt, entrichtet, bezw. bei Num-
mernbezug die einzelnen Nummern regelmässig bezogen
und bezahlt hat.
Für Beginn, Unterbruch und Beendigung der Versi-
cherung gelten im übrigen folgende nähere Bestimmun-
gen:
a) Die Versicherung beginnt nach zweiwöchigem un-
unterbrochenem Bestand des Abonnements, das heisst
bei Nummernbezug, also wöchentlicher Bezahlung: nach
Einlösung von zwei aufeinanderfolgenden Nummern der
Zeitschrift;
b) Die Vel"Sicherung endigt mit der AbbesteIlung oder
dem Unterbruch des Abonnements.
Werden bei Nummernbezug, d. h. wöchentlicher Be-
zahlung zwei aufeinanderfolgende Nummern nicht ein-
gelöst, 80 gilt das Abonnement vom Zeitpunkt der Rück-
weisungbezw. Nichteinlösung der zweiten Nummer an
als unterbrochen.
Das Abonnement bezw. die Versicherung beginnt in
diesen Fällen erst wieder acht Tage nach dem Zeitpunkt,
in dem sämtliche rückständigen Beträge bezahlt worden
sind.
Als die Ablagehalterin der Frau Jahn ab 1. April 1934
die laufenden Hefte zustellte, verweigerte diese deren Ab-
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Versieberungsvertrag. No 47.
nahme und B~zahlung, wovon die erstere dem Verlage am
31. März und 9. April Mitteilung machte. Auf (vorge-
druckte und oodatierte) Mahnung des Verlags begann dann
Frau Jahn im Juni mit dem Bezug und löste regelmässig
die laufenden Hefte ein.
Am 9. Juli 1934 kam ihr Ehemann durch einen Ver-
kehrsunfall ums Leben. Unterm 17. Juli stellte Frau Jahn
der « Allgemeinen Versicherungs-A.-G.» eine Schadenan-
zeige zu, worin sie u. a. angab, sie habe alle Hefte bezahlt.
Mit Schreiben vom 3. August teilte ihr der Verlag mit, ihr
Abonnement beginne am 1. April, er habe daher den ihm
von der Ablagehalterin am 30. Juni überwiesenen Betrag
von Fr. 2.20 für vier Hefte auf die vier ersten April-
hefte gutgeschrieben; sie möge nun der Ablage noch die
Abonnementsgebühr für die Maihefte und folgende be-
zahlen. Am H. August zahlte Frau Jahn den Betrag für
6 Nummern (Fr. 3.30) nach.
In der Folge lehnte die « Allg. Versicherungs-A.-G.»
die Auszahlung der Versicherungssumme ab mit der
Begründung, Frau Jahn habe mündlich und schriftlich
das auf 1. April 1934 abgeschlossene Abonnement zurück-
gewiesen; für die Zeit vom 1. April bis zum Unfalltage
(9. Juli) seien im ganzen nur die ersten 4 Hefte bezahlt
worden, sodass gemäss § 4 der allgemeinen Bedingungen
in jenem Zeitpunkte die Versicherung ausser Kraft ge-
wesen sei. Der von Frau Jahn angehobenen Klage auf
Bezahlung von Fr. 4000.-"setzte die Beklagte ausserdem
die Einrede entgegen, dass die Klägerin falsche Angaben
über die Umstände des Unfalles gemacht habe und dass
dieser auf ein grobes Verschulden des Verunfallten zurück-
zuführen sei.
B. -
Die Vorinstanz hat die Klage grundsätzlich ge-
schützt, aber wegen groben Verschuldens des Verunfallten
nur im Betrage von Fr. 2000.-. Sie geht davon aus, dass die
Klägerin die Hefte der ersten zwei Monate der Vertrags-
zeit (Apri1jMai) erst im August, also nach dem Unfall
bezahlt habe. Indem sie erst vom Juni an die Hefte regel-
Versicherungsvertrag. N° 47.
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mässig bezogen und bezahlt habe, habe sie einseitig den
Vertragsbeginn hinausgeschoben.
Die Versicherung sei
daher am 1. April gar nicht wirksam geworden, sodass auch
von einem Unterbruch im Sinne von § 4 lit. b) der Ver-
sicherungsbedingungen nicht gesprochen werden könne.
Abs. 4 dieser Bestimmung, wonach die Versicherung erst
8 Tage nach der Bezahlung sämtlicher rückständiger
Beträge wieder beginne, beziehe sich ausdrücklich auf die
Fälle der Unterbrechung, worunter der vorliegende wie
ausgeführt nicht falle.
O. -
Mit der vorliegenden Berufung beantragt die
Beklagte gänzliche Abweisung der Klage. Die Klägerin
trägt auf Bestätigung des Urteils an.
Daa Bunde8get-icht zieht in Erwägung :
1. -
Für die Entscheidung der streitigen Frage ist zu
unterscheiden zwischen zwei verschiedenen Rechtsverhält-
nissen : dem Abonnementsverhältnis einerseits und dem
Versicherungsverhältnis anderseits. Nach § 4 lit. ader
allg. Bedingungen beginnt die Versicherung « nach zwei-
wöchigem ununterbrochenem Bestand des Abonnements ».
Das Abonnementsverhältnis aber beginnt mit dem im
rechtsgültig unterzeichneten « Versicherungsausweis » bezw.
Bestellschein hiefür vereinbarten Zeitpunkt, in casu mit
dem 1. April 1934. Wenn die gleiche lit. a fortf'ahrt,
« d. h. bei Nummernbezug, also wöchentlicher Bezahlung:
nach Einlösung von zwei aufeinanderfoIgenden Nummern »,
so liegt darin nicht etwa eine Definition des Begriffs
« Bestand des Abonnements » in dem Sinne, dass der Beginn
des Abonnementsvertrages von der Einlösung zweier
Nummern abhängig ware. Der Abonnementsvertrag be-
steht als obligatorischer Vertrag kraft der beiderseitigen
Willenserklärung in der unterzeichneten Urkunde, ohne
Rücksicht darauf, ob der Abonnent seine Vertragspflicht
erfülle, d. h. die Abonnementsbeträge bezahle, oder nicht.
Wenn für den Beginn der Versicherung Einlösung zweier
aufeinanderfolgender Nummern verlangt wird, so liegt
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Versicherungs vertrag. N° 47.
darin eine über den blossen B e s t a n d des Abonnements-
vertrags hin~usgehende, weitere Voraussetzung für den
Versicherungsbeginn, des Inhalts, dass der bestehende Ver-
trag seitens des Abonnenten während 2 Wochen erfüllt
worden sei.
Nach dem Wortlaut der Bestimmungen über den
Beg i n n der Versicherung (lit. a) hätte somit die Ver-
si c her u n g, nachdem die Klägerin ab Juni die Hefte
einlöste, nach der Einlösung der zweiten Juninummer
begonnen.
Diese Schlussfolgerung wäre bei alleiniger
Berücksichtigung der lit. a rechtlich möglich ohne die upzu-
treffende Annahme der Vorinstanz, durch diese nachträg~
liche Aufnahme der Nummernzahlungen habe die Klägerin
einseitig den Beginn des Abo n n e m e n t s vertrages
hinausgeschoben. Zn einer Verschiebung des schriftlich
vereinbarten Vertragsbeginns hätte es der Zustimmung
beider Parteien bedurft, die im vorliegenden Falle höch-
stens aus konkludenten Handlungen abgeleitet werden
könnte. Wäre es nun aber angesichts der Tatsache, dass
die Klägerin nach dem Unfall die Beträge für die Monate
April und Mai noch nachgezahlt hat, schon schwer, auf
ihrer Seite den Willen zu einer solchen Abänderung des
Vertrages anzunehmen, so ist es ganz unmöglich auf Seite
der Beklagten bezw. des Verlages, der nach den Fest-
stellungen der Vorinstanz die Klägerin zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen für April-Mai gemahnt hat.
Es muss . daher davon ausgegangen werden, dass der
Abonnementsvertrag mit 1. April begonnen hatte.
Für den Beginn der Ver s ich e run g . ist nun jedO(Jh
nicht nur die ausdrücklich hierauf bezügliche lit. a zu
berücksichtigen, sondern auch lit. b betreffend das Endigen
der Versicherung. Hiebei ist wohl zu beachten, dass hier
in Abs. 1, 2 und 3 nicht die Rede ist von einem Unter-
bruch der Versicherung, in welchem Falle die Bestimmung
auf eine noch gar nicht· angegangene Versicherung nicht
angewendet werden könnte; vielmehr ist die Rede von
der Unterbrechung· des Abonnements, die ihrerseits das
Versicherungs vertrag. No 47.
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Ende der Versicherung nach sich zieht. Unter « Unter-
brechung des Abonnements » ist nun nicht eine vorüber-
gehende Ausserkraftsetzung des Abonnementsvertrages
verstanden, sondern vielmehr eine Nichterfüllung dessel-
ben, die für die Versicherung dann relevant wird, sobald
sie zwei aufeinanderfolgende Nummernzahlungen umfasst,
und deren Wirkung erst 8 Tage nach Bezahlung sämtlicher
rückständigen Beträge aufhört. Da nun die Klägerin
während der Monate April und Mai, wo der Abonnements-
vertrag bereits in Kraft war, ca. 8 aufeinanderfolgende
Hefte nicht eingelöst hatte, lag Anfang Juni bei der Auf-
nahme der Zahlungen ein Tatbestand vor, der die Beendi-
gung bezw. das Aussetzen einer bereits angegangenen Ver-
sicherung zur Folge gehabt hätte und daher auch den
-
nach dem Wortlaut der lit. a möglichen -
Beginn der-
selben verhinderte und zwar solange, als nicht sämtliche
rückständigen Beträge bezahlt wurden, was erst am 11. Au-
gust der Fall war. Nicht die Versicherung war am 9. Juli
unterbrochen, wohl aber war während der Monate April
und Mai ein ((Unterbruch des Abonnements» in dem aus-
geführten Sinne, nämlich eine mehr als einmalige Nicht-
erfüllung der Zahlungspflicht eingetreten, deren· Folgen
für die Versicherung mangels Nachbezahlung der rück-
ständigen Raten n.och am 9. Juli trotz nunmehriger lau-
fender Vertragserfüllung dem Beginn der .. Versicherung
entgegenstanden. Dieses Resultat ergibt sich lediglich,au,s
dem Zusammenspielen der Bestimmungen über Beginn und
Aussetzen der Versicherung (lit. a und b). Ohne Belang
ist der vom Verlag in seinem Schreiben vom 3. August an
die Klägerin gemachte Versuch, die Zahlungen für die
4 Junihefte auf die 4 ersten Aprilhefte anzurechnen, um
einen « Unterbruch des Abonnements» ab Mai im Sinne
der lit. b zu konstruieren; eine solche Übertragung konnte
der Verlag selbstverständlich nicht vornehmen, da die
Bezahlung seitens der Klägerin je für die ihr präsentierte
konkrete Nummer Zug um Zug erfolgte.
Der Auffassung der Vorinstanz, der Verlag habe nicht
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Versicherungsvertrag. N0 47.
ohne Verletz!Ing von Treu und Glauben die Zahlungen der
Klägerin vom Juni und Juli unbeanstandet entgegenneh-
men und dadurch die Klägerin in den Glauben versetzen
können, die Versicherung sei nun in Kraft getreten, wäre
dann beizupflichten, wenn der Verlag diese Situation
längere Zeit hätte anstehen lassen. Dies ist jedoch nicht
der Fall; denn laut vorliegender Post quittung hat die
Ablagehalterin Frau Stähli dem Verlage die erste Zahlung
der Klägerin von Fr. 2.20 für die 4 bezogenen Junihefte
erst am 30. Juni einbezahlt; nach diesem Tage frühestens
konnte SOlnit der Verlag feststellen, dass die Klägerin mit
dem Bezug der laufenden Hefte nun begonnen habe, und
lag daher für ihn ein Anlass vor, sie an ihre Verpflichtung
bezüglich der früheren Beträge zu mahnen. Von da an
ging es aber höchstens 8 Tage bis zum Unfall, und dass der
Verlag innert dieser ·kurzen Zeit nicht eine neue Mahnung
erliess, verstösst noch nicht gegen Treu und Glauben.
Muss detnnach die Klage grundsätzlich abgewiesen
werden, so erübrigt sich die Prüfung der Einreden betref-
fend falsche Angaben in der Schadenanzeige und betreffend
Selbstverschulden des Verunfallten (§ 7 Ziff. 2 und § 11
der Allg. Bedingungen).
Demnach erkennt das Bunde8gericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, da.s angefochtene Urteil
aufgehoben und die Klage .abgewiesen.
Mororfahrzeugverkehr. No 48.
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VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
48. Extrait de l'arret da 1a Ire Saction civUe du 27 me.i 1936
dans la cause Ma.they-Claudet ei dame Vogt
contre dame Sie.uffer ei conaorts.
Lorsqu'une voiture automobile est Iouee pour une periode d'une
certaille duree et que I'avenant du contrat d'assurance prevoit
qu'elle sera conduite exclusivement par Ie locataire, ce demier
doit etre considere comme Ie detenteur.
Le proprietaire du vehicule a la qualite d'ancien detenteur au
sens de I'article 40 LA. La faute du nouveau detenteur Iui est
opposable.
Resume des faits :
Dame Marguerite Stauffer etait, en decembre 1933,
proprietaire d'une automobile «Essex », pour laquelle elle
etait assuree aupres de la Compagnie d'assurance la
« Winterthour »; Selon les conditions de la police, rassu-
rance s'etendait a la responsabilit6 « de toute personnecon-
duisant le vehicule a l'exception de tiers non autorises qui
l'utilisent sans la faute du detenteur)}. L'avenant de la
police prevoyait que la voiture serait conduite exclusive-
ment par M. Jacques Latour. Le 8 decembre 1933, Latour
loua d'Andr6 Stauffer, fils de Dame Marguerite Stauffer,
la voiture de cette derniere. TI partit dans la soiree pour
Geneve en compagnie de Charles Mathey-Claudet, fils des
recourants. Un accident se produisit en cours de route,
Charles Mathey r69ut de graves blessures des suites
desquelles il decooa quelques mois plus tard.
Le 27 novembre 1934, les demandeurs ont assign6 Dame
Stauffer, Andre Stauffer, Jean..Jacques Latour et la eom-
pagnie d'assurances la Winterthour en paiement, solidai-
rement entre eux, d'une indetnnit6 de 23405 fr. pour