opencaselaw.ch

62_II_159

BGE 62 II 159

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Français CH
Source Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

158

Obligauonemecht. No 40.

mesures de precaution a prendre sont ceUes que les cir-

constances exigent objectivement et que l'on peut raison-

nablement imposer au patron. Ce serait sortir du cadre

de l'art. 339 CO, qui a ete Micte essentieUement pour le

travail a l'atelier, sur les chantiers, etc., c'est-a-dire lors-

qu'une surveillance est possible, que da rendre l'employeur

responsable de taus les actes inconsideres et temeraires

que ses gar\lons livreurs pourraient commettre durant des

courses OU ils echappent atout contröle. On ne peut donc

dire que « la nature de ce travail permettait equitablement

d'exiger », selon les termes da l'art. 339, que le defendeur

prit des mesures pour empecher le demandeur de commet-

tre un acta d'une imprudence aussi grave et manifeste que

celui de placer sur sa tete un panier vide qui lui masquat

en partie la vue. Le jnge cantonal traite lui-meme cette

maniere d'agir d'« idee saugrenue». TI saute aux yeux

qu'un jeune homme deplus de 17 ans, normalement doue,

doit se rendre compte par lui-meme qu'il s'expose ainsi

deliberement a un grand danger. S'ille fait neanmoins, il

le fait a ses risques et perils et ne saurait rendre son

employeur responsable. Rien dans le dossier, contrairement

a ce qui etait le cas en la cause Reinhard c. Christen

(RO 56 II p. 281, cf. Journ. des Trib. 1934 p. 463), ne

permet d'affirmer que le defendeur aurait du prendre des

precautions speciales pour prevenir l'acte en question,

parce que le demandeur aurait fait preuve d'un esprit

borne, de maladresse ou de Mmerite. Au contraire, il est

aver6 que le demandeur a suivi habituellement les recom-

mandations reiterees de son patron d'etre prudent et de ne

pas rouler trop vite. Le defendeur n'avait donc aucun motif

d'interdire au demandeur de se servir d'un panier dont

l'usage pour le transport a bicyclette ne presente pas de

danger si on roule prudemment et si le panier est suspendu

au guidon ou tenn a la main ou au bras.

Dans l'espeoo, la faute du demandeur a encore ete

aggravee par la vitesse excessive a laquelle il est descendu

la rue. La collision semble des lors due a la seule Mmerite

du demandeur; elle n'a en tout cas pas ete causee par un

Obligationenrecht. No 41.

159

manque d'instructions ou de mesures de securiM imputable

au defendeur, lequel est seul actionne dans le pr6trent pro~

ces.

Par ces moti/s, le Tribunal /ederal

admet le recours et reforme le jugement cantonal dans

ce sens que le demandeur est deboute de ses conclusions

et que les frais sont mis a sa charge.

41. Orteil der I. Zivil&bte!lung vom 30. Juni 1936

i. S. StieheliD & OIe gegen Key~r und Löhrer.

Grundstückkauf; Haftung für Mindermass, OR

219, beim Handel mit Bauland.

Ä. -

Die Beklagte war Eigentümerin der nichtüber-

bauten Liegenschaft Sektion III, Parzelle 15983 des Grund-

buches Basel-Stadt, deren Flächeninhalt im Grundbuch

mit 2590 m2 angegeben war. Da die Beklagte diese Parzelle

zu verkaufen wünschte, liess sie auf derselben eine Plakat-

tafel aufstellen mit der Aufschrift : ({ 2590 m! Bauterrain

zu verkaufen ».

Im Sommer 1933 traten die Kläger mit der Beklagten

in Kaufsunterhandlungen, bei denen, wie dies im Handel

mit Bauland üblich ist, um den Preis pro m2 gefeilscht

wurde. Die Beklagte verlangte anfanglich 130 Fr. pro mll,

während die Kläger nur 100 Fr. bezahlen wollten. Schliess-

lieh einigten sich die Parteien auf einen Preis von HO Fr.

pro m2• Ein Gesamtkaufpreis für die Liegenschaft wurde

von den Parteien nicht abgemacht, sondern dieser wurde

erst vom Notar, durch den die Parteien am 24. August 1933

den Kaufvertrag öffentlich beurkunden liessen, an Hand

der im Grundbuch enthaltenen Massangaben ausgerechnet

und. in den Kaufvertrag eingesetzt.

Nach dem Wortlaut des Vertrages wurde verkauft

« die Liegenschaft Sektion III Parzelle 15983 des Grund-

buches Basel haltend 25 a 90 m2, Innere Margarethenstl'asse,

grenzend an ... ».

ISO

Obligationenrecht. No 41.

Über den K.aufpreis ist im Kaufvertrag gesagt: « Dieser

K!1ufvertrag illt abgeschlossen worden um den Preis von

llO Fr. per Q\i-adratmeter, somit um 284,900 Fr. ».

Der Kaufpreis wurde durch Übernahme der bestehenden

Hypotheken, Neuerrichtung von solchen und Barzahlung

beglichen.

Da die Kläger die Liegenschaft parzellieren wollten,

Hessen sie im Juli 1934 durch das kantonale Vermessungs-

amt eine Nachmessung vurnehmen. Dabei stellte sich

heraus, dass die Liegenschaft statt der im Grundbuch

angegebenen 2590 m2 nur deren 2501,5, also 88,5 weniger,

Flächeninhalt aufwies.

B. -

Die Kläger belangten daher, nachdem sie auf

gütlichem Wege nicht zum Ziele gelangt waren, die Be-

klagte Init Klage vom 29. November 1934 auf Rückerstat-

tung der nach ihrer Ansicht zuviel bezahlten 9735 Fr.

Zur Begründung der Klage machen sie geltend, dass nicht

das Grundstück zu einem Gesamtpreis gekauft worden sei,

sondern die im Grundbuch angegebene Anzahl von m2;

da diese in Wirklichkeit geringer sei, so sei die Beklagte

ungerechtfertigt bereichert uni den der Anzahl der nicht

vorhandenen m2 entsprechenden Kaufpreis und habe diesen

daher zurückzuerstatten; eventuell berufen sich die Kläger

auf Irrtum.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt unter

Berufung darauf, dass sie für das im Grundbuch eingetra-

gene Mass keine GeWährleistung übernommen habe, was

nach Art. 219 Abs. 2 ORfür eine Haftung für das Minder-

mass Voraussetzung wäre.

O. -

Sowohl das Bezirksgericht ArIesheim, wie das Ober-

gericht des Kantons Basel-Landschaft haben die Klage

geschützt, im Wesentlichen Init der Begründung, in der

Vereinbarung des Kaufpreises pro m2 liege die Garantie,

dass nur diejenige Anzahl m 2 zu bezahlen sei, die in Wirk-

lichkeit geliefert werde; eine Berufung der Beklagten auf

Art. 219 Abs. 2 OR verstosse gegen Treu und Glauben.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichts vom 3. Dezember

Obligationenrecht. N° 41.

161

1935 hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericbt

ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Kläger haben auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Gegenstand eines I..iegenschaftskaufs kann nicht

eine zum Voraus festgestellte oder erst noch festzustellende

Anzahl von m2 sein, sondern nur ein bestimmtes, durch

näher bezeichnete Grenzen umrissenes G run d s t ü c k.

Denn nur die Übertragung eines solchen, nicht diejenige

einer bestimmten Anzahl von m2 Landes, kann im Grund-

buch eingetragen werden, was für die Gültigkeit des Ge-

schäftes notwendig ist.

Danach kann als Kaufobjekt im vorliegenden Falle nur

die Liegenschaft Parzelle 15983 in Frage kommen. Hieran

vermag nichts zu ändern, dass die Kaufsverhandlungen

sich, wie dies bei Bauland wohl allgemein üblich ist, aus-

schliesslich um den Preis pro m2 drehten und von einem

Gesamtkaufpreis nie die Rede war. Selbst wenn die Par-

teien durch dieses Vorgehen hätten zum Ausdruck bringen

wollen, dass ihre Absicht auf den Abschluss eines Kaufes

über eine bestimmte Anzahl von m2 zu einem bestimmten

Preis pro Einheit gerichtet sei, so hätte diese Absicht

wegen der Ausgestaltung, die der Grundstückkauf im

schweizerischen Recht gefunden hat, nicht in die Tat

umgesetzt werden können. Sollen von einem Grundstück

eine bestimmte Anzahl von m2 verkauft werden, so bedarf

es hiezu vorerst der Parzellierung, d. h. der Schaffung

eines neuen, rechtlich selbständigen Grundstücks des von

den Parteien gewollten Flächeninhalts, und erst dieses

bildet dann den Gegenstand des Kaufgeschäftes.

Hier haben die Parteien aber offenbar gar nicht die

Absicht gehabt, eine bestimmte Anzahl von m 2 zu verkau-

fen, bezw. zu kaufen. Was die Beklagte verkaufen wollte,

war die Liegenschaft Parzelle 15983, und den aIlIalligen

Ankauf dieser Liegenschaft hatten die Kläger ins Auge

AS 62 II -

1936

11

162

Obligationenrecht. No 41.

gefasst. Der;1'Iächeninhalt derselben spielte nur insofern

eine Rolle, als beide Parteien auf Grund der Eintragung im

Grundbuch von der Annahme auegingen, die Liegenschaft

halte 25{lO m 2• Wenn auch bei den Verhandlungen lediglich

vom Preis pro m2; die Rede war, so liegt es auf der Hand,

dass jede Fartei bei jedem Angebot, das gemacht wurde,

sofort mindestens den aFproximativen Gesamtpreis errech-

nete, der sich für 25{lO m f ergeben würde, und hievon die

Ablehnung oder Annahme des Angebotes abhängig machte.

Denn für die VeIkäuferin war selbstverständlich .entschei-

dend, ob durch den Gesamtkaufpreis die hypothekarische

Belastung gedeckt und darüber hinaus noch ein von ihr

als ausre!chend betrachteter Gewinn erzielt werde, während

für die Käufer aller Lebenserfahrung nach massgebend sein

musste, ob der Gesamtkaufpreis noch eine gewinnbringende

VeIwartung der I.iegenschaft als möglich erscheinen lasse

und ob sie in der Lage seien, die neben der übernahme

der Grundpfandschulden zur Begleichung des Kaufpreises

erfoIderlichen Mittel aufzubringen.

2. -

Die eingangs eI wähnte Regelung, dass nicht eine

bestimmte Anzahl von m2, sondern nur ein Grundstück

in seiner Individualität, Gegenstand des Liegenschafts-

kaufes sein kann, ist auch der tiefere Grund dafür, dass das

Gesetz in Art. 219 den Flächeninhalt als E i gen s c h a f t

des Kaufgegenstandes behandelt und ihn den Gewähr-

leistungsbestimmungen unterstellt, obwohl an sich Quan-

titätsfehler nicht SachmäDgel im Sinne von Art. 197 ff. OR

sind (vgl. OSER-SCHCNENBERGER, Anm. 1 zu Art. 219 OR;

BECKER, Anm. 1 am Ende zu Art. 197 OR), da in der

Lieferung eines geringeren als des vereinbarten Quantums

nicht die Lieferung einer mangelhaften Sache, sondern

eine teilweise Nichterfüllung liegt, bei der;· der Käufer

Nachlieferung der fehlenden Stücke bezw. Mengen ver-

langen kann.

Wenn die Kläger daher die Rückerstattung eines Teils

des von ihnen bezahlten Kaufpreises verlangen, weil der

Flächeninhalt des gekauften Grundstückes geringer sei

Obligationenrecht. No 41.

163

als vereinbart, so behaupten sie damit das Fehlen einer

bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstandes, machen

also mit andern Worten einen Anspruch aus Gewähr-

leistung, nämlicb einen Preisminderungsanspruch, geltend.

Entgegen der Memung der Kläger beurteilt sich der Streit-

fallsomit nach den in Art. 219 OR aufgestellten Grund-

sätzen.

3. -

Art. 219 Abs. 1 OR, der mangels gegenteiliger

Abrede die Haftung des Verkäufers schon eintreten lässt,

sobald im Kaufvertrag ein bestimmtes Mass genannt ist,

gelangt nur dort zur Anwendung, wo noch kein Grundbuch

besteht und scheidet daher für den vorliegenden Fall zum

vorneherein aus.

Wo ein auf amtIich~r Verme<lsung beruhendes Grundbuch

bt'ateht, hat gemäss Art. 219 Abs. 2 der Verkäufer für Min-

dermass nnr Ersatz zu leisten, wenn er die Gewähr hiefür

ausdrücklich übernommen hat. Fehlt eine ausdrückliche

Übernahme der Gewährleistung, so haftet der Verkäufer

also nicht, selbstverständlich unter der Voraussetzung,

dass er die Unrichtigkeit des Grundbuches ebenfalls nicht

gekannt hat.

Von einer ausdrücklichen Übernahme der Gewähr-

leistung kann hier aber nicht die Rede sein, und zwar ohne

Rücksicht darauf, ob man für die Gültigkeit einer derar-

tigen Zusicherung die öffentliche Beurkundung verlangen

will, weil diese Frage auf die Bestimmung des Kaufpreises

in der Regel doch einen gewissen Einfluss ausüben wird

(so BÜRGr, Der Grundstückkauf, S. 62 in Verbindung mit

S. ll), oder ob man von diesem Formerfordernis absehen

will (so OSEB-SCHÖNENBERGEB, Anm. 5 zu Art. 219;

ROSSEL, Man'Q.el p. 3(0). Denn selbst im 1etzteren Falle,

ja sogar bei Anerkennung der Gültigkeit einer völlig form-

losen Zusichetung, könnte eine solche weder in der Auf-

stellung der· Plakattafel mit der Massangabe, noch in der

Aufnahme der letzteren· in den Kaufvertrag erblickt wer-

den. Die Massangabe auf der Tafel stellte lediglich eine

als Orientierung allfaJIiger Kaufsinteressenten . gedachte

164

Obligationenreeht. N° 41.

Wiedergabe der im Grundbuch enthaltenen Masse dar,

und die Erwähnung des Masses im Kaufvertrag wurde nicht

durch die Beklagte veranlasst, sondern erfolgte, weil nach

den Ausführungen der Vorinstanz ein Vertrag ohne diese

Angabe vom Grundbuchamt gar nicht entgegengenommen

worden wäre. Weder der eine noch der andere dieser bei-

den Umstände gestattet daher den Schluss auf einen

Willen der Beklagten, eine Zusicherung auf Gewährleistung

nach Art. 219 Abs. 2 abzugeben.

4. -

Fehlt es aber an einer ausdrücklichen Übernahme

der Gewährleistung seitens der Beklagten, so kann von ihr

die Rückerstattung einer dem Mindermass entsprechenden

Kaufpreisquote nicht verlangt werden. Ebenso versteht

sich von selbst, dass sie auch nicht ungerechtfertigt

bereichert ist und aus diesem Grunde zur Rückerstattung

verpflichtet wäre; denn da sie für die in Frage stehende

fehlende Eigenschaft der Kaufsache nicht haftet, so hat

sie den vollen Kaufpreis zu Recht erhalten.

Die Vorinstanz empfindet dieses Resultat als stossend

und bezeichnet die Berufung der Beklagten auf Art. 219

Abs. 2 als unvereinbar mit dem Grundsatz von Treu und

Glauben. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb es stos-

sender sein soll, wenn gemäss der gesetzlichen Regelung

der K Ei. u fe r das Risiko für eine allfällige Unrichtigkeit

des Grundbuches trägt, als wenn es dem Verkäufer über-

bunden wird, wie dies ursprünglich im Entwurf des Bundes-

rates vorgesehen war (vgl. E. Art. 1263 und Botschaft des

Bundesrates vom 3. März 1905, S. 26), dann aber auf Antrag

der nationalrätlichen Kommission im entgegengesetzten

Sinne geregelt wurde (vgl. StenBull 1906 S. 1326).

Die Notwendigkeit zur Annahme einer Gewährspflicht

der Beklagten kann entgegen der Meinung der Vorinstanz

auch nicht damit begründet werden, dass die Kläger, die

von der Voraussetzung ausgingen, ein Grundstück von

2590 m! zu erhalten, den Vertrag in Kenntnis der wahren

Sachlage nicht 80 abgeschlossen haben würden, sondern sich

nur zur Bezahlung eines niedrigeren, dem von ihnen zuletzt

angebotenen Betrag von HO Fr. pro m! entsprechenden

Prozesbrecht. N0 42.

165

Gesamtkaufpreises verstanden hätten. Denn mit ebenso

grosser Berechtigung kann die Beklagte dem entgegen

halten, dass sie ihrerseits bei Kenntnis des wirklichen

Flächeninhaltes das Angebot von HO Fr. pro m2 als unge-

nügend abgelehnt hätte. Wenn die,Kläger den auf Grund

des wirklichen Flächeninhaltes sich ergebenden Quadrat-

meterpreis als zu hoch bettachteten, so hätte ihnen vielmehr

als Rechtsbehelf die Berufung auf Irrtum zu Gebote

gestanden. Nun haben sie allerdings in der Klage unter

anderem auch geltend gemacht, sie hätten sich über die

Grösse des Grundstückes geirrt, dagegen haben sie es un-

terlassen, die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen,

nämlich die gegenseitige Rückgabe der Leistungen wegen

einseitiger Unverbindlichkeit des Vertrages zu verlangen

und anzubieten, sondern sie haben gegenteils einen Teil

des Grundstücks weiterverkauft und damit zu erkennen

gegeben, dass sie den Vertrag trotz dem geringeren Flächen-

inhalt der Liegenschaft immer noch als vorteilhaft genug

betrachten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Dezember

1935 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

IV. PROZESSRECHT

PROcEDURE

42. Sentenza. 14 maggio 1936 della IIa Sezione civile

neUe cause Barloggio contro Silvio Xossi e contro

Giulia .r.tossi e CODI.

La eireostanza ehe, per delle eonsiderazioni d'opportunitä. pura-

mente pratiea, il giudiee cantonale s'e pronuneiato eon un

solo giudizio su due eause ehe differiseono completamente per

il loro oggetto e fra eui non v'e neppure identitA di parti, non