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Obligationenrecht. N0 37.
als blosse Le~ker aus unerlaubter Handlung, so besteht
zwischen ihnen wiederum unechte Solidarität -
nicht
echte Solidarität, wie die Vormstanz anzunehmen scheint :
Für das Vorliegen einer solchen bedürfte es eines gemein-
samen Verschuldens im Sinne bewussten Zusammen-
wirkens bei der Herbeiführung eines Unfalls (OSER/
SOHÖNENBERGER Anm. 2 zu Art. 50 OR), während die blosse
gemeinsame Verursachung in der Weise, dass jeder der
Urheber unabhängig vom andern eine zum Unfall adäquat-
kausale . Ursache gesetzt hat, wie es hier der Fall ist,
lediglich unechte Solidarität zur Folge hat (Gum. OR
2. Aufl. S. 99; v. TUHR OR I S. 365).
37. Auszug 8.111 dem Orteil der I. Zivi1a.bteUung
Tom.26. Mai 1936 i. S. Aktiebo1a.get Obliga.tionsinteressenter
gegen Bank für Internationalen· Zah1ungsa.usgleich.
Y 0 u n g - An lei h e.
Bestimmung des a n wen d bar e n R e c h t es: Massgebend
ist das Recht des ErfüllungsortE'S als dasjenige des mutmass-
lichen Parleiwillens (Erw. 1).
R e c h t s n a tu r der Anleihe: Uumittelbares Schuldverhältnis
zwischen dem Anleihe-Schuldner und dem einzelnen Titelin-
haber; die B. 1. Z. ist nur «Treuhänderin » im Sinne einer
Zahl- und MittelsteIle, die grundsätzlich an die Weisungen des
Schuldners betr. die Weiterleitung der Zahlungen gebunden ist
(Erw.3).
.
Die Klägerin ist Inhaberin von Obligationen im Nominal-
wert von 2 Millionen schwedischen Kronen derschwedi-
schen Ausgabe der sog: Young-Anleihe, welche das Deut-
sche Reich in einer Anzahl von europäischen Staaten sowie
den USA im Jahre 1930 aufgenommen hat. Die Anleihens-
bedingungen enthalten u. a. eine GoldklauseI und bestim-
men ferner, dass die verschiedenen Ausgaben der Anleihe
in jeder Hinsicht gleichen Rang haben sollen. Der Dienst
der Anleihe, die als unmittelbare Verpflichtung des Deut-
schen Reiches gegenüber den Inhabern der Schuldver-
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schreibungen bezeichnet wird, wurde von der B. I. Z. in
Basel als « Treuhänder» übernommen und mit Hilfe eines
von ihr verwalteten, durch die Zahlungen des Deutschen
Reiches gespeisten Fonds ausgeführt.
Im September 1931 gab Schweden im Anschluss an das
Vorgehen Grossbritanniens die Goldwährung preis, was
zur Folge hatte, dass die schwedische Krone unter pari
sank. Das Deutsche Reich verzinste jedoch in Nachachtung
der in den Schuldverschreibungen enthaltenen GoldklauseI
die Titel der schwedischen Ausgabe bis zum 1. Dezember
1932 gleichwohl zum Goldwert.
Mit Schreiben vom 8. Mai 1933 teilte dann jedoch der
Deutsche Reichsfinanzminister der B. I. Z. mit, die deut-
sche Regierung werde inskünftig die Zahlungen für den
Dienst der englischen, amerikanischen sowie der schwedi-
schen Ausgabe der Young-Anleihe nur noch zum Nenn-
betrage der Originalwährungen vornehmen im Hinblick
darauf, dass verschiedene englische Gerichte die Gold-
klausel bei Sterling-Anleihen als unverbindlich erklärt
hätten und dass die Regierung der U. S. A. hinsichtlich
der Dollarverbindlichkeiten mit GoldklauseI denselben
Standpunkt eingenommen habe.
Trotz dem Protest der B. I.Z. überwies das Deutsche
Reich in der Folge der Beklagten nicht den Goldwert
der sämtlichen auf 1. Juni 1933 fälligen Zinscoupons, son-
dern nur den erheblich geringeren Nennwert. Mittels dieser
Beträge löste die Beklagte die Zinsscheine sämtlicher Aus-
gaben der Anleihe ebenfalls zum Nennbetrage ein, so dass
nur die Inhaber der Obligationen, die auf nicht entwertete
Währungen lauteten, den Goldwert erhielten, während die
Inhaber von Titeln der englischen, amerikanischen und
schwedischen Ausgabe einen geringeren Wert bekamen.
Gegen diese Verteilungsweise liess die Klägerin am
21. November 1933 durch ihren Anwalt bei der Beklagten
protestieren; sie verlangte, dass ihre am 1. Dezember
1933 faIlig werdenden Coupons in dem Betrage honoriert
werden, der sich bei einer gleichmässigen Verteilung der
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von Deutschla~d eingegangenen Zahlungen auf sämtliche
Anleihensausg~ben nach Massgabe des Goldwertes ergebe.
Da die Beklagte diesem Gesuch nicht entsprechen zu
können erklärte, reichte die Klägerin gegen sie Schadener-
satzklage ein auf Bezahlung der Differenz zwischen dem
Nennwert des Zinsbetreffnisses und demjenigen Betrag,
der bei dem von der Klägerin verlangten Verteilungsmodus
auf ihre Titel entfallen wäre, was für die Zinsbetreffnisse
pro 1. Dezember 1933 und 1. Dezember 1934 rund 16,000
Schw. Fr. ausmacht.
Das Bundesgericht hat in Bestätigung des Entscheides
des Zivilgerichtes und des Appellationsgerichtes von
Basel-Stadt die Klage abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1. -
Da nach Art. 56/57 OG die Berufung an das Bun-
desgericht nur wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes
zulässig ist, so muss in erster Linie untersucht werden, von
welchem Rechte das streitige Rechtsverhältnis beherrscht
wird. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem
vorliegenden Rechtsstreit um Fragen handelt, die auf die
Erfüllung einer obligatorischen Verpflichtung Bezug haben.
Hiefür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes dasjenige Recht massgebend, welches die Parteien
beim Vertragsschluss in Aussicht genommen hatten.
Sofern, wie es hier der -Fall ist, eine ausdrückliche Rechts-
kürung fehlt, so ist auf dasjellige Recht abzustellen, dessen
Anwendung die Parteien bei einer ausdrücklichen Regelung
dieser Frage vernünftigerweise vereinbart hätten.
Als
dieses Recht des mutmasslichen Parteiwillens ist in der
Regel, sofern keine genügenden Indizien für eine andere
Willensmeinung der Parteien vorliegen, das Recht des Er-
füllungsortes zu betrachten (BGE 58 11 S. 435 und dort
zitierte frühere Entscheide; 6011 S. 300; 6111 S. 182).
Vor den kantonalen Instanzen hatte die Beklagte die
Auffassung vertreten, es sprächen schlüssige Indizien
dafür, dass die Parteien den Willen hatten, ihre Beziehun~
gen dem « angelsächsischen » Recht zu unterstellen. Als
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solche Indizien nannte sie die im französischen und
schwedischen Titeltext verwendete Bezeichnung der Be-
klagten als « Trustee », die lediglich im deutschen Titeltext
mit « Treuhänder» übersetzt sei, sowie den Umstand, dass
englische und amerlkanische Finanzleute und Juristen auf
die Ausarbeitung der Anleihensbedingungen von mass-
gebendem Einfluss gewesen seien.
Diesen von heiden
kantonalen Instanzen abgelehnten Standpunkt hat die
Beklagte in der Berufungsverhandlung mit Recht preis-
gegeben. Wenn es auch zutreffen mag, dass einzelne hei
der Ausarbeitung der Anleihensbedingungen mitwirkende
Personen sich unter dem Einfluss gewisser, dem angelsäch-
sischen Rechtskreis angehörenden Vorstellungen befanden,
so darf mit Rücksicht auf die tiefgreifenden Unterschiede
zwischen angelsächsischem und kontinentalem Rechts-
denken daraus noch nicht ohne weiteres gefolgert werden,
auch die den verschiedensten Staaten angehörenden .An-
leihenszeichner hätten sich diesen Vorstellungen still-
schweigend unterzogen und sie damit zum Vertragsinhalt
gemacht. Hiezu hätte es vielmehr einer klaren und ein-
deutigen Willensäusserung in den Anleihensbedingungen
bedurft. Selbst wenn man sich aber der Argumentation
der Beklagten anschliessen wollte, so wäre immer noch
unentschieden, ob englisches oder amerikanisches Recht
als massgebend zu gelten hätte, da ein einheitliches « angel-
sächsisches Recht » nicht existiert und die beiden in Frage
kommenden Rechte trotz ihrer Wesensähnlichkeit im Ein-
zeInen weitgehende Verschiedenheiten aufweisen können.
Als Recht des somit massgebenden Erfüllungsortes, das
nach der lex fori zu ermitteln ist, wird von den Vorinstan-
zen in zutreffender Weise das schweizerische Recht be-
zeichnet, da der wesentliche Inhalt der Verpflichtungen der
Beklagten in einer in Basel vorzunehmenden Geschäfts-
besorgung besteht : Dort geht die Verwaltung des durch
die Zahlungen der Deutschen Regierung gebildeten Fonds,
sowie die Besorgung des Anleihedienstes durch die Beklagte
vor sich.
Auf die Berufung ist daher einzutreten ...
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3. -
a) In: der Sache selbst ist der Vorinstanz darin
beizupflichten,' dass das durch die Anleihensbestimmun-
gen geschaffene Rechtsverhältnis der Beklagten zum Deut-
schen Reich einerseits und den Obligationären anderseits
nicht schlechthin den Regeln über den Auftrag, Art. 394 ff.
OR, unterstellt werden darf, mag die Stellung der Beklag-
ten als Treuhänderin im deutschen Text auch mit « Beauf-
tragter der Inhaber der Schuldverschreibungen» umschrie-
ben worden sein. Für ein Auftragsverhältnis fehlt es näm-
lich an der jederzeitigen Widerrufbarkeit, die für ein sol-
ches begriffswesentlich ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 2
zu Art. 404 OR). Ferner nimmt die Beklagte eine wesent-
lich freiere Stellung ein, als sie ein Beauftragter hat, indem
Weisungen sowohl des Reiches, wie der Obligationäre für
sie nicht unter allen Umständen verbindlich sind. Vielmehr
ist das Rechtsverhältnis als ein auftragsähnlicher, drei-
seitiger Vertrag sui generis aufzufassen, für dessen Inhalt
ausschliesslich die Bestimmungen des Anleihensvertrages
massgebend sind.
b) Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt nun
davon ab, ob die Beklagte zu der von der Klägerin verlang-
ten gleichmässigen Verteilung der vom Deutschen Reich
eingegangenen Zahlungen auf alle Anleihensgläubiger
verpflichtet gewesen wäre.
Die von der Klägerin vertretene Ansicht wäre dann
richtig, wenn zwischen dem Deutschen Reich und den
Obligationären keine unmittelbare rechtliche Beziehung
bestände, sondern nur zwischen dem Reich und der Be-
klagten einerseits und dieser und den Obligationären ander-
seits, in der Weise, dass das Reich der Beklagten als Treu-
händerin das ganze Anleihen als einheitliche Verpflichtung
schuldete, während die Obligationäre gegen die Beklagte
Anspruch auf die einzelnen Titelbeträge hätten. In diesem
Falle könnte nämlich die sogenannte pari-passu-Klausel,
auf die sich die Klägerin beruft, nur eine Verpflichtung der
Beklagten darstellen, da mangels einer direkten Rechts-
beziehung zwischen dem Reich und den Obligationären
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eine ungleiche Behandlung der letzteren durch jenes gar
nicht denkbar wäre. Allein so verhält es sich hier nicht.
Nach dem klaren Wortlaut der Anleihensbestimmungen
stellt « die Entrichtung des Kapitals, der Zinsen und der
Tilgungsbeträge eine unmittelbare Verpflichtung des Deut-
schen Reichs gegenüber den Inhabern der Schuldver-
schreibungen » dar. Hieraus ergibt sich, dass die Ansprüche
der einzelnen Obligationäre zwar auf einem einheitlichen
Schuldgrund beruhen, nämlich auf dem gemeinsamen
Anleihensvertrag, im übrigen aber voneinander unabhän-
gige direkte Forderungen gegenüber dem Reich darstellen,
die durch die Zahlung des letzteren an die Beklagte mit
unmittelbarer Wirkung gegenüber den Inhabern der Schuld-
verschreibungen erfüllt werden. Angesichts dieser klaren
Regelung verschlägt es nichts, wenn in Art. VII der allge-
meinen Schuldverschreibung davon die Rede ist, dass das
Deutsche Reich die auf die einzelnen nationalen Ausgaben
der Anleihe entfallenden Beträge der Bank schulde. Mit
dieser Formulierung sollte nach der gesamten Ausgestal-
tung der Anleihe offensichtlich nur zum Ausdruck gebracht
werden, dass das Deutsche Reich sich verpflichte, die
Kapital- und Zinsbeträge der Beklagten in ihrer Eigen-
schaft als Vertreterin der Obligationäre einzuzahlen.
Eine Bestimmung, nach welcher die Zahlungsbank mit
ihren verhältnismässig geringen Geldmitte]n alleinige
Schuldnerin für den ausserordentlich hohen Anleibens-
betrag von rund I % Milliarden Schw. Fr. geworden wäre,
hätte die Zeichnung der Anleihe sicherlich in Frage ge-
stellt.
e) Ist aber das Deutsche Reich allein Schuldner aus
dem Darlehensvertrag; so stellt die pari-passu-Klausel,
ebenso wie die GoldldauseI, eine vertragliche Verpflicbtung
des Reiches dar, die für die Beklagte nur insofern von Be-
deutung ist, als sie selber aus eigenem Antrieb keine dieser
Bestimmung zuwiderlaufenden Anordnungen treffen durfte.
Wenn aber das Deutsche Reicb, wie es hier der Fall war,
mit der Einzahlung der Zinsbetreffnisse die ausdrückliche
AB 62 II -
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Weisung verbl:!-nd, auf einzelnen Ausgaben der An1eihe
den Zins nur n,ach Massgabe des Nennwertes auszurichten,
so war die Beklagte als blosse Mittelstelle zwischen Gläu-
bigerund Schuldner an diese die Weiterleitung der Zah-
lungen betreffenden Weisungen nur dann nicht gebunden,
wenn sie eine durch nichts zu rechtfertigende Verletzung
der vertraglichen Bestimmungen bedeuteten. Diese Vor-
aussetzung war hier jedoch nicht erfüllt; denn aus der
Begründung, welche das Deutsche Reich für sein Vorgehen
gab, das allerdings unbestreitbar eine Verletzung sowohl
der Gold- wie der pari-passu-Klausel darstellte, ist ersicht-
lich, dass diese Massnahme den Charakter einer unter dem
Gesichtspunkt des Völkerrechtes angeordneten Repressalie
gegenüber jenen Staaten haben sollte, die ihrerseits von
der Goldwährung abgegangen und unter Missachtung von
mit Goldldauseln versehenen Verpflichtungen die Inte-
ressen von Angehörigen des Deutschen Reiches geschädigt
hatten. Ob dem Deutschen Reich ein solches Repressalien-
recht zustand oder ob die Nichteinhaltung der Vertrags-
bestimmungen auch völkerrechtlich betrachtet unerlaubt
war, hatte die Beklagte nicht zu entscheiden. Dass ihr
eine so weitgehende, die Funktionen einer Zahlstelle und
einer Vertreterin der Obligationäre an Bedeutung weit
übersteigende Befugnis habe eingeräumt werden wollen,
darf mangels einer klaren und unmissverständlichen Be-
stimmung dieses Inhaltes im Anleihensvertrag nicht ver-
mutet werden. Der Beklagten musste vielmehr genügen,
dass der Standpunkt des Reiches nicht offensichtlich un-
haltbar war. Als ihre Proteste und Vorstellungen, die sie
als Vertreterin der Obligationärinteressen pflichtgemäss
erhob, von der deutschen Regierung nicht beachtet wur-
den, blieb ihr nichts anderes übrig, als eine Verteilung der
Zinsen gemäss den Weisungen des Schuldners vorzuneh-
men. Da sie überdies noch die Ansprüche der benachtei-
ligten Obligationäre gegenüber dem Deutschen Reich aus-
drücklich vorbehielt, so kann von einer Verletzung ihrer
aus dem Anleihensvertrag fliessenden Pflichten gegenüber
Obligationenrecht. No 38.
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den Obligationären nicht die Rede sein, so dass sich die
Schadenersatzklage als unbegründet erweist.
d) Hätte die Beklagte entgegen der Weisung der deut-
schen Regierung von sich aus eine gleichmässige Verteilung
der Zinszahlungen in dem von der Klägerin angestrebten
Sinne vorgenommen, so hätte darin eine Verletzung der
Ansprüche derjenigen Obligationäre gelegen, deren Titel
auf Währungen lauteten, die beim Goldstandard verblieben
waren und welche nach dem Willen des Schuldners zum
Goldwert bezahlt werden sollten. Üherdies hätte ein sol-
ches Vorgehen eine Verletzung der in Art. VI lit. ader
allgemeinen Schuldverschreibung enthaltenen Bestimmung
involviert, dass die Obligationäre auf jeden Fall den Nenn-
wert zu beanspruchen hätten. Dass diese Bestimmung in
erster Linie für den Fall eines Sinkens des Goldpreises
gedacht war, schliesst nicht aus, dass sie auch zu beachten
ist, wenn in einem anderen Zusammenhang die Möglichkeit
auftaucht, dass die Zahlungen den Nennbetrag nicht mehr
erreichen ...
38. Arrit da la. Ire Stction civile du 10 jllin 1936
dans Ja cause S. contre Baillod.
Art. 45 et 60 CO. -
Perte de soutien. Prescription.
L'acquittement du defertdeur par le juge penal exclut l'applica-
tion de I'art. 60, aI. 2.
L'action en dommages-interets pour perte de soutien de l'enfant
posthume ne se prescrit en regle generale qu'a partir du jour
ou ij est etabli que le demandeur est l'enfant de 180 victime de
l'accident.
A. -
La samedi 17 octobre 1931, l'automobile du defen-
deur Baillod a atteint Georges S., age de 20 ans et demi,
qui se tenait au milieu da la route a. Versoix-Bourg. S.,
blesse a.la tete, d600da le 21 octobre. Poursuivi pour homi-
cide par imprudence, le d6fendeur fut acquitte par juge-
ment du 9 mars 1933.
Entre temps, par exploit du 7 janvier 1932, le pere de la