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62_II_140

BGE 62 II 140

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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140

Obligationenrecht. N0 37.

als blosse Le~ker aus unerlaubter Handlung, so besteht

zwischen ihnen wiederum unechte Solidarität -

nicht

echte Solidarität, wie die Vormstanz anzunehmen scheint :

Für das Vorliegen einer solchen bedürfte es eines gemein-

samen Verschuldens im Sinne bewussten Zusammen-

wirkens bei der Herbeiführung eines Unfalls (OSER/

SOHÖNENBERGER Anm. 2 zu Art. 50 OR), während die blosse

gemeinsame Verursachung in der Weise, dass jeder der

Urheber unabhängig vom andern eine zum Unfall adäquat-

kausale . Ursache gesetzt hat, wie es hier der Fall ist,

lediglich unechte Solidarität zur Folge hat (Gum. OR

2. Aufl. S. 99; v. TUHR OR I S. 365).

37. Auszug 8.111 dem Orteil der I. Zivi1a.bteUung

Tom.26. Mai 1936 i. S. Aktiebo1a.get Obliga.tionsinteressenter

gegen Bank für Internationalen· Zah1ungsa.usgleich.

Y 0 u n g - An lei h e.

Bestimmung des a n wen d bar e n R e c h t es: Massgebend

ist das Recht des ErfüllungsortE'S als dasjenige des mutmass-

lichen Parleiwillens (Erw. 1).

R e c h t s n a tu r der Anleihe: Uumittelbares Schuldverhältnis

zwischen dem Anleihe-Schuldner und dem einzelnen Titelin-

haber; die B. 1. Z. ist nur «Treuhänderin » im Sinne einer

Zahl- und MittelsteIle, die grundsätzlich an die Weisungen des

Schuldners betr. die Weiterleitung der Zahlungen gebunden ist

(Erw.3).

.

Die Klägerin ist Inhaberin von Obligationen im Nominal-

wert von 2 Millionen schwedischen Kronen derschwedi-

schen Ausgabe der sog: Young-Anleihe, welche das Deut-

sche Reich in einer Anzahl von europäischen Staaten sowie

den USA im Jahre 1930 aufgenommen hat. Die Anleihens-

bedingungen enthalten u. a. eine GoldklauseI und bestim-

men ferner, dass die verschiedenen Ausgaben der Anleihe

in jeder Hinsicht gleichen Rang haben sollen. Der Dienst

der Anleihe, die als unmittelbare Verpflichtung des Deut-

schen Reiches gegenüber den Inhabern der Schuldver-

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schreibungen bezeichnet wird, wurde von der B. I. Z. in

Basel als « Treuhänder» übernommen und mit Hilfe eines

von ihr verwalteten, durch die Zahlungen des Deutschen

Reiches gespeisten Fonds ausgeführt.

Im September 1931 gab Schweden im Anschluss an das

Vorgehen Grossbritanniens die Goldwährung preis, was

zur Folge hatte, dass die schwedische Krone unter pari

sank. Das Deutsche Reich verzinste jedoch in Nachachtung

der in den Schuldverschreibungen enthaltenen GoldklauseI

die Titel der schwedischen Ausgabe bis zum 1. Dezember

1932 gleichwohl zum Goldwert.

Mit Schreiben vom 8. Mai 1933 teilte dann jedoch der

Deutsche Reichsfinanzminister der B. I. Z. mit, die deut-

sche Regierung werde inskünftig die Zahlungen für den

Dienst der englischen, amerikanischen sowie der schwedi-

schen Ausgabe der Young-Anleihe nur noch zum Nenn-

betrage der Originalwährungen vornehmen im Hinblick

darauf, dass verschiedene englische Gerichte die Gold-

klausel bei Sterling-Anleihen als unverbindlich erklärt

hätten und dass die Regierung der U. S. A. hinsichtlich

der Dollarverbindlichkeiten mit GoldklauseI denselben

Standpunkt eingenommen habe.

Trotz dem Protest der B. I.Z. überwies das Deutsche

Reich in der Folge der Beklagten nicht den Goldwert

der sämtlichen auf 1. Juni 1933 fälligen Zinscoupons, son-

dern nur den erheblich geringeren Nennwert. Mittels dieser

Beträge löste die Beklagte die Zinsscheine sämtlicher Aus-

gaben der Anleihe ebenfalls zum Nennbetrage ein, so dass

nur die Inhaber der Obligationen, die auf nicht entwertete

Währungen lauteten, den Goldwert erhielten, während die

Inhaber von Titeln der englischen, amerikanischen und

schwedischen Ausgabe einen geringeren Wert bekamen.

Gegen diese Verteilungsweise liess die Klägerin am

21. November 1933 durch ihren Anwalt bei der Beklagten

protestieren; sie verlangte, dass ihre am 1. Dezember

1933 faIlig werdenden Coupons in dem Betrage honoriert

werden, der sich bei einer gleichmässigen Verteilung der

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Obligationenrecht No 37.

von Deutschla~d eingegangenen Zahlungen auf sämtliche

Anleihensausg~ben nach Massgabe des Goldwertes ergebe.

Da die Beklagte diesem Gesuch nicht entsprechen zu

können erklärte, reichte die Klägerin gegen sie Schadener-

satzklage ein auf Bezahlung der Differenz zwischen dem

Nennwert des Zinsbetreffnisses und demjenigen Betrag,

der bei dem von der Klägerin verlangten Verteilungsmodus

auf ihre Titel entfallen wäre, was für die Zinsbetreffnisse

pro 1. Dezember 1933 und 1. Dezember 1934 rund 16,000

Schw. Fr. ausmacht.

Das Bundesgericht hat in Bestätigung des Entscheides

des Zivilgerichtes und des Appellationsgerichtes von

Basel-Stadt die Klage abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1. -

Da nach Art. 56/57 OG die Berufung an das Bun-

desgericht nur wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes

zulässig ist, so muss in erster Linie untersucht werden, von

welchem Rechte das streitige Rechtsverhältnis beherrscht

wird. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem

vorliegenden Rechtsstreit um Fragen handelt, die auf die

Erfüllung einer obligatorischen Verpflichtung Bezug haben.

Hiefür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes dasjenige Recht massgebend, welches die Parteien

beim Vertragsschluss in Aussicht genommen hatten.

Sofern, wie es hier der -Fall ist, eine ausdrückliche Rechts-

kürung fehlt, so ist auf dasjellige Recht abzustellen, dessen

Anwendung die Parteien bei einer ausdrücklichen Regelung

dieser Frage vernünftigerweise vereinbart hätten.

Als

dieses Recht des mutmasslichen Parteiwillens ist in der

Regel, sofern keine genügenden Indizien für eine andere

Willensmeinung der Parteien vorliegen, das Recht des Er-

füllungsortes zu betrachten (BGE 58 11 S. 435 und dort

zitierte frühere Entscheide; 6011 S. 300; 6111 S. 182).

Vor den kantonalen Instanzen hatte die Beklagte die

Auffassung vertreten, es sprächen schlüssige Indizien

dafür, dass die Parteien den Willen hatten, ihre Beziehun~

gen dem « angelsächsischen » Recht zu unterstellen. Als

Obligationenrecht N° 37.

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solche Indizien nannte sie die im französischen und

schwedischen Titeltext verwendete Bezeichnung der Be-

klagten als « Trustee », die lediglich im deutschen Titeltext

mit « Treuhänder» übersetzt sei, sowie den Umstand, dass

englische und amerlkanische Finanzleute und Juristen auf

die Ausarbeitung der Anleihensbedingungen von mass-

gebendem Einfluss gewesen seien.

Diesen von heiden

kantonalen Instanzen abgelehnten Standpunkt hat die

Beklagte in der Berufungsverhandlung mit Recht preis-

gegeben. Wenn es auch zutreffen mag, dass einzelne hei

der Ausarbeitung der Anleihensbedingungen mitwirkende

Personen sich unter dem Einfluss gewisser, dem angelsäch-

sischen Rechtskreis angehörenden Vorstellungen befanden,

so darf mit Rücksicht auf die tiefgreifenden Unterschiede

zwischen angelsächsischem und kontinentalem Rechts-

denken daraus noch nicht ohne weiteres gefolgert werden,

auch die den verschiedensten Staaten angehörenden .An-

leihenszeichner hätten sich diesen Vorstellungen still-

schweigend unterzogen und sie damit zum Vertragsinhalt

gemacht. Hiezu hätte es vielmehr einer klaren und ein-

deutigen Willensäusserung in den Anleihensbedingungen

bedurft. Selbst wenn man sich aber der Argumentation

der Beklagten anschliessen wollte, so wäre immer noch

unentschieden, ob englisches oder amerikanisches Recht

als massgebend zu gelten hätte, da ein einheitliches « angel-

sächsisches Recht » nicht existiert und die beiden in Frage

kommenden Rechte trotz ihrer Wesensähnlichkeit im Ein-

zeInen weitgehende Verschiedenheiten aufweisen können.

Als Recht des somit massgebenden Erfüllungsortes, das

nach der lex fori zu ermitteln ist, wird von den Vorinstan-

zen in zutreffender Weise das schweizerische Recht be-

zeichnet, da der wesentliche Inhalt der Verpflichtungen der

Beklagten in einer in Basel vorzunehmenden Geschäfts-

besorgung besteht : Dort geht die Verwaltung des durch

die Zahlungen der Deutschen Regierung gebildeten Fonds,

sowie die Besorgung des Anleihedienstes durch die Beklagte

vor sich.

Auf die Berufung ist daher einzutreten ...

144

Obligationenrecht N0 37.

3. -

a) In: der Sache selbst ist der Vorinstanz darin

beizupflichten,' dass das durch die Anleihensbestimmun-

gen geschaffene Rechtsverhältnis der Beklagten zum Deut-

schen Reich einerseits und den Obligationären anderseits

nicht schlechthin den Regeln über den Auftrag, Art. 394 ff.

OR, unterstellt werden darf, mag die Stellung der Beklag-

ten als Treuhänderin im deutschen Text auch mit « Beauf-

tragter der Inhaber der Schuldverschreibungen» umschrie-

ben worden sein. Für ein Auftragsverhältnis fehlt es näm-

lich an der jederzeitigen Widerrufbarkeit, die für ein sol-

ches begriffswesentlich ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 2

zu Art. 404 OR). Ferner nimmt die Beklagte eine wesent-

lich freiere Stellung ein, als sie ein Beauftragter hat, indem

Weisungen sowohl des Reiches, wie der Obligationäre für

sie nicht unter allen Umständen verbindlich sind. Vielmehr

ist das Rechtsverhältnis als ein auftragsähnlicher, drei-

seitiger Vertrag sui generis aufzufassen, für dessen Inhalt

ausschliesslich die Bestimmungen des Anleihensvertrages

massgebend sind.

b) Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt nun

davon ab, ob die Beklagte zu der von der Klägerin verlang-

ten gleichmässigen Verteilung der vom Deutschen Reich

eingegangenen Zahlungen auf alle Anleihensgläubiger

verpflichtet gewesen wäre.

Die von der Klägerin vertretene Ansicht wäre dann

richtig, wenn zwischen dem Deutschen Reich und den

Obligationären keine unmittelbare rechtliche Beziehung

bestände, sondern nur zwischen dem Reich und der Be-

klagten einerseits und dieser und den Obligationären ander-

seits, in der Weise, dass das Reich der Beklagten als Treu-

händerin das ganze Anleihen als einheitliche Verpflichtung

schuldete, während die Obligationäre gegen die Beklagte

Anspruch auf die einzelnen Titelbeträge hätten. In diesem

Falle könnte nämlich die sogenannte pari-passu-Klausel,

auf die sich die Klägerin beruft, nur eine Verpflichtung der

Beklagten darstellen, da mangels einer direkten Rechts-

beziehung zwischen dem Reich und den Obligationären

I ..

Obligationenrecht. N0 37.

eine ungleiche Behandlung der letzteren durch jenes gar

nicht denkbar wäre. Allein so verhält es sich hier nicht.

Nach dem klaren Wortlaut der Anleihensbestimmungen

stellt « die Entrichtung des Kapitals, der Zinsen und der

Tilgungsbeträge eine unmittelbare Verpflichtung des Deut-

schen Reichs gegenüber den Inhabern der Schuldver-

schreibungen » dar. Hieraus ergibt sich, dass die Ansprüche

der einzelnen Obligationäre zwar auf einem einheitlichen

Schuldgrund beruhen, nämlich auf dem gemeinsamen

Anleihensvertrag, im übrigen aber voneinander unabhän-

gige direkte Forderungen gegenüber dem Reich darstellen,

die durch die Zahlung des letzteren an die Beklagte mit

unmittelbarer Wirkung gegenüber den Inhabern der Schuld-

verschreibungen erfüllt werden. Angesichts dieser klaren

Regelung verschlägt es nichts, wenn in Art. VII der allge-

meinen Schuldverschreibung davon die Rede ist, dass das

Deutsche Reich die auf die einzelnen nationalen Ausgaben

der Anleihe entfallenden Beträge der Bank schulde. Mit

dieser Formulierung sollte nach der gesamten Ausgestal-

tung der Anleihe offensichtlich nur zum Ausdruck gebracht

werden, dass das Deutsche Reich sich verpflichte, die

Kapital- und Zinsbeträge der Beklagten in ihrer Eigen-

schaft als Vertreterin der Obligationäre einzuzahlen.

Eine Bestimmung, nach welcher die Zahlungsbank mit

ihren verhältnismässig geringen Geldmitte]n alleinige

Schuldnerin für den ausserordentlich hohen Anleibens-

betrag von rund I % Milliarden Schw. Fr. geworden wäre,

hätte die Zeichnung der Anleihe sicherlich in Frage ge-

stellt.

e) Ist aber das Deutsche Reich allein Schuldner aus

dem Darlehensvertrag; so stellt die pari-passu-Klausel,

ebenso wie die GoldldauseI, eine vertragliche Verpflicbtung

des Reiches dar, die für die Beklagte nur insofern von Be-

deutung ist, als sie selber aus eigenem Antrieb keine dieser

Bestimmung zuwiderlaufenden Anordnungen treffen durfte.

Wenn aber das Deutsche Reicb, wie es hier der Fall war,

mit der Einzahlung der Zinsbetreffnisse die ausdrückliche

AB 62 II -

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Obligationenrecht. N0 37.

Weisung verbl:!-nd, auf einzelnen Ausgaben der An1eihe

den Zins nur n,ach Massgabe des Nennwertes auszurichten,

so war die Beklagte als blosse Mittelstelle zwischen Gläu-

bigerund Schuldner an diese die Weiterleitung der Zah-

lungen betreffenden Weisungen nur dann nicht gebunden,

wenn sie eine durch nichts zu rechtfertigende Verletzung

der vertraglichen Bestimmungen bedeuteten. Diese Vor-

aussetzung war hier jedoch nicht erfüllt; denn aus der

Begründung, welche das Deutsche Reich für sein Vorgehen

gab, das allerdings unbestreitbar eine Verletzung sowohl

der Gold- wie der pari-passu-Klausel darstellte, ist ersicht-

lich, dass diese Massnahme den Charakter einer unter dem

Gesichtspunkt des Völkerrechtes angeordneten Repressalie

gegenüber jenen Staaten haben sollte, die ihrerseits von

der Goldwährung abgegangen und unter Missachtung von

mit Goldldauseln versehenen Verpflichtungen die Inte-

ressen von Angehörigen des Deutschen Reiches geschädigt

hatten. Ob dem Deutschen Reich ein solches Repressalien-

recht zustand oder ob die Nichteinhaltung der Vertrags-

bestimmungen auch völkerrechtlich betrachtet unerlaubt

war, hatte die Beklagte nicht zu entscheiden. Dass ihr

eine so weitgehende, die Funktionen einer Zahlstelle und

einer Vertreterin der Obligationäre an Bedeutung weit

übersteigende Befugnis habe eingeräumt werden wollen,

darf mangels einer klaren und unmissverständlichen Be-

stimmung dieses Inhaltes im Anleihensvertrag nicht ver-

mutet werden. Der Beklagten musste vielmehr genügen,

dass der Standpunkt des Reiches nicht offensichtlich un-

haltbar war. Als ihre Proteste und Vorstellungen, die sie

als Vertreterin der Obligationärinteressen pflichtgemäss

erhob, von der deutschen Regierung nicht beachtet wur-

den, blieb ihr nichts anderes übrig, als eine Verteilung der

Zinsen gemäss den Weisungen des Schuldners vorzuneh-

men. Da sie überdies noch die Ansprüche der benachtei-

ligten Obligationäre gegenüber dem Deutschen Reich aus-

drücklich vorbehielt, so kann von einer Verletzung ihrer

aus dem Anleihensvertrag fliessenden Pflichten gegenüber

Obligationenrecht. No 38.

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den Obligationären nicht die Rede sein, so dass sich die

Schadenersatzklage als unbegründet erweist.

d) Hätte die Beklagte entgegen der Weisung der deut-

schen Regierung von sich aus eine gleichmässige Verteilung

der Zinszahlungen in dem von der Klägerin angestrebten

Sinne vorgenommen, so hätte darin eine Verletzung der

Ansprüche derjenigen Obligationäre gelegen, deren Titel

auf Währungen lauteten, die beim Goldstandard verblieben

waren und welche nach dem Willen des Schuldners zum

Goldwert bezahlt werden sollten. Üherdies hätte ein sol-

ches Vorgehen eine Verletzung der in Art. VI lit. ader

allgemeinen Schuldverschreibung enthaltenen Bestimmung

involviert, dass die Obligationäre auf jeden Fall den Nenn-

wert zu beanspruchen hätten. Dass diese Bestimmung in

erster Linie für den Fall eines Sinkens des Goldpreises

gedacht war, schliesst nicht aus, dass sie auch zu beachten

ist, wenn in einem anderen Zusammenhang die Möglichkeit

auftaucht, dass die Zahlungen den Nennbetrag nicht mehr

erreichen ...

38. Arrit da la. Ire Stction civile du 10 jllin 1936

dans Ja cause S. contre Baillod.

Art. 45 et 60 CO. -

Perte de soutien. Prescription.

L'acquittement du defertdeur par le juge penal exclut l'applica-

tion de I'art. 60, aI. 2.

L'action en dommages-interets pour perte de soutien de l'enfant

posthume ne se prescrit en regle generale qu'a partir du jour

ou ij est etabli que le demandeur est l'enfant de 180 victime de

l'accident.

A. -

La samedi 17 octobre 1931, l'automobile du defen-

deur Baillod a atteint Georges S., age de 20 ans et demi,

qui se tenait au milieu da la route a. Versoix-Bourg. S.,

blesse a.la tete, d600da le 21 octobre. Poursuivi pour homi-

cide par imprudence, le d6fendeur fut acquitte par juge-

ment du 9 mars 1933.

Entre temps, par exploit du 7 janvier 1932, le pere de la