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Obligstionenrecht. No 36.
lIl. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 13. Kai 1936 i. S. von Ins und Liischer gegen Neubaus.
_ Au tom 0 b i I u n fall: Verhältnis der Haftung nach OB zu
derjenigen nach MFG.
Beim Kreuzen zweier Automobile entstand wegen des
vorschriftswidrigen Fahrens beider Lenker eine gefähr-
liche Situation; im Bestreben, einen Zusammenstoss zu
vermeiden, überfuhr das eine Auto einen Radfahrer und
tötete ihn. Die Hinterbliebenen' belangten die beiden
Lenker auf Schadenersatz.
A'U8 den Erwägungen :
Die Vorinstanz hat die Frage der Haftbarkeit der Be-
klagten nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes
beurteilt auf Grund der Tatsache, dass keiner der bei den
Fahrzeuglenker im Ausweis seines Fahrzeuges als dessen
Halter bezeichnet ist. Ob die von der Vorinstanz aus
dieser Tatsache gezogenen Folgerungen in vollem Umfang
richtig sind, oder ob nicht der Beklagte v. Ins doch als
Halter des von ihm benutzten Wagens angesehen werden
muss, kann dahingestellt bleiben. Es sei lediglich bemerkt,
dass v. Ins als Halter nicht etwa deswegen zum vorneherein
ausser Betracht fällt, weil er nicht Eigentümer des von ihm
benutzten Wagens war und der Fahrzeugausweis auf die
EigentÜIDerin, die Euböolithwerke Olten, lautete; denn
es kommt nicht allein hierauf an, sondern auf die Gesamt-
heit der tatsächlichen Verhältnisse, zu denen auch der
Umstand gehört, dass v. Ins offenbar über das Auto seiner
Dienstherrin auch ausserhalb der geschäftlichen Tätigkeit
nach seinem Gutdünken verfügen konnte, wie schon der
Obligationenrecht. No 36.
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Umstand zeigt, dass er den Wagen in den Militärdienst
mitnahm und ihn zu Privatfahrten benutzte; es könnte
sich daher fragen, ob nicht darin die für die Haltereigen-
schaft massgebende Verfügungsgewalt liege, kraft deren
v. Ins und nicht die Eigentümerin des Wagens als dessen
Halter zu betrachten wäre (vgl. über den Halterbegriff :
STREBEL, N. 55 ff. zu Art. 37 MFG).
Offen bleiben kann diese Frage aber deshalb, weil 'im
vorliegenden Fall das Resultat praktisch dasselbe ist,
ob sowohl v. Ins wie Lüscher als biosse Lenker aus Art. 41 fI.
OR haften, oder ob mit der obligationenrechtlichen Haf-
tung des Lüscher eine solche des v. Ins aus MFG konkur-
riert; denn auch im letzteren Falle käme weder eine
gänzliche, noch auch nur eine teilweise Entlastung des
v. Ins von seiner Ersatzpflicht im Sinne von Art. 37 Abs. 2
und 3 MFG in Frage : Eine gänzliche oder teilweise Be-
freiung nach Absatz 2 scheidet aus, weil v. Ins nicht
schuldlos ist, und eine Ermassigung der Ersatzpflicht nach
Absatz 3 entfällt, weil neben dem Verschulden des v. Ins
weder ein Verschulden des Geschädigten noch eines Dritten
vorliegt; denn Lüscher ist als Lenker des andern am Unfall
beteiligten Motorfahrzeuges sowenig ein Dritter im Sinne
dieser Bestimmung, als es der Halter dieses Fahrzeuges wäre
(STREBEL, N. 83 f. zu Art. 37, N. 10 zu Art. 38 MFG).
Ebenso sind im einen wie im andern Fall die beiden
Beklagten den Klägerinnen für ihren Schaden solidarisch
haftbar, und auch hinsichtlich der endgültigen Verteilung
des Schadens und des Rückgriffes zwischen den Beklagten
besteht kein Unterschied, da sie in heiden Fällen im Ver-
hältnis der sog. unechten Solidarität oder Konkurrenz
zueinander stehen: Bei' Haftung des v. Ins aus MFG, weil
dann seine Kausalhaftmit derjenigen des Lüscher aus OR
zusammentrifft, so dass also ein Zusammentreffen ver-
schiedener Haftungsgründe im Sinne von Art. 41 Abs. 2
MFG und Art. 51 OR vorliegt (vgl. STREBEL, N. 46 zu
Art; 41 in Verbindung mit N. 253 und 265 zu Art. 37, sowie
N. 5 zu Art. 38 MFG). Haften aber die beiden Beklagten
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ObHgationenrecht. No 37.
als blosse Le~ker aus unerlaubter Handlung, so besteht
zwischen ihnen wiederum unechte Solidarität -
nicht
echte Solidarität, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint :
Für das Vorliegen einer solchen bedürfte es eines gemein-
samen Verschuldens im Sinne bewussten Zusammen-
wirkens bei der Herbeiführung eines Unfalls (OSER/
SCHÖNENBERGER Anm. 2 zu Art. 50 OR), während die bIosse
gemeinsame Verursachung in der Weise, dass jeder der
Urheber unabhängig vom andern eine zum Unfall adäquat-
kausale,Ursache gesetzt hat, wie es hier' der Fall ist,
lediglich unechte Solidarität zur Folge hat (GUHL 0&
2. Aufl. S. 99; V. TUHR OR I S. 365).
37. Auszug aus dem Orteil der l Zivilabteilung
voma6. Mai 1936 i. S. Aktiebolaget Obligationsinteressenter
gegen Bank für Interna.tionalen· Zahlungsausgleich.
Y 0 U n g . An 1 e i h e.
BestimmUng des an wen' d bar e n R e c h t es: MasSgebend
ist das Recht des Erfüllungsortes als dasjenige,des mutmass.
lichen Parteiwillens (Erw. 1).
R e c h t s n a t ur der Anleihe: Unmittelbares Schuldverhältnis
zwischen dem Anleihe·Schuldner und dem einzeln~n Titelin.
haber; die B. I. Z. ist nur «Treuhänderin » im Sinne einer
Zahl· und Mittelstelle, die grundsätzlich an die Weisungen des
Schuldners betr. die Weiterleitung der Zahlungen gebunden ist
(Erw •. 3).
~
Die KIägerin ist Inhaberin von Obligationen im N otninal-
wert von 2 Millionen schwedischen Kronen derschwedi-
schen Ausgabe der sog. Young-Anleihe, welche das Deut-
sche Reich in einer Anzahl von europäischen Staaten sowie
den USA im Jahre 1930 aufgenommen hat. Die Anleihens-
bedingungen enthalten u. a. eine GoldklauseI undbestim-
men ferner, dass die verschiedenen Ausgaben. der Anleihe
in jeder Hinsicht gleichen Rang haben sollen. Der Dienst
der Anleihe, die als unmittelbare Verpflichtung des Deut-
schen Reiches gegenüber den' Inhabern der Schuldver-
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ObHgationenrecht N° 37.
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schreibungen bezeichnet wird, wurde von der B. I. Z. in
Basel als « Treuhänder» übernommen und mit Hilfe eines
von ihr verwalteten, durch die Zahlungen des Deutschen
Reiches gespeisten Fonds ausgeführt.
Im September 1931 gab Schweden im Anschluss an das
Vorgehen Grossbritanniens die Goldwährung preis, was
zur Folge hatte, dass die schwedische Krone unter pari
sank. Das Deutsche Reich verzinste jedoch in Nachachtung
der in den Schuldverschreibungen enthaltenen Goldklausei
die Titel der schwedischen Ausgabe bis zum 1. Dezember
1932 gleichwohl zum Goldwert.
Mit Schreiben vom 8. Mai 1933 teilte dann jedoch der
Deutsche Reichsfinanzminister der B. I. Z. mit, die deut-
sche Regierung werde inskünftig die Zahlungen für den
Dienst der englischen, amerikanischen sowie der schwedi-
schen Ausgabe der Young-Anleihe nur noch zum Nenn-
betrage der Originalwährungen vornehmen im Hinblick
darauf, dass verschiedene englische Gerichte die Gold-
klausel bei Sterling-Anleihen als unverbindlich erklärt
hätten und dass die Regierung der U. S. A. hinsichtlich
der Dollarverbindlichkeiten mit Goldklausei denselben
Standpunkt eingenommen habe.
Trotz dem Protest der B. I. Z. überwies das Deutsche
Reich in der Folge der Beklagten nicht den Goldwert
der sämtlichen auf 1. Juni 1933 fälligen Zinscoupons, son-
dern nur den erheblich geringeren Nennwert. Mittels. dieser
Beträge löste die Beklagte die Zinsscheine sämtlicher Aus-
gaben der Anleihe ebenfalls zum Nennbetrage ein, so dass
nur die Inhaber der Obligationen, die auf nicht entwertete
Währungen lauteten, den Goldwert erhielten, während die
Inhaber von Titeln der englischen, amerikanischen und
schwedischen Ausgabe einen geringeren Wert bekamen.
Gegen diese Verteilungsweise liess die KIägerin am
21. November 1933 durch ihren Anwalt bei der Beklagten
protestieren; sie verlangte, dass ihre am 1. Dezember
1933 Iallig werdenden Coupons in dem Betrage honoriert
werden, der sich bei einer gleichmässigen Verteilung der