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138 Obligstionenrecht. No 36. lIl. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Kai 1936 i. S. von Ins und Liischer gegen Neubaus. _ Au tom 0 b i I u n fall: Verhältnis der Haftung nach OB zu derjenigen nach MFG. Beim Kreuzen zweier Automobile entstand wegen des vorschriftswidrigen Fahrens beider Lenker eine gefähr- liche Situation; im Bestreben, einen Zusammenstoss zu vermeiden, überfuhr das eine Auto einen Radfahrer und tötete ihn. Die Hinterbliebenen' belangten die beiden Lenker auf Schadenersatz. A'U8 den Erwägungen : Die Vorinstanz hat die Frage der Haftbarkeit der Be- klagten nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes beurteilt auf Grund der Tatsache, dass keiner der bei den Fahrzeuglenker im Ausweis seines Fahrzeuges als dessen Halter bezeichnet ist. Ob die von der Vorinstanz aus dieser Tatsache gezogenen Folgerungen in vollem Umfang richtig sind, oder ob nicht der Beklagte v. Ins doch als Halter des von ihm benutzten Wagens angesehen werden muss, kann dahingestellt bleiben. Es sei lediglich bemerkt, dass v. Ins als Halter nicht etwa deswegen zum vorneherein ausser Betracht fällt, weil er nicht Eigentümer des von ihm benutzten Wagens war und der Fahrzeugausweis auf die EigentÜIDerin, die Euböolithwerke Olten, lautete; denn es kommt nicht allein hierauf an, sondern auf die Gesamt- heit der tatsächlichen Verhältnisse, zu denen auch der Umstand gehört, dass v. Ins offenbar über das Auto seiner Dienstherrin auch ausserhalb der geschäftlichen Tätigkeit nach seinem Gutdünken verfügen konnte, wie schon der Obligationenrecht. No 36. 139 Umstand zeigt, dass er den Wagen in den Militärdienst mitnahm und ihn zu Privatfahrten benutzte ; es könnte sich daher fragen, ob nicht darin die für die Haltereigen- schaft massgebende Verfügungsgewalt liege, kraft deren
v. Ins und nicht die Eigentümerin des Wagens als dessen Halter zu betrachten wäre (vgl. über den Halterbegriff : STREBEL, N. 55 ff. zu Art. 37 MFG). Offen bleiben kann diese Frage aber deshalb, weil 'im vorliegenden Fall das Resultat praktisch dasselbe ist, ob sowohl v. Ins wie Lüscher als biosse Lenker aus Art. 41 fI. OR haften, oder ob mit der obligationenrechtlichen Haf- tung des Lüscher eine solche des v. Ins aus MFG konkur- riert; denn auch im letzteren Falle käme weder eine gänzliche, noch auch nur eine teilweise Entlastung des
v. Ins von seiner Ersatzpflicht im Sinne von Art. 37 Abs. 2 und 3 MFG in Frage : Eine gänzliche oder teilweise Be- freiung nach Absatz 2 scheidet aus, weil v. Ins nicht schuldlos ist, und eine Ermassigung der Ersatzpflicht nach Absatz 3 entfällt, weil neben dem Verschulden des v. Ins weder ein Verschulden des Geschädigten noch eines Dritten vorliegt; denn Lüscher ist als Lenker des andern am Unfall beteiligten Motorfahrzeuges sowenig ein Dritter im Sinne dieser Bestimmung, als es der Halter dieses Fahrzeuges wäre (STREBEL, N. 83 f. zu Art. 37, N. 10 zu Art. 38 MFG). Ebenso sind im einen wie im andern Fall die beiden Beklagten den Klägerinnen für ihren Schaden solidarisch haftbar, und auch hinsichtlich der endgültigen Verteilung des Schadens und des Rückgriffes zwischen den Beklagten besteht kein Unterschied, da sie in heiden Fällen im Ver- hältnis der sog. unechten Solidarität oder Konkurrenz zueinander stehen: Bei' Haftung des v. Ins aus MFG, weil dann seine Kausalhaftmit derjenigen des Lüscher aus OR zusammentrifft, so dass also ein Zusammentreffen ver- schiedener Haftungsgründe im Sinne von Art. 41 Abs. 2 MFG und Art. 51 OR vorliegt (vgl. STREBEL, N. 46 zu Art; 41 in Verbindung mit N. 253 und 265 zu Art. 37, sowie N. 5 zu Art. 38 MFG). Haften aber die beiden Beklagten 140 ObHgationenrecht. No 37. als blosse Le~ker aus unerlaubter Handlung, so besteht zwischen ihnen wiederum unechte Solidarität - nicht echte Solidarität, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint : Für das Vorliegen einer solchen bedürfte es eines gemein- samen Verschuldens im Sinne bewussten Zusammen- wirkens bei der Herbeiführung eines Unfalls (OSER/ SCHÖNENBERGER Anm. 2 zu Art. 50 OR), während die bIosse gemeinsame Verursachung in der Weise, dass jeder der Urheber unabhängig vom andern eine zum Unfall adäquat- kausale ,Ursache gesetzt hat, wie es hier' der Fall ist, lediglich unechte Solidarität zur Folge hat (GUHL 0&
2. Aufl. S. 99 ; V. TUHR OR I S. 365).
37. Auszug aus dem Orteil der l Zivilabteilung voma6. Mai 1936 i. S. Aktiebolaget Obligationsinteressenter gegen Bank für Interna.tionalen· Zahlungsausgleich. Y 0 U n g . An 1 e i h e. BestimmUng des an wen' d bar e n R e c h t es: MasSgebend ist das Recht des Erfüllungsortes als dasjenige,des mutmass. lichen Parteiwillens (Erw. 1). R e c h t s n a t ur der Anleihe: Unmittelbares Schuldverhältnis zwischen dem Anleihe·Schuldner und dem einzeln~n Titelin. haber; die B. I. Z. ist nur «Treuhänderin » im Sinne einer Zahl· und Mittelstelle, die grundsätzlich an die Weisungen des Schuldners betr. die Weiterleitung der Zahlungen gebunden ist (Erw •. 3). ~ Die KIägerin ist Inhaberin von Obligationen im N otninal- wert von 2 Millionen schwedischen Kronen derschwedi- schen Ausgabe der sog. Young-Anleihe, welche das Deut- sche Reich in einer Anzahl von europäischen Staaten sowie den USA im Jahre 1930 aufgenommen hat. Die Anleihens- bedingungen enthalten u. a. eine GoldklauseI undbestim- men ferner, dass die verschiedenen Ausgaben. der Anleihe in jeder Hinsicht gleichen Rang haben sollen. Der Dienst der Anleihe, die als unmittelbare Verpflichtung des Deut- schen Reiches gegenüber den' Inhabern der Schuldver- I I ObHgationenrecht N° 37. 141 schreibungen bezeichnet wird, wurde von der B. I. Z. in Basel als « Treuhänder» übernommen und mit Hilfe eines von ihr verwalteten, durch die Zahlungen des Deutschen Reiches gespeisten Fonds ausgeführt. Im September 1931 gab Schweden im Anschluss an das Vorgehen Grossbritanniens die Goldwährung preis, was zur Folge hatte, dass die schwedische Krone unter pari sank. Das Deutsche Reich verzinste jedoch in Nachachtung der in den Schuldverschreibungen enthaltenen Goldklausei die Titel der schwedischen Ausgabe bis zum 1. Dezember 1932 gleichwohl zum Goldwert. Mit Schreiben vom 8. Mai 1933 teilte dann jedoch der Deutsche Reichsfinanzminister der B. I. Z. mit, die deut- sche Regierung werde inskünftig die Zahlungen für den Dienst der englischen, amerikanischen sowie der schwedi- schen Ausgabe der Young-Anleihe nur noch zum Nenn- betrage der Originalwährungen vornehmen im Hinblick darauf, dass verschiedene englische Gerichte die Gold- klausel bei Sterling-Anleihen als unverbindlich erklärt hätten und dass die Regierung der U. S. A. hinsichtlich der Dollarverbindlichkeiten mit Goldklausei denselben Standpunkt eingenommen habe. Trotz dem Protest der B. I. Z. überwies das Deutsche Reich in der Folge der Beklagten nicht den Goldwert der sämtlichen auf 1. Juni 1933 fälligen Zinscoupons, son- dern nur den erheblich geringeren Nennwert. Mittels. dieser Beträge löste die Beklagte die Zinsscheine sämtlicher Aus- gaben der Anleihe ebenfalls zum Nennbetrage ein, so dass nur die Inhaber der Obligationen, die auf nicht entwertete Währungen lauteten, den Goldwert erhielten, während die Inhaber von Titeln der englischen, amerikanischen und schwedischen Ausgabe einen geringeren Wert bekamen. Gegen diese Verteilungsweise liess die KIägerin am
21. November 1933 durch ihren Anwalt bei der Beklagten protestieren; sie verlangte, dass ihre am 1. Dezember 1933 Iallig werdenden Coupons in dem Betrage honoriert werden, der sich bei einer gleichmässigen Verteilung der