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62_II_138

BGE 62 II 138

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Obligstionenrecht. No 36.

lIl. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 13. Kai 1936 i. S. von Ins und Liischer gegen Neubaus.

_ Au tom 0 b i I u n fall: Verhältnis der Haftung nach OB zu

derjenigen nach MFG.

Beim Kreuzen zweier Automobile entstand wegen des

vorschriftswidrigen Fahrens beider Lenker eine gefähr-

liche Situation; im Bestreben, einen Zusammenstoss zu

vermeiden, überfuhr das eine Auto einen Radfahrer und

tötete ihn. Die Hinterbliebenen' belangten die beiden

Lenker auf Schadenersatz.

A'U8 den Erwägungen :

Die Vorinstanz hat die Frage der Haftbarkeit der Be-

klagten nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes

beurteilt auf Grund der Tatsache, dass keiner der bei den

Fahrzeuglenker im Ausweis seines Fahrzeuges als dessen

Halter bezeichnet ist. Ob die von der Vorinstanz aus

dieser Tatsache gezogenen Folgerungen in vollem Umfang

richtig sind, oder ob nicht der Beklagte v. Ins doch als

Halter des von ihm benutzten Wagens angesehen werden

muss, kann dahingestellt bleiben. Es sei lediglich bemerkt,

dass v. Ins als Halter nicht etwa deswegen zum vorneherein

ausser Betracht fällt, weil er nicht Eigentümer des von ihm

benutzten Wagens war und der Fahrzeugausweis auf die

EigentÜIDerin, die Euböolithwerke Olten, lautete; denn

es kommt nicht allein hierauf an, sondern auf die Gesamt-

heit der tatsächlichen Verhältnisse, zu denen auch der

Umstand gehört, dass v. Ins offenbar über das Auto seiner

Dienstherrin auch ausserhalb der geschäftlichen Tätigkeit

nach seinem Gutdünken verfügen konnte, wie schon der

Obligationenrecht. No 36.

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Umstand zeigt, dass er den Wagen in den Militärdienst

mitnahm und ihn zu Privatfahrten benutzte; es könnte

sich daher fragen, ob nicht darin die für die Haltereigen-

schaft massgebende Verfügungsgewalt liege, kraft deren

v. Ins und nicht die Eigentümerin des Wagens als dessen

Halter zu betrachten wäre (vgl. über den Halterbegriff :

STREBEL, N. 55 ff. zu Art. 37 MFG).

Offen bleiben kann diese Frage aber deshalb, weil 'im

vorliegenden Fall das Resultat praktisch dasselbe ist,

ob sowohl v. Ins wie Lüscher als biosse Lenker aus Art. 41 fI.

OR haften, oder ob mit der obligationenrechtlichen Haf-

tung des Lüscher eine solche des v. Ins aus MFG konkur-

riert; denn auch im letzteren Falle käme weder eine

gänzliche, noch auch nur eine teilweise Entlastung des

v. Ins von seiner Ersatzpflicht im Sinne von Art. 37 Abs. 2

und 3 MFG in Frage : Eine gänzliche oder teilweise Be-

freiung nach Absatz 2 scheidet aus, weil v. Ins nicht

schuldlos ist, und eine Ermassigung der Ersatzpflicht nach

Absatz 3 entfällt, weil neben dem Verschulden des v. Ins

weder ein Verschulden des Geschädigten noch eines Dritten

vorliegt; denn Lüscher ist als Lenker des andern am Unfall

beteiligten Motorfahrzeuges sowenig ein Dritter im Sinne

dieser Bestimmung, als es der Halter dieses Fahrzeuges wäre

(STREBEL, N. 83 f. zu Art. 37, N. 10 zu Art. 38 MFG).

Ebenso sind im einen wie im andern Fall die beiden

Beklagten den Klägerinnen für ihren Schaden solidarisch

haftbar, und auch hinsichtlich der endgültigen Verteilung

des Schadens und des Rückgriffes zwischen den Beklagten

besteht kein Unterschied, da sie in heiden Fällen im Ver-

hältnis der sog. unechten Solidarität oder Konkurrenz

zueinander stehen: Bei' Haftung des v. Ins aus MFG, weil

dann seine Kausalhaftmit derjenigen des Lüscher aus OR

zusammentrifft, so dass also ein Zusammentreffen ver-

schiedener Haftungsgründe im Sinne von Art. 41 Abs. 2

MFG und Art. 51 OR vorliegt (vgl. STREBEL, N. 46 zu

Art; 41 in Verbindung mit N. 253 und 265 zu Art. 37, sowie

N. 5 zu Art. 38 MFG). Haften aber die beiden Beklagten

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ObHgationenrecht. No 37.

als blosse Le~ker aus unerlaubter Handlung, so besteht

zwischen ihnen wiederum unechte Solidarität -

nicht

echte Solidarität, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint :

Für das Vorliegen einer solchen bedürfte es eines gemein-

samen Verschuldens im Sinne bewussten Zusammen-

wirkens bei der Herbeiführung eines Unfalls (OSER/

SCHÖNENBERGER Anm. 2 zu Art. 50 OR), während die bIosse

gemeinsame Verursachung in der Weise, dass jeder der

Urheber unabhängig vom andern eine zum Unfall adäquat-

kausale,Ursache gesetzt hat, wie es hier' der Fall ist,

lediglich unechte Solidarität zur Folge hat (GUHL 0&

2. Aufl. S. 99; V. TUHR OR I S. 365).

37. Auszug aus dem Orteil der l Zivilabteilung

voma6. Mai 1936 i. S. Aktiebolaget Obligationsinteressenter

gegen Bank für Interna.tionalen· Zahlungsausgleich.

Y 0 U n g . An 1 e i h e.

BestimmUng des an wen' d bar e n R e c h t es: MasSgebend

ist das Recht des Erfüllungsortes als dasjenige,des mutmass.

lichen Parteiwillens (Erw. 1).

R e c h t s n a t ur der Anleihe: Unmittelbares Schuldverhältnis

zwischen dem Anleihe·Schuldner und dem einzeln~n Titelin.

haber; die B. I. Z. ist nur «Treuhänderin » im Sinne einer

Zahl· und Mittelstelle, die grundsätzlich an die Weisungen des

Schuldners betr. die Weiterleitung der Zahlungen gebunden ist

(Erw •. 3).

~

Die KIägerin ist Inhaberin von Obligationen im N otninal-

wert von 2 Millionen schwedischen Kronen derschwedi-

schen Ausgabe der sog. Young-Anleihe, welche das Deut-

sche Reich in einer Anzahl von europäischen Staaten sowie

den USA im Jahre 1930 aufgenommen hat. Die Anleihens-

bedingungen enthalten u. a. eine GoldklauseI undbestim-

men ferner, dass die verschiedenen Ausgaben. der Anleihe

in jeder Hinsicht gleichen Rang haben sollen. Der Dienst

der Anleihe, die als unmittelbare Verpflichtung des Deut-

schen Reiches gegenüber den' Inhabern der Schuldver-

I

I

ObHgationenrecht N° 37.

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schreibungen bezeichnet wird, wurde von der B. I. Z. in

Basel als « Treuhänder» übernommen und mit Hilfe eines

von ihr verwalteten, durch die Zahlungen des Deutschen

Reiches gespeisten Fonds ausgeführt.

Im September 1931 gab Schweden im Anschluss an das

Vorgehen Grossbritanniens die Goldwährung preis, was

zur Folge hatte, dass die schwedische Krone unter pari

sank. Das Deutsche Reich verzinste jedoch in Nachachtung

der in den Schuldverschreibungen enthaltenen Goldklausei

die Titel der schwedischen Ausgabe bis zum 1. Dezember

1932 gleichwohl zum Goldwert.

Mit Schreiben vom 8. Mai 1933 teilte dann jedoch der

Deutsche Reichsfinanzminister der B. I. Z. mit, die deut-

sche Regierung werde inskünftig die Zahlungen für den

Dienst der englischen, amerikanischen sowie der schwedi-

schen Ausgabe der Young-Anleihe nur noch zum Nenn-

betrage der Originalwährungen vornehmen im Hinblick

darauf, dass verschiedene englische Gerichte die Gold-

klausel bei Sterling-Anleihen als unverbindlich erklärt

hätten und dass die Regierung der U. S. A. hinsichtlich

der Dollarverbindlichkeiten mit Goldklausei denselben

Standpunkt eingenommen habe.

Trotz dem Protest der B. I. Z. überwies das Deutsche

Reich in der Folge der Beklagten nicht den Goldwert

der sämtlichen auf 1. Juni 1933 fälligen Zinscoupons, son-

dern nur den erheblich geringeren Nennwert. Mittels. dieser

Beträge löste die Beklagte die Zinsscheine sämtlicher Aus-

gaben der Anleihe ebenfalls zum Nennbetrage ein, so dass

nur die Inhaber der Obligationen, die auf nicht entwertete

Währungen lauteten, den Goldwert erhielten, während die

Inhaber von Titeln der englischen, amerikanischen und

schwedischen Ausgabe einen geringeren Wert bekamen.

Gegen diese Verteilungsweise liess die KIägerin am

21. November 1933 durch ihren Anwalt bei der Beklagten

protestieren; sie verlangte, dass ihre am 1. Dezember

1933 Iallig werdenden Coupons in dem Betrage honoriert

werden, der sich bei einer gleichmässigen Verteilung der