opencaselaw.ch

62_II_112

BGE 62 II 112

Bundesgericht (BGE) · 1936-02-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

112

ObligatioI\enrecht. No 30.

30. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 25. Februar 1936

i. S. Erben Raschein gegen Strauss & Co.

Unk lag bar e s

D i f f e ren z g e s c h ä f t, Art. 513 0&:

Erkennbarkeit der Spielabsicht der einen Partei genügt nicht

zur Annahme des stillschweigenden Einverständnisses der

Gegenpartei mit dem Ausschluss der wirklichen Erfüllung,

sondern dazu bedarf es weiterer Anhaltspunkte im Verhalten

der letzteren.

A. -

Der Gatte und Vater der beiden heutigen Beklag-

ten, Landwirt und alt Nationalrat P. Raschein, der seither

verstorben ist, hatte in den Jahren 1932/1933 mit der

Börsenfirma Strauss & Cie in Liverpool eine Anzahl

Warentermingeschäfte abgeschlossen durch Vermittlung

der Firma Alfred Färber & Cie in Zürich, mit der ihn deren

Remisier, der ehemalige Bankier Jegher, der gleichzeitig

sein Freund und Bankberater war, in Verbindung gebracht

hatte. Die Geschäfte wickelten sich jeweilen in der Weise

ab dass Raschein der Firma Färber meist telephonisch

en:en Kaufs- oder Verkaufsauftrag erteilte, den diese an

die Klägerin weiterleitete. Lautete der Auftrag Rascheins

auf Kauf, so übersandte die Klägerin dem Auftraggeber

durch die Firma Färber einen Originalkontrakt, laut wel-

chem sie, die Firma Strauss & Cie, die im Auftrag genannte

Ware an Raschein verkaufte; bei Verkaufsaufträgen

Rascheins lautete der Originalkontrakt umgekehrt auf

Übernahme der Ware durch die Klägerin. Die Begleit-

schreiben der Firma Färber zu den Originalkontrakten

trugen, wie schon die Abschlussbestätigungen, mit denen

die Firma Färber die telegraphische Anzeige von der

Ausführung des erteilten Auftrages an Raschein weiter-

leitete, den Vermerk : « Es ist Lieferung oder Übernahme

von effektiver Ware verstanden)), bezw. « Es wurde aus-

drücklich vereinbart, dass effektive Lieferung oder Ab-

nahme der Ware verstanden ist ».

Auf diese Weise schloss Raschein mit der Klägerin ins-

Ohl;gationenrecht. So 30.

113

gesamt 29 Kaufverträge ab über die folgende Waren und

Mengen:

180000 lbs

24000 ctls

50000 bs.

600 bales

200 tons

300 tons

150 tons

81 648 kg Cacao.

I 088 640 kg Weizen.

I B18 hl Weizen.

136080 kg Baumwolle.

203 200 kg Kupfer.

304800 kg Zucker.

152 400 kg Blei.

Vor Eintritt der in den Verträgen genannten Liefer-

termine schloss Raschein dann mit der Klägerin entgegen-

gesetzte Verträge ab, laut welchen er ihr die auf Grund

der oben genannten Verträge gekauften Waren wieder

zurückverkaufte. Die Differenzen zwischen den Ankaufs-

und Verkaufspreisen wurden ihm durch die Klägerin je

nach dem Ausgang der einzelnen Transaktion als Gewinn

gutgeschrieben oder als Verlust belastet. Für ihre Tätig-

keit schrieb sich die Klägerin Kommissionen und Spesen-

ersatz gut.

B. -

Aus 13 in die Zeit von Mitte Mai bis Mitte Juli 1933

fallenden Geschäften resultierte ein Verlust Rascheins von

:E 1198/7/10, auf deren Bezahlung, umgerechnet zum

Kurse von 17 Fr. 20 Cts. =

20,612 Fr. 35 Cts. nebst

5 % Zins seit 16. August 1933, die Klägerin ihn mit Klage

vom 15. Dezember 1933 belangte.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, im

wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei den mit

der Klägerin abgeschlossenen Verträgen um Differenz-

geschäfte mit Spielcharakter gehandelt habe.

O. -

Das Obergericht des Kantons Zürich wies, wie

schon das Bezirksgericht Zürich es getan hatte, die Spiel-

einrede zurück und verurteilte den Beklagten zur Bezahlung

vou :E 1198/7/10 englischer Währung nebst 5 % Zins seit

18. August 1933.

D. -

Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 19.

September 1935 haben die Erben des inzwischen vers tor-

AS Il:l II -

1936

8

114

Obligationenrecht • .NO 30.

benen Bekla~n rechtzeitig und in der vorgeschriebenen

Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem

.Antrag auf Abweisung der Klage. In der Berufungser-

klärung werden verschiedene Aktenwidrigkeitsrügen er-

hoben, auf die, soweit erforderlich, in den rechtlichen

Erwägungen einzutreten sein wird.

E. -

.An der heutigen Verhandlung haben die Berufungs-

kläger ihre Berufungsanträge wiederholt. Die Berufungs-

beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung

des angefochtenen Entscheides angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Zulässigkeit der Berufung, vergl. BGE 61 II

S. 117.)

2. -

Damit ein Warentermingeschäft als unklagbares

Differenzgeschäft nach Art. 513 OR angesehen werden

kann, muss gemäss der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtes Recht und Pflicht zur wirklichen Lie-

ferung und Abnahme der gekauften oder verkauften

Waren nach der ausdrücklichen oder stillschweige:Ilden

Willenseinigung der beiden Parteien ausgeschlossen sein,

sodass in Wirklichkeit lediglich die Kursdifferenz Gegen-

stand des Vertrages bildet (BGE 61 II S. 118 und dort

angeführte frühere Entscheide und Literatur).

Im vorliegenden Falle hatte Raschein ursprünglich zwar

den ausdrücklichen Ausschluss der Realerfüllung behaup-

tet; wie die Vorinstanz aber auf Grund des Beweisver-

fahrens für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat,

ist der Beweis für die behaupteten Äusserungen des Agenten

Färber, dass es ausschliesslich auf die Differenz ankomme

und dass Raschein die gekauften Waren nie abnehmen

müsste, nicht erbracht worden. Es kann sich daher einzig

noch fragen, ob nach den gesamten Umständen eine still-

schweigende Vereinbarung dieses Inhaltes anzunehmen

sei. Dass in den Bestätigungs- und Weiterleitungsscheinen

die Klausel angebracht wurde, es sei ausdrücklich die

Obligationenrecht. No 30.

115

Lieferung und Abnahme effektiver Ware vereinbart

worden, stünde einer stillschweigenden Vereinbarung ent-

gegengesetzten Inhalts nicht im Wege, sofern im übrigen

ausreichende Anhaltspunkte für eine solche vorhanden

wären. In diesem Falle wäre die Klausel, wie die gewählte

Form des Kaufgeschäftes überhaupt, weil nur zur Ver-

schleierung der wahren Natur des Rechtsgeschäftes die-

nend, nach Art. 18 OR unbea.chtlich.

3. -

Eine stillschweigende Vereinbarung des Aus-

schlusses der effektiven Lieferung muss nach der Auffas-

sung der Beklagten daraus abgeleitet werden, dass die von

ihrem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Geschäfte sich

auf Waren bezogen, die mit seiner sonstigen Tätigkeit als

Landwirt vorwiegend keinen Zusammenhang aufwiesen

und bezüglich deren ihm jede Sachkenntnis fehlte; hieraus

ergebe sich, dass bei ihm eine Absicht auf effektive Er-

füllung der Geschäfte nie bestanden habe; diese Einstel-

lung sei auch der Klägerin erkennbar gewesen, und wenn

sie trotzdem die streitigen Verträge abgeschlossen habe,

so habe sie sich mit dem Ausschluss der effektiven Erfül-

lung stillschweigend einverstanden erklärt.

Nun ist allerdings richtig, dass das Bundesgericht im

Entscheid in Band 61 n S. 118 unter tatsächlichen Ver-

hältnissen, die mit dem vorliegenden Fall weitgehende

Ähnlichkeit aufwiesen, die Spieleinrede aus den von den

heutigen Beklagten ins Feld geführten Gründen gutge-

heissen hat. Bei erneuter Prüfung der Frage gelangt das

Gericht indes zur Überzeugung, dass aus der Erkennbar-

keit der Absicht des blossen Spieles für die Gegenpartei

nicht ohne weiteres auf deren stillschweigendes Einver-

ständnis mit dem AuSschluss der Erfüllung geschlossen

werden dürfe, sondern dass sich dieser Schluss nur recht-

fertigt, wenn er durch weitere Umstände nahe gelegt wird,

so z. B. wenn die Gegenpartei auf Grund der von ihr

erkannten Spielabsicht des Gegners nun ihrerseits keinerlei

Vorkehren für eine effektive Erfüllung der Geschäfte trifft,

wenn sich die Geschäfte auf Warenmengen beziehen, die

116

Obligationenrecnt. N0 30.

auf dem Ma*te überhaupt nicht erhältlich sind, wenn

zwischen den, Verpflichtungen und den Mitteln des Auf-

traggebers ein auch der Gegenpartei erkennbares Miss-

verhältnis besteht und dergl.

4. -

An solchen weiteren Indizien fehlt es jedoch im

vorliegenden Fall. Die gehandelten Quantitäten waren

weder insgesamt, noch -

was in erster Linie ents"Cheidend

sein muss -

im einzelnen Geschäfte derart gross, dass eine

effektive Erfüllung zum vorneherein als ausgeschlossen

erscheinen musste, oder dass auch nur von einem der

Klägerin ebenfalls erkennbaren Missverhältnis zu den

Mitteln Rascheins die Rede sein könnte. Denn wie das

Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat, bedarf es

zur Erfüllung eines ernstgemeinten Lieferungsgeschäftes

nicht grösserer Mittel, als zur Differenzzahlung bei einem

spielartigen Geschäft, da es ausreicht, wenn der Käufer

kapitalkräftig genug ist, eine allfällige Differenz zwischen

dem Kaufpreis und dem Preis, zu dem er die Ware jeder-

zeit weiterverkaufen kann, zu decken (BGE 57 II S. 414).

Dass Raschein, der nicht nur Landwirt, sondern auch

Aktionär bei den Heilquellen « Passugg» war, über den

Betrag von rund 25,000 Fr., der bei Berücksichtigung der

oben erwähnten Gesichtspunkte zur Deckung der einge-

gangenen Verpflichtungen ausreichte, nicht verfügt habe,

wird gar nicht behauptet. Das Gegenteil darf ohne wei-

teres angenommen werden. Auf alle Fälle hätte sich

Raschein, der als ehemaliger Nationalrat und bündneri-

scher Kantonsrichter ein angesehener Mann war, die erfor-

derlichen Mittel allenfalls auf dem Kreditwege beschaffen

können. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass

die Feststellung der Vorinstanz, Raschein habe sich mit

einem Betrag von 150,000 Fr. an einer Grundstückspeku-

lation in Polen beteiligt, wenigstens hinsichtlich des in-

vestierten Betrages in den Akten keinen Anhaltspunkt

findet und daher als unbewiesen gelten muss; immerhin

lässt schon allein die anerkannte Tatsache, dass Raschein

in der Lage war, sich an einem derartigen Geschäft zu

ObJigationenrecht. N0 30.

Il7

beteiligen, einen gewissen Rückschluss auf seine finanzielle

Leistungs~ähigkeit zu.

5. -

Was das Verhalten der Klägerin anbetrifft, so hat

sie es keineswegs unterlassen, die für die effektive Erfüllung

erforderlichen Vorkehren zu treffen, sondern sie hat gegen-

teils gemäss den Feststellungen der Vorinstanz die Waren,

welche sie jeweils an Raschein verkaufte, v(\rher an der

Börse gekauft, so dass sie, wenn er am festgesetzten Termin

effektive Erfüllung verlangt hätte, diesem Begehren ohne

weiteres hätte entsprechen können. Wenn eine Lieferung

der gehandelten Waren tatsächlich zwischen den Parteien

nie erfolgte, so hatte das seinen Grund in den von Raschein

durchwegs vor Erreichung des Abnahmetermins vorgenom-

menen Verkäufen, deren Ausführung durch die Klägerin

von der Vorinstanz wiederum als bewiesen bezeichnet

wird ... Für die Behauptung der Beklagten, es habe sich

bei den ins Recht gelegten Kaufs- und Verkaufsverträgen

der Klägerin mit andern Börsenfirmen nur um den Aus-

tausch von Börsennotierungen ohne reellen Hintergrund

gehandelt, fehlt jeder Anhaltspunkt. Dass zufolge der

Liquidation der einzelnen Geschäfte durch entsprechende

Gegengeschäfte die Erfüllung zwischen den Parteien in der

Form der biossen Differenzregulierung vor sich ging, ist

ebenfalls kein schlüssiges Indiz für das Vorliegen eines

blossen Spieles; denn dies hatte nur zur Folge, dass die

effektive Erfüllung zwischen andern Parteien erfolgte

(BGE 57 II S. 408).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 19. September 1935

wird bestätigt.