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62_III_74

BGE 62 III 74

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Yachlassverfahren über Banken. No 22. E. Nachlassverfabren üher Banken. Proc4dure de concordat pour les banques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

22. Entscheid vom 14. Apri11936

i. S. The B&nk of London Ltd. in Liq. Aus I ä. n dis ehe Ban k e n mit Zweigniederlassung in der Schweiz können nicht das schweizerische N ach las s _ verfahren in Anspruch nehmen. Las banqtUB itrangerfJ8 qui ont des succursales en Suisse ne peuvent Mneficier du concordat institue p!lr la loi suisse. Le banche straniere che banno delle succursali in Svizzera non hanno diritto alla proccdura concordataria istituita dalIs legge SViZ7,eT8 .• Der Liquidator der kürzlich in Liquidation getretenen Bank of London Limited mi.t Sitz in' London ersuchte bei der Banken-Nachlassbehörde von Luzern um die Bewilli- gung einer Nachlasstundung für ihre Luzerner Filiale und erneuert dieses Gesuch mit dem vorliegenden Rekurs, nachdem die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes des Kantons Luzern am 21. März 1936 nicht darauf eingetreten ist. Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehtl in Erwägung: Das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen Nachlassverfahren über Banken. N0 22. 75 stellen Vorschriften darüber auf, in welcher vom SchKG abweichenden Weise eine Bank zum Abschluss eines Nachlassvertrages gelangen kann (und wie ein solcher Nachlassvertrag auszuführen ist). Diese Vorschriften geben keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass sie auch einer solchen Bank den Abschluss eines Nachlassvertrages ermöglichen wollen, welche auf Grund der allgemeinen Vorschriften des SchKG über den Nachlassvertrag über- haupt nicht in der Lage (gewesen) wäre, in der Schweiz einen gerichtlichen Nachlassvertrag abzuschliessen; mit andern Worten : nicht diese Sondervorschriften, sondern die allgemeinen Normen des Nachlassvertragsrechtes bestimmen, 0 b eine Bank in der Schweiz einen Nach- lassvertrag abschliessen könne. Mit Recht ist daher die Vorinstanz davon ausgegangen, dass sich für das Gesuch der Rekurrentin nichts aus Art. 2 des Bankengesetzes herleiten lasse, wonach dessen Bestimmungen sinnge- mässe Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz errichteten Sitze, Zweigniederlassungen usw. finden. Gemäss Art. 50 SchKG können im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsnieder- lassung besitzen, für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben be- trieben werden, gegebenenfalls auch auf Konkurs. Unter dieser Voraussetzung kann also auch über einen im Aus- lande wohnenden Schuldner, insbesondere über eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland, in der Schweiz der Konkurs eröffnet werden, der freilich regelmässig kraft der Territorialität des Konkurses auf die Liquidation des in der Schweiz befindlichen Vermögens jenes Schuld- ners beschränkt bleiben wird. Ein solches in der Schweiz über einen nicht hier wohnenden Schuldner durchgeführtes Konkursverfahren ist darauf angelegt, zu verhindern, dass dessen in der Schweiz befindliches Vermögen an eine ausländische Konkurs- oder sonstige Liquidationsmasse abgeliefert werde, was zum Schaden der schweizerischen

76 Nachlassverfahren über Banken. No 22. Gläubiger aUßschlagen könnte. Indessen steht das schwei. zerische KOI~.kursrecht nicht entgegen, dass die schwei- zerischen aIiubiger ihren im hiesigen Konkurs erlittenen Ausfall am ausländischen Wohnort bezw. Sitz des Schuld- ners, insbesondere bei einer dortigen Konkurs- oder sonstigen Liquidation geltend machen, um zu weiter- gehender Befriedigung zu gelangen. Schon aus diesen wenigen Hinweisen ergibt sich zur Genüge, dass aus der Konkursfähigkeit des ausländischen Schuldners in der Schweiz nicht ohne weiteres auch auf desi'len Fähigkeit geschlossen werden darf, in der Schweiz einen Nachlassvertrag abzuschliessen. Zweck des letzteren ist irgendeine Beschränkung der Gläubigerrechte;. eine solche aber nur für den Zugriff auf das in der Schweiz und nicht auch auf das im Ausland am Wohnort (Sitz) des Schuldners befindliche Vermögen anzuordnen, wäre geradezu widersinnig, weil sie dem Schuldner nicht. die erforderliche Erleichterung zu verschaffen vermöchte. Anderseits wäre es nicht zu rechtfertigen, dass die schwei- zerischen Nachlassbehörden Hand dazu böten, die schwei- zerischen Gläubiger eines ausländischen Schuldners irgendwelchen Beschränkungen in der Belangung des Schuldners (für den Ausfall) im Ausland zu unterwerfen, denen dessen ausländische Gläubiger nicht ebenfalls unterworfen werden. Etwas derartiges könnte höchstens in Frage kommen, wenn die Insuffizienz des Gesamt- vermögens des Schuldners,· also insbesondere auch seines am ausländischen Wohnort (Sitz) befindlichen, feststünde. Indessen wird eine schweizerische Nachlassbehörde nie in die Lage kommen, eine derartige Feststellung mit der zum Schutze der schweizerischen Gläubiger unerlässlichen Zuverlässigkeit zu treffen. Hier behauptet jedoch der Liquidator der Rekurrentin selbst das Gegenteil, nämlich dass das nicht in der Schweiz befindliche Vermögen der Rekurrentin zur vollen Bezahlung sämtlicher Schulden, auch an die schweizerischen Gläubiger, hinreiche, und dass nur die in der Schweiz befindlichen Aktiven hiefür NachIassverfahren· über Banken. No 22. 77 nicht genügen. Könnte somit die Rekurrentin .gar keinen Nachlassvertrag vorschlagen, der nicht einfach zum Nach- teil der schweizerischen Gläubiger ausschlagen würde, so muss ihr schon die N achlasl:!tundung verweigert werden, die zu keinem andern Zweck als zur Vorbereitung eines bestätigungswürdigen Nachlassvertrages gewährt werden darf, worauf jedoch die Rekurrentin selbst erklärt, nicht angewiesen zu sein. Ist sie nicht zahlungsunfähig, so mag sie sich der Konkurseröffnung in der Schweiz durch Bezahlung der hier drängenden hiesigen Gläubiger erweh- ren, wodurch, unter der erwähnten Voraussetzung, die gleichmässige Befriedigung der schweizerischen Gläubiger ja nicht beinträchtigt wird, ebensowenig wie übrigens durch eine allfällige Konkurseröffnung in der Schweiz. Sollte es richtig sein, dass schweizerische Gläubiger, welche sich an einem allfälligen Konkurs in der Schweiz beteiligen oder ihn gar selbst herbeigeführt haben, für den hier erlittenen Ausfall von der Anteilnahme an der Liquidation des im Ausland, zumal· am Sitz in England befindlichen Vermögens der Rekurrentin ausgeschlossen werden, so muss es jedem einzelnen schweizerischen Gläubiger über- lassen bleiben, wie er angesichts der Insuffizienz des in der Schweiz befindlichen Vermögens und des drohenden Ausschlusses vom übrigen Vermögen· sein . Verhalten einrichten wolle. Ganz ausserhalbder Aufgabe der Nach- lassbehörden endlich liegt die Bestellung eines Sachwalters, in Verbindung mit der Bewilligung einer Nachlasstundung, zum Zwecke der gemeinsamen Wahrung der Interessen der schweizerischen Gläubiger in der Liquidation des Vermögens der Rekurrentin am Hauptsitz in London. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.