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62_III_72

BGE 62 III 72

Bundesgericht (BGE) · 1935-06-21 · Deutsch CH
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Pfandnachlassverfahren. N0 21.

liegenden zuständig betrachtet wird. Denn es handelt

sich bei der Einstellung der Betreibung im Hotelpfand-

nachlassverfahren nicht um eine gewöhnliche Zivilrechts-

streitigkeit, sondern um eine mit dem Nachlassverfahren

eng zusammenhängende Ver füg u n g, die wie dieses

zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehört. Übrigens wäre

gegen einen Entscheid des Richters gemäss SchKG der

Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Bundesgerichtes erst recht nicht gegeben.

Soweit die Rekurrentin in ihrer Eingabe mit neuen, vor

der Vorinstanz noch nicht vorgebrachten tatsächlichen

Behauptungen argumentiert, könnte sie damit ohnehin

gemäss Art. 80 OG nicht gehört werden; es bleibt ihr

dafür der Weg eines Revisionsgesuches.

Demnach erkennt d~e Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

21. Entscheid Tom 6. Juni 1936 i. S. Bageth.

Das

P fan d n ach] ass ver f a h ren darf nicht eröffnet

werden, wenn der Bei tri t t

zur par i t ä t i s c h e n

Arbeitslosenve;rsicherungskasse

nicht we-

ni~stens ein Jahr vor Einreichung des Gesuches erfolgt ist.

Ern späterer Beitritt mit Rückwirkung ist bedeutungslos.

Findet die Eröffnung gleichwohl statt, so wird doch die Durch-

führung der Schätzung durch die Eidgenössische Hotelpfand-

schätzungskommission verweigert.

(Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935.)

11 ne peut etre fait droit a la requete d'ouverture de la procedure

de concordat hypotMcaire que s'il s'est ecouIe un an au moins

depuis la date de l'affiliation a la caisse paritaire d'assurance

chomage. Peu importe que l'affiliation ait eu lieu avec effet

retroactif. Le fait que l'autorite de concordat a decide d'ouvrir

la procedure n'empeche pas de refuser de mettre en reuvre

la commission federale d'estimation lorsque la susdite condition

n'est pas remplie.

(Arrete fMeral du 21 juin 1935.)

L 'istanza per l'inizio delIa procedura deI concordato ipotecario

non puo essere accolta se l'istante non ha aderito alla cassa

Pfandnachlassverfahren. No 21.

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paritetica d'assicurazione contro la disoccupazione almenD

un anno prima della presentazione dell'istanza. Non si puo

tener conto di un'adesione posteriore con effetto retroattivo.

Se malgrado ciö I 'istanza e stata ammessa, il Tribunale federale

rifiuta di ~far stimare i pegni immobiliari dalla commissione

federale di stima.

(Decreto federale 21 giugno 1935.)

In Erwägung:

dass das Pfandnachlassverfahren vom Eigentümer eines

Hotels in Anspruch genommen werden kann, der ... wenig-

stens ein Jahr vor Einreichung des Gesuches der paritä-

tischen .Arbeitslosenversicherungskasse

beigetreten ist

(Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935),

dass nach der Feststellung der Vorinstanz diese Voraus-

setzung in concreto nicht vorliegt, sondern die Kasse die

Gesuchstellerin « mit Rückwirkung» ab 14. Januar 1935

als Mitglied'aufgenommen hat und die daherigen Pflichten

ihr gegenüber dann nachträglich erfüllt worden sind,

dass ein solcher Beitritt mit Rückwirkung von den Nach-

lassbehörden nicht beachtet werden darf (BGE61 III

S. 26),

dass der· im angeführten Präjudiz näher auseinander-

gesetzte Zweck der in Rede stehenden Vorschrift es dem

Bundesgericht verbietet, einem nichtsdestoweniger eröff-

neten Pfandnachlassverfahren durch Anordnung der Pfand-

schätzung Folge zu geben,

.

beschliesst die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :

Die Anordnung der Pfandschätzung wird verweigert.