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62_III_78

BGE 62 III 78

Bundesgericht (BGE) · 1936-04-14 · Deutsch CH
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78 Nachlassverfahren über Banken. No 23.

23. Entscheid vom 14. April 1936 i. S. Eisenbau A.-G. Vom Nachlassvertrag einer Bank (Prozent- oder Stun- dungsvergleieh) werden alle vor der Bekanntmachung der Nachlasstundung entstandenen Forderungen betroffen (Art. 22 Ahs. 1, 25 Abs. 1 der bundesgerichtlichen Verordnung vom

11. April 1935). Omwordat de banque (concordat-dividendes ou concordat-sursis). Toutes les creances nees avant la publication du sursis concor- dataire sont touehees par le concordat. Art. 22 al. 1, et 25 a1. 1 de l'ordonnance du Tribunal fMeral du 11 avril 1935. Omwordato bancario (concordato moratoria 0 concordato-divi- dendi). Tutti i crediti nati prima della pubblicazione deUa moratoria sono colpiti dal co;ncordato. (Art. 22 cp. 1 e art. 25 cp. 1 deI regolamento 11 aprile 1935 deI Tribunale federale. Die wenig liquide und bei der Schweizerischen Genossen- schaftsbank keinen Kredit geniessende Rekurrentin be- mühte sich nach ihrer Behauptung, mit dieser Bank « einen gewissen Umsatz aufrecht zu erhalten, um in einem spä- teren Zeitpunkt eventuell für ein Kreditgesuch bei der Bank mehr Entgegenkommen zu finden ». Wiederholt hatte die Rekurrentin der Bank « grussere Geldbeträge am Vortag übergeben, wenn am nächsten Tag ein Wechsel oder eine andere dringende Verbindlichkeit bezahlt werden sollte». So übergab die Rekurrentin am 19. Februar 1936 gegen Mittag der Basler Zweigniederlassung der Schwei- zerischen Genossenschaftsbank den Betrag von 21,500 Fr. in der Absicht, « den Betrag am darauffolgenden Tage zur Begleichung einer Wechselverbindlichkeit in gleicher Höhe (bezw. von 22,465 Fr. 70 Cts.) beim Schweizerischen Bank- verein in Basel wieder abheben zu können». Noch am gleichen Abend wurde der Genossenschaftsbank auf ihr am Tage vorher gestelltes Gesuch vom Handelsgericht des Kantons St~ Gallen eine am 20. Februar vormittags 9 Uhr beginnende Nachlasstundung bewilligt. Infolgedessen er- hielt die Rekurrentin ihr Geld nicht mehr zurück, sondern nur ein vom Sachwalter bewilligtes Vorschussdarlehen. Nachlassverfahren 'über Banken. N° 23. -79 Mit der vorliegenden Beschwerde hat sie beim Handels- gericht St. Gallen den Antrag gestellt, die Bank bezw. deren Sachwalter sei anzuweisen, den ihr von der Rekur- rentin « am 19. Februar 1936 einbezahlten Betrag sofort unbeschwert und samthaft auszuzahlen, unter Abzug des bereits als Vorschussdarlehen ausbezahlten Betrages von 8000 Fr.». Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hat am

17. März 1936 die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Sclwldbetreibungs- und Konkurskammer ziekt in Erwägung : Die Rekurrentin übersieht, dass sich ihr Begehren an ausdrücklichen Vorschriften der Verordnung des Bundes- gerichtes vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassver- fahren von Banken und Sparkassen bricht, nämlich an den Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. I, wonach (I) von einem Stun- dungs- oder einem Prozentvergleich nur die vor der Be- kanntmachung der Nachlasstundung entstandenen For- derungen; (II) von einem Vertrag mit Vermögensabtretung (1) alle vor der Bekanntmachung der Nachlasstundung sowie (2) die nachher bis zur rechtskräftigen Bestätigung ohne Zustimmung des Sachwalters entstandenen For- derungen betroffen werden. Im vorliegenden Fall wird die erstangeführte Vorschrift zur· direkten Anwendung ge- langen, weil die Schweizerische Genossenschaftsbank wei- tergeführt werden soll; allein wenn sie auch nicht gleich gefasst ist wie der erste Teil der zweiten Vorschrift, so erklärt sich dies einzig durch den Gegensatz zum zweiten Teil der zweitangeführten Vorschrift und ändert nichts daran, dass auch von einem Stundungs- oder einem Pro- zentvergleich all e vor der Bekanntmachung der Nach- lasstundung entstandenen Forderungen betroffen werden, wie sich durch Gegenschluss ohne weiteres und zwingend ergibt, entsprechend dem den Nachlassvertrag wie den

80 NaeWassverfahren über Banken. No 23. Konkurs beherrschenden Grundsatz von der par conditio creditorum. Gegenüber dieser klaren und unzweideutigen Vorschrift kann die Rekurrentin nicht mit der Berufung auf Art. 46 Abs. 2 der bundesrätlichen V ollziehungsverordnung auf- kommen, wonach der Entscheid über Konkursbegehren, die nach Eingang des Stundungsgesuches gegen die Bank gestellt werden, vom Konkursgericht bis zur Erledigung des Stundungsgesuches auszusetzen ist, in der Meinung, dass nur diejenigen Forderungen dem Nachlassvertrag unterworfen werden sollen, welche entstanden seien, bevor die Bank gegen die Vollstreckung geschützt werde. Einmal bezieht sich diese Vorschrift gar nicht auf das Gesuch um Nachlasstundung, von der erst in Art. 541. c. die Rede ist, sondern um eine Bankenstundung gemäss Art. 29 ff. des Bankengesetzes. Wollte man sie auf das Nachlassgesuch analog anwenden, so stünde der von der Rekurrentin daraus gezogenen Folgerung das Bedenken entgegen, dass nicht für jedermann in gleicher Weise erkennbar wäre, ob eine zu begründende Forderung vom Nachlassvertrag werde betroffen werden oder nicht. Gerade dieses Bedenken war es aber, welches dazu geführt hat, als Stichtag sogar nicht einmal den Zeitpunkt der· Bewilligung,. sondern erst der Bekamitmachung der Nachlasstundung vorzusehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. A. Schuldhetreihungs- und IonknrsrechL. Poursuite eL raillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

24. Ärr&t du 16 juin 1936 dans la cause Sodete immobiliere Nouveau College S. Ä. et consorts. Requisition de vente. 81 L'Office des poursuites qui a et6 requis de proceder a 1a vente d'un bien saisi peut, si 1e bien vient a etre revendique plus tard par un tiers, aviser 1e creancier qu 'il ne donnera pas suite a la requisition, vu l'empechement survenu, et qu'illui laisse 1e soin de la renouveler en temps opportun. Art. 106 et suiv. et 116 LP. Verwertungsbegehrea Wenn n ach Eingang eines Verwertungsbegehrens die gepfändete Sache hinterher von einem Dritten beansprucht wird, so kann das Betreibungsamt dem Gläubiger mitteilen, dass es dem Verwertungsbegehren mit Rücksicht auf das eingetretene Hindernis keine Folge geben werde und es dem Gläubiger überlasse, sein Begehren zu gegebener Zeit zu erneuern. (Art. 106 ff. und 116 SchKG). Domanda di vendita. L'ufficio esecuzioni che e stato invitato a procedere alla vendita d'una casa pignorata puo, se la casa e rivendicata in seguito da terzi, avvisare il creditore che non dara seguito alla domimda di vendita causa l'impedimento sopraggiunto e chi gli lascia Ia cura di ripresentare la domanda al momento opportuno. La seule question que souleve le recours est celle de savoir si l'office des poursuites qui a ere requis de proceder AS 62 III - 1936 6