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62_III_193

BGE 62 III 193

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

192

Nachlassverfahren übel' Banken. N° 53.

Die Befugn~ des Sachwalters zum Erlass der hier strei-

tigen Weisung lässt sich demnach nicht mit dem Hinweis

auf die BefugIrisse der Nachlassbehörde gemäss Art. 2 der

bundesgerichtlichen Verordnung ablehen. Sind einmal de-

ren Verfügungen, die das Verfahren einleiten, getroffen,

so greift die Aufsicht des Sacp.walters über die Geschäfts-

führung gemäss Art. 295 und 298 SchKG Platz, natürlich

im Rahmen der durch jene allgemeinen Verfügungen allen-

falls gesteckten Richtlinien. Die Beschwerdeführerin ist

nun freilich weiterhin der Auffassung, diese Aufsicht habe

sich in der Überwachung der Geschäfte zu erschöpfen, und

es stehe dem Sachwalter höchstens zu, Anregungen zu

machen, nicht aber könne er irgendetwas Verbindliches ver-

fügen.

Diese Auffassung wird aber der Stellung eines

behördlich bestellten Sachwalters nicht gerecht, dem das

Gesetz denn auch ausdrücklich das Recht einräumt,

Weisungen zu geben (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Solche

Weisungen, die der Schuldner unter Vorbehalt der Be-

schwerdeführung zu befolgen hat, können sowohl auf ein

Unterlassen wie auf ein Tun gerichtet sein, sei es, dass

dem Schuldner etwa Schutzvorkehren wie gewisse Repa-

raturen, Versicherungen und Ähnliches aufgegeben werden,

wodurch sein Vermögen vor Schaden bewahrt werden soll,

sei es auch, dass ihm, wie hier, der Verkauf von Wert-

papieren anbefohlen wird, um den Folgen einer vielleicht

eintretenden Wertverminderung vorzubeugen.

3. -

Die vom Bundesgericht nach Art. 55 der bundes-

rätlichen Vollziehungsverordnung gleichfalls

zu über-

prüfende Angemessenheit, d. h. Zweckmässigkeit der ange-

fochtenen Verfügung ist mit der Nachlassbehörde zu beja-

hen. Es entspricht in der Tat einer vorsichtigen Geschäfts-

führung, die infolge der Frankenabwertung erzielten Kurs-

gewinne jetzt durch Verkauf der Papiere einzubringen,

zumal sich Anzeichen eines Weichens gewisser Kurse

bereits bemerkbar machen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

A. Schuldbetreibungs- und KonkursrechL.

PoursuiLe et FailULa.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER

193

ARR:mTS DE LA (JHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLlTES

54. Entscheid vom a7. J'tmi 1936 i. S. Bank in Zofingen.

Zulassung im Kollokationsplan des Konkurses bezw. Nachlass-

vertrages mit Vermögensabtretung :

1. einer Forderung des A, für die, neben andern Pfändern, eigene

Obligationen des Gemeinschuldners haften, unter den faW3t-

pfandversicherten Forderungen;

2. der genannten Obligationen unter den unversicherten For-

derungen zugunsten des B, Bürgen des A.

(Konkludenter) Verzicht des B auf letztere Kollokation und

entsprechende nachträgliche (konkludente) A~ebung der-

selben durch die Konkw-sverwaltung.

Beansprucht A nichtsdestoweniger gemäss Art.

6 1 der

K 0 n kur s ver 0 r d nun g die Konkursdividende sowohl

für die ihm verpfändeten Obligationen (als Drittpfänder)

wie auch für seine ganze nach Ab~ug des Erlöses aus den andern

Pfändern verbleibende Forderung, so liegt es ihm ob, deswegen

gerichtliche Klage zu erheben, und die Konkursverwaltung

kann ihm Frist dazu ansetzen.

Admission a l'etat de collocation de la faillite ou du concordat

par abandon d'actif :

10 d'une creance de A, en garantie da laquelle ont eM constituees

en gage des obligations emises par le debiteur lui-meme, cette

creance etant colloquee sous la rubriqua des creances garanties

par gage;

AB 62 ur -

1936

13

IN

Schuldbetreibungs- und Konktimrecht. No 54.

2° de ces memes obligations au profit de B, caution de A, sous la

rubrique des creanCe8 non garanties par gage_

Renonciation (presumee) de B a cette derniere collocation et

consequemment, annulation (sous-entendue) de cette colloca-

tion par l'administration de la faillite.

Si A entend neanmoins, en vertu de l'art. 61 ord. lail., invoquer le

droit au dividende tant pour les obligations engagees a son

profit que pour la part de sa propre crOOnce qui n'a pas eM

couverte par les autres gages, il doit faire valoir cette preten-

tion par voie d'action, et l'administration peut lui fixer un

delai a cet effet.

Ammissione nella graduatoria dei fallimento 0 deI coneordato con

abbandono dell'attivo:

10 d'un credito di A, a garanzia deI quale iI debitore ha costituiti

vati pegni, e. tra gli altri, obbligazioni da Iui stesso emesse,

siccome credito pignoratizio;

20 di queste stesse obbligazioni emesse dal debitore, siccome

credito non pignorat~o di B, fideiussore di A_

Rinuncia (tacita) di B a quest'ultima 'collocazione, e. pertanto,

annullazione (tacita) della stessa da parte dell'amministrazione

deI fallimento.

Pretende nondimeno B d'aver diritto al dividendo tanto per le

obbligazioni emesse a suo favore perche pegni di rerzi, che per

la parte deI suo avere che non e stata coperta dagli altri pegni,

e cio in virtU dell'art. 61 Ord. lall., egli deve adire Ia via giudizia-

ris, e l'amministrazione deI fallimento puo assegnargli a tal

uopo un termine.

A. ~ In der Liquidation zufolge N achlassvertrages mit

Vermögensabtretung der Baukontor Bern A.-G. meldete

die Rekurrentin -

zum Teil verbürgte -

Forderungen

im Betrage von über Fr. 200;000.- nebst folgenden Faust-

pfandrechten an :

«a) durch die Baukontor A.-G. verpiandet:

100 Aktien Hirschi-Baumann A.-G. a Fr. 1000.-

nom ....

b) dUrch die oben sub 2 erwähnten 5 Solidarbürgen ver-

pfändet:

Fr. 100,000.- 6 % Obligationen Baukontor Bem'

. A.-G. von 1928 ... »

Die Kollokation erfolgte mit folgender Angabe der

Piander:

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 54.

195

«a) 100 Aktien Hirschi-Baumann A.-G. Nr_ 1-100 a

Fr. 1000.- = Fr. 100,000.-. Inventar Nr. 17.

b) 100 Obligationen Baukontor Bem A.-G. Nr. 201/300

a Fr. 1000.- = Fr. 100,000.-. Inventar Nr. 36. »

Femer wurden die erwähnten Bürgen als Gläubiger

dieser Obligationen zugelassen.

Sie bestreiten jedoch,

jemals Gläubiger der Obligationen geworden zu sein und

dieselben (anders als zum Schein) der Rekurrentin ver-

piandet zu haben.

Am 16. Juli 1934 schrieb der Liquidator der Baukontor

Bem A.-G. an die Rekurrentin : « ••• Für die pfandver-

. sicherten Forderungen kann der Zinz bis zur Verwertung

der Piander verlangt werden. Die Aktien Hirschi-Bau-

mann A.-G. sind verwertet worden.

Der Erlös von

Fr. 38,000.- ist Ihnen ... überwiesen worden. Für die

Obligationen Baukontor findet eine Verwertung nicht statt,

indem dafür die Nachlassdividende ausbezahlt wird. Als

Zeitpunkt der Verwertung wird deshalb die Anerkennung

und Feststellung der Forderung, d. h. die Auflage des

Kollokationsplanes zU betrachten sein, d. h. 3.·Juli 1934.

Damit ich Ihre Forderung, welche in der V. Klasse zu

kollozieren ist, feststellen kann, ersuche ich Sie, mir eine

Aufstellung Ihrer Forderungen mit Zinsberechnung bis

3. dies zukommen zu lassen.» Die Rekurrentin tat dies.

Am 11. September 1934 schrieb der Liquidator der Bau-

kontor Bem A.-G. an die Rekurrentin: « Ihre Forderungen

betragen: ...

Total .... Fr. 224,555.-

Abzüglich Gegenwert Aktien Hirschi-Bau-

mann .•.... ' ..

»

38,000.-

Bleibt Kurrentforderung ....•.... Fr. 186,555.-

Die 1. Rate der Nachlassdividende von 10 %, welche

~nwärtig an die Gläubiger ausbezahlt wird, beträgt

Fr. 18,655.50. Ich lasse Ihnen diesen Betrag zugehen. »

Über die definitive Verteilungsliste erteilte der Liquida-

196

Schuldbetreibungs. und KoIl1rDrarecht. N0 54.

tor der Baukontor Bern A.-G. am 2. April 1936 der Rekur-

rentin folgenden Auszug :

« Zugelassene Forderung.

Fr. 164,344.50

Betreffnis 21 %

»

34,512.35

Hievon sind ausbezahlt

»

18,655.50

Bleiben auszubezahlen

Fr.

15,856.85 I).

Der genannte, jedoch auf Fr. 164,354.50 richtiggestellte

Betrag ergibt sich durch Abzug des laut definitiver Ver~

teilungsliste den Bürgen zugeteilten (jedoch ebenfalls der

Rekurrentin ausbezahlten) Betreffnisses von Fr. 22,200.50

= 21 % von 100 Obligationen der Baukontor Bern A.-G.

nebst Zins.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde stellte die Re-

kurrentin den Hauptantrag, « es seien die uns verpfändeten

ObligationenBaukontorBernA.-G. vonnom.Fr.l00,000.-

als Drittpfänder im Sinne von Ko~ursverordnung Art. 61 I

zu behandeln und demgemäss der Erlös aus ihrer Verwer-

tung zur Berechnung der Höhe unserer PfandausfalIfor-

derungen von unseren Forderungen nicht in Abzug zu

bringen», sondern die Pfandausfallforderungen seien mit

Fr. 186,555.- zuzulassen, sowie Eyentualanträge.

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 2. Juni

1936 die Beschwerde teilweise in dem Sinne geschützt, dass

sie den Liquidator der Baukontor Bern A.-G. anwies, eine

Mitteilung an die Rekurrentin betreffend die Abweisung

ihres Anspruches auf BehaIidlung der 100 Obligationen

Baukontor Bern A.-G. als Drittpfand zu erlassen, verbun-

den mit einer Klagfristansetzung gemäss Art. 250 SchKG

-

und die Beschwerde im übrigen abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Den Akten ist nicht zu entnehmen, wieso es im Kollo-

kationsplan zur Zulassung einer Forderung der Bürgen

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 54.

197

« Willy Meister und Mithafte (Bank in Zofingen) J) als

Gläubiger aus den der Rekurrentin verpfändeten 100 Obli-

gationen der Baukontor Bern A.-G. in deren Liquidation

zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung ge-

kommen ist. Dass die Bürgen eine solche Forderung ange-

meldet haben, als der Kollokationsplan im Sommer 1934

aufgelegt wurde, kann nicht angenommen werden, nach-

dem sie schon im Herbst 1933 während des (vorbereitenden)

Nachlassverfahrens abgelehnt hatten, als Eigentümer der

Obligationen betrachtet zu werden; hierin wäre vielmehr

ein eigentlicher Rückzug einer allfalligen Eingabe der

Bürgen im (vorbereitenden) Nachlassverfahren zu sehen.

Jedenfalls ergibt sich aus ihrem Verhalten, dass sie gegen-

wärtig keinerlei Rechte mehr aus der zu ihren Gunsten

erfolgten Kollokation herleiten wollen; dann ist aber auch

der kollozierende Konkursverwalter oder Liquidator zu-

folge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung nicht

mehr an die Kollokation gebunden und kann sie (ausdrück-

lich oder konkludent) zurücknehmen, ohne dass irgend-

welche Dritte hiegegen Einwendungen erheben und sich

weiterhin auf jene Kollokation berufen könnten, und zwar

auch nicht etwa ein (Konkurs-)Gläubiger, der am Gegen-

stand jener Kollokation Pfandrecht beansprucht, weil

dessen Rechtsbestand ja nicht davon abhängig ist, ob die

Obligationen zum Massevermögen oder im Gegenteil einem

Dritten gehören. Eine solche nachträgliche (konkludente)

Aufhebung der Kollokationsverfügung zugunsten der Bür-

gen der Rekurrentin als Gläubiger der der Rekurrentin

verpfändeten Obligationen liegt nun gerade darin, dass der

Liquidator bei der Verteilung die Obligationen der Nach-

lasschuldnerin nicht als von Dritten, eben den Bürgen, der

Rekurrentin bestelltes Pfand gelten lässt, sondern sie als

von der Baukontor Bern A.-G. selbst der Rekurrentin

verpfändet behandelt.

Insoweit die Rekurrentin als

Pfandgläubigerin wegen der Vorschrift des Art. 61 der

Konkun.verordnung einen V.orteil daraus herleiten will,

dass die ihr verpfandeten Obligationen nicht zum Masse-

198

Schuldbetreibungs- und KonkUrsrooht. No 54.

vermögen gehören, sondern im Eigentum eines Dritten

(hier der Bürgen) stehen, genügt nicht schon die (jederzeit

verzichtbare) Zulassung jenes Dritten als Gläubigers der

verpfändeten Obligationen, sofern diese (übrigens wohl

mangels Eingabe gar nicht formrichtig zustande gekom-

mene) Zulassung nachträglich Init dessen Einverständnis

wieder aufgehoben wird.

Dagegen muss es alsdann dem Pfandgläubiger vorbehal-

ten bleiben, im gerichtlichen Verfahren den Nachweis zU:

leisten, dass sein Pfand wirklich nicht zum Massevermögen

gehöre, sondern im Eigentum eines Dritten stehe, und dass

daher seine Forderung ohne Rücksicht auf das Pfand in

ihrem vollen (anerkannten) Betrag als unversicherte an

der Verteilung des freien Massevermögens teilnehmen

könne. Hierüber ist im bisherigen Kollokationsverfahren

noch kerne einwandfreie Abklärung erfolgt, weil die Vor-

schrift des Art. 61 KV, wonach in solchen Fällen die For-

derung unter blosser Erwähnung des Pfandes in ihrem

vollen (anerkannten) Betrag unter die unversicherten For-

derungen im Kollokationsplan aufzunehmen ist, wegen des

Pfandrechtes an den unbestrittenermassen zum Massever-

mögen gehörenden Aktien der A.-G. Hirschi-Baumann

nicht wohl buchstäblich beobachtet werden konnte. Infol-

gedessen figuriert die Forderung der Rekurrentin über-

haupt nicht als unversicherte im Kollokationsplan, und da

bei der Kollokation unter de:n faustpfandversicherten For-

derungen bezüglich beider PIander auf das Masse-Inventar

verwiesen wurde, so lässt sich aus der die Rekurrentin

selbst betreffenden KollokationsverfügUDg nicht wohl eine

Anerkennung des Liquidators herleiten, dass die verpfän-

deten Obligationen nicht ein zum Massevermögen gehören-

des Pfand, sondern ein Drittpfand seien. (Übrigens erklärt

der Liquidator nicht unglaubhaft, die verpfandeten Obli-

gationen seien im Kollokationsplan nur deshalb auf die

Namen der Bürgen unter die unversicherten Forderungen

eingestellt worden, um Verwechslungen Init anderen Posi-

tionen des Kollokationsplanes zu vermeiden, keineswegs

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 54.

199

in der Meinung, die Bürgen als Obligationäre anzuerkennen.)

Auch die Ausrichtung der Abschlagsdividende auf dem

ganzen bezw. nur durch den Erlös aus den mitverpfändeten

Aktien der Hirschi-Baumann A.-G. verminderten For-

derungsbetrag an die Rekurrentin darf von dieser nicht

ohne weiteres als Anerkennung des Drittpfandes durch den

Liquidator in Anspruch genommen werden, weil der liqui-

dator damals die verpfändeten Obligationen sehr wohl ein-

fach aus dem Grund noch ausser Spiel lassen konnte, dass

der daraus zu gewinnende Pfanderlös, nämlich die darauf

entfallende Konkursdividende ja doch noch nicht endgültig

bekannt sei. Es ist überhaupt unangebracht, derartige

Verfügungen in gleicher Strenge nach der Erklärungstheo-

rie auslegen zu wollen wie privatrechtsgeschäftliche Er-

klärungen; nur soviel können die Beteiligten füglich ver-

langen, dass ihre Lage nicht durch unklares Verhalten bei

der Kollokation erschwert werde, und dem wird ja dadurch

genügend Rechnung getragen, dass der gerichtliche Aus-

trag der Streitfrage vorbehalten bleibt.

Der Rekurrentin kann nicht zugestanden werden, hiern

die Klägerrolle der Liquidationsmasse zuzuschieben. Sol-

ches muss sich die Konkursmasse (und entsprechend die

zufolge Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gebil-

dete Liquidationsmasse) nur gefallen lassen, wenn sie

Vermögensstücke aus dem Besitze Dritter zur Masse ziehen

wilL Dagegen ist es der Konkursverwaltung (und ent-

sprechend auch dem Nachlass-Liquidator) verstattet, For-

derungs- oder (und) Pfandrechts-Ansprecher durch bIosse

Abweisung im Kollokationsplan in die Klägerrolle zu

drängen, auch wenn deren Rechte prima facie noch so gut

ausgewiesen erscheinen und, wie vorliegend, nichts anderes

als Simulation dagegen eingewendet werden kann. Was

vorliegend streitig ist, ist einem Forderungsstreit viel

wesensverwandter als einem Admassierungsstreit, weil der

Streit einfach darauf hinausläuft, dass der Liquidator der

Rekurrentin ein Recht nicht zugestehen will, das zur Vor-

aussetzung hat, den Bürgen stehen aus den der Rekurrentin

200

Sebuldbetreibungs- und Konkiusrecht • .No 54.

verpfandeten Obligationen Forderungsrechte gegenüber

der Nachlasschuldnerin zu. Für einen Streit dieser Art

kann der Liquidationsmasse nicht zugemutet werden,

ihrerseits Klage zu erheben.

. Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Verteilung nicht

auf Grund der Verteilungsliste vom 2. April 1936 statt-

finden kann, sondern erst auf Grund einer nach Austrag

der Klage der Rekurrentin auf Grund der dannzumaligen

Verhältnisse neu aufzulegenden Verteilungsliste. Insofern

ist der die Zinsfrage betreffende Eventualantrag zur Zeit

gegenstandslos. Immerhin mag dazu bemerkt werden,

dass die Rekurrentin mit dem in dieser Beziehung erho-

benen Anspruch nicht deswegen ausgeschlossen werden

darf, weil sie dem Schreiben des Liquidators vom 16. Juli

1934 nicht widersprochen hat. Schon vorher, durch ihre

Eingabe, hatte sie sich auf den Standpunkt gestellt, die

Obligationen seien Drittpfand, und insofern konnte es ihr

gleichgültig sein, auf welches Datum die (fingierte) Pfand-

verwertung verlegt werde, weil sie unter allen Umständen

einfach für ihre ganze (bezw. nur durch den Erlös aus den

mitverpfandeten Aktien verminderte) Forderung die Nach-

lassdividende beanspruchen zu dürfen glaubte -

was je-

doch mit dem weiteren Zinsenlauf gegenüber dem Nach-

l~schuldner bezw. der Nachlassmasse nicht zu vereinbaren

wäre. Sollte sie diesen (vorher vom Liquidator nie ein-

deutig bestrittenen) Standpunkt nicht mit Erfolg zur Gel-

tung bringen können, so muss es ihr unbenommen bleiben,

die Frage neu aufzurollen, wieviel vom Pfanderlös für den

auf ihrer Pfandforderung aufgelaufenen Zins in Anspruch

genommen werde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Scbuldbetreibungs- und Konkurarecbt (Zivilabteilungen). N° 55.

201

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

55. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Dezember 1936

i. S. Gautschi gegen Konkursmasse Studer-Muff.

Beg i n n der F r ist für die Klage auf A n f e c h tun g

des Kollokationsplans (Art. 250 Abs. 1 SchKG):

Zeitpunkt der « öffentlichen Bekanntmachung» der Auflegung

(250 Abs, 1, 249 Abs. 2) ist der Tag, an dem das Amtsblatt am

Orte seiner Postaufgabe den Abonnenten mit der gewöhnlichen

Postaustragung zug e s tell t wird. Das aufgedruckte Da-

tum begründet die Vermutung, die Bekanntmachung habe an

diesem Tage stattgefunden.

Point de depart du delai pour Z'ouverture de l'action en conte8tation

de l'etat de coUocation (art. 250 al. 1 LP) : La date de la« publi-

cation du depöt » (art. 250 aI. 1 et 249 aI. 2 LP) est celle du

jour Oll la teuille officieUe parvient aux abonnes par le courrier

ordinaire a l'endroit Oll elle est mise a la poste. La date de la

twille officielle est presumee etre celle a Iaquelle l'avis du depöt

est rendu public.

Inizio del termine entro il quale il creditore ehe intenda impugnare

la graduatoria (art. 250 cp. 1 LEF) deve promuovere l'azione.

La data della «pubbIicazione deI deposito » (art. 250 cp. 1 e

249 cp. 2) e il giorno incui il jogUo utficiale perviene ai suoi

abbonati per corriere ordinario neUa localita in cui esso vien

spedito. La data impressa in capo al toglio utJiciale si presume

e&'lere la data della pubblicazione.

A. -

A. Edwin Gautschi, Notar in Reinach, hatte im

Konkurse der Frau Studer-Muff, Gunzwil, verschiedene

Forderungen eingegeben, die die Konkursverwaltung zum

grossen Teile abwies. Im Luzerner Kantonsblatt Nr. 3 vom

17. Januar 1936 gab das Konkursamt BeromÜllster die

Auflage des Kollokationsplans öffentlich bekannt unter

Hinweis auf die Anfechtungsfrist gemäss Art. 250 SchKG.

Unterm 21. Januar stellte es dem Gläubiger Gautschi eine