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Nachlassverfahren übel' Banken. N° 53.
Die Befugn~ des Sachwalters zum Erlass der hier strei-
tigen Weisung lässt sich demnach nicht mit dem Hinweis
auf die BefugIrisse der Nachlassbehörde gemäss Art. 2 der
bundesgerichtlichen Verordnung ablehen. Sind einmal de-
ren Verfügungen, die das Verfahren einleiten, getroffen,
so greift die Aufsicht des Sacp.walters über die Geschäfts-
führung gemäss Art. 295 und 298 SchKG Platz, natürlich
im Rahmen der durch jene allgemeinen Verfügungen allen-
falls gesteckten Richtlinien. Die Beschwerdeführerin ist
nun freilich weiterhin der Auffassung, diese Aufsicht habe
sich in der Überwachung der Geschäfte zu erschöpfen, und
es stehe dem Sachwalter höchstens zu, Anregungen zu
machen, nicht aber könne er irgendetwas Verbindliches ver-
fügen.
Diese Auffassung wird aber der Stellung eines
behördlich bestellten Sachwalters nicht gerecht, dem das
Gesetz denn auch ausdrücklich das Recht einräumt,
Weisungen zu geben (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Solche
Weisungen, die der Schuldner unter Vorbehalt der Be-
schwerdeführung zu befolgen hat, können sowohl auf ein
Unterlassen wie auf ein Tun gerichtet sein, sei es, dass
dem Schuldner etwa Schutzvorkehren wie gewisse Repa-
raturen, Versicherungen und Ähnliches aufgegeben werden,
wodurch sein Vermögen vor Schaden bewahrt werden soll,
sei es auch, dass ihm, wie hier, der Verkauf von Wert-
papieren anbefohlen wird, um den Folgen einer vielleicht
eintretenden Wertverminderung vorzubeugen.
3. -
Die vom Bundesgericht nach Art. 55 der bundes-
rätlichen Vollziehungsverordnung gleichfalls
zu über-
prüfende Angemessenheit, d. h. Zweckmässigkeit der ange-
fochtenen Verfügung ist mit der Nachlassbehörde zu beja-
hen. Es entspricht in der Tat einer vorsichtigen Geschäfts-
führung, die infolge der Frankenabwertung erzielten Kurs-
gewinne jetzt durch Verkauf der Papiere einzubringen,
zumal sich Anzeichen eines Weichens gewisser Kurse
bereits bemerkbar machen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
A. Schuldbetreibungs- und KonkursrechL.
PoursuiLe et FailULa.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER
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ARR:mTS DE LA (JHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
54. Entscheid vom a7. J'tmi 1936 i. S. Bank in Zofingen.
Zulassung im Kollokationsplan des Konkurses bezw. Nachlass-
vertrages mit Vermögensabtretung :
1. einer Forderung des A, für die, neben andern Pfändern, eigene
Obligationen des Gemeinschuldners haften, unter den faW3t-
pfandversicherten Forderungen;
2. der genannten Obligationen unter den unversicherten For-
derungen zugunsten des B, Bürgen des A.
(Konkludenter) Verzicht des B auf letztere Kollokation und
entsprechende nachträgliche (konkludente) A~ebung der-
selben durch die Konkw-sverwaltung.
Beansprucht A nichtsdestoweniger gemäss Art.
6 1 der
K 0 n kur s ver 0 r d nun g die Konkursdividende sowohl
für die ihm verpfändeten Obligationen (als Drittpfänder)
wie auch für seine ganze nach Ab~ug des Erlöses aus den andern
Pfändern verbleibende Forderung, so liegt es ihm ob, deswegen
gerichtliche Klage zu erheben, und die Konkursverwaltung
kann ihm Frist dazu ansetzen.
Admission a l'etat de collocation de la faillite ou du concordat
par abandon d'actif :
10 d'une creance de A, en garantie da laquelle ont eM constituees
en gage des obligations emises par le debiteur lui-meme, cette
creance etant colloquee sous la rubriqua des creances garanties
par gage;
AB 62 ur -
1936
13
IN
Schuldbetreibungs- und Konktimrecht. No 54.
2° de ces memes obligations au profit de B, caution de A, sous la
rubrique des creanCe8 non garanties par gage_
Renonciation (presumee) de B a cette derniere collocation et
consequemment, annulation (sous-entendue) de cette colloca-
tion par l'administration de la faillite.
Si A entend neanmoins, en vertu de l'art. 61 ord. lail., invoquer le
droit au dividende tant pour les obligations engagees a son
profit que pour la part de sa propre crOOnce qui n'a pas eM
couverte par les autres gages, il doit faire valoir cette preten-
tion par voie d'action, et l'administration peut lui fixer un
delai a cet effet.
Ammissione nella graduatoria dei fallimento 0 deI coneordato con
abbandono dell'attivo:
10 d'un credito di A, a garanzia deI quale iI debitore ha costituiti
vati pegni, e. tra gli altri, obbligazioni da Iui stesso emesse,
siccome credito pignoratizio;
20 di queste stesse obbligazioni emesse dal debitore, siccome
credito non pignorat~o di B, fideiussore di A_
Rinuncia (tacita) di B a quest'ultima 'collocazione, e. pertanto,
annullazione (tacita) della stessa da parte dell'amministrazione
deI fallimento.
Pretende nondimeno B d'aver diritto al dividendo tanto per le
obbligazioni emesse a suo favore perche pegni di rerzi, che per
la parte deI suo avere che non e stata coperta dagli altri pegni,
e cio in virtU dell'art. 61 Ord. lall., egli deve adire Ia via giudizia-
ris, e l'amministrazione deI fallimento puo assegnargli a tal
uopo un termine.
A. ~ In der Liquidation zufolge N achlassvertrages mit
Vermögensabtretung der Baukontor Bern A.-G. meldete
die Rekurrentin -
zum Teil verbürgte -
Forderungen
im Betrage von über Fr. 200;000.- nebst folgenden Faust-
pfandrechten an :
«a) durch die Baukontor A.-G. verpiandet:
100 Aktien Hirschi-Baumann A.-G. a Fr. 1000.-
nom ....
b) dUrch die oben sub 2 erwähnten 5 Solidarbürgen ver-
pfändet:
Fr. 100,000.- 6 % Obligationen Baukontor Bem'
. A.-G. von 1928 ... »
Die Kollokation erfolgte mit folgender Angabe der
Piander:
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 54.
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«a) 100 Aktien Hirschi-Baumann A.-G. Nr_ 1-100 a
Fr. 1000.- = Fr. 100,000.-. Inventar Nr. 17.
b) 100 Obligationen Baukontor Bem A.-G. Nr. 201/300
a Fr. 1000.- = Fr. 100,000.-. Inventar Nr. 36. »
Femer wurden die erwähnten Bürgen als Gläubiger
dieser Obligationen zugelassen.
Sie bestreiten jedoch,
jemals Gläubiger der Obligationen geworden zu sein und
dieselben (anders als zum Schein) der Rekurrentin ver-
piandet zu haben.
Am 16. Juli 1934 schrieb der Liquidator der Baukontor
Bem A.-G. an die Rekurrentin : « ••• Für die pfandver-
. sicherten Forderungen kann der Zinz bis zur Verwertung
der Piander verlangt werden. Die Aktien Hirschi-Bau-
mann A.-G. sind verwertet worden.
Der Erlös von
Fr. 38,000.- ist Ihnen ... überwiesen worden. Für die
Obligationen Baukontor findet eine Verwertung nicht statt,
indem dafür die Nachlassdividende ausbezahlt wird. Als
Zeitpunkt der Verwertung wird deshalb die Anerkennung
und Feststellung der Forderung, d. h. die Auflage des
Kollokationsplanes zU betrachten sein, d. h. 3.·Juli 1934.
Damit ich Ihre Forderung, welche in der V. Klasse zu
kollozieren ist, feststellen kann, ersuche ich Sie, mir eine
Aufstellung Ihrer Forderungen mit Zinsberechnung bis
3. dies zukommen zu lassen.» Die Rekurrentin tat dies.
Am 11. September 1934 schrieb der Liquidator der Bau-
kontor Bem A.-G. an die Rekurrentin: « Ihre Forderungen
betragen: ...
Total .... Fr. 224,555.-
Abzüglich Gegenwert Aktien Hirschi-Bau-
mann .•.... ' ..
»
38,000.-
Bleibt Kurrentforderung ....•.... Fr. 186,555.-
Die 1. Rate der Nachlassdividende von 10 %, welche
~nwärtig an die Gläubiger ausbezahlt wird, beträgt
Fr. 18,655.50. Ich lasse Ihnen diesen Betrag zugehen. »
Über die definitive Verteilungsliste erteilte der Liquida-
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Schuldbetreibungs. und KoIl1rDrarecht. N0 54.
tor der Baukontor Bern A.-G. am 2. April 1936 der Rekur-
rentin folgenden Auszug :
« Zugelassene Forderung.
Fr. 164,344.50
Betreffnis 21 %
»
34,512.35
Hievon sind ausbezahlt
»
18,655.50
Bleiben auszubezahlen
Fr.
15,856.85 I).
Der genannte, jedoch auf Fr. 164,354.50 richtiggestellte
Betrag ergibt sich durch Abzug des laut definitiver Ver~
teilungsliste den Bürgen zugeteilten (jedoch ebenfalls der
Rekurrentin ausbezahlten) Betreffnisses von Fr. 22,200.50
= 21 % von 100 Obligationen der Baukontor Bern A.-G.
nebst Zins.
B. -
Mit der vorliegenden Beschwerde stellte die Re-
kurrentin den Hauptantrag, « es seien die uns verpfändeten
ObligationenBaukontorBernA.-G. vonnom.Fr.l00,000.-
als Drittpfänder im Sinne von Ko~ursverordnung Art. 61 I
zu behandeln und demgemäss der Erlös aus ihrer Verwer-
tung zur Berechnung der Höhe unserer PfandausfalIfor-
derungen von unseren Forderungen nicht in Abzug zu
bringen», sondern die Pfandausfallforderungen seien mit
Fr. 186,555.- zuzulassen, sowie Eyentualanträge.
O. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 2. Juni
1936 die Beschwerde teilweise in dem Sinne geschützt, dass
sie den Liquidator der Baukontor Bern A.-G. anwies, eine
Mitteilung an die Rekurrentin betreffend die Abweisung
ihres Anspruches auf BehaIidlung der 100 Obligationen
Baukontor Bern A.-G. als Drittpfand zu erlassen, verbun-
den mit einer Klagfristansetzung gemäss Art. 250 SchKG
-
und die Beschwerde im übrigen abgewiesen.
D. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Den Akten ist nicht zu entnehmen, wieso es im Kollo-
kationsplan zur Zulassung einer Forderung der Bürgen
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 54.
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« Willy Meister und Mithafte (Bank in Zofingen) J) als
Gläubiger aus den der Rekurrentin verpfändeten 100 Obli-
gationen der Baukontor Bern A.-G. in deren Liquidation
zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung ge-
kommen ist. Dass die Bürgen eine solche Forderung ange-
meldet haben, als der Kollokationsplan im Sommer 1934
aufgelegt wurde, kann nicht angenommen werden, nach-
dem sie schon im Herbst 1933 während des (vorbereitenden)
Nachlassverfahrens abgelehnt hatten, als Eigentümer der
Obligationen betrachtet zu werden; hierin wäre vielmehr
ein eigentlicher Rückzug einer allfalligen Eingabe der
Bürgen im (vorbereitenden) Nachlassverfahren zu sehen.
Jedenfalls ergibt sich aus ihrem Verhalten, dass sie gegen-
wärtig keinerlei Rechte mehr aus der zu ihren Gunsten
erfolgten Kollokation herleiten wollen; dann ist aber auch
der kollozierende Konkursverwalter oder Liquidator zu-
folge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung nicht
mehr an die Kollokation gebunden und kann sie (ausdrück-
lich oder konkludent) zurücknehmen, ohne dass irgend-
welche Dritte hiegegen Einwendungen erheben und sich
weiterhin auf jene Kollokation berufen könnten, und zwar
auch nicht etwa ein (Konkurs-)Gläubiger, der am Gegen-
stand jener Kollokation Pfandrecht beansprucht, weil
dessen Rechtsbestand ja nicht davon abhängig ist, ob die
Obligationen zum Massevermögen oder im Gegenteil einem
Dritten gehören. Eine solche nachträgliche (konkludente)
Aufhebung der Kollokationsverfügung zugunsten der Bür-
gen der Rekurrentin als Gläubiger der der Rekurrentin
verpfändeten Obligationen liegt nun gerade darin, dass der
Liquidator bei der Verteilung die Obligationen der Nach-
lasschuldnerin nicht als von Dritten, eben den Bürgen, der
Rekurrentin bestelltes Pfand gelten lässt, sondern sie als
von der Baukontor Bern A.-G. selbst der Rekurrentin
verpfändet behandelt.
Insoweit die Rekurrentin als
Pfandgläubigerin wegen der Vorschrift des Art. 61 der
Konkun.verordnung einen V.orteil daraus herleiten will,
dass die ihr verpfandeten Obligationen nicht zum Masse-
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Schuldbetreibungs- und KonkUrsrooht. No 54.
vermögen gehören, sondern im Eigentum eines Dritten
(hier der Bürgen) stehen, genügt nicht schon die (jederzeit
verzichtbare) Zulassung jenes Dritten als Gläubigers der
verpfändeten Obligationen, sofern diese (übrigens wohl
mangels Eingabe gar nicht formrichtig zustande gekom-
mene) Zulassung nachträglich Init dessen Einverständnis
wieder aufgehoben wird.
Dagegen muss es alsdann dem Pfandgläubiger vorbehal-
ten bleiben, im gerichtlichen Verfahren den Nachweis zU:
leisten, dass sein Pfand wirklich nicht zum Massevermögen
gehöre, sondern im Eigentum eines Dritten stehe, und dass
daher seine Forderung ohne Rücksicht auf das Pfand in
ihrem vollen (anerkannten) Betrag als unversicherte an
der Verteilung des freien Massevermögens teilnehmen
könne. Hierüber ist im bisherigen Kollokationsverfahren
noch kerne einwandfreie Abklärung erfolgt, weil die Vor-
schrift des Art. 61 KV, wonach in solchen Fällen die For-
derung unter blosser Erwähnung des Pfandes in ihrem
vollen (anerkannten) Betrag unter die unversicherten For-
derungen im Kollokationsplan aufzunehmen ist, wegen des
Pfandrechtes an den unbestrittenermassen zum Massever-
mögen gehörenden Aktien der A.-G. Hirschi-Baumann
nicht wohl buchstäblich beobachtet werden konnte. Infol-
gedessen figuriert die Forderung der Rekurrentin über-
haupt nicht als unversicherte im Kollokationsplan, und da
bei der Kollokation unter de:n faustpfandversicherten For-
derungen bezüglich beider PIander auf das Masse-Inventar
verwiesen wurde, so lässt sich aus der die Rekurrentin
selbst betreffenden KollokationsverfügUDg nicht wohl eine
Anerkennung des Liquidators herleiten, dass die verpfän-
deten Obligationen nicht ein zum Massevermögen gehören-
des Pfand, sondern ein Drittpfand seien. (Übrigens erklärt
der Liquidator nicht unglaubhaft, die verpfandeten Obli-
gationen seien im Kollokationsplan nur deshalb auf die
Namen der Bürgen unter die unversicherten Forderungen
eingestellt worden, um Verwechslungen Init anderen Posi-
tionen des Kollokationsplanes zu vermeiden, keineswegs
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 54.
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in der Meinung, die Bürgen als Obligationäre anzuerkennen.)
Auch die Ausrichtung der Abschlagsdividende auf dem
ganzen bezw. nur durch den Erlös aus den mitverpfändeten
Aktien der Hirschi-Baumann A.-G. verminderten For-
derungsbetrag an die Rekurrentin darf von dieser nicht
ohne weiteres als Anerkennung des Drittpfandes durch den
Liquidator in Anspruch genommen werden, weil der liqui-
dator damals die verpfändeten Obligationen sehr wohl ein-
fach aus dem Grund noch ausser Spiel lassen konnte, dass
der daraus zu gewinnende Pfanderlös, nämlich die darauf
entfallende Konkursdividende ja doch noch nicht endgültig
bekannt sei. Es ist überhaupt unangebracht, derartige
Verfügungen in gleicher Strenge nach der Erklärungstheo-
rie auslegen zu wollen wie privatrechtsgeschäftliche Er-
klärungen; nur soviel können die Beteiligten füglich ver-
langen, dass ihre Lage nicht durch unklares Verhalten bei
der Kollokation erschwert werde, und dem wird ja dadurch
genügend Rechnung getragen, dass der gerichtliche Aus-
trag der Streitfrage vorbehalten bleibt.
Der Rekurrentin kann nicht zugestanden werden, hiern
die Klägerrolle der Liquidationsmasse zuzuschieben. Sol-
ches muss sich die Konkursmasse (und entsprechend die
zufolge Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gebil-
dete Liquidationsmasse) nur gefallen lassen, wenn sie
Vermögensstücke aus dem Besitze Dritter zur Masse ziehen
wilL Dagegen ist es der Konkursverwaltung (und ent-
sprechend auch dem Nachlass-Liquidator) verstattet, For-
derungs- oder (und) Pfandrechts-Ansprecher durch bIosse
Abweisung im Kollokationsplan in die Klägerrolle zu
drängen, auch wenn deren Rechte prima facie noch so gut
ausgewiesen erscheinen und, wie vorliegend, nichts anderes
als Simulation dagegen eingewendet werden kann. Was
vorliegend streitig ist, ist einem Forderungsstreit viel
wesensverwandter als einem Admassierungsstreit, weil der
Streit einfach darauf hinausläuft, dass der Liquidator der
Rekurrentin ein Recht nicht zugestehen will, das zur Vor-
aussetzung hat, den Bürgen stehen aus den der Rekurrentin
200
Sebuldbetreibungs- und Konkiusrecht • .No 54.
verpfandeten Obligationen Forderungsrechte gegenüber
der Nachlasschuldnerin zu. Für einen Streit dieser Art
kann der Liquidationsmasse nicht zugemutet werden,
ihrerseits Klage zu erheben.
. Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Verteilung nicht
auf Grund der Verteilungsliste vom 2. April 1936 statt-
finden kann, sondern erst auf Grund einer nach Austrag
der Klage der Rekurrentin auf Grund der dannzumaligen
Verhältnisse neu aufzulegenden Verteilungsliste. Insofern
ist der die Zinsfrage betreffende Eventualantrag zur Zeit
gegenstandslos. Immerhin mag dazu bemerkt werden,
dass die Rekurrentin mit dem in dieser Beziehung erho-
benen Anspruch nicht deswegen ausgeschlossen werden
darf, weil sie dem Schreiben des Liquidators vom 16. Juli
1934 nicht widersprochen hat. Schon vorher, durch ihre
Eingabe, hatte sie sich auf den Standpunkt gestellt, die
Obligationen seien Drittpfand, und insofern konnte es ihr
gleichgültig sein, auf welches Datum die (fingierte) Pfand-
verwertung verlegt werde, weil sie unter allen Umständen
einfach für ihre ganze (bezw. nur durch den Erlös aus den
mitverpfandeten Aktien verminderte) Forderung die Nach-
lassdividende beanspruchen zu dürfen glaubte -
was je-
doch mit dem weiteren Zinsenlauf gegenüber dem Nach-
l~schuldner bezw. der Nachlassmasse nicht zu vereinbaren
wäre. Sollte sie diesen (vorher vom Liquidator nie ein-
deutig bestrittenen) Standpunkt nicht mit Erfolg zur Gel-
tung bringen können, so muss es ihr unbenommen bleiben,
die Frage neu aufzurollen, wieviel vom Pfanderlös für den
auf ihrer Pfandforderung aufgelaufenen Zins in Anspruch
genommen werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Scbuldbetreibungs- und Konkurarecbt (Zivilabteilungen). N° 55.
201
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
55. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Dezember 1936
i. S. Gautschi gegen Konkursmasse Studer-Muff.
Beg i n n der F r ist für die Klage auf A n f e c h tun g
des Kollokationsplans (Art. 250 Abs. 1 SchKG):
Zeitpunkt der « öffentlichen Bekanntmachung» der Auflegung
(250 Abs, 1, 249 Abs. 2) ist der Tag, an dem das Amtsblatt am
Orte seiner Postaufgabe den Abonnenten mit der gewöhnlichen
Postaustragung zug e s tell t wird. Das aufgedruckte Da-
tum begründet die Vermutung, die Bekanntmachung habe an
diesem Tage stattgefunden.
Point de depart du delai pour Z'ouverture de l'action en conte8tation
de l'etat de coUocation (art. 250 al. 1 LP) : La date de la« publi-
cation du depöt » (art. 250 aI. 1 et 249 aI. 2 LP) est celle du
jour Oll la teuille officieUe parvient aux abonnes par le courrier
ordinaire a l'endroit Oll elle est mise a la poste. La date de la
twille officielle est presumee etre celle a Iaquelle l'avis du depöt
est rendu public.
Inizio del termine entro il quale il creditore ehe intenda impugnare
la graduatoria (art. 250 cp. 1 LEF) deve promuovere l'azione.
La data della «pubbIicazione deI deposito » (art. 250 cp. 1 e
249 cp. 2) e il giorno incui il jogUo utficiale perviene ai suoi
abbonati per corriere ordinario neUa localita in cui esso vien
spedito. La data impressa in capo al toglio utJiciale si presume
e&'lere la data della pubblicazione.
A. -
A. Edwin Gautschi, Notar in Reinach, hatte im
Konkurse der Frau Studer-Muff, Gunzwil, verschiedene
Forderungen eingegeben, die die Konkursverwaltung zum
grossen Teile abwies. Im Luzerner Kantonsblatt Nr. 3 vom
17. Januar 1936 gab das Konkursamt BeromÜllster die
Auflage des Kollokationsplans öffentlich bekannt unter
Hinweis auf die Anfechtungsfrist gemäss Art. 250 SchKG.
Unterm 21. Januar stellte es dem Gläubiger Gautschi eine