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62_III_190

BGE 62 III 190

Bundesgericht (BGE) · 1986-12-14 · Deutsch CH
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190

Naehlassverfahren über Banken. No 53.

sondern sie wu~de erstmals mit der Beschwerde eventuell

behauptet, als das Nachlassverfahren schon seit Wochen

in das Stadium.der Bestätigung gelangt war.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewie~n.

53. Entscheid vom 14. Dezember 1986

i. S. Bank Gut & Oie A.-G.

Befugnis des S ach wal t er s zum Erlass von W eis u n gen

im Rahmen der allgemeinen Anordnungen der N achlass-

behörde; Abgrenzung seiner Kompetenzen gegenüber den-

jenigen der Nachlassbehörde (Art. 2 bger. BankennachlassVo;

295/298 SchKG).

Comp6tence du commissaire pour donner des instructions dans 1e

eadre des prescriptions generales regissant l'autorite de con-

cordat; de1imitation de ses attributions par rapport acelIes

de l'autorite concordataire (an. 2 ord. TF concernant Ia proce-

dure de concordat pour les bauques; art. 295 et 298 LP).

Competenza deI commissario al rilascio di istruzioni nel quadro

delle prescrizioni generali delI'autorita deI concordato; deli-

mitazione delle sue competenze relativamente a quelle dell'su-

toritA deI concordato (an. 2 Ord. dei TF sulla procedura di

concordato per le bauche; art. 295 e 298 LEF).

Der Bank Gut & Cie in Luzern istNachlassstundung

erteilt und zugleich die Fortführung des Geschäfts in

bestimmtem Umfang bewilligt worden. In der Folge hat

die als Sachwalterin bestellte Kontroll- & Revisions A.-G.

Basel die Schuldnerin ersucht, gewisse Wertpapiere aus

ihrem Vermögen zu veräussern, damit der gegenwärtige

Vermögensstand erhalten bleibe. Die Schuldnerin focht

diese Weisung bei der Nachlassbehörde als unzulässig

-

weil der Sachwalter zu solchen Verfügungen nicht be-

fugt sei -

und zudem als unangemessen an. Die Nachlass-

behörde hat indessen mit Entscheid vom 17 . November

1936 die Befugnis des Sachwalters anerkannt und die ange-

fochtene Weisung mit einer einzigen Ausnahme geschützt.

Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht bean-

Naehlassverfahren' über Banken. N° 53.

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tragt die Schuldnerin neuerdings gänzliche Gutheissung

wer Beschwerde.

Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Die bundesgerichtliehe Bankennachlassverordnung

vom ll. April 1935, deren Bestimmungen die Vorschriften

des 11. Titels des SchKG ergänzen und teilweise abändern

(vgl. Art. 54 Abs. 5 der bundesrätlichen Vollziehungsver-

ordnung zum Bankengesetz), sieht in Art. 2 vor, dass die

Nachlassbehörde bei der Bewilligung der Nachlassstundung

zu bestimmen hat, ob und allfällig in welchem Umfang

während derselben 'die Bank ihr Geschäft fortführen kann

und dass die Behörde in diesem Falle im Einverständnis mit

dem Sachwalter die erforderlichen Anordnungen zur Er-

haltung des Vermögensstandes treffen soll. Diese Zustän-

digkeit der Nachlassbehörde ist jedoch auf Anordnungen

vorwiegend allgemeiner Natur beschränkt, wie sie eben zu

Beginn der Nachlassstundung für deren Dauer getroffen

werden können. So kann die Nachlassbehörde etwa die

Liquidation von Aktiven unter bestimmten Vorbehalten

gestatten, welche verhüten sollen, dass das Vermögen ver-

mindert werde. So kann sie nicht nur die weitere Aus-

übung verlustbringender Geschäftszweige überhaupt ver-

bieten, sondern auch für gewisse Geschäftshandlungen, die

Einfluss auf den Vermögensstand haben, die Zustimmung

des Sachwalters als unerlässlich vorschreiben, und für

andere dagegen vollständig davon entbinden, und derglei-

chen mehr. Dass es sich bei Art. 2 der Verordnung um

derartige allgemeine Weisungen über das Verhältnis des

Sachwalters zur Bank und ihrer Geschäftsführung und

nicht um konkrete Anweisungen, wie sie dann im Laufe

der Nachlassstundung geboten sein können, handelt, erhellt

auch aus Abs. 3 des Art. 2, der bestimmt, dass die Verfü-

gungen der Nachlassbehörde gleichzeitig mit dem Schul-

denruf, also eben zu Beginn der Nachlasstundung, öffent-

lich bekanntgemacht werden sollen.

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Nachlsssverfahren über Banken. N° 53.

Die Befugllil;3 des Sachwalters zum Erlass der hier strei-

tigen Weisung lässt sich demnach nicht mit dem Hinweis

auf die Befugnisse der Nachlassbehörde gemäss Art. 2 der

bundesgerichtiichen Verordnung ablehen. Sind einmal de-

ren Verfügungen, die das Verfahren einleiten, getroffen,

so greift die Aufsicht des Sac;hwalters über die Geschäfts-

führung gemäss Art. 295 und 298 SchKG Platz, natürlich

im Rahmen der durch jene allgemeinen Verfügungen allen-

falls gesteckten Richtlinien. Die Beschwerdeführerin ist

nun freilich weiterhin der Auffassung, diese Aufsicht habe

sich in der Überwachung der Geschäfte zu erschöpfen, und

es stehe dem Sachwalter höchstens zu, Anregungen zu

machen, nicht aber könne er irgendetwas Verbindliches ver-

fügen.

Diese Auffassung wird aber der Stellung eines

behördlich bestellten Sachwalters nicht gerecht, dem das

Gesetz denn auch ausdrücklich das Recht einräumt,

Weisungen zu geben (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Solche

Weisungen, die der Schuldner unter Vorbehalt der Be-

schwerdeführung zu befolgen hat, können sowohl auf ein

Unterlassen wie auf ein Tun gerichtet sein, sei es, dass

dem Schuldner etwa Schutzvorkehren wie gewisse Repa-

raturen, Versicherungen und Ähnliches aufgegeben werden,

wodurch sein Vermögen vor Schaden bewahrt werden soll,

sei es auch, dass ihm, wie hier, der Verkauf von Wert-

papieren anbefohlen wird, um den Folgen einer vielleicht

eintretenden Wertverminder.ung vorzubeugen.

3. -

Die vom Bundesgericht nach Art. 55 der bundes-

rätlichen Vollziehungsverordnung gleichfalls

zu über-

prüfende Angemessenheit, d. h. Zweckmässigkeit der ange-

fochtenen Verfügung ist mit der Nachlassbehörde zu beja-

hen. Es entspricht in der Tat einer vorsichtigen Geschäfts-

führung,die infolge der Frankenabwertung erzielten Kurs-

gewinne jetzt durch Verkauf der Papiere einzubringen,

zumal sich Anzeichen eines Weichens gewisser Kurse

bereits bemerkbar machen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskmumer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

A. SchnldheLreihungs- und Konknrsrecht.

PoursuiLe et Faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLlTES

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54. Entscheid vom 27. Juni 1936 i. S. Bank in zormgen.

Zulassung im Kollokationsplan des Konkurses bezw. Nachlass-

vertrages mit Vermögensabtretung :

1. einer Forderung des A, für die, neben andern Pfändern, eigene

Obligationen des Gemeinschuldners haften, unter den fa~st­

pfandversicherten Forderungen;

2. der genannten Obligationen unter den unversicherten For-

derungen zugnnsten des B, Bürgen des A.

(Konkludenter) Verzicht des B auf letztere Kollokation und

entsprechende nachträgliche (konkludente) ~ufhebung der-

selben durch die Konkursverwaltung.

Beansprucht A nichtsdestoweniger gemäss Art. 6 1 der

K 0 n kur sv e r 0 r d nun g die Konkursdividende sowohl

für die ihm verpfändeten Obligationen (als Drittpfänder)

wie auch für seine ganze nach Ab~ug des Erlöses a.us den andern

Pfändern verbleibende Forderung, so liegt es ihm ob, deswegen

gerichtliche Klage zu erheben, und die Konkursverwaltung

kann ihm Frist dazu ansetzen.

Admission a. l'etat de collocation de la faillite ou du concordat

par abandon d'actif:

10 d'une creanoo de A, en garantie de laquelle ont ete constituees

en gage des obligations emises par le debiteur lui-meme, cette

creance etant colloquee sous la rubrique des creances garanties

par gage;

AB 62 nI -

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