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Naehlassverfahren über Banken. No 53.
sondern sie wu~de erstmals mit der Beschwerde eventuell
behauptet, als das Nachlassverfahren schon seit Wochen
in das Stadium.der Bestätigung gelangt war.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewie~n.
53. Entscheid vom 14. Dezember 1986
i. S. Bank Gut & Oie A.-G.
Befugnis des S ach wal t er s zum Erlass von W eis u n gen
im Rahmen der allgemeinen Anordnungen der N achlass-
behörde; Abgrenzung seiner Kompetenzen gegenüber den-
jenigen der Nachlassbehörde (Art. 2 bger. BankennachlassVo;
295/298 SchKG).
Comp6tence du commissaire pour donner des instructions dans 1e
eadre des prescriptions generales regissant l'autorite de con-
cordat; de1imitation de ses attributions par rapport acelIes
de l'autorite concordataire (an. 2 ord. TF concernant Ia proce-
dure de concordat pour les bauques; art. 295 et 298 LP).
Competenza deI commissario al rilascio di istruzioni nel quadro
delle prescrizioni generali delI'autorita deI concordato; deli-
mitazione delle sue competenze relativamente a quelle dell'su-
toritA deI concordato (an. 2 Ord. dei TF sulla procedura di
concordato per le bauche; art. 295 e 298 LEF).
Der Bank Gut & Cie in Luzern istNachlassstundung
erteilt und zugleich die Fortführung des Geschäfts in
bestimmtem Umfang bewilligt worden. In der Folge hat
die als Sachwalterin bestellte Kontroll- & Revisions A.-G.
Basel die Schuldnerin ersucht, gewisse Wertpapiere aus
ihrem Vermögen zu veräussern, damit der gegenwärtige
Vermögensstand erhalten bleibe. Die Schuldnerin focht
diese Weisung bei der Nachlassbehörde als unzulässig
-
weil der Sachwalter zu solchen Verfügungen nicht be-
fugt sei -
und zudem als unangemessen an. Die Nachlass-
behörde hat indessen mit Entscheid vom 17 . November
1936 die Befugnis des Sachwalters anerkannt und die ange-
fochtene Weisung mit einer einzigen Ausnahme geschützt.
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht bean-
Naehlassverfahren' über Banken. N° 53.
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tragt die Schuldnerin neuerdings gänzliche Gutheissung
wer Beschwerde.
Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. -
Die bundesgerichtliehe Bankennachlassverordnung
vom ll. April 1935, deren Bestimmungen die Vorschriften
des 11. Titels des SchKG ergänzen und teilweise abändern
(vgl. Art. 54 Abs. 5 der bundesrätlichen Vollziehungsver-
ordnung zum Bankengesetz), sieht in Art. 2 vor, dass die
Nachlassbehörde bei der Bewilligung der Nachlassstundung
zu bestimmen hat, ob und allfällig in welchem Umfang
während derselben 'die Bank ihr Geschäft fortführen kann
und dass die Behörde in diesem Falle im Einverständnis mit
dem Sachwalter die erforderlichen Anordnungen zur Er-
haltung des Vermögensstandes treffen soll. Diese Zustän-
digkeit der Nachlassbehörde ist jedoch auf Anordnungen
vorwiegend allgemeiner Natur beschränkt, wie sie eben zu
Beginn der Nachlassstundung für deren Dauer getroffen
werden können. So kann die Nachlassbehörde etwa die
Liquidation von Aktiven unter bestimmten Vorbehalten
gestatten, welche verhüten sollen, dass das Vermögen ver-
mindert werde. So kann sie nicht nur die weitere Aus-
übung verlustbringender Geschäftszweige überhaupt ver-
bieten, sondern auch für gewisse Geschäftshandlungen, die
Einfluss auf den Vermögensstand haben, die Zustimmung
des Sachwalters als unerlässlich vorschreiben, und für
andere dagegen vollständig davon entbinden, und derglei-
chen mehr. Dass es sich bei Art. 2 der Verordnung um
derartige allgemeine Weisungen über das Verhältnis des
Sachwalters zur Bank und ihrer Geschäftsführung und
nicht um konkrete Anweisungen, wie sie dann im Laufe
der Nachlassstundung geboten sein können, handelt, erhellt
auch aus Abs. 3 des Art. 2, der bestimmt, dass die Verfü-
gungen der Nachlassbehörde gleichzeitig mit dem Schul-
denruf, also eben zu Beginn der Nachlasstundung, öffent-
lich bekanntgemacht werden sollen.
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Nachlsssverfahren über Banken. N° 53.
Die Befugllil;3 des Sachwalters zum Erlass der hier strei-
tigen Weisung lässt sich demnach nicht mit dem Hinweis
auf die Befugnisse der Nachlassbehörde gemäss Art. 2 der
bundesgerichtiichen Verordnung ablehen. Sind einmal de-
ren Verfügungen, die das Verfahren einleiten, getroffen,
so greift die Aufsicht des Sac;hwalters über die Geschäfts-
führung gemäss Art. 295 und 298 SchKG Platz, natürlich
im Rahmen der durch jene allgemeinen Verfügungen allen-
falls gesteckten Richtlinien. Die Beschwerdeführerin ist
nun freilich weiterhin der Auffassung, diese Aufsicht habe
sich in der Überwachung der Geschäfte zu erschöpfen, und
es stehe dem Sachwalter höchstens zu, Anregungen zu
machen, nicht aber könne er irgendetwas Verbindliches ver-
fügen.
Diese Auffassung wird aber der Stellung eines
behördlich bestellten Sachwalters nicht gerecht, dem das
Gesetz denn auch ausdrücklich das Recht einräumt,
Weisungen zu geben (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Solche
Weisungen, die der Schuldner unter Vorbehalt der Be-
schwerdeführung zu befolgen hat, können sowohl auf ein
Unterlassen wie auf ein Tun gerichtet sein, sei es, dass
dem Schuldner etwa Schutzvorkehren wie gewisse Repa-
raturen, Versicherungen und Ähnliches aufgegeben werden,
wodurch sein Vermögen vor Schaden bewahrt werden soll,
sei es auch, dass ihm, wie hier, der Verkauf von Wert-
papieren anbefohlen wird, um den Folgen einer vielleicht
eintretenden Wertverminder.ung vorzubeugen.
3. -
Die vom Bundesgericht nach Art. 55 der bundes-
rätlichen Vollziehungsverordnung gleichfalls
zu über-
prüfende Angemessenheit, d. h. Zweckmässigkeit der ange-
fochtenen Verfügung ist mit der Nachlassbehörde zu beja-
hen. Es entspricht in der Tat einer vorsichtigen Geschäfts-
führung,die infolge der Frankenabwertung erzielten Kurs-
gewinne jetzt durch Verkauf der Papiere einzubringen,
zumal sich Anzeichen eines Weichens gewisser Kurse
bereits bemerkbar machen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskmumer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
A. SchnldheLreihungs- und Konknrsrecht.
PoursuiLe et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
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54. Entscheid vom 27. Juni 1936 i. S. Bank in zormgen.
Zulassung im Kollokationsplan des Konkurses bezw. Nachlass-
vertrages mit Vermögensabtretung :
1. einer Forderung des A, für die, neben andern Pfändern, eigene
Obligationen des Gemeinschuldners haften, unter den fa~st
pfandversicherten Forderungen;
2. der genannten Obligationen unter den unversicherten For-
derungen zugnnsten des B, Bürgen des A.
(Konkludenter) Verzicht des B auf letztere Kollokation und
entsprechende nachträgliche (konkludente) ~ufhebung der-
selben durch die Konkursverwaltung.
Beansprucht A nichtsdestoweniger gemäss Art. 6 1 der
K 0 n kur sv e r 0 r d nun g die Konkursdividende sowohl
für die ihm verpfändeten Obligationen (als Drittpfänder)
wie auch für seine ganze nach Ab~ug des Erlöses a.us den andern
Pfändern verbleibende Forderung, so liegt es ihm ob, deswegen
gerichtliche Klage zu erheben, und die Konkursverwaltung
kann ihm Frist dazu ansetzen.
Admission a. l'etat de collocation de la faillite ou du concordat
par abandon d'actif:
10 d'une creanoo de A, en garantie de laquelle ont ete constituees
en gage des obligations emises par le debiteur lui-meme, cette
creance etant colloquee sous la rubrique des creances garanties
par gage;
AB 62 nI -
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