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Nachl88sverfahren über Banken. N0 52.
c. ffacblassverfahren über Banken.
Procedure de concordat puur les hanques.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSillTES
ET DES FAILLITES
52. Entscheid vom 17. November 1936 i. S. Bans.
Rechtsstellung des Gläubigers, dem entgegen seinem Verlangen
statt eines privilegierten Sparheftes ein
D e pos i t e n b ü e h lei n
ausgestellt
worden ist,
im
Banken -N achlassverfahren.
Concordat bancaire. Position juridique du ereaneier qui n'a resm
qu'un livret de depöt au lieu du livre~ d'epargne privilegie
qu'il avait demande.
Coneardato bancario. Posizione giuridiea deI ereditore ehe rieevette
un libretto di deposito invece deI libretto privilegiato di e~
da risparnio ehe aveva chiesto.
Die Rekurrenten verlangten im Frühjahr 1935 bei der
Filiale Olten der Schweizerischen Genossenschaftsbank die
Ausstellung von Sparheften über den Gegenwert ihrer
gekündigten Anteilscheine der Bank, erhielten aber Depo-
sitenbüchlein.
Mit der vorliegenden, gegen den Sachwalter der Bank
gerichteten Beschwerde haben die Rekurrenten beantragt,
es seien ihre Depositenbüchlein in privilegierte Einlage-
hefte der Depositenkassedes Zentralverbandes christl.-soz.
Organisationen der Schweiz, Verwaltung: Schweiz. Ge-
nossenschaftsbank, umzuwandeln, bezw. sie (die Rekur-
renten) seien in dem Sinne schadlos zu halten dass die
Differenz, welche ihnen durch den Einbezug der beiden
Nachlassverfahren über Banken. No 52.
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Depositenbüchlein in den Nachlassvertrag der Schweiz.
Genossenschaftsbank entsteht, vergütet wird.
Die Nachlassbehörde, das Handelsgericht des Kantons
St. Gallen, hat die Beschwerde am 27. Oktober 1936 abge-
wiesen.
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in E1wägung:
Die Beschwerde stützt sich darauf, dass die Rekurrenten
gegen ihren Willen keine privilegierten Forderungen aus
Spareinlagen erworben haben. Dann ist es aber auch
ausgeschlossen, die Rekurrenten im Nachlassvertrag der
Schweizerischen Genossenschaftsbank als privilegierte Gläu-
biger zu behandeln. Vielmehr sind die Rekurrenten darauf
angewiesen, die ihnen durch Art. 41 des Bankengesetzes
eingeräumten Rechte geltend zu machen, wonach die mit
der Geschäftsführung ... einer Bank betrauten Personen
(sowohl der Bank als) einzelnen (Gesellschaftern und)
Gläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie
durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen
obliegenden Pflichten verursachen. Und zwar handelt
es sich um einzig den Rekurrenten unmittelbar, ohne
Schädigung der Bank selbst, verursachten Schaden.
Wenn das den Gläubigern eingeräumte Klagerecht durch
Art. 43 Abs. 2 des Bankengesetzes auf den Fall beschränkt
wird, dass über die Bank der Konkurs eröffnet worden ist,
so mag immerhin auf die Rechtsprechung zu dem gleich-
artigen Art. 675 OR verwiesen werden, die dem Konkurs
den gerichtlichen Nachlassvertrag gleichstellt (BGE 49 11
241). Daneben kann die Bank allfällig gestützt auf Art. 101
oder 55 OR ebenfalls belangt werden, jedoch auch nur auf
Schadenersatz, und die daherige Forderung wäre gleich-
falls den Beschränkungen des Nachlassvertrages unter-
worfen. Indessen ist nicht dargetan, dass im Nachlassver-
fahren je eine solche Forderung eingegeben worden sei,
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Naehlassverfahren über Banken. Ne> 53.
sondern sie wurde erstmals mit der Beschwerde eventuell
behauptet, als das Nachlassverfahren schon seit Wochen
in das Stadium: der Bestätigung gelangt war.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Kon/cu;rskammer :
Der Rekurs wird abgewies~n.
53. Entscheid vom 14. Dezember 1936
i. S. Ba.nk Gut 8G Cie A.-G.
Befugnis des S ach wal t e r s zum Erlass von W eis u n gen
im Rahmen der allgemeinen Anordnungen der N achlass-
behörde; Abgrenzung seiner Kompetenzen gegenüber den-
jenigen der Nachlassbehörde (Art. 2 bger. BankennachlassVo;
295/298 SchKG).
Competence du commissaire pour donner des instructions dans le
cadre des prescriptions generales regissant l'autoriM de con-
cordat; delimitation de ses attributions par rapport a ceHes
de l'autoriM concordataire (art. 2 ord. TF concernant la proce-
dure de concordat pour les banques; art. 295 et 298 LP).
Competenza deI commissario al rilascio di istruzioni nel quadro
delle prescrizioni generali deH'autoritit. deI concordato; deli-
mitazione delle sue competenze relativamente a quelle delI 'au-
torita deI concordato (art. 2 Ord. deI TF sulla procedura di
concordato per le banehe; art. 295 e 298 LEF).
Der Bank Gut & eIe in Luzern istNachlassstundung
erteilt und zugleich die Fortführung des Geschäfts in
bestimmtem Umfang bewilligt worden. In der Folge hat
die als Sachwalterin bestellte Kontroll- & Revisions A.-G.
Basel die Schuldnerin ersucht, gewisse Wertpapiere aus
ihrem Vermögen zu veräussern, damit der gegenwärtige
Vermögensstand erhalten bleibe. Die Schuldnerin focht
diese Weisung bei der Nachlassbehörde als unzulässig
-- weil der Sachwalter zu solchen Verfügungen nicht be-
fugt sei -
und zudem als unangemessen an. Die Nachlass-
behörde hat indessen mit Entscheid vom 17. November
1936 die Befugnis des Sachwalters anerkannt und die ange-
fochtene Weisung mit einer einzigen Ausnahme geschützt.
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht bean-
Nachlassverfahren' über Banken. Ne> 63.
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tragt die Schuldnerin neuerdings gänzliche Gutheissung
ihrer Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Die bundesgerichtliche Bankennachlassverordnung
vom 11. April 1935, deren Bestimmungen die Vorschriften
des 11. Titels des SchKG ergänzen und teilweise abändern
(vgl. Art. 54 Abs. 5 der bundesrätlichen Vollziehungsver-
ordnung zum Bankengesetz), sieht in Art. 2 vor, dass die
Nachlassbehörde bei der Bewilligung der Nachlassstundung
zu bestimmen hat, ob und allIallig in welchem Umfang
während derselben -die Bank ihr Geschäft fortführen kann
und dass die Behörde in diesem Falle im Einverständnis mit
dem Sachwalter die erforderlichen Anordnungen zur Er-
haltung des Vermögensstandes treffen soll. Diese Zustän-
digkeit der Nachlassbehörde ist jedoch auf Anordnungen
vorwiegend allgemeiner Natur beschränkt, wie sie eben zu
Beginn der Nachlassstundung für deren Dauer getroffen
werden können. So kann die Nachlassbehörde etwa die
Liquidation von Aktiven unter bestimmten Vorbehalten
gestatten, welche verhüten sollen, da.ss das Vermögen ver-
mindert werde. So kann sie nicht nur die weitere Aus-
übung verlustbringender Geschäftszweige überhaupt ver-
bieten, sondern auch für gewisse Geschäftshandlungen, die
Einfluss auf den Vermögensstand haben, die Zustimmung
des Sachwalters als unerlässlich vorschreiben. und für
andere dagegen vollständig davon entbinden, und derglei-
chen mehr. Dass es sich bei Art. 2 der Verordnung um
derartige allgemeine Weisungen über das Verhältnis des
Sachwalters zur Bank und ihrer Geschäftsführung und
nicht um konkrete Anweisungen, wie sie dann im Laufe
der Nachlassstundung geboten sein können, handelt, erhellt
auch aus Abs. 3 des Art. 2, der bestimmt, dass die Verfü-
gungen der Nachlassbehörde gleichzeitig mit dem Schul-
denruf, also eben zu Beginn der Nachlasstundung, öffent-
lich bekanntgemacht werden sollen.