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62_III_188

BGE 62 III 188

Bundesgericht (BGE) · 1936-11-17 · Deutsch CH
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188

Nachl88sverfahren über Banken. N0 52.

c. ffacblassverfahren über Banken.

Procedure de concordat puur les hanques.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSillTES

ET DES FAILLITES

52. Entscheid vom 17. November 1936 i. S. Bans.

Rechtsstellung des Gläubigers, dem entgegen seinem Verlangen

statt eines privilegierten Sparheftes ein

D e pos i t e n b ü e h lei n

ausgestellt

worden ist,

im

Banken -N achlassverfahren.

Concordat bancaire. Position juridique du ereaneier qui n'a resm

qu'un livret de depöt au lieu du livre~ d'epargne privilegie

qu'il avait demande.

Coneardato bancario. Posizione giuridiea deI ereditore ehe rieevette

un libretto di deposito invece deI libretto privilegiato di e~

da risparnio ehe aveva chiesto.

Die Rekurrenten verlangten im Frühjahr 1935 bei der

Filiale Olten der Schweizerischen Genossenschaftsbank die

Ausstellung von Sparheften über den Gegenwert ihrer

gekündigten Anteilscheine der Bank, erhielten aber Depo-

sitenbüchlein.

Mit der vorliegenden, gegen den Sachwalter der Bank

gerichteten Beschwerde haben die Rekurrenten beantragt,

es seien ihre Depositenbüchlein in privilegierte Einlage-

hefte der Depositenkassedes Zentralverbandes christl.-soz.

Organisationen der Schweiz, Verwaltung: Schweiz. Ge-

nossenschaftsbank, umzuwandeln, bezw. sie (die Rekur-

renten) seien in dem Sinne schadlos zu halten dass die

Differenz, welche ihnen durch den Einbezug der beiden

Nachlassverfahren über Banken. No 52.

Iß9

Depositenbüchlein in den Nachlassvertrag der Schweiz.

Genossenschaftsbank entsteht, vergütet wird.

Die Nachlassbehörde, das Handelsgericht des Kantons

St. Gallen, hat die Beschwerde am 27. Oktober 1936 abge-

wiesen.

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in E1wägung:

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass die Rekurrenten

gegen ihren Willen keine privilegierten Forderungen aus

Spareinlagen erworben haben. Dann ist es aber auch

ausgeschlossen, die Rekurrenten im Nachlassvertrag der

Schweizerischen Genossenschaftsbank als privilegierte Gläu-

biger zu behandeln. Vielmehr sind die Rekurrenten darauf

angewiesen, die ihnen durch Art. 41 des Bankengesetzes

eingeräumten Rechte geltend zu machen, wonach die mit

der Geschäftsführung ... einer Bank betrauten Personen

(sowohl der Bank als) einzelnen (Gesellschaftern und)

Gläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie

durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen

obliegenden Pflichten verursachen. Und zwar handelt

es sich um einzig den Rekurrenten unmittelbar, ohne

Schädigung der Bank selbst, verursachten Schaden.

Wenn das den Gläubigern eingeräumte Klagerecht durch

Art. 43 Abs. 2 des Bankengesetzes auf den Fall beschränkt

wird, dass über die Bank der Konkurs eröffnet worden ist,

so mag immerhin auf die Rechtsprechung zu dem gleich-

artigen Art. 675 OR verwiesen werden, die dem Konkurs

den gerichtlichen Nachlassvertrag gleichstellt (BGE 49 11

241). Daneben kann die Bank allfällig gestützt auf Art. 101

oder 55 OR ebenfalls belangt werden, jedoch auch nur auf

Schadenersatz, und die daherige Forderung wäre gleich-

falls den Beschränkungen des Nachlassvertrages unter-

worfen. Indessen ist nicht dargetan, dass im Nachlassver-

fahren je eine solche Forderung eingegeben worden sei,

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Naehlassverfahren über Banken. Ne> 53.

sondern sie wurde erstmals mit der Beschwerde eventuell

behauptet, als das Nachlassverfahren schon seit Wochen

in das Stadium: der Bestätigung gelangt war.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Kon/cu;rskammer :

Der Rekurs wird abgewies~n.

53. Entscheid vom 14. Dezember 1936

i. S. Ba.nk Gut 8G Cie A.-G.

Befugnis des S ach wal t e r s zum Erlass von W eis u n gen

im Rahmen der allgemeinen Anordnungen der N achlass-

behörde; Abgrenzung seiner Kompetenzen gegenüber den-

jenigen der Nachlassbehörde (Art. 2 bger. BankennachlassVo;

295/298 SchKG).

Competence du commissaire pour donner des instructions dans le

cadre des prescriptions generales regissant l'autoriM de con-

cordat; delimitation de ses attributions par rapport a ceHes

de l'autoriM concordataire (art. 2 ord. TF concernant la proce-

dure de concordat pour les banques; art. 295 et 298 LP).

Competenza deI commissario al rilascio di istruzioni nel quadro

delle prescrizioni generali deH'autoritit. deI concordato; deli-

mitazione delle sue competenze relativamente a quelle delI 'au-

torita deI concordato (art. 2 Ord. deI TF sulla procedura di

concordato per le banehe; art. 295 e 298 LEF).

Der Bank Gut & eIe in Luzern istNachlassstundung

erteilt und zugleich die Fortführung des Geschäfts in

bestimmtem Umfang bewilligt worden. In der Folge hat

die als Sachwalterin bestellte Kontroll- & Revisions A.-G.

Basel die Schuldnerin ersucht, gewisse Wertpapiere aus

ihrem Vermögen zu veräussern, damit der gegenwärtige

Vermögensstand erhalten bleibe. Die Schuldnerin focht

diese Weisung bei der Nachlassbehörde als unzulässig

-- weil der Sachwalter zu solchen Verfügungen nicht be-

fugt sei -

und zudem als unangemessen an. Die Nachlass-

behörde hat indessen mit Entscheid vom 17. November

1936 die Befugnis des Sachwalters anerkannt und die ange-

fochtene Weisung mit einer einzigen Ausnahme geschützt.

Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht bean-

Nachlassverfahren' über Banken. Ne> 63.

191

tragt die Schuldnerin neuerdings gänzliche Gutheissung

ihrer Beschwerde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Die bundesgerichtliche Bankennachlassverordnung

vom 11. April 1935, deren Bestimmungen die Vorschriften

des 11. Titels des SchKG ergänzen und teilweise abändern

(vgl. Art. 54 Abs. 5 der bundesrätlichen Vollziehungsver-

ordnung zum Bankengesetz), sieht in Art. 2 vor, dass die

Nachlassbehörde bei der Bewilligung der Nachlassstundung

zu bestimmen hat, ob und allIallig in welchem Umfang

während derselben -die Bank ihr Geschäft fortführen kann

und dass die Behörde in diesem Falle im Einverständnis mit

dem Sachwalter die erforderlichen Anordnungen zur Er-

haltung des Vermögensstandes treffen soll. Diese Zustän-

digkeit der Nachlassbehörde ist jedoch auf Anordnungen

vorwiegend allgemeiner Natur beschränkt, wie sie eben zu

Beginn der Nachlassstundung für deren Dauer getroffen

werden können. So kann die Nachlassbehörde etwa die

Liquidation von Aktiven unter bestimmten Vorbehalten

gestatten, welche verhüten sollen, da.ss das Vermögen ver-

mindert werde. So kann sie nicht nur die weitere Aus-

übung verlustbringender Geschäftszweige überhaupt ver-

bieten, sondern auch für gewisse Geschäftshandlungen, die

Einfluss auf den Vermögensstand haben, die Zustimmung

des Sachwalters als unerlässlich vorschreiben. und für

andere dagegen vollständig davon entbinden, und derglei-

chen mehr. Dass es sich bei Art. 2 der Verordnung um

derartige allgemeine Weisungen über das Verhältnis des

Sachwalters zur Bank und ihrer Geschäftsführung und

nicht um konkrete Anweisungen, wie sie dann im Laufe

der Nachlassstundung geboten sein können, handelt, erhellt

auch aus Abs. 3 des Art. 2, der bestimmt, dass die Verfü-

gungen der Nachlassbehörde gleichzeitig mit dem Schul-

denruf, also eben zu Beginn der Nachlasstundung, öffent-

lich bekanntgemacht werden sollen.