Volltext (verifizierbarer Originaltext)
NachlllBSverfahren über Banken. N° 43.
B. lachlassverfahren über Banken.
Procedure de concordaL pour les hanques.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURS KAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
43. Entscheid vom 8. September 1936 i. S. Buner.
Bundesratsbeschluss vom 17. April 1936 über die San i e run g
von Ban k e n, Art. 14 in Verbindung mit Art. 10: Bedeu-
tung der Vorschrift, dass im ge ri c h t I ich en Nach-
las s ver f a h ren eineG e n e r a I ver sam m I u n g nur
auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Aktionäre oder
Genossenschafter stattfinden muss.
ArreM du Conseil federal du 17 avril1936 eoncemant l'assainisse-
ment de banques, art. 14 eombine avec art. 10: Signification
de la prescription d'apres laqueUe dans le eoncordat judieiaire
une assemblee generale n'ast convoquee que sur demande
ecrite d'actionuaires ou societaires representant au moius un
tiers du capital social.
Deereto 17 aprile 1936 deI Consiglio federale concemente il
risanamento di banche, art. 14 eombinato coll'art. 10: Signi-
fieato deUa prescrizione secondo cui neUa procedura deI eon-
cordato giudiziario un'assemblea generale e eonvocata solo
dietro domanda seritta d'azionisti 0 di soci che rappresentino
almeno un terzo dei capitale sociale.
Im Banken-Nachlassverfahren über die Schweizerische
Genossenschaftsbank in St. Gallen machte die Nachlass-
behörde, das Handelsgericht des Kantons St. Gallen, nach
Ablauf der Frist zur Einsicht des Nachlassvertrages gleich-
zeitig mit der Ansetzung der Verhandlung vor der Nach-
Nachlassverfahren über Banken. N0 43.
IU
lassbehörde öffentlich bekannt: « Während der Akten-
auflage haben 86 Mitglieder der Genossenschaft, die zu-
sammen ein Kapital von 510,000 Fr. vertreten, die Ab-
haltung einer Generalversammlung verlangt.
Da das
gesamte Genossenschaftskapital über 18 Millionen Fr.
ausmacht, sind die Voraussetzungen zur Abhaltung einer
Generalversammlung nicht gegeben I).
Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs eines der
erwähnten 86 Genossenschafter mit den Anträgen, (I.) der
Beschluss mit der Feststellung, die Voraussetzungen für
die Abhaltung einer Generalversammlung der Genossen-
schafter wegen des Nachlassvertrages seien nicht vorhan-
den, sei aufzuheben, (2.) die Nachlassbehörde sei anzu-
weisen, die Verhandlung über die Bestätigung des Nach-
lassvertrages auszusetzen, bis eine Generalversammlung'
der Genossenschafter zu dem Nachlassvertrag Stellung ge-
nommen hat, und (3.) auf alle Fälle sei die gerichtliche
Bestätigung dem Nachlassvertrag nur zu erteilen, wenn
auch die Generalversammlung der Genossenschaft mit der
statutarisch vorgeschriebenen Mehrheit dem Nachlassver-
trag, wie er proponiert wird, zugestimmt hat. Der Begrün-
dung ist zu entnehmen: Nach dem vorgeschlagenen Nach-
lassvertrag erhalten die Genossenschafter nur noch Genuss-
scheine B ohne Nominalwert. An Stelle der Schweizeri-
schen Genossenschaftsbank trete eine Aktiengesellschaft;
die Genossenschaft werde also aufgelöst. Hiefür sei nicht
der VerwaItungsrat der Genossenschaft zuständig, sondern
nur die Generalversammlung, zumal da ja durch die Ver-
meidung des Konkurses auch die Verantwortlichkeitsan-
spruche der Genossenschaft beeinträchtigt werden. Wenn
nicht alle RechtsbegrifIe auf den Kopf gestellt werden
sollen, so müsse daher eine Generalversammlung der Ge-
nossenschafter zur Stellungnahme über den vorgeschlage-
nen Nachlassvertrag stattfinden. Es komme nicht darauf
an, ob eine bestimmte Anzahl von Genossenschaftern die
Generalversammlung verlangt habe.
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Nachlassverfabren über Banken. N0 43.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in E11Ȋgung :
Die Vorinstanz hat die angefochtene Feststellung in
Anwendung dE>SBundesratsbeschlusses vom 17. April 1936,
Art. 14 in Verbindung mit Art. 10, getroffen, der bestimmt =
Sieht der Nachlassvertrag eine Herabsetzung des Nenn-
wertes der Aktien oder Anteilscheine, deren Zusammen-
legung oder deren vollständige Abschreibung vor, so ist
diese Bestimmung der Generalversam.m.1ung zur Beschluss-
fassung zu unterbreiten, wenn es von Aktionären oder Ge-
nossenschaftern, deren Aktien oder Anteilscheine minde-
stens einen Drittel des bestehenden Grundkapitals dar-
stellen, während der Anflagefrist (Art. 54 der bundesrät-
lichen Vollziehungsverordnung zum Bankengesetz, Art. 10
der bundesgerichtlichen Verordnung über das Bankennach-
lassverfahren) schriftlich verlangt wird. Aktionäre oder
Genossenschafter können' dies durch blosse Eintragung
ihres Namens in eine beim Sachwalter und an jedem Ge- .
schäftssitze aufzulegende Liste tun; Inhaberaktionäre
haben sich dabei durch Deposition ihrer Titel auszuweisen.
Wird von Aktionären oder GenOssenschaftern ein solches
Begehren gestellt, so hat der Verwaltungsrat die General-
versammlung unverzüglich einzuberufen; diese muss vor
der gerichtlichen Verhandlung stattfinden... Kommt ein
solches Begehren nicht z~ande, so gilt die bezügliche
Bestimmung von den Aktionären oder Genossenschaftern
als stillschweigend angenommen.
Wären diese Vorschriften . nicht erlassen worden oder
wären sie ungültig, so käme in Frage, ob eine Aktiengesell-
schaft oder Genossenschaft nur mit Ermächtigung oder
Genehmigung durch die Generalversammlung wirksam .
ein Nachlassgesuch stellen könne (vgl. in diesem Sinn aus-·
drücklich Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September
1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von
Eisenbahnunternehmungen), und müsste jedenfalls die
Bestätigung des Nachlassvertrages von der Beschlussfas-
Nachla.ssverfabren über Banken. No 43.
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sung der Generalversammlung über die Herabsetzung des
Nennwertes oder vollständige Abschreibung der Aktien
oder Anteilscheine abhängig gemacht werden. Zureichen-
der Grund zur Beschwerde gegen die Nachlassbehörde läge
vor, wenn diese den Nachlassvertrag ohne Erfüllung dieser
Voraussetzungen bestätigen würde, was hier jedoch noch
gar nicht geschehen ist. Eine vorgängige Weisung, wie sie
mit dem letzten Beschwerdeantrag verlangt wird, stünde
dem Bundesgericht aIs Beschwerdeinstanz ohnehin nicht
zu. (Mit Bezug auf das erste Erfordernis erscheint immer-
hin zweifelhaft, ob ein Aktionär oder Genossenschafter, der
dem Verwaltungsrat die Befugnis zur Einreichung des
. Nachlassgesuches ohne Ermächtigung oder Genehmigung
durch die Generalversammlung bestreiten will, nicht schon
sofort gegen'die Eröftnung des Verfahrens hätte Beschwer-
de führen müssen und nun nachträglich damit ausgeschlos-
sen ist.)
Insofern die Einberufung der Generalversammlung trotz
oder nach dem angeführten Bundesratsbeschluss unerläss-
lich ist, so ist sie doch durch keine Vorschrift der N achlass-
behörde überbunden. Vielmehr soll gerade auch nach
jenem Bundesratsbeschluss der Ver wal tun g 8 rat
die Generalversammlung unverzüglich einberufen, damit
sie vor der gerichtlichen Verhandlung stattfinden kann.
Geschieht es nicht, so stehen den Aktionären oder Genossen-
schaftern lediglich die gewöhnlichen aktien- oder genossen-
schaftsrechtlichen Behelfe gegen Pflichtwidrigkeit der Ver-
waltungsorgane zu Gebot, in letzter Linie die Verantwort-
lichkeitsklage. Ja es wird der Nachlassbehörde nicht ein-
mal zur Pflicht gemacht, dem Verwaltungsrat aufzugeben,
die Generalversammlung einzuberufen, und dafür zu sor-
gen, dass es auch wirklich geschehe. So kann denn auch
dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz keine weiter-
gehende Bedeutung beigemessen werden als die Feststel-
lung, die (allflillige) Nichteinberufung der Generalver-
sammlung durch den Verwaltungsrat vor der Bestätigungs-
verhandlung werde für deren Abhaltung und die Bestäti-
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Nachlassverfahren üoor Batiken. No 43.
gung des Nachlassvertrages kein Hindernis bilden. Nichts-
destoweniger blieb es dem Verwaltungsrat unbenommen
die Genossensehafter doch zu einer Generalversammlung
einzuberufen. Zutreffend wurde das Ergebnis des von Art.
10 des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1936 vorge-
sehenen Verfahrens den Genossenschaftern (öffentlich)
gekannt gemacht. Allein dies hätte ebensogut durch den
Verwaltungsrat selbst geschehen können, und die Bekannt-
machung der Nachlassbehörde bildet daher keine eigent-
liche, der Beschwerde zugängliche Verfügung im Nach-
lassverfahren.
Sollte die Beschwerdeführerin die angeführte Vorschrift
des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1936 als ungültig
anfechten wollen, so könnte sie immer noch gegen eine all-
fällige Bestätigung des Nachlassvertrages Besohwerde
führen, über welche dann die zuständige Abteilung des
Bundesgerichtes zu entscheiden hätte. Daher liegt kein
zureichender Grund für die Sistierung des Bestätigungs-
verfahrens vor.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer :
Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann,
wird sie abgewiesen.
A. Schuldbetreibungs- und KonkursrechL.
PoursuiLe et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER
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ARR1tTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
44. Arr6t du 5 octobra 1936 dans la cause Nova!.
Le principe suivant lequel il ne peut y avoir des poursuite8 indivi-
dueUes des creanciers successoraux durant la liquidation otficidk
ne s'applique pas au cas OU la poursuite tend a 10. realisation
de biens qui ne font pas partie de 10. masse successoraIe, mais
sur lesquels la succession comme teIle ne possede qu'un droit.
de copropriBM ou une part de communaut8. Art. 49 et 206 LP
et 89 0.1. lORI.
Der Grundsatz, dass eine Erbschaft während der Dauer der
amtlichen Liquidation nicht von einzelnen Gläubigern betrieben
werden kann, hindert nicht die Durchführung einer Betreibung
auf Verwertung von Vermögen, an dem der Erbschaft nur
Miteigentum oder Anteilsrechte zustehen. Art. 49 und 206
SchKG und Art. 89 Abs. 1 VZG.
La norma secondo cui uno. successione non puo essere escussa.
dai singoli creditori duro.nte la liquidazione d'officio, non si
o.pplica a1 caso in cui l'esecuzione tende alla. realizzazione di
beni non compresi nella massa ereditaria, su cui 10. successione
come tale non ho. che un diritto di comproprieta 0 un diritJ;o
in comunione. Art. 49 e 206 LEF e art. 89 cp. 1 RFF.
A. -
Le 5 mai 1936, la Caisse hypothecaire de Geneve
adepose a l'office des poursuites de cette ville une requi-
sition de poursuite contre la succession non partagoo de
AB 62 III -
1936
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