opencaselaw.ch

62_III_140

BGE 62 III 140

Bundesgericht (BGE) · 1936-09-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

NachlllBSverfahren über Banken. N° 43.

B. lachlassverfahren über Banken.

Procedure de concordaL pour les hanques.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURS KAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

43. Entscheid vom 8. September 1936 i. S. Buner.

Bundesratsbeschluss vom 17. April 1936 über die San i e run g

von Ban k e n, Art. 14 in Verbindung mit Art. 10: Bedeu-

tung der Vorschrift, dass im ge ri c h t I ich en Nach-

las s ver f a h ren eineG e n e r a I ver sam m I u n g nur

auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Aktionäre oder

Genossenschafter stattfinden muss.

ArreM du Conseil federal du 17 avril1936 eoncemant l'assainisse-

ment de banques, art. 14 eombine avec art. 10: Signification

de la prescription d'apres laqueUe dans le eoncordat judieiaire

une assemblee generale n'ast convoquee que sur demande

ecrite d'actionuaires ou societaires representant au moius un

tiers du capital social.

Deereto 17 aprile 1936 deI Consiglio federale concemente il

risanamento di banche, art. 14 eombinato coll'art. 10: Signi-

fieato deUa prescrizione secondo cui neUa procedura deI eon-

cordato giudiziario un'assemblea generale e eonvocata solo

dietro domanda seritta d'azionisti 0 di soci che rappresentino

almeno un terzo dei capitale sociale.

Im Banken-Nachlassverfahren über die Schweizerische

Genossenschaftsbank in St. Gallen machte die Nachlass-

behörde, das Handelsgericht des Kantons St. Gallen, nach

Ablauf der Frist zur Einsicht des Nachlassvertrages gleich-

zeitig mit der Ansetzung der Verhandlung vor der Nach-

Nachlassverfahren über Banken. N0 43.

IU

lassbehörde öffentlich bekannt: « Während der Akten-

auflage haben 86 Mitglieder der Genossenschaft, die zu-

sammen ein Kapital von 510,000 Fr. vertreten, die Ab-

haltung einer Generalversammlung verlangt.

Da das

gesamte Genossenschaftskapital über 18 Millionen Fr.

ausmacht, sind die Voraussetzungen zur Abhaltung einer

Generalversammlung nicht gegeben I).

Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs eines der

erwähnten 86 Genossenschafter mit den Anträgen, (I.) der

Beschluss mit der Feststellung, die Voraussetzungen für

die Abhaltung einer Generalversammlung der Genossen-

schafter wegen des Nachlassvertrages seien nicht vorhan-

den, sei aufzuheben, (2.) die Nachlassbehörde sei anzu-

weisen, die Verhandlung über die Bestätigung des Nach-

lassvertrages auszusetzen, bis eine Generalversammlung'

der Genossenschafter zu dem Nachlassvertrag Stellung ge-

nommen hat, und (3.) auf alle Fälle sei die gerichtliche

Bestätigung dem Nachlassvertrag nur zu erteilen, wenn

auch die Generalversammlung der Genossenschaft mit der

statutarisch vorgeschriebenen Mehrheit dem Nachlassver-

trag, wie er proponiert wird, zugestimmt hat. Der Begrün-

dung ist zu entnehmen: Nach dem vorgeschlagenen Nach-

lassvertrag erhalten die Genossenschafter nur noch Genuss-

scheine B ohne Nominalwert. An Stelle der Schweizeri-

schen Genossenschaftsbank trete eine Aktiengesellschaft;

die Genossenschaft werde also aufgelöst. Hiefür sei nicht

der VerwaItungsrat der Genossenschaft zuständig, sondern

nur die Generalversammlung, zumal da ja durch die Ver-

meidung des Konkurses auch die Verantwortlichkeitsan-

spruche der Genossenschaft beeinträchtigt werden. Wenn

nicht alle RechtsbegrifIe auf den Kopf gestellt werden

sollen, so müsse daher eine Generalversammlung der Ge-

nossenschafter zur Stellungnahme über den vorgeschlage-

nen Nachlassvertrag stattfinden. Es komme nicht darauf

an, ob eine bestimmte Anzahl von Genossenschaftern die

Generalversammlung verlangt habe.

142

Nachlassverfabren über Banken. N0 43.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in E11Ȋgung :

Die Vorinstanz hat die angefochtene Feststellung in

Anwendung dE>SBundesratsbeschlusses vom 17. April 1936,

Art. 14 in Verbindung mit Art. 10, getroffen, der bestimmt =

Sieht der Nachlassvertrag eine Herabsetzung des Nenn-

wertes der Aktien oder Anteilscheine, deren Zusammen-

legung oder deren vollständige Abschreibung vor, so ist

diese Bestimmung der Generalversam.m.1ung zur Beschluss-

fassung zu unterbreiten, wenn es von Aktionären oder Ge-

nossenschaftern, deren Aktien oder Anteilscheine minde-

stens einen Drittel des bestehenden Grundkapitals dar-

stellen, während der Anflagefrist (Art. 54 der bundesrät-

lichen Vollziehungsverordnung zum Bankengesetz, Art. 10

der bundesgerichtlichen Verordnung über das Bankennach-

lassverfahren) schriftlich verlangt wird. Aktionäre oder

Genossenschafter können' dies durch blosse Eintragung

ihres Namens in eine beim Sachwalter und an jedem Ge- .

schäftssitze aufzulegende Liste tun; Inhaberaktionäre

haben sich dabei durch Deposition ihrer Titel auszuweisen.

Wird von Aktionären oder GenOssenschaftern ein solches

Begehren gestellt, so hat der Verwaltungsrat die General-

versammlung unverzüglich einzuberufen; diese muss vor

der gerichtlichen Verhandlung stattfinden... Kommt ein

solches Begehren nicht z~ande, so gilt die bezügliche

Bestimmung von den Aktionären oder Genossenschaftern

als stillschweigend angenommen.

Wären diese Vorschriften . nicht erlassen worden oder

wären sie ungültig, so käme in Frage, ob eine Aktiengesell-

schaft oder Genossenschaft nur mit Ermächtigung oder

Genehmigung durch die Generalversammlung wirksam .

ein Nachlassgesuch stellen könne (vgl. in diesem Sinn aus-·

drücklich Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September

1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von

Eisenbahnunternehmungen), und müsste jedenfalls die

Bestätigung des Nachlassvertrages von der Beschlussfas-

Nachla.ssverfabren über Banken. No 43.

143

sung der Generalversammlung über die Herabsetzung des

Nennwertes oder vollständige Abschreibung der Aktien

oder Anteilscheine abhängig gemacht werden. Zureichen-

der Grund zur Beschwerde gegen die Nachlassbehörde läge

vor, wenn diese den Nachlassvertrag ohne Erfüllung dieser

Voraussetzungen bestätigen würde, was hier jedoch noch

gar nicht geschehen ist. Eine vorgängige Weisung, wie sie

mit dem letzten Beschwerdeantrag verlangt wird, stünde

dem Bundesgericht aIs Beschwerdeinstanz ohnehin nicht

zu. (Mit Bezug auf das erste Erfordernis erscheint immer-

hin zweifelhaft, ob ein Aktionär oder Genossenschafter, der

dem Verwaltungsrat die Befugnis zur Einreichung des

. Nachlassgesuches ohne Ermächtigung oder Genehmigung

durch die Generalversammlung bestreiten will, nicht schon

sofort gegen'die Eröftnung des Verfahrens hätte Beschwer-

de führen müssen und nun nachträglich damit ausgeschlos-

sen ist.)

Insofern die Einberufung der Generalversammlung trotz

oder nach dem angeführten Bundesratsbeschluss unerläss-

lich ist, so ist sie doch durch keine Vorschrift der N achlass-

behörde überbunden. Vielmehr soll gerade auch nach

jenem Bundesratsbeschluss der Ver wal tun g 8 rat

die Generalversammlung unverzüglich einberufen, damit

sie vor der gerichtlichen Verhandlung stattfinden kann.

Geschieht es nicht, so stehen den Aktionären oder Genossen-

schaftern lediglich die gewöhnlichen aktien- oder genossen-

schaftsrechtlichen Behelfe gegen Pflichtwidrigkeit der Ver-

waltungsorgane zu Gebot, in letzter Linie die Verantwort-

lichkeitsklage. Ja es wird der Nachlassbehörde nicht ein-

mal zur Pflicht gemacht, dem Verwaltungsrat aufzugeben,

die Generalversammlung einzuberufen, und dafür zu sor-

gen, dass es auch wirklich geschehe. So kann denn auch

dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz keine weiter-

gehende Bedeutung beigemessen werden als die Feststel-

lung, die (allflillige) Nichteinberufung der Generalver-

sammlung durch den Verwaltungsrat vor der Bestätigungs-

verhandlung werde für deren Abhaltung und die Bestäti-

1-14

Nachlassverfahren üoor Batiken. No 43.

gung des Nachlassvertrages kein Hindernis bilden. Nichts-

destoweniger blieb es dem Verwaltungsrat unbenommen

die Genossensehafter doch zu einer Generalversammlung

einzuberufen. Zutreffend wurde das Ergebnis des von Art.

10 des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1936 vorge-

sehenen Verfahrens den Genossenschaftern (öffentlich)

gekannt gemacht. Allein dies hätte ebensogut durch den

Verwaltungsrat selbst geschehen können, und die Bekannt-

machung der Nachlassbehörde bildet daher keine eigent-

liche, der Beschwerde zugängliche Verfügung im Nach-

lassverfahren.

Sollte die Beschwerdeführerin die angeführte Vorschrift

des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1936 als ungültig

anfechten wollen, so könnte sie immer noch gegen eine all-

fällige Bestätigung des Nachlassvertrages Besohwerde

führen, über welche dann die zuständige Abteilung des

Bundesgerichtes zu entscheiden hätte. Daher liegt kein

zureichender Grund für die Sistierung des Bestätigungs-

verfahrens vor.

Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer :

Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann,

wird sie abgewiesen.

A. Schuldbetreibungs- und KonkursrechL.

PoursuiLe et Faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER

145

ARR1tTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

44. Arr6t du 5 octobra 1936 dans la cause Nova!.

Le principe suivant lequel il ne peut y avoir des poursuite8 indivi-

dueUes des creanciers successoraux durant la liquidation otficidk

ne s'applique pas au cas OU la poursuite tend a 10. realisation

de biens qui ne font pas partie de 10. masse successoraIe, mais

sur lesquels la succession comme teIle ne possede qu'un droit.

de copropriBM ou une part de communaut8. Art. 49 et 206 LP

et 89 0.1. lORI.

Der Grundsatz, dass eine Erbschaft während der Dauer der

amtlichen Liquidation nicht von einzelnen Gläubigern betrieben

werden kann, hindert nicht die Durchführung einer Betreibung

auf Verwertung von Vermögen, an dem der Erbschaft nur

Miteigentum oder Anteilsrechte zustehen. Art. 49 und 206

SchKG und Art. 89 Abs. 1 VZG.

La norma secondo cui uno. successione non puo essere escussa.

dai singoli creditori duro.nte la liquidazione d'officio, non si

o.pplica a1 caso in cui l'esecuzione tende alla. realizzazione di

beni non compresi nella massa ereditaria, su cui 10. successione

come tale non ho. che un diritto di comproprieta 0 un diritJ;o

in comunione. Art. 49 e 206 LEF e art. 89 cp. 1 RFF.

A. -

Le 5 mai 1936, la Caisse hypothecaire de Geneve

adepose a l'office des poursuites de cette ville une requi-

sition de poursuite contre la succession non partagoo de

AB 62 III -

1936

10