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62_III_136

BGE 62 III 136

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.

recourants, qui soutiennent que la poursuite est introduite

au nom d'une personne inexistante. En effet, ils recon-

naissent eux-memes dans leur plainte a l'autoriM cantonale

que le creancier poursuivant est en fait un nomme Jossim

Alcalay. On peut en revanche se demander si ce creancier

a eM designe dans les actes de poursuite de fac;on non

equivoque, de maniere a exclure tout doute sur son iden-

tiM. Il faut, pour trancher cette question, se reporter au

moment on les acj;es de poursuite ont eM notifies aux

debIteurs et examiner si, a cette epoque, les indications

resultant des proces-verbaux de sequestre et des comman-

dements da payer designaient clairement ]e creancier. Or

tel n'est pas le cas : s'il est etabli aujourd'hui que le nom

veritable du creancier poursuivant est Alcalay, ainsi que

le constate la decision attaquee, rien ne prouve qua les

debiteurs savaient, lors de la notification des actes de

poursuite, quelle identiM se cachait sous le nom de Tager.

Ces actes de poursuite doivent des lors etre annules.

La Ohambre des Poursuites et des FaiUites prorwnce :

Le recours est admis et la decision attaquee reformee en

ce sens que les commandements de payer n° 36377 du

29 avril1935, 69813 du 23 septembre 1935, 62249 et 62250

du 13 aout 1935, notifies par l'office da Geneve, ainsi que

les sequastres executes par cat office nOS 80 du 1 er avril

1935, 200 du 31 juillet 1935, 201 du 31 juillet 1935 et 217

du 15 aout 1935, sont declar6s nuls.

42. Intsche1cl vom 13. Oktober 1936 i. S. SchaUer.

Der Ehe man n

kann in der Betreibung gegen die Ehefrau

ungeachtet des Verzichtes der Ehefrau auf Geltendmachung

der Unpfändbarkeit B e s c h wer d ewe gen Unp f ä n d-

barkeit führen.

Die für die Frf!,ge nach der Pfändbarkeit massgebenden Verhält-

nisse sind von AIntes wegen festzustellen.

Eröffnung des W i der s p r u c h s ver f a h ren s gemäss Art.

109 SchKG über das Nut z u n g s r e c h t des Ehe-

mannes.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.

Dans Ia poursuite dirigee contre sa femme Ie mari peut porter

plainte en invoquant l'insaisissabilite des biens saisis, encon'

que Ja d6bitrice ait renonce a ce moyen.

Les circonstances dooisives pour Ia question de)a saisissabiliUl

doivent etre etablies d'office.

Introduction de Ia procedure de l'art. 109 LP pour le droit d'usage

du marie

Nell'esecuzione promossa contro Ia moglie il marito pub interporre

un reclamo fondato suH' impignorabilita dei beni staggiti

anche se Ja debitrice ha rinunciato a invocare quest'eccezione.

Le circostanze decisive per il quesito delIa pignorabilita devono

essere accertate d'ufficio.

Applicazione della procedura di rivendicazione prevista all'art.

109 LEF al dh-itto di godimento deI marito.

Gestützt auf einen bloss der Ehefrau des Rekurrenten

zugestellten Zahlungsbefehl wurden einige Hausratsgegen-

stände geplandet, die unbestrittenermassen der Ehefrau

gehören. Mit der vorliegenden Beschwerde macht jedoch

der Ehemann die Unpfändbarkeit geltend mit der Be-

gründung, die gepfändeten Sachen gehören zur Ausstattung

eines Zimmers, aus dessen Vermietung er einen unum-

gänglich notwendigen Teil seines Unterhaltes gewinne.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 3. September

1936 die Beschwerde abgewiesen. Den Entscheidungs-

gründen ist zu entnehmen: (Angesichts dieses Verhaltens

der Schuldnerin muss angenommen werden, dass sie auf

die Geltendmachung des Kompetenzcharakters der ge-

pfändeten Gegenstände verzichtete ... Nachdem die Ehe-

frau als EigentÜlnerin der gepfändeten Gegenstände die

Kompetenzeinrede nicht erhob, muss der Verzicht auch

für den Ehemann wirken, dessen Recht auf blosse Nutzung

weniger stark sein kann als jenes der Ehefrau».

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die 8chuldbetreibungs- und KonkuTskammer

zieht in Erwägung :

Nach der neueren Rechtsprechung sind auch die einzel-

nen Glieder der Familie des betriebenen Schuldners,

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Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 42.

zumal dessen:Ehegatte, befugt, die Unpfändbarkeit geltend

zu machen, jnsoweit dieselbe (von Art. 92 Ziff. 1 bis 5

und 93 SckKG) nicht nur im Interesse des betriebenen

Sehuldners selbst, sondern insbesondere auch seiner

Familie angeordnet ist (BGE 55 111 S. 8; 56 111 S. 128),

und zwar ungeachtet eines allIalligen Verzichtes des

Schuldners auf die Unpfandbarkeit, es wäre denn, dass

dieser ausdrücklich und schriftlich ausgesprochen worden

ist (BGE55 m S. 10). Insbesondere muss in der Betrei-

bung gegen die Ehefrau das Recht zur Beschwerde wegen

Unpfändbarkeit dem Ehemann zugestanden werden wegen

der ihm regelmässig zustehenden Nu.tzung am Frauen-

vermögen (Art. 178, 193, 201 Abs. 1 ZGB). Freilich

erlischt dieses Nutzungsrecht an solchen Gegenständen

des eingebrachten Frauengutes, . welche der Ehefrau

durch Zwangsvollstreckung entzogen

werden;

allein

insofern sich die Ehefrau der zwangsweisen Entziehung

durch die Geltendmachung der Unpfändbarkeit erwehren

könnte, es jedoch nicht tut, sondern im Gegenteil aus

freien Stücken Kompetenzstücke pranden lässt, trifft

sie eine Verfügung über Vermögensw'erte des eingebrachten

Frauengutes, die ihr gemäss Art. 202/3 ZGB nicht (ohne

Einwilligung des Ehemannes) zusteht und aus der daher

gegenüber dem nutzungsberechtigten Ehemann· nichts

hergeleitet werden kann, insbesonders nicht die Verdrän-

gung aus seinem N utzun~cht. Daher durfte, als der

Rekurrent die Unpfändbarkeit geltend machte, die mate-

rielle Prüfung seines Begehrens nicht unterbleiben, und

zwar mussten die hiefür entscheidenden tatsächlichen

Verhältnisse von Amtes wegen, durch sachdienliche

Befragung des Rekurrenten selbst und allIallig auch

dritter Personen, sowie Augenschein festgestellt werden

(vgl. z. B. 52 nI 176; 53 nI 130; 55 m 22; 57 In 17) ..

Das Betreibungsamt, das dies tun wollte, durfte sich

hievon nicht durch das vielleicht ungeschickte, wenig

entgegenkommende Benehmen der Schuldnerin abhalten

lassen, sondern musste an den Ehemann selbst gelangen,

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und nur wenn e r nicht Hand zur Vornahme der erforder-

lichen Erhebungen böte, müsste er dies mit dem Verlust

seines Kompetenzanspruches entgelten.

Würde sich

ergeben, dass die gepfändeten Möbel zur Einrichtung

eines Zimmers gehören, das zur Zeit der Pfandung ver-

mietet (oder nur vorübergehend unvermietet) war und

dessen Mietzins der Rekurrent für sich und seine Ehefrau

unumgänglich notwendig hat, so wäre die Pfändung

aufzuheben (BGE 57 In 139). Statt dessen könnten dann

allfällig andere Vermögensstücke der Ehefrau gepfandet

werden, sofern solche pfändbare vorhanden sind. Da

jedoch die Betreibung ausschliesslich gegen die Ehefrau

. gerichtet und der Ehemann nicht durch· Zustellung einer

Ausfertigung des Zahlungsbefehls miteinbezogen wurde,

so könnte er der Prandung von anderen als zum Sondergut

der Ehefrau gehörenden Gegenständen widersprechen

und müsste zu diesem Zweck das Widerspruchsverfahren

(gemäss Art. 109 SchKG) eröftnet werden (BGE 53 In

S.1; 59111 S. 181). In gleicher Weise wäre auch bezüglich

der bereits gepf'andeten Gegenstände zu verfahren, sofern

sich die Kompetenzbeschwerde des Rekurrenten als

unbegründet erweisen sollte.

Rechtzeitige Anmeldung

seines Nutzungsrechtes binnen 10 Tagen seit Kenntnis

von der PIandung bezw. Pf'andungsurkunde vorausgesetzt

(BGE 53 m. S. 5), wäre die Nichteröffnung des Wider-

spruchsverfahrens eine Rechtsverweigerung, wegen welcher

der Rekurrent noch jederzeit nachträglich Beschwerde

führen könnte (Art. 17 Aba. 3 SchKG).

Demnach erkennt die SckuUlbetr.-.'U. Konk'Urskamrner:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Sep-

tember 1936 aufgehoben und die Sache zur Aktenver-

vollständigung und neuen Beurteilung zurückgewiesen

wird.