opencaselaw.ch

62_III_136

BGE 62 III 136

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

136 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42. recourants, qui soutiennent que la poursuite est introduite au nom d'une personne inexistante. En effet, ils recon- naissent eux-memes dans leur plainte a l'autoriM cantonale que le creancier poursuivant est en fait un nomme Jossim Alcalay. On peut en revanche se demander si ce creancier a eM designe dans les actes de poursuite de fac;on non equivoque, de maniere a exclure tout doute sur son iden- tiM. Il faut, pour trancher cette question, se reporter au moment on les acj;es de poursuite ont eM notifies aux debIteurs et examiner si, a cette epoque, les indications resultant des proces-verbaux de sequestre et des comman- dements da payer designaient clairement ]e creancier. Or tel n'est pas le cas : s'il est etabli aujourd'hui que le nom veritable du creancier poursuivant est Alcalay, ainsi que le constate la decision attaquee, rien ne prouve qua les debiteurs savaient, lors de la notification des actes de poursuite, quelle identiM se cachait sous le nom de Tager. Ces actes de poursuite doivent des lors etre annules. La Ohambre des Poursuites et des FaiUites prorwnce : Le recours est admis et la decision attaquee reformee en ce sens que les commandements de payer n° 36377 du 29 avril1935, 69813 du 23 septembre 1935, 62249 et 62250 du 13 aout 1935, notifies par l'office da Geneve, ainsi que les sequastres executes par cat office nOS 80 du 1 er avril 1935, 200 du 31 juillet 1935, 201 du 31 juillet 1935 et 217 du 15 aout 1935, sont declar6s nuls.

42. Intsche1cl vom 13. Oktober 1936 i. S. SchaUer. Der Ehe man n kann in der Betreibung gegen die Ehefrau ungeachtet des Verzichtes der Ehefrau auf Geltendmachung der Unpfändbarkeit B e s c h wer d ewe gen Unp f ä n d- barkeit führen. Die für die Frf!,ge nach der Pfändbarkeit massgebenden Verhält- nisse sind von AIntes wegen festzustellen. Eröffnung des W i der s p r u c h s ver f a h ren s gemäss Art. 109 SchKG über das Nut z u n g s r e c h t des Ehe- mannes. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42. Dans Ia poursuite dirigee contre sa femme Ie mari peut porter plainte en invoquant l'insaisissabilite des biens saisis, encon' que Ja d6bitrice ait renonce a ce moyen. Les circonstances dooisives pour Ia question de )a saisissabiliUl doivent etre etablies d'office. Introduction de Ia procedure de l'art. 109 LP pour le droit d'usage du marie Nell'esecuzione promossa contro Ia moglie il marito pub interporre un reclamo fondato suH' impignorabilita dei beni staggiti anche se Ja debitrice ha rinunciato a invocare quest'eccezione. Le circostanze decisive per il quesito delIa pignorabilita devono essere accertate d'ufficio. Applicazione della procedura di rivendicazione prevista all'art. 109 LEF al dh-itto di godimento deI marito. Gestützt auf einen bloss der Ehefrau des Rekurrenten zugestellten Zahlungsbefehl wurden einige Hausratsgegen- stände geplandet, die unbestrittenermassen der Ehefrau gehören. Mit der vorliegenden Beschwerde macht jedoch der Ehemann die Unpfändbarkeit geltend mit der Be- gründung, die gepfändeten Sachen gehören zur Ausstattung eines Zimmers, aus dessen Vermietung er einen unum- gänglich notwendigen Teil seines Unterhaltes gewinne. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 3. September 1936 die Beschwerde abgewiesen. Den Entscheidungs- gründen ist zu entnehmen: ( Angesichts dieses Verhaltens der Schuldnerin muss angenommen werden, dass sie auf die Geltendmachung des Kompetenzcharakters der ge- pfändeten Gegenstände verzichtete ... Nachdem die Ehe- frau als EigentÜlnerin der gepfändeten Gegenstände die Kompetenzeinrede nicht erhob, muss der Verzicht auch für den Ehemann wirken, dessen Recht auf blosse Nutzung weniger stark sein kann als jenes der Ehefrau». Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen. Die 8chuldbetreibungs- und KonkuTskammer zieht in Erwägung : Nach der neueren Rechtsprechung sind auch die einzel- nen Glieder der Familie des betriebenen Schuldners, 138 Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 42. zumal dessen:Ehegatte, befugt, die Unpfändbarkeit geltend zu machen, jnsoweit dieselbe (von Art. 92 Ziff. 1 bis 5 und 93 SckKG) nicht nur im Interesse des betriebenen Sehuldners selbst, sondern insbesondere auch seiner Familie angeordnet ist (BGE 55 111 S. 8 ; 56 111 S. 128), und zwar ungeachtet eines allIalligen Verzichtes des Schuldners auf die Unpfandbarkeit, es wäre denn, dass dieser ausdrücklich und schriftlich ausgesprochen worden ist (BGE55 m S. 10). Insbesondere muss in der Betrei- bung gegen die Ehefrau das Recht zur Beschwerde wegen Unpfändbarkeit dem Ehemann zugestanden werden wegen der ihm regelmässig zustehenden Nu.tzung am Frauen- vermögen (Art. 178, 193, 201 Abs. 1 ZGB). Freilich erlischt dieses Nutzungsrecht an solchen Gegenständen des eingebrachten Frauengutes, . welche der Ehefrau durch Zwangsvollstreckung entzogen werden; allein insofern sich die Ehefrau der zwangsweisen Entziehung durch die Geltendmachung der Unpfändbarkeit erwehren könnte, es jedoch nicht tut, sondern im Gegenteil aus freien Stücken Kompetenzstücke pranden lässt, trifft sie eine Verfügung über Vermögensw'erte des eingebrachten Frauengutes, die ihr gemäss Art. 202/3 ZGB nicht (ohne Einwilligung des Ehemannes) zusteht und aus der daher gegenüber dem nutzungsberechtigten Ehemann· nichts hergeleitet werden kann, insbesonders nicht die Verdrän- gung aus seinem N utzun~cht. Daher durfte, als der Rekurrent die Unpfändbarkeit geltend machte, die mate- rielle Prüfung seines Begehrens nicht unterbleiben, und zwar mussten die hiefür entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen, durch sachdienliche Befragung des Rekurrenten selbst und allIallig auch dritter Personen, sowie Augenschein festgestellt werden (vgl. z. B. 52 nI 176; 53 nI 130; 55 m 22 ; 57 In 17) .. Das Betreibungsamt, das dies tun wollte, durfte sich hievon nicht durch das vielleicht ungeschickte, wenig entgegenkommende Benehmen der Schuldnerin abhalten lassen, sondern musste an den Ehemann selbst gelangen, Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 42. 139 und nur wenn e r nicht Hand zur Vornahme der erforder- lichen Erhebungen böte, müsste er dies mit dem Verlust seines Kompetenzanspruches entgelten. Würde sich ergeben, dass die gepfändeten Möbel zur Einrichtung eines Zimmers gehören, das zur Zeit der Pfandung ver- mietet (oder nur vorübergehend unvermietet ) war und dessen Mietzins der Rekurrent für sich und seine Ehefrau unumgänglich notwendig hat, so wäre die Pfändung aufzuheben (BGE 57 In 139). Statt dessen könnten dann allfällig andere Vermögensstücke der Ehefrau gepfandet werden, sofern solche pfändbare vorhanden sind. Da jedoch die Betreibung ausschliesslich gegen die Ehefrau . gerichtet und der Ehemann nicht durch· Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls miteinbezogen wurde, so könnte er der Prandung von anderen als zum Sondergut der Ehefrau gehörenden Gegenständen widersprechen und müsste zu diesem Zweck das Widerspruchsverfahren (gemäss Art. 109 SchKG) eröftnet werden (BGE 53 In S.1 ; 59111 S. 181). In gleicher Weise wäre auch bezüglich der bereits gepf'andeten Gegenstände zu verfahren, sofern sich die Kompetenzbeschwerde des Rekurrenten als unbegründet erweisen sollte. Rechtzeitige Anmeldung seines Nutzungsrechtes binnen 10 Tagen seit Kenntnis von der PIandung bezw. Pf'andungsurkunde vorausgesetzt (BGE 53 m. S. 5), wäre die Nichteröffnung des Wider- spruchsverfahrens eine Rechtsverweigerung, wegen welcher der Rekurrent noch jederzeit nachträglich Beschwerde führen könnte (Art. 17 Aba. 3 SchKG). Demnach erkennt die SckuUlbetr.-.'U. Konk'Urskamrner: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Sep- tember 1936 aufgehoben und die Sache zur Aktenver- vollständigung und neuen Beurteilung zurückgewiesen wird.