Volltext (verifizierbarer Originaltext)
136
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.
recourants, qui soutiennent que la poursuite est introduite
au nom d'une personne inexistante. En effet, ils recon-
naissent eux-memes dans leur plainte a l'autoriM cantonale
que le creancier poursuivant est en fait un nomme Jossim
Alcalay. On peut en revanche se demander si ce creancier
a eM designe dans les actes de poursuite de fac;on non
equivoque, de maniere a exclure tout doute sur son iden-
tiM. Il faut, pour trancher cette question, se reporter au
moment on les acj;es de poursuite ont eM notifies aux
debIteurs et examiner si, a cette epoque, les indications
resultant des proces-verbaux de sequestre et des comman-
dements da payer designaient clairement ]e creancier. Or
tel n'est pas le cas : s'il est etabli aujourd'hui que le nom
veritable du creancier poursuivant est Alcalay, ainsi que
le constate la decision attaquee, rien ne prouve qua les
debiteurs savaient, lors de la notification des actes de
poursuite, quelle identiM se cachait sous le nom de Tager.
Ces actes de poursuite doivent des lors etre annules.
La Ohambre des Poursuites et des FaiUites prorwnce :
Le recours est admis et la decision attaquee reformee en
ce sens que les commandements de payer n° 36377 du
29 avril1935, 69813 du 23 septembre 1935, 62249 et 62250
du 13 aout 1935, notifies par l'office da Geneve, ainsi que
les sequastres executes par cat office nOS 80 du 1 er avril
1935, 200 du 31 juillet 1935, 201 du 31 juillet 1935 et 217
du 15 aout 1935, sont declar6s nuls.
42. Intsche1cl vom 13. Oktober 1936 i. S. SchaUer.
Der Ehe man n
kann in der Betreibung gegen die Ehefrau
ungeachtet des Verzichtes der Ehefrau auf Geltendmachung
der Unpfändbarkeit B e s c h wer d ewe gen Unp f ä n d-
barkeit führen.
Die für die Frf!,ge nach der Pfändbarkeit massgebenden Verhält-
nisse sind von AIntes wegen festzustellen.
Eröffnung des W i der s p r u c h s ver f a h ren s gemäss Art.
109 SchKG über das Nut z u n g s r e c h t des Ehe-
mannes.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.
Dans Ia poursuite dirigee contre sa femme Ie mari peut porter
plainte en invoquant l'insaisissabilite des biens saisis, encon'
que Ja d6bitrice ait renonce a ce moyen.
Les circonstances dooisives pour Ia question de)a saisissabiliUl
doivent etre etablies d'office.
Introduction de Ia procedure de l'art. 109 LP pour le droit d'usage
du marie
Nell'esecuzione promossa contro Ia moglie il marito pub interporre
un reclamo fondato suH' impignorabilita dei beni staggiti
anche se Ja debitrice ha rinunciato a invocare quest'eccezione.
Le circostanze decisive per il quesito delIa pignorabilita devono
essere accertate d'ufficio.
Applicazione della procedura di rivendicazione prevista all'art.
109 LEF al dh-itto di godimento deI marito.
Gestützt auf einen bloss der Ehefrau des Rekurrenten
zugestellten Zahlungsbefehl wurden einige Hausratsgegen-
stände geplandet, die unbestrittenermassen der Ehefrau
gehören. Mit der vorliegenden Beschwerde macht jedoch
der Ehemann die Unpfändbarkeit geltend mit der Be-
gründung, die gepfändeten Sachen gehören zur Ausstattung
eines Zimmers, aus dessen Vermietung er einen unum-
gänglich notwendigen Teil seines Unterhaltes gewinne.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 3. September
1936 die Beschwerde abgewiesen. Den Entscheidungs-
gründen ist zu entnehmen: (Angesichts dieses Verhaltens
der Schuldnerin muss angenommen werden, dass sie auf
die Geltendmachung des Kompetenzcharakters der ge-
pfändeten Gegenstände verzichtete ... Nachdem die Ehe-
frau als EigentÜlnerin der gepfändeten Gegenstände die
Kompetenzeinrede nicht erhob, muss der Verzicht auch
für den Ehemann wirken, dessen Recht auf blosse Nutzung
weniger stark sein kann als jenes der Ehefrau».
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die 8chuldbetreibungs- und KonkuTskammer
zieht in Erwägung :
Nach der neueren Rechtsprechung sind auch die einzel-
nen Glieder der Familie des betriebenen Schuldners,
138
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 42.
zumal dessen:Ehegatte, befugt, die Unpfändbarkeit geltend
zu machen, jnsoweit dieselbe (von Art. 92 Ziff. 1 bis 5
und 93 SckKG) nicht nur im Interesse des betriebenen
Sehuldners selbst, sondern insbesondere auch seiner
Familie angeordnet ist (BGE 55 111 S. 8; 56 111 S. 128),
und zwar ungeachtet eines allIalligen Verzichtes des
Schuldners auf die Unpfandbarkeit, es wäre denn, dass
dieser ausdrücklich und schriftlich ausgesprochen worden
ist (BGE55 m S. 10). Insbesondere muss in der Betrei-
bung gegen die Ehefrau das Recht zur Beschwerde wegen
Unpfändbarkeit dem Ehemann zugestanden werden wegen
der ihm regelmässig zustehenden Nu.tzung am Frauen-
vermögen (Art. 178, 193, 201 Abs. 1 ZGB). Freilich
erlischt dieses Nutzungsrecht an solchen Gegenständen
des eingebrachten Frauengutes, . welche der Ehefrau
durch Zwangsvollstreckung entzogen
werden;
allein
insofern sich die Ehefrau der zwangsweisen Entziehung
durch die Geltendmachung der Unpfändbarkeit erwehren
könnte, es jedoch nicht tut, sondern im Gegenteil aus
freien Stücken Kompetenzstücke pranden lässt, trifft
sie eine Verfügung über Vermögensw'erte des eingebrachten
Frauengutes, die ihr gemäss Art. 202/3 ZGB nicht (ohne
Einwilligung des Ehemannes) zusteht und aus der daher
gegenüber dem nutzungsberechtigten Ehemann· nichts
hergeleitet werden kann, insbesonders nicht die Verdrän-
gung aus seinem N utzun~cht. Daher durfte, als der
Rekurrent die Unpfändbarkeit geltend machte, die mate-
rielle Prüfung seines Begehrens nicht unterbleiben, und
zwar mussten die hiefür entscheidenden tatsächlichen
Verhältnisse von Amtes wegen, durch sachdienliche
Befragung des Rekurrenten selbst und allIallig auch
dritter Personen, sowie Augenschein festgestellt werden
(vgl. z. B. 52 nI 176; 53 nI 130; 55 m 22; 57 In 17) ..
Das Betreibungsamt, das dies tun wollte, durfte sich
hievon nicht durch das vielleicht ungeschickte, wenig
entgegenkommende Benehmen der Schuldnerin abhalten
lassen, sondern musste an den Ehemann selbst gelangen,
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 42.
139
und nur wenn e r nicht Hand zur Vornahme der erforder-
lichen Erhebungen böte, müsste er dies mit dem Verlust
seines Kompetenzanspruches entgelten.
Würde sich
ergeben, dass die gepfändeten Möbel zur Einrichtung
eines Zimmers gehören, das zur Zeit der Pfandung ver-
mietet (oder nur vorübergehend unvermietet) war und
dessen Mietzins der Rekurrent für sich und seine Ehefrau
unumgänglich notwendig hat, so wäre die Pfändung
aufzuheben (BGE 57 In 139). Statt dessen könnten dann
allfällig andere Vermögensstücke der Ehefrau gepfandet
werden, sofern solche pfändbare vorhanden sind. Da
jedoch die Betreibung ausschliesslich gegen die Ehefrau
. gerichtet und der Ehemann nicht durch· Zustellung einer
Ausfertigung des Zahlungsbefehls miteinbezogen wurde,
so könnte er der Prandung von anderen als zum Sondergut
der Ehefrau gehörenden Gegenständen widersprechen
und müsste zu diesem Zweck das Widerspruchsverfahren
(gemäss Art. 109 SchKG) eröftnet werden (BGE 53 In
S.1; 59111 S. 181). In gleicher Weise wäre auch bezüglich
der bereits gepf'andeten Gegenstände zu verfahren, sofern
sich die Kompetenzbeschwerde des Rekurrenten als
unbegründet erweisen sollte.
Rechtzeitige Anmeldung
seines Nutzungsrechtes binnen 10 Tagen seit Kenntnis
von der PIandung bezw. Pf'andungsurkunde vorausgesetzt
(BGE 53 m. S. 5), wäre die Nichteröffnung des Wider-
spruchsverfahrens eine Rechtsverweigerung, wegen welcher
der Rekurrent noch jederzeit nachträglich Beschwerde
führen könnte (Art. 17 Aba. 3 SchKG).
Demnach erkennt die SckuUlbetr.-.'U. Konk'Urskamrner:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Sep-
tember 1936 aufgehoben und die Sache zur Aktenver-
vollständigung und neuen Beurteilung zurückgewiesen
wird.