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62_III_104

BGE 62 III 104

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Pfandnachlassverfahren. No 32.

far parte delle procedure concordatarie ordinarie dei compro-

prietari e tutte queste procedure devono svolgersi neUo stesso

luogo.

über eine i~ Miteigentum Mehrerer stehende, als solche

verpfändete Liegenschaft kann das Pfandnachlassverfahren

nur einheitlich durchgeführt werden. Da dies jedoch nur

als Bestandteil des allgemeinen Nachlassverfahrens über

die Miteigentümer möglich ist, so wird nichts anderes

übrig bleiben, als dass über sämtliche Miteigentümer das

allgemeine Nachlassverfahren an dem Ort durchgeführt

wird, der sich für die Durchführung des Pfandnachlass-

verfahrens am besten eignet oder geradezu aufdrängt (wie

hier, bei Zusammenfallen des Wohnortes des einen Mit-

eigentümers mit dem Liegenschaftsort, dieser Ort).

32. Entscheid vom .26. Juni 1936 i. S. Xantonalbank von Bern.

P fan d n ach las s ver f a h ren: Die Teilnahme ungedeckter

Zinsforderungen am Nachlassvertrag der Kurrentgläuhiger

rechtfertigt nicht die Löschung von Grundpfandrechten.

Art. 5 des Bundesheschlusses vom 21. Juni 1935.

Coneordat hypotMcaire: La participation de creances d'interets

non couvertes au concordat des creanciers chirographaires ne

justifie pas Ja radiation du droit de gage immohilier. Art. 5 de

l'arrete federnl du 21 juin 1935.

Ooncordato ipotecario : La partecjpazione di crediti scoperti per

interessi al concordato dei creditori chirografari non giustifica

la cancellazione di diritti di pegno immohiliare (art. 5 deI

decreto federale 21 giugno 1935).

A. -

Die Rekurrentin eröffnete dem R. Hänny, Eigen-

tümer des Hotels Merkur in Interlaken, gegen auf dem

Hotel lastenden Kredit- und Schadlosbriefvom 20. Oktober

1910 im Betrage von 35,000 Fr. einen Kredit in diesem

BEltrage und erhöhte diesen Kredit später auf 40,000 Fr.

gegen Verpfändung von nachgehenden Inhaber- bezw.

Eigentümerschuldbriefen auf der gleichen Liegenschaft

vom 13. April 1915 im Betrage von 5000 Fr. und vom

PfandnachloaSverfahren. No 32.

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10. Dezember 1920 im Betrage von 10,000 Fr. Indessen

war die Kreditforderung der Rekurrentin durch rückstän-

dige Zinsen auf 47,413 Fr. aufgelaufen, als sie in das über

den Schuldner und Pfandeigentümer eröffnete Pfand-

nachlassverfahren einbezogen wurde, das keinerlei Pfand-

deckung zugunsten der Rekurrentin für diese Forderung

ergab. Die Teilnahme am Nachlassvertrage der Kurrent-

gläubiger für ihre ungedeckte Kapitalforderung hat die

Rekurrentin nicht verlangt. Dagegen erhält sie die Nach-

lassdividende für 7413 Fr.

B. -

Im den Nachlassvertrag bestätigenden Hauptent-

scheid vom 27. Mai, ergänzt am 2. Juni, 1936, verfügte die

Nachlassbehörde gänzliche Löschung des Pfandrechtes für

den Eigentümerschuldbrief vom 10. Dezember 1920 im

Betrage von 10,000 Fr. im Grundbuch.

O. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun-

desgericht weitergezogen mit dem Antrag, jene Verfügung

sei aufzuheben, eventuell nur die Löschung um den Betrag

der zur Ausrichtung kommenden Nachlassdividende von

20 % auf 7413 Fr. = 1482 Fr. 60 ets. zuzulassen.

Die Sch1.ddbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Nach Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935

nehmen die ungedeckten Zinsforderimgen gemäss Art. 311

SchKG am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teil,

und es erlischt mit der Bezahlung der auf sie entfallenden

Nachlassdividende (die Forderung gegenüber dem Schuld-

ner und) das Pfandrecht dafür in vollem Umfange. Dies

bedeutet für den vorliegenden Fall nur, dass die Rekur-

rentin unter keinen Umständen mehr, auch nicht seiner-

zeit nach Ablauf der Pfandschuldenstundung, die Ver-

wertung ihrer Pfander zu dem Zwecke verlangen kann, um

ihre zum grössten Teil unbezahlt gebliebene Zinsforderung

doch noch weitergehend einzubringen, wie es ihr nach

Durchführung eines gewöhnlichen Nachlassverfahrens noch

zustünde. Indessen sind sämtliche Pfander seinerzeit der

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Pfandnachlassverfahren. No 32.

Rekurrentin z"Q.r Sicherung ihrer ganzen ursprünglichen

oder zusätzlichen Kreditforderung gegeben worden und

bleiben insofern vom Pfandnachlassverfahren unberührt.

Insbesondere kann ohne besondere ausdrückliche (übri-

gens ganz unwahrscheinliche) Vereinbarung nicht ange-

nommen werden, für die Erhöhung der ursprünglichen

Kreditsumme um 5000 Fr. sei nur das Pfandrecht am

Schuldbrief vom 13. April 1915 im Betrage von 5000 Fr.

eingeräumt worden, und das Pfandrecht am streitigen

Schuldbrief vom 10. Dezember 1920 im Betrage von

10,000 Fr. ausschliesslich zur Sicherung einer allfalligen

Kreditüberschreitung durch Zinsenauflauf; etwas derar-

tiges behauptet auch gar niemand. Freilich möchte die

Rekurrentin kein Interesse an einer überdeckung durch

einen Grundpfandtitel . in hinterem Rang gehabt haben

ausser im Hinblick auf eine die lnitverpfändeten Grund-

pfandzinsen allfällig übersteigende Kreditüberschreitung;

doch spricht dies keineswegs dagegen, dass sie sich die

zusätzlichen Pfänder zur Sicherung ihrer ganzen Kredit-

forderung, also auch des Kapitals, einräumen liess. Es ist

nicht erfindlich, inwiefern das Pfandnachlassverfahren

Anlass geben könnte, ihr diese Sicherheiten zu entziehen,

wenn sie sich dieselben, obwohl sie für die Dauer der

Pfandnachlassmassnabmen keine Deckung zu bieten ver-

mögen, für später reservieren will. Insofern die Rekur-

rentin das Pfandrecht am Schuldbrief vom 10. Dezember

1920 weiterhin (nur noch) ffu. die Kapitalforderung und

deren spätere Akzessorien in Anspruch nehmen will, ist

es nicht gemäss Art. 5 I.c. erloschen und kann daher jener

Schuldbrief nicht im Grundbuch gelöscht werden. Dadurch

wird die Abfindung der nicht gedeckten Pfandzinsendurch

die Nachlassdividende keineswegs illusorisch gemacht.;

denn die Schuldsumme ist endgültig von 47,413 Fr. auf

40,000 Fr. (unter Vorbehalt der späteren Erhöhung durch

neue Akzessorien) zurückgeführt worden. Es ist nicht ein-

zusehen, wieso die Rekurrentin infolge des Pfandnachlass-

verfahrens etwas von den Sicherheiten aufgeben müsste,

Nach/assverf&hrell über Banken. N° 33.

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'die ihr seinerzeit gerade für diesen Kredit von 40,000 Fr.

eingeräumt worden sind.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konhur8kammer

Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene

Verfügung aufgehoben.

C. lachla8snrfaltren über Banken.

Procldure da concorda~ pour les hanquas.

33. Entscheid Tom 30. Juli 1936

i. S. «Prosperita », Spargenossenschaft.

SchKG Art. 306 Ziff. 1: Abweisung schon des NachlasstWldungs-

gesuches einer Spar genossenschaft wegen sehr leichtfertigen

Handlungen zum Nachteil der Gläubiger.

Art. 306 N0 1 LP: Reins d'accorder un sursis concordataire

Q. une Caisse d'epargne coopllrative, a raison d'actes de grande

legereM commis au detriment des creanciers.

Art. 306 cif. 1 LEF : rifiuto d'accordare una moratoria concor-

dataria a una Cassa. Cooperativa di risparmio in seguito agli

atti di grande leggerezza commessi a danno dei creditori;

In Erwägung:

DieVorinstanz hat das Nachlasstundungsgesuch der

Rekurrentin abgewiesen, weil der vorgeschlagene Nach-

lassvertrag wegen der von ihr zum Nachteil ihrer Gläubiger

begangenen sehr leichtfertigen Handlungen doch keines-

falls bestätigt werden könnte. Dem ist unter mehreren

Gesichtspunkten zuzustimmen.