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Pfandnachlassverfahren. No 32.
far parte delle procedure concordatarie ordinarie dei compro-
prietari e tutte queste procedure devono svolgersi neUo stesso
luogo.
über eine i~ Miteigentum Mehrerer stehende, als solche
verpfändete Liegenschaft kann das Pfandnachlassverfahren
nur einheitlich durchgeführt werden. Da dies jedoch nur
als Bestandteil des allgemeinen Nachlassverfahrens über
die Miteigentümer möglich ist, so wird nichts anderes
übrig bleiben, als dass über sämtliche Miteigentümer das
allgemeine Nachlassverfahren an dem Ort durchgeführt
wird, der sich für die Durchführung des Pfandnachlass-
verfahrens am besten eignet oder geradezu aufdrängt (wie
hier, bei Zusammenfallen des Wohnortes des einen Mit-
eigentümers mit dem Liegenschaftsort, dieser Ort).
32. Entscheid vom .26. Juni 1936 i. S. Xantonalbank von Bern.
P fan d n ach las s ver f a h ren: Die Teilnahme ungedeckter
Zinsforderungen am Nachlassvertrag der Kurrentgläuhiger
rechtfertigt nicht die Löschung von Grundpfandrechten.
Art. 5 des Bundesheschlusses vom 21. Juni 1935.
Coneordat hypotMcaire: La participation de creances d'interets
non couvertes au concordat des creanciers chirographaires ne
justifie pas Ja radiation du droit de gage immohilier. Art. 5 de
l'arrete federnl du 21 juin 1935.
Ooncordato ipotecario : La partecjpazione di crediti scoperti per
interessi al concordato dei creditori chirografari non giustifica
la cancellazione di diritti di pegno immohiliare (art. 5 deI
decreto federale 21 giugno 1935).
A. -
Die Rekurrentin eröffnete dem R. Hänny, Eigen-
tümer des Hotels Merkur in Interlaken, gegen auf dem
Hotel lastenden Kredit- und Schadlosbriefvom 20. Oktober
1910 im Betrage von 35,000 Fr. einen Kredit in diesem
BEltrage und erhöhte diesen Kredit später auf 40,000 Fr.
gegen Verpfändung von nachgehenden Inhaber- bezw.
Eigentümerschuldbriefen auf der gleichen Liegenschaft
vom 13. April 1915 im Betrage von 5000 Fr. und vom
PfandnachloaSverfahren. No 32.
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10. Dezember 1920 im Betrage von 10,000 Fr. Indessen
war die Kreditforderung der Rekurrentin durch rückstän-
dige Zinsen auf 47,413 Fr. aufgelaufen, als sie in das über
den Schuldner und Pfandeigentümer eröffnete Pfand-
nachlassverfahren einbezogen wurde, das keinerlei Pfand-
deckung zugunsten der Rekurrentin für diese Forderung
ergab. Die Teilnahme am Nachlassvertrage der Kurrent-
gläubiger für ihre ungedeckte Kapitalforderung hat die
Rekurrentin nicht verlangt. Dagegen erhält sie die Nach-
lassdividende für 7413 Fr.
B. -
Im den Nachlassvertrag bestätigenden Hauptent-
scheid vom 27. Mai, ergänzt am 2. Juni, 1936, verfügte die
Nachlassbehörde gänzliche Löschung des Pfandrechtes für
den Eigentümerschuldbrief vom 10. Dezember 1920 im
Betrage von 10,000 Fr. im Grundbuch.
O. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun-
desgericht weitergezogen mit dem Antrag, jene Verfügung
sei aufzuheben, eventuell nur die Löschung um den Betrag
der zur Ausrichtung kommenden Nachlassdividende von
20 % auf 7413 Fr. = 1482 Fr. 60 ets. zuzulassen.
Die Sch1.ddbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Nach Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935
nehmen die ungedeckten Zinsforderimgen gemäss Art. 311
SchKG am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teil,
und es erlischt mit der Bezahlung der auf sie entfallenden
Nachlassdividende (die Forderung gegenüber dem Schuld-
ner und) das Pfandrecht dafür in vollem Umfange. Dies
bedeutet für den vorliegenden Fall nur, dass die Rekur-
rentin unter keinen Umständen mehr, auch nicht seiner-
zeit nach Ablauf der Pfandschuldenstundung, die Ver-
wertung ihrer Pfander zu dem Zwecke verlangen kann, um
ihre zum grössten Teil unbezahlt gebliebene Zinsforderung
doch noch weitergehend einzubringen, wie es ihr nach
Durchführung eines gewöhnlichen Nachlassverfahrens noch
zustünde. Indessen sind sämtliche Pfander seinerzeit der
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Pfandnachlassverfahren. No 32.
Rekurrentin z"Q.r Sicherung ihrer ganzen ursprünglichen
oder zusätzlichen Kreditforderung gegeben worden und
bleiben insofern vom Pfandnachlassverfahren unberührt.
Insbesondere kann ohne besondere ausdrückliche (übri-
gens ganz unwahrscheinliche) Vereinbarung nicht ange-
nommen werden, für die Erhöhung der ursprünglichen
Kreditsumme um 5000 Fr. sei nur das Pfandrecht am
Schuldbrief vom 13. April 1915 im Betrage von 5000 Fr.
eingeräumt worden, und das Pfandrecht am streitigen
Schuldbrief vom 10. Dezember 1920 im Betrage von
10,000 Fr. ausschliesslich zur Sicherung einer allfalligen
Kreditüberschreitung durch Zinsenauflauf; etwas derar-
tiges behauptet auch gar niemand. Freilich möchte die
Rekurrentin kein Interesse an einer überdeckung durch
einen Grundpfandtitel . in hinterem Rang gehabt haben
ausser im Hinblick auf eine die lnitverpfändeten Grund-
pfandzinsen allfällig übersteigende Kreditüberschreitung;
doch spricht dies keineswegs dagegen, dass sie sich die
zusätzlichen Pfänder zur Sicherung ihrer ganzen Kredit-
forderung, also auch des Kapitals, einräumen liess. Es ist
nicht erfindlich, inwiefern das Pfandnachlassverfahren
Anlass geben könnte, ihr diese Sicherheiten zu entziehen,
wenn sie sich dieselben, obwohl sie für die Dauer der
Pfandnachlassmassnabmen keine Deckung zu bieten ver-
mögen, für später reservieren will. Insofern die Rekur-
rentin das Pfandrecht am Schuldbrief vom 10. Dezember
1920 weiterhin (nur noch) ffu. die Kapitalforderung und
deren spätere Akzessorien in Anspruch nehmen will, ist
es nicht gemäss Art. 5 I.c. erloschen und kann daher jener
Schuldbrief nicht im Grundbuch gelöscht werden. Dadurch
wird die Abfindung der nicht gedeckten Pfandzinsendurch
die Nachlassdividende keineswegs illusorisch gemacht.;
denn die Schuldsumme ist endgültig von 47,413 Fr. auf
40,000 Fr. (unter Vorbehalt der späteren Erhöhung durch
neue Akzessorien) zurückgeführt worden. Es ist nicht ein-
zusehen, wieso die Rekurrentin infolge des Pfandnachlass-
verfahrens etwas von den Sicherheiten aufgeben müsste,
Nach/assverf&hrell über Banken. N° 33.
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'die ihr seinerzeit gerade für diesen Kredit von 40,000 Fr.
eingeräumt worden sind.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konhur8kammer
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene
Verfügung aufgehoben.
C. lachla8snrfaltren über Banken.
Procldure da concorda~ pour les hanquas.
33. Entscheid Tom 30. Juli 1936
i. S. «Prosperita », Spargenossenschaft.
SchKG Art. 306 Ziff. 1: Abweisung schon des NachlasstWldungs-
gesuches einer Spar genossenschaft wegen sehr leichtfertigen
Handlungen zum Nachteil der Gläubiger.
Art. 306 N0 1 LP: Reins d'accorder un sursis concordataire
Q. une Caisse d'epargne coopllrative, a raison d'actes de grande
legereM commis au detriment des creanciers.
Art. 306 cif. 1 LEF : rifiuto d'accordare una moratoria concor-
dataria a una Cassa. Cooperativa di risparmio in seguito agli
atti di grande leggerezza commessi a danno dei creditori;
In Erwägung:
DieVorinstanz hat das Nachlasstundungsgesuch der
Rekurrentin abgewiesen, weil der vorgeschlagene Nach-
lassvertrag wegen der von ihr zum Nachteil ihrer Gläubiger
begangenen sehr leichtfertigen Handlungen doch keines-
falls bestätigt werden könnte. Dem ist unter mehreren
Gesichtspunkten zuzustimmen.