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62_III_103

BGE 62 III 103

Bundesgericht (BGE) · 1936-07-07 · Deutsch CH
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8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.

Beschwerdeführer der Meinung, die Verlassenschaft bestehe

als solche fort; Zustellungen seien allenfalls an einen

behördlich zu bestellenden Beistand vorzunehmen.

Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid

vom 7. Juli 1936 abgewiesen mit der Begründung, zufolge

der Verfügung des Konkursri<;lhters sei eine Betreibung der

Erbschaft nicht mehr möglich, hat er die Sache an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die SchUblbetreibunga- und Konlcurakatmmer

zieht in Erwägung .-

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so kann

freilich nach Art. 393 ZGB e~ Beistand als Vertreter

bestellt werden, der auch zur Entgegennahme von Zah-

lungsbefehlen befugt wäre. Der Rekurrent verkennt jedoch,

dass, nachdem die konkursamtliche Liquidation gemäss

Art. 230 SchKG als undurchführbar erklärt worden ist

eine Erbmasse, die betrieben werden könnte, gar nicht me~

besteht. Eine solche Betreibung ist nach Art. 49 SchKG

nur zulässig, « solange die Teilung nicht erfolgt, eine ver-

tragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amt-

liche Liquidation nicht angeordnet ist I).

Durch eine

konkursamtliche Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG

wird sie ebenso ausgeschlossen wie d~ch eine amtliche

Liquidation gemäss Art. 593 ff. ZGB. Hier ist die Liqui-

dation allerdings nicht angeordnet worden. Die Verfügung,

dass sie wegen Nichtleistung der erforderlichen Kostenvor-

schüsse zu unterbleiben habe (im Sinne von Art. 230

SchKG), tritt jedoch an die Stelle des Liquidationsver-

falJrens selbst. Es ist gleich zu halten, wie wenn das Ver-

fahren eröffnet, dann aber ohne weitere Massnahmen auf

Beschluss der Gläubiger geschlossen worden wäre, weil sich

die Durchführung ja doch nicht lohne. Sind allenfalls

Erbschaftsaktiven vorhanden, so bilden sie daher kein

Sondervermögen mehr, wie es zunächst zufolge der Aus-

schlagung der Fall war, sondern sie fallen gemäss Art. 573

Abs. 2 ZGB an die Erbberechtigten, wie wenn keine Aus-

Pfandnachl8S8verfahren. N° 31.

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schlagung stattgefunden hätte. Nachdem den Gläubigern

Gelegenheit geboten war, das Konkursverfahren zu veran-

lassen, ist also ihr Recht auf Betreibung der Erbschaft

untergegangen.

Dem'T/lJ.Ch erkennt die SchUblbetr.- u. Konkurakammer .-

Der Rekurs wird abgewiesen.

B. PfandnachlassnrfabreD.

Proc4dure da

cODcorda~ bJPoUl6caire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR1i;TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

31. Auszug a.us dem Entscheid vom 16. Juni 1936

i.S. Spar- und. Lemmae SumiBwald und !:ODS.

Pf3Il.dnachIassverfahren: Es kann über eine als solche verpfändete

Liegenschaft in ehr e r e r Mit e i gen t ü ~ er_nur. als

Best3Il.dteil der allgemeinen N achlassverfahren uber samthche

Miteigentümer durchgeführt werden, die daher am gleichen Ort

durchgeführt werden müssen.

Coneordat hypothkaire : Lorsque l'immeuble hypotheque appar-

tient a plusieurs coproprietaires, la procedure de concordat

hypothecaire doit faire partie des proOOdures de conc~rdat

ordinaire des coproprietaires, et toutes ces proOOdures dOlvent

intervenir a un seul et meme endroit.

Concoroato ipotecario : Se il fondo ipotecato a~partien~ a piiI

comproprietari la procedura deI concoroato lpotecarlo deve

IOf

Pfandn&ehlassverfahren. No 32.

fsr parte delle procedure concordatarie ordinarie dei compro-

prietari e tutte queste procedure devono svolgersi nello stesso

luogo.

"Ober eine ini Miteigentum Mehrerer stehende, als solche

verpfändete Liegenschaft kann das Pfandnachlassverfahren

nur einheitlich durchgeführt werden. Da dies jedoch nur

als Bestandteil des allgemeinen Nachlassverfahrens über

die Miteigentümer möglich ist, so wird nichts anderes

übrig bleiben, als dass über sämtliche Miteigentümer das

allgemeine Nachlassverfahren an dem Ort durchgeführt

wird, der sich für die Durchführung des Pfandnachlass-

verfahrens am besten eignet oder geradezu aufdrängt (wie

hier, bei Zusammenfallen des Wohnortes des einen Mit-

eigentümers mit dem Liegenschaftsort, dieser Ort).

32. Entscheid vom,a6.Juni 1936 i. S. Xantonalbant von Dern.

P fan d n ach las s ver f a h ren: Die Teilnahme ungedeckter

Zinsforderungen am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger

rechtfertigt nicht die Löschung von Grundpfandrechten.

Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935.

Concordat hypotMcaire: La participation de creances d'inMrets

non couvertes au concordat des creancierS chirographaires ne

justifie pas la radiation du droit de gage immobilier. Art. 5 de

l'arreM f6deral du 21 juin 1935.

Ooncordato ipotecario: La partecipazione di crediti scoperti per

interessi al concordato dei creditori chirografari non giustifica

Ia cancellazione di diritti di pegno immobiliare (art. 5 deI

decreto federale 21 giugno 1935).

A. -

Die Rekurrentin eröffnete dem R. Hänny, Eigen-

tümer des Hotels Merkur in Interlaken, gegen auf dem

Hotel lastenden Kredit- und Schadlosbrief vom 20. Oktober

1910 im Betrage von 35,000 Fr. einen Kredit in diesem

B~trage und erhöhte diesen Kredit später auf 40,000 Fr.

gegen Verpfändung von nachgehenden Inhaber- bezw.

Eigentümerschuldbriefen auf der gleichen Liegenschaft

vom 13. April 1915 im Betrage von 5000 Fr. und vom

Pfandnachlasaverfahren. No 32.

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10. Dezember 1920 im Betrage von 10,000 Fr. Indessen

war die Kreditforderung der Rekurrentin durch rückstän-

dige Zinsen auf 47,413 Fr. aufgelaufen, als sie in das über

den Schuldner und Pfand~igentümer eröffnete Pfand-

nachlassverfahren einbezogen wurde, das keinerlei Pfand-

deckung zugunsten der Rekurrentin für diese Forderung

ergab. Die Teilnahme am Nachlassvertrage der Kurrent-

gläubiger für ihre ungedeckte Kapitalforderung hat die

Rekurrentin nicht verlangt. Dagegen erhält sie die Nach-

lassdividende für 7413 Fr.

B. -

Im den Nachlassvertrag bestätigenden Hauptent-

scheid vom 27. Mai, ergänzt am 2. Juni, 1936, verfügte die

Nachlassbehörde gänzliche LÖBchung des Pfandrechtes für

den Eigentümerschuldbrief vom 10. Dezember 1920 im

Betrage von 10,000 Fr. im Grundbuch.

O. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun-

desgericht weitergezogen mit dem Antrag, jene Verfügung

sei aufzuheben, eventuell nur die Löschung um den Betrag

der zur Ausrichtung kommenden Nachlassdividende von

20 % auf 7413 Fr. = 1482 Fr. 60 Cts. zuzulassen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Nach Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935

nehmen die ungedeckten Zinsforderungen gemäss Art. 311

SchKG am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teil,

und es erlischt mit der Bezahlung der auf sie entfallenden

Nachlassdividende (die Forderung gegenüber dem Schuld-

ner und) das Pfandrecht dafür in vollem Umfange. Dies

bedeutet für den vorliegenden Fall nur, dass die Rekur-

rentin unter keinen Umständen mehr, auch nicht seiner-

zeit nach Ablauf der Pfandschuldenstundung, die Ver-

wertung ihrer Pfänder zu dem Zwecke verlangen kann, um

ihre zum grÖBsten Teil unbezahlt gebliebene Zinsforderung

doch noch weitergehend einzubringen, wie es ihr nach

Durchführung eines gewöhnlichen Nachlassverfahrens noch

zustünde. Indessen sind sämtliche Pfänder seinerzeit der