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62_III_107

BGE 62 III 107

Bundesgericht (BGE) · 1915-04-13 · Deutsch CH
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106 Pfandnachlassverfahren. No 32. Rekurrentin z:ur Sicherung ihrer ganzen ursprünglichen oder zusätzlichen Kreditforderung gegeben worden und bleiben insofem vom Pfandnachlassverfahren unberührt. Insbesondere kann ohne besondere ausdrückliche (übri- gens ganz unwahrscheinliche) Vereinbarung nicht ange- nommen werden, für die Erhöhung der ursprünglichen Kreditsumme um 5000 Fr. sei nur das Pfandrecht am Schuldbrief vom 13. April 1915 im Betrage von 5000 Fr. eingeräumt worden, und das Pfandrecht am streitigen Schuldbrief vom 10. Dezember 1920 im Betrage von 10,000 Fr. ausschliesslich zur Sicherung einer allIälligen Kreditüberschreitung durch Zinsenauflauf ; etwas derar- tiges behauptet auch gar niemand. Freilich möchte die Rekurrentin kein Interesse an einer überdeckung durch einen Grundpfandtitel in hinterem Rang gehabt haben ausser im Hinblick auf eine die mitverpfändeten Grund- pfandzinsen allfällig übersteigende Kreditüberschreitung ; doch spricht dies keineswegs dagegen, dass sie sich die zusätzlichen Pfänder zur Sicherung ihrer ganzen Kredit- forderung, also auch des Kapitals, einräumen liess. Es ist nicht erfindlich, inwiefern das Pfandnachlassverfahren Anlass geben könnte, ihr diese Sicherheiten zu entziehen, wenn sie sich dieselben, obwohl sie für die Dauer der Pfandnachlassmassnahmen keine Deckung zu bieten ver- mögen, für später reservieren will. Insofern die Rekur- rentin das Pfandrecht am Schuldbrief vom 10. Dezember 1920 weiterhin (nur noch) fÜr die Kapitalforderung und deren spätere Akzessorien in Anspruch nehmen will, ist es nicht gemäss Art. 5 I.c. erloschen und kann daher jener Schuldbrief nicht im Grundbuch gelöscht werden. Dadurch wird dIe Abfindung der nicht gedeckten Pfandzinsen durch die Nachlassdividende keineswegs illusorisch gemacht.; denn die Schuldsumme ist endgültig von 47,413 Fr. auf 40,000 Fr. (unter Vorbehalt der späteren Erhöhung durch neue Akzessorien) zurückgeführt worden. Es ist nicht ein- zusehen, wieso die Rekurrentin infolge des Pfandnachlass- verfahrens etwas von den Sicherheiten aufgeben müsste, Na.chlaMverfamen über Banken. No 33. 107 'die ihr seinerzeit gerade für diesen Kredit von 40,000 Fr. eingeräumt worden sind. Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Verfügung aufgehoben. C. lachlwverfahren über Banken. Procidura da concorda~ pour les hanques.

33. Entscheid. vom 30. Juli 1936

i. S. «Prosperita », Spargenoasenscl1aft. SchKG Art. 306 Ziff, 1 : Abweisung schon des NachIasstundungs- gesuches einer Spargenossenscha.ft wegen sehr leichtfertigen Handlungen zmn Nachteil der Gläubiger. An. 306 N0 1 LP: Refus d'accorder un sursis concordatai.re a une Caisse d'epargne cooperative, a raison d'actes de grande legereM commis au detriment des creanciers. Art. 306 cif. 1 LEF : rifiuto d'accordare una moratoria concor- dataria a una Cassa. Cooperativa di risparmio in seguito agli atti di grande leggerezza commessi a danno dei creditori. In Erwägung: Die Vorinstanz hat das Nachlasstundungsgesuch der Rekurrentin abgewiesen, weil der vorgeschlagene Nach- laSsvertrag wegen der von ihr zum Nachteil ihrer Gläubiger begangenen sehr leichtfertigen Handlungen doch keines- falls bestätigt werden könnte. Dem ist unter mehreren Gesichtspunkten zuzustimmen. 108 Nachlaasverfahren über Banken. No 33. Nach Art. 3~ der Genossenschaftsstatuten sind die der Genossenschaf~ aus den Spartiteln zufliessenden Gelder sowie des Genossenschaftskapital in mündelsicheren Pa- pieren oder gut rentierenden Wohnhäusern anzulegen. Allein schon im Revisionsbericht per Ende 1931 wird ein Pfandtitel von 23,600 Fr. auf der Liegenschaft Bühlstrasse Nr. 22 entsprechend dem Vorgang als bis zu einem ge- wissen Grad abschreibebedürftig bezeichnet. Um einem Pfandausfall auszuweichen, ersteigerte die Rekurrentin die Liegenschaft letzthin auf der Zwangsversteigerung um 153,000 Fr. ; doch konnte sie den Steigerungskauf nicht halten, nachdem das Patent für die in dieser Liegenschaft geführte Wirtschaft nicht mehr erneuert wurde, und sieht nun der Haftbarmachung für den Ausfall von mutmasslich weiteren 50,000 Fr. entgegen, wie er dem gegenwärtigen Verkehrswert von etwa 75,000 Fr. entsprechen würde. Wieso ein derartiger Pfandtitel als mündelsicheres Papier angesehen werden könnte, ist unerfindlich. Aber nachdem er einmal erworben worden war, möchte es an und für sich vielleicht nicht als Verletzung der Statuten angesehen wer- den können, dass die Rekurrentin zur Vermeidung von Verlust das Unterpfand ersteigerte, obwohl es nicht (nur) ein gut rentierendes Wohnhaus war, sondern (auch) eine Wirtschaft, die eine Höherbewertung zu rechtfertigen schien. Wie dem immer sein mag, so war der Erwerb dieser Liegenschaft um mehr als das Doppelte des von der Rekurrentin selbst angegebenen Verkehrswertes eine grosse Leichtfertigkeit, welche die Rekurrentin mit weiteren 50,000 Fr. ausser den bereits seinerzeit leichtfertig einge- setzten 23,600 Fr. belastet. übrigens ist dies nicht der einzige gefährdete Pfandtitel, sondern sind nach dem Revisionsbericht per Ende 1934 die Wertschriften von 88,400 Fr., zur Hauptsache Pfandtitel, « nicht Papiere ersten Ranges, sondern Hypotheken bis zum Teil an die Grenze der Grundsteuerschatzung l). Sodann sind die am Schlusse der letzten vier Jahre aufgestellten Bilanzen insofern unrichtig, als nach den Nachlaasverfahren über Banken. N° 33. 109 Revisionsberichten jeweilen rund 2000, 9000, 3000 und 3000 Fr. zu wenig für später fällig werdende Zinsen auf dem Spartitelkapital zurückgestellt wurden. Hierüber äusserten sich die Revisionsberichte zu Handen der Ge- nossenschaftsversammlung jeweilen deutlich genug wie folgt : Anfangs 1932 : Die Rückstellung von 3000 statt 1000 ist für eine richtige Bilanzierung notwendig, wobei immer noch die für den gleichen Zweck in den Vorjahren unter- lassenen Rückstellungen nachzuholen sind. Diese Rück- stellungen sind erforderlich, und sofern die Generalver- sammlung in ihren Beschlüssen betreffend die Verwendung des Reingewinnes von 8980 Fr. 34 Cts. diese Notwendigkeit ausser Acht lassen sollte, müsste ich in diesem Punkt jede Verantwortung ablehnen. Anfangs 1933 : Die Rückstellung ... von 4000 Fr. ist un- genügend. Bei Verteilung des Reingewinns muss also unbedingt der noch fehlende Betrag von 9052 Fr. 20 Ots. der « Rückstellung ... » zugewiesen werden. Erst über den Rest des Reingewinns hat die Versammlung das Recht zu verfügen. Anfangs 1934: Gestützt auf diese Ausführungen ist also der bilanzierte Reingewinn von ... fiktiv, indem weder ... , noch unter den Passiven die Schulden vollständig eingestellt sind (Spartitelzinsen). Anfangs 1935: Die später fällig werdenden Zinsen auf dem Spartitelkapital sind mit 22,825 Fr. eingestellt wor- den. Nach meinen Berechnungen machen diese Zinsen auf Ende 1934 jedoch 26,188 Fr. 35 Cts. aus, sodass aus dem ausgewiesenen Reingewinn noch 3363 Fr. 35 Cts. zu Gunsten der Spartitelzinsen zurückzustellen sind. Erst wenn diese Rückstellung erfolgt ist, sind sämtliche Passiven in der Bilanzaufstellung berücksichtigt. Der Reingewinn von 1l,875 Fr. 92 Cts. ist also um den genannten Betrag zu hoch ausgewiesen. Hievon abgesehen ist den jährlichen Revisionsberichten noch zu entnehmen : 110 Nachlassverfahren über Banken. N0 33. Anfangs 19~2: Die aktivierten Emissionskosten von 17,650 Fr. sinq ein non-valeur ... Die jährliche Abschrei- bung sollte mindestens 10 % der ursprünglichen Kosten und nicht des jeweiligen Buchwertes ausmachen. Anfangs 1934 : Die Liegenschaften stehen um 176,294 Fr. 90 Cts. über der Grundsteuerschatzung zu Buch und er- scheint mir die Bewertung dieser Posten für die heutigen Verhältnisse sehr hoch. Es sollte daher darauf eine Ab- sohreibung vorgenommen werden. - Die Abschreibung auf den Emissions-Kosten ist ungenügend und sollte im Interesse einer vorsichtigen Bilanzierung dieser Posten innert kürzester Zeit amortisiert werden. . Auf alle Fälle ist die erfolgte Abschreibung von 10 % auf dem jeweiligen Buchwert für diesen non-valeur ungenügend. - Auf den Mobilien im Wert von 3246 Fr. 20 Cts. ist keine Abschrei- bung vorgenommen worden. - Gestützt auf diese Aus- führungen ist also der bilanzierte Reingewinn von 1l,039 Fr. 71 Cts. fiktiv, indem weder unter den Aktiven die erforderlichen Abschreibungen vorgenommen wurden (Immobilien, Mobilien und Emissionskosten), noch... (s. oben). - Im weiteren gestatte ich mir, darauf aufmerksam zu machen, dass u. a. im Jahre 1935 19 Spartitel B mit 14,250 Fr. und im Jahre 193628 Spartitel mit 28,000 Fr. zur Rückzahlung fällig werden, total 42,250 Fr. Die Mittel für diese Rückzahlungen stehen heute nicht zur Verfügung. Immerhin werden inzwischen. noch solche eingehen. Trotz- dem sollte der Zahlungsbereitschaft für solche Rückzahlun- gen, die vom nächsten Jahr an jährlich wiederkehren, unbe- dingt grössere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Im Anschluss an alle diese Ausführungen muss ich daher erklären, dass die Auszahlung einer Dividende für das Jahr 1933 nicht gerechtfertigt ist und der bilanzierte Reingewinn von 11,039 Fr. 71 Cts. restlos für die Richtigstellung der vorerwähnten Bilanzpositionen Verwendung finden sollte. Anfangs 1935 : Bei der heutigen Lage auf dem Liegen- schaftsmarkt sollten auf der Position Liegenschaften jähr- liche Abschreibungen erfolgen. - Ferner erlaube ich mir, Nachlassverfahren' über Banken. N0 33. IU 'darauf hinzuweisen, dass der Genossenschaft keinerlei liquide Mittel zur Verfügung stehen. Das Unternehmen sollte daher alles daran setzen, um den Rückzahlungen der pro 1935 und 1936 fällig werdenden Spartitel im Total- betrage von 39,250 Fr. gewachsen zu sein und alle verfüg- baren Mittel für diese Verpflichtungen zu reservieren. Ich empfehle Ihnen daher ausnahmsweise, von der Aus- schüttung einer Dividende Umgang zu nehmen oder diese wenigstens auf ein Minimum festzusetzen. Allein Verwaltungsrat und Genossenschafterversamm- lung schlugen alle diese sachlich nur allzu begründeten Mahnungen in den Wind und verteilten Jahr für Jahr die den beanstandeten Bilanzen entsprechenden Dividenden. Auch wenn richtig sein mag, dass die hiefür aufgewendete Summe von nicht viel weniger als 30,000 Fr. nicht ausge- reicht hätte, um sämtliche Verbindlichkeiten der Rekur- rentin zeitgerecht zu erfüllen, so ist sie eben doch in sehr leichtfertiger Weise den Gläubigern entzogen worden und wesentlich mitbestimmend dafür, dass ihnen die Rekurren- tin heute nicht mehr anbieten kann als eine Nachlass- dividende von 10 bis 20 %, die zudem erst aufgebracht werden müssten « von den Bürgen und Mitverpflichteten auf den Hypotheken im 11. Rang, sowie andererseits von den Gläubigern grösserer Spartitelguthaben », und auch dies nur unter der Bedingung,« dass die Bürgschaftsver- pflichtungen gelöst werden könnten ohne Abfindung mit einer Nachlassdividende ». Endlich zeugt es von grosser Leichtfertigkeit in der Geschäftsführung, dass die Rekurrentin mit Bürgschaften von beinahe 180,000 Fr. belastet ist. Hieran würde es sogar nichts ändern, wenn alle diese Bürgschaften im Zusammenhang mit den eigenen geschäftlichen Operatio- nen der Rekurrentin hätten eingegangen werden müssen; denn bei vorschriftsmässiger Geldanlage in mündelsicheren Papieren oder gut rentierenden Wohnhäusern hätte dies ehen gar nicht passieren können. Die auf dem Spiele stehenden Interessen der Gläubiger 112 ~achlassverfahren über Banken. No 33. an der Vermeidung des Konkurses sind nicht derart über- wiegend, dass angesichts der mehrfachen sehr leichtfer- tigen Handlungen der Rekurrentin von der Anwendung des Art. 306 Ziff. 1 SchKG abgesehen werden könnte bezw. müsste. Einmal ist die angebotene Nachlassdividende nur sehr gering, und zudem müssten die grösseren Gläubiger aus Spartiteln wieder neue Mittel einsetzen, ohne eine Gewähr dafür zu haben, dass der bisherigen unfahigen Genossenschaftsverwaltung das Heft aus den Händen genommen werde, woran die Gläubiger in erster Linie interessiert sind. Könnte daher ernstlich nur ein Nach- lassvertrag mit Vermögensabtretung in Frage kommen, so steht es ja nach Art. 36 Abs. 3 des Bankengesetzes dem Bundesgericht zu, nötigenfalls für die Verwertung der Aktiven vom SchKG. abweichende Vorschriften aufzustel- len, um die konkursrechtliche Liquidation in der Zeit des grössten Tiefstandes zu vermeiden, wie es eine Liquidation zufolge Nachlassvertrages anstreben müsste, erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. I. Schuldbetreibungs- und lonkursrachL Pourauite et faillif.e. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

34. Entscheid vom 25. Juni 1936 i. S. Biirk. 113 Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 13: Auch noch nicht begebene Ei gen t ü m e r pf and- titel sind pfändbar. Ord. real. jorcee des immeubles, art. 13: Les titres de gage crees BUr l'immeuble au nom du proprietaire lui-meme sont saisis- sables meme si le proprietaire n'en a pas encore dispose. Reg. real. forzata di fondi, art. 13: I titoli di pegno eretti sol fondo al nome deI proprietario sono pignorabili anche se questi non ne ha disposto. A. - In der Betreibung des Rekurrenten gegen P. Keller pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt von einer Liegenschaft, deren Miteigentümer zu gleichen Teilen der Betriebene und dessen Ehefrau sind, den Hälfteanteil des Betriebenen und nahm einen darauf lastenden, beim Betriebenen vorgefundenen Inhaber- schuldbrief von 2000 Fr. in Verwahrung. In der Folge pf'a.ndete es auf Verlangen des Rekurrenten auch noch den Inhaberschuldbrief selbst, worauf jedoch die Ehefrau auch hieran ihr Miteigentumsrecht zur Hälfte geltend machte mit dem Erfolg, dass der Rekurrent mit seiner diese Ansprache bestreitenden Klage abgewiesen wurde, Jetzt entliess das Betreibungsamt den Inhaberschuldbrief SA 62 III - 1936 8