Volltext (verifizierbarer Originaltext)
106
Pfandnachlassverfahren. No 32.
Rekurrentin z:ur Sicherung ihrer ganzen ursprünglichen
oder zusätzlichen Kreditforderung gegeben worden und
bleiben insofem vom Pfandnachlassverfahren unberührt.
Insbesondere kann ohne besondere ausdrückliche (übri-
gens ganz unwahrscheinliche) Vereinbarung nicht ange-
nommen werden, für die Erhöhung der ursprünglichen
Kreditsumme um 5000 Fr. sei nur das Pfandrecht am
Schuldbrief vom 13. April 1915 im Betrage von 5000 Fr.
eingeräumt worden, und das Pfandrecht am streitigen
Schuldbrief vom 10. Dezember 1920 im Betrage von
10,000 Fr. ausschliesslich zur Sicherung einer allIälligen
Kreditüberschreitung durch Zinsenauflauf; etwas derar-
tiges behauptet auch gar niemand. Freilich möchte die
Rekurrentin kein Interesse an einer überdeckung durch
einen Grundpfandtitel in hinterem Rang gehabt haben
ausser im Hinblick auf eine die mitverpfändeten Grund-
pfandzinsen allfällig übersteigende Kreditüberschreitung;
doch spricht dies keineswegs dagegen, dass sie sich die
zusätzlichen Pfänder zur Sicherung ihrer ganzen Kredit-
forderung, also auch des Kapitals, einräumen liess. Es ist
nicht erfindlich, inwiefern das Pfandnachlassverfahren
Anlass geben könnte, ihr diese Sicherheiten zu entziehen,
wenn sie sich dieselben, obwohl sie für die Dauer der
Pfandnachlassmassnahmen keine Deckung zu bieten ver-
mögen, für später reservieren will. Insofern die Rekur-
rentin das Pfandrecht am Schuldbrief vom 10. Dezember
1920 weiterhin (nur noch) fÜr die Kapitalforderung und
deren spätere Akzessorien in Anspruch nehmen will, ist
es nicht gemäss Art. 5 I.c. erloschen und kann daher jener
Schuldbrief nicht im Grundbuch gelöscht werden. Dadurch
wird dIe Abfindung der nicht gedeckten Pfandzinsen durch
die Nachlassdividende keineswegs illusorisch gemacht.;
denn die Schuldsumme ist endgültig von 47,413 Fr. auf
40,000 Fr. (unter Vorbehalt der späteren Erhöhung durch
neue Akzessorien) zurückgeführt worden. Es ist nicht ein-
zusehen, wieso die Rekurrentin infolge des Pfandnachlass-
verfahrens etwas von den Sicherheiten aufgeben müsste,
Na.chlaMverfamen über Banken. No 33.
107
'die ihr seinerzeit gerade für diesen Kredit von 40,000 Fr.
eingeräumt worden sind.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene
Verfügung aufgehoben.
C. lachlwverfahren über Banken.
Procidura da concorda~ pour les hanques.
33. Entscheid. vom 30. Juli 1936
i. S. «Prosperita », Spargenoasenscl1aft.
SchKG Art. 306 Ziff, 1 : Abweisung schon des NachIasstundungs-
gesuches einer Spargenossenscha.ft wegen sehr leichtfertigen
Handlungen zmn Nachteil der Gläubiger.
An. 306 N0 1 LP: Refus d'accorder un sursis concordatai.re
a une Caisse d'epargne cooperative, a raison d'actes de grande
legereM commis au detriment des creanciers.
Art. 306 cif. 1 LEF : rifiuto d'accordare una moratoria concor-
dataria a una Cassa. Cooperativa di risparmio in seguito agli
atti di grande leggerezza commessi a danno dei creditori.
In Erwägung:
Die Vorinstanz hat das Nachlasstundungsgesuch der
Rekurrentin abgewiesen, weil der vorgeschlagene Nach-
laSsvertrag wegen der von ihr zum Nachteil ihrer Gläubiger
begangenen sehr leichtfertigen Handlungen doch keines-
falls bestätigt werden könnte. Dem ist unter mehreren
Gesichtspunkten zuzustimmen.
108
Nachlaasverfahren über Banken. No 33.
Nach Art. 3~ der Genossenschaftsstatuten sind die der
Genossenschaf~ aus den Spartiteln zufliessenden Gelder
sowie des Genossenschaftskapital in mündelsicheren Pa-
pieren oder gut rentierenden Wohnhäusern anzulegen.
Allein schon im Revisionsbericht per Ende 1931 wird ein
Pfandtitel von 23,600 Fr. auf der Liegenschaft Bühlstrasse
Nr. 22 entsprechend dem Vorgang als bis zu einem ge-
wissen Grad abschreibebedürftig bezeichnet. Um einem
Pfandausfall auszuweichen, ersteigerte die Rekurrentin die
Liegenschaft letzthin auf der Zwangsversteigerung um
153,000 Fr.; doch konnte sie den Steigerungskauf nicht
halten, nachdem das Patent für die in dieser Liegenschaft
geführte Wirtschaft nicht mehr erneuert wurde, und sieht
nun der Haftbarmachung für den Ausfall von mutmasslich
weiteren 50,000 Fr. entgegen, wie er dem gegenwärtigen
Verkehrswert von etwa 75,000 Fr. entsprechen würde.
Wieso ein derartiger Pfandtitel als mündelsicheres Papier
angesehen werden könnte, ist unerfindlich. Aber nachdem
er einmal erworben worden war, möchte es an und für sich
vielleicht nicht als Verletzung der Statuten angesehen wer-
den können, dass die Rekurrentin zur Vermeidung von
Verlust das Unterpfand ersteigerte, obwohl es nicht (nur)
ein gut rentierendes Wohnhaus war, sondern (auch) eine
Wirtschaft, die eine Höherbewertung zu rechtfertigen
schien. Wie dem immer sein mag, so war der Erwerb
dieser Liegenschaft um mehr als das Doppelte des von der
Rekurrentin selbst angegebenen Verkehrswertes eine grosse
Leichtfertigkeit, welche die Rekurrentin mit weiteren
50,000 Fr. ausser den bereits seinerzeit leichtfertig einge-
setzten 23,600 Fr. belastet. übrigens ist dies nicht der
einzige gefährdete Pfandtitel, sondern sind nach dem
Revisionsbericht per Ende 1934 die Wertschriften von
88,400 Fr., zur Hauptsache Pfandtitel, « nicht Papiere
ersten Ranges, sondern Hypotheken bis zum Teil an die
Grenze der Grundsteuerschatzung l).
Sodann sind die am Schlusse der letzten vier Jahre
aufgestellten Bilanzen insofern unrichtig, als nach den
Nachlaasverfahren über Banken. N° 33.
109
Revisionsberichten jeweilen rund 2000, 9000, 3000 und
3000 Fr. zu wenig für später fällig werdende Zinsen auf
dem Spartitelkapital zurückgestellt wurden.
Hierüber
äusserten sich die Revisionsberichte zu Handen der Ge-
nossenschaftsversammlung jeweilen deutlich genug wie
folgt :
Anfangs 1932 : Die Rückstellung von 3000 statt 1000 ist
für eine richtige Bilanzierung notwendig, wobei immer
noch die für den gleichen Zweck in den Vorjahren unter-
lassenen Rückstellungen nachzuholen sind. Diese Rück-
stellungen sind erforderlich, und sofern die Generalver-
sammlung in ihren Beschlüssen betreffend die Verwendung
des Reingewinnes von 8980 Fr. 34 Cts. diese Notwendigkeit
ausser Acht lassen sollte, müsste ich in diesem Punkt jede
Verantwortung ablehnen.
Anfangs 1933 : Die Rückstellung ... von 4000 Fr. ist un-
genügend. Bei Verteilung des Reingewinns muss also
unbedingt der noch fehlende Betrag von 9052 Fr. 20 Ots.
der « Rückstellung ... » zugewiesen werden. Erst über den
Rest des Reingewinns hat die Versammlung das Recht zu
verfügen.
Anfangs 1934: Gestützt auf diese Ausführungen ist
also der bilanzierte Reingewinn von ... fiktiv, indem
weder ..., noch unter den Passiven die Schulden vollständig
eingestellt sind (Spartitelzinsen).
Anfangs 1935: Die später fällig werdenden Zinsen auf
dem Spartitelkapital sind mit 22,825 Fr. eingestellt wor-
den. Nach meinen Berechnungen machen diese Zinsen
auf Ende 1934 jedoch 26,188 Fr. 35 Cts. aus, sodass aus
dem ausgewiesenen Reingewinn noch 3363 Fr. 35 Cts. zu
Gunsten der Spartitelzinsen zurückzustellen sind. Erst
wenn diese Rückstellung erfolgt ist, sind sämtliche Passiven
in der Bilanzaufstellung berücksichtigt. Der Reingewinn
von 1l,875 Fr. 92 Cts. ist also um den genannten Betrag
zu hoch ausgewiesen.
Hievon abgesehen ist den jährlichen Revisionsberichten
noch zu entnehmen :
110
Nachlassverfahren über Banken. N0 33.
Anfangs 19~2: Die aktivierten Emissionskosten von
17,650 Fr. sinq ein non-valeur ... Die jährliche Abschrei-
bung sollte mindestens 10 % der ursprünglichen Kosten
und nicht des jeweiligen Buchwertes ausmachen.
Anfangs 1934 : Die Liegenschaften stehen um 176,294 Fr.
90 Cts. über der Grundsteuerschatzung zu Buch und er-
scheint mir die Bewertung dieser Posten für die heutigen
Verhältnisse sehr hoch. Es sollte daher darauf eine Ab-
sohreibung vorgenommen werden. -
Die Abschreibung auf
den Emissions-Kosten ist ungenügend und sollte im
Interesse einer vorsichtigen Bilanzierung dieser Posten
innert kürzester Zeit amortisiert werden. . Auf alle Fälle
ist die erfolgte Abschreibung von 10 % auf dem jeweiligen
Buchwert für diesen non-valeur ungenügend. -
Auf den
Mobilien im Wert von 3246 Fr. 20 Cts. ist keine Abschrei-
bung vorgenommen worden. -
Gestützt auf diese Aus-
führungen ist also der bilanzierte Reingewinn von
1l,039 Fr. 71 Cts. fiktiv, indem weder unter den Aktiven
die erforderlichen Abschreibungen vorgenommen wurden
(Immobilien, Mobilien und Emissionskosten), noch... (s.
oben). -
Im weiteren gestatte ich mir, darauf aufmerksam
zu machen, dass u. a. im Jahre 1935 19 Spartitel B mit
14,250 Fr. und im Jahre 193628 Spartitel mit 28,000 Fr.
zur Rückzahlung fällig werden, total 42,250 Fr. Die Mittel
für diese Rückzahlungen stehen heute nicht zur Verfügung.
Immerhin werden inzwischen. noch solche eingehen. Trotz-
dem sollte der Zahlungsbereitschaft für solche Rückzahlun-
gen, die vom nächsten Jahr an jährlich wiederkehren, unbe-
dingt grössere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Im
Anschluss an alle diese Ausführungen muss ich daher
erklären, dass die Auszahlung einer Dividende für das Jahr
1933 nicht gerechtfertigt ist und der bilanzierte Reingewinn
von 11,039 Fr. 71 Cts. restlos für die Richtigstellung der
vorerwähnten Bilanzpositionen Verwendung finden sollte.
Anfangs 1935 : Bei der heutigen Lage auf dem Liegen-
schaftsmarkt sollten auf der Position Liegenschaften jähr-
liche Abschreibungen erfolgen. -
Ferner erlaube ich mir,
Nachlassverfahren' über Banken. N0 33.
IU
'darauf hinzuweisen, dass der Genossenschaft keinerlei
liquide Mittel zur Verfügung stehen. Das Unternehmen
sollte daher alles daran setzen, um den Rückzahlungen der
pro 1935 und 1936 fällig werdenden Spartitel im Total-
betrage von 39,250 Fr. gewachsen zu sein und alle verfüg-
baren Mittel für diese Verpflichtungen zu reservieren. Ich
empfehle Ihnen daher ausnahmsweise, von der Aus-
schüttung einer Dividende Umgang zu nehmen oder diese
wenigstens auf ein Minimum festzusetzen.
Allein Verwaltungsrat und Genossenschafterversamm-
lung schlugen alle diese sachlich nur allzu begründeten
Mahnungen in den Wind und verteilten Jahr für Jahr die
den beanstandeten Bilanzen entsprechenden Dividenden.
Auch wenn richtig sein mag, dass die hiefür aufgewendete
Summe von nicht viel weniger als 30,000 Fr. nicht ausge-
reicht hätte, um sämtliche Verbindlichkeiten der Rekur-
rentin zeitgerecht zu erfüllen, so ist sie eben doch in sehr
leichtfertiger Weise den Gläubigern entzogen worden und
wesentlich mitbestimmend dafür, dass ihnen die Rekurren-
tin heute nicht mehr anbieten kann als eine Nachlass-
dividende von 10 bis 20 %, die zudem erst aufgebracht
werden müssten « von den Bürgen und Mitverpflichteten
auf den Hypotheken im 11. Rang, sowie andererseits von
den Gläubigern grösserer Spartitelguthaben », und auch
dies nur unter der Bedingung,« dass die Bürgschaftsver-
pflichtungen gelöst werden könnten ohne Abfindung mit
einer Nachlassdividende ».
Endlich zeugt es von grosser Leichtfertigkeit in der
Geschäftsführung, dass die Rekurrentin mit Bürgschaften
von beinahe 180,000 Fr. belastet ist. Hieran würde es
sogar nichts ändern, wenn alle diese Bürgschaften im
Zusammenhang mit den eigenen geschäftlichen Operatio-
nen der Rekurrentin hätten eingegangen werden müssen;
denn bei vorschriftsmässiger Geldanlage in mündelsicheren
Papieren oder gut rentierenden Wohnhäusern hätte dies
ehen gar nicht passieren können.
Die auf dem Spiele stehenden Interessen der Gläubiger
112
~achlassverfahren über Banken. No 33.
an der Vermeidung des Konkurses sind nicht derart über-
wiegend, dass angesichts der mehrfachen sehr leichtfer-
tigen Handlungen der Rekurrentin von der Anwendung
des Art. 306 Ziff. 1 SchKG abgesehen werden könnte bezw.
müsste. Einmal ist die angebotene Nachlassdividende nur
sehr gering, und zudem müssten die grösseren Gläubiger
aus Spartiteln wieder neue Mittel einsetzen, ohne eine
Gewähr dafür zu haben, dass der bisherigen unfahigen
Genossenschaftsverwaltung das Heft aus den Händen
genommen werde, woran die Gläubiger in erster Linie
interessiert sind. Könnte daher ernstlich nur ein Nach-
lassvertrag mit Vermögensabtretung in Frage kommen,
so steht es ja nach Art. 36 Abs. 3 des Bankengesetzes dem
Bundesgericht zu, nötigenfalls für die Verwertung der
Aktiven vom SchKG. abweichende Vorschriften aufzustel-
len, um die konkursrechtliche Liquidation in der Zeit des
grössten Tiefstandes zu vermeiden, wie es eine Liquidation
zufolge Nachlassvertrages anstreben müsste,
erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
I. Schuldbetreibungs- und lonkursrachL
Pourauite et faillif.e.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
34. Entscheid vom 25. Juni 1936 i. S. Biirk.
113
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken,
Art. 13: Auch noch nicht begebene Ei gen t ü m e r pf and-
titel sind pfändbar.
Ord. real. jorcee des immeubles, art. 13: Les titres de gage crees
BUr l'immeuble au nom du proprietaire lui-meme sont saisis-
sables meme si le proprietaire n'en a pas encore dispose.
Reg. real. forzata di fondi, art. 13: I titoli di pegno eretti sol
fondo al nome deI proprietario sono pignorabili anche se questi
non ne ha disposto.
A. -
In der Betreibung des Rekurrenten gegen P.
Keller pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt von
einer Liegenschaft, deren Miteigentümer zu gleichen
Teilen der Betriebene und dessen Ehefrau sind, den
Hälfteanteil des Betriebenen und nahm einen darauf
lastenden, beim Betriebenen vorgefundenen Inhaber-
schuldbrief von 2000 Fr. in Verwahrung. In der Folge
pf'a.ndete es auf Verlangen des Rekurrenten auch noch
den Inhaberschuldbrief selbst, worauf jedoch die Ehefrau
auch hieran ihr Miteigentumsrecht zur Hälfte geltend
machte mit dem Erfolg, dass der Rekurrent mit seiner
diese Ansprache bestreitenden Klage abgewiesen wurde,
Jetzt entliess das Betreibungsamt den Inhaberschuldbrief
SA 62 III -
1936
8