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62_III_107

BGE 62 III 107

Bundesgericht (BGE) · 1915-04-13 · Deutsch CH
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Pfandnachlassverfahren. No 32.

Rekurrentin z:ur Sicherung ihrer ganzen ursprünglichen

oder zusätzlichen Kreditforderung gegeben worden und

bleiben insofem vom Pfandnachlassverfahren unberührt.

Insbesondere kann ohne besondere ausdrückliche (übri-

gens ganz unwahrscheinliche) Vereinbarung nicht ange-

nommen werden, für die Erhöhung der ursprünglichen

Kreditsumme um 5000 Fr. sei nur das Pfandrecht am

Schuldbrief vom 13. April 1915 im Betrage von 5000 Fr.

eingeräumt worden, und das Pfandrecht am streitigen

Schuldbrief vom 10. Dezember 1920 im Betrage von

10,000 Fr. ausschliesslich zur Sicherung einer allIälligen

Kreditüberschreitung durch Zinsenauflauf; etwas derar-

tiges behauptet auch gar niemand. Freilich möchte die

Rekurrentin kein Interesse an einer überdeckung durch

einen Grundpfandtitel in hinterem Rang gehabt haben

ausser im Hinblick auf eine die mitverpfändeten Grund-

pfandzinsen allfällig übersteigende Kreditüberschreitung;

doch spricht dies keineswegs dagegen, dass sie sich die

zusätzlichen Pfänder zur Sicherung ihrer ganzen Kredit-

forderung, also auch des Kapitals, einräumen liess. Es ist

nicht erfindlich, inwiefern das Pfandnachlassverfahren

Anlass geben könnte, ihr diese Sicherheiten zu entziehen,

wenn sie sich dieselben, obwohl sie für die Dauer der

Pfandnachlassmassnahmen keine Deckung zu bieten ver-

mögen, für später reservieren will. Insofern die Rekur-

rentin das Pfandrecht am Schuldbrief vom 10. Dezember

1920 weiterhin (nur noch) fÜr die Kapitalforderung und

deren spätere Akzessorien in Anspruch nehmen will, ist

es nicht gemäss Art. 5 I.c. erloschen und kann daher jener

Schuldbrief nicht im Grundbuch gelöscht werden. Dadurch

wird dIe Abfindung der nicht gedeckten Pfandzinsen durch

die Nachlassdividende keineswegs illusorisch gemacht.;

denn die Schuldsumme ist endgültig von 47,413 Fr. auf

40,000 Fr. (unter Vorbehalt der späteren Erhöhung durch

neue Akzessorien) zurückgeführt worden. Es ist nicht ein-

zusehen, wieso die Rekurrentin infolge des Pfandnachlass-

verfahrens etwas von den Sicherheiten aufgeben müsste,

Na.chlaMverfamen über Banken. No 33.

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'die ihr seinerzeit gerade für diesen Kredit von 40,000 Fr.

eingeräumt worden sind.

Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene

Verfügung aufgehoben.

C. lachlwverfahren über Banken.

Procidura da concorda~ pour les hanques.

33. Entscheid. vom 30. Juli 1936

i. S. «Prosperita », Spargenoasenscl1aft.

SchKG Art. 306 Ziff, 1 : Abweisung schon des NachIasstundungs-

gesuches einer Spargenossenscha.ft wegen sehr leichtfertigen

Handlungen zmn Nachteil der Gläubiger.

An. 306 N0 1 LP: Refus d'accorder un sursis concordatai.re

a une Caisse d'epargne cooperative, a raison d'actes de grande

legereM commis au detriment des creanciers.

Art. 306 cif. 1 LEF : rifiuto d'accordare una moratoria concor-

dataria a una Cassa. Cooperativa di risparmio in seguito agli

atti di grande leggerezza commessi a danno dei creditori.

In Erwägung:

Die Vorinstanz hat das Nachlasstundungsgesuch der

Rekurrentin abgewiesen, weil der vorgeschlagene Nach-

laSsvertrag wegen der von ihr zum Nachteil ihrer Gläubiger

begangenen sehr leichtfertigen Handlungen doch keines-

falls bestätigt werden könnte. Dem ist unter mehreren

Gesichtspunkten zuzustimmen.

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Nachlaasverfahren über Banken. No 33.

Nach Art. 3~ der Genossenschaftsstatuten sind die der

Genossenschaf~ aus den Spartiteln zufliessenden Gelder

sowie des Genossenschaftskapital in mündelsicheren Pa-

pieren oder gut rentierenden Wohnhäusern anzulegen.

Allein schon im Revisionsbericht per Ende 1931 wird ein

Pfandtitel von 23,600 Fr. auf der Liegenschaft Bühlstrasse

Nr. 22 entsprechend dem Vorgang als bis zu einem ge-

wissen Grad abschreibebedürftig bezeichnet. Um einem

Pfandausfall auszuweichen, ersteigerte die Rekurrentin die

Liegenschaft letzthin auf der Zwangsversteigerung um

153,000 Fr.; doch konnte sie den Steigerungskauf nicht

halten, nachdem das Patent für die in dieser Liegenschaft

geführte Wirtschaft nicht mehr erneuert wurde, und sieht

nun der Haftbarmachung für den Ausfall von mutmasslich

weiteren 50,000 Fr. entgegen, wie er dem gegenwärtigen

Verkehrswert von etwa 75,000 Fr. entsprechen würde.

Wieso ein derartiger Pfandtitel als mündelsicheres Papier

angesehen werden könnte, ist unerfindlich. Aber nachdem

er einmal erworben worden war, möchte es an und für sich

vielleicht nicht als Verletzung der Statuten angesehen wer-

den können, dass die Rekurrentin zur Vermeidung von

Verlust das Unterpfand ersteigerte, obwohl es nicht (nur)

ein gut rentierendes Wohnhaus war, sondern (auch) eine

Wirtschaft, die eine Höherbewertung zu rechtfertigen

schien. Wie dem immer sein mag, so war der Erwerb

dieser Liegenschaft um mehr als das Doppelte des von der

Rekurrentin selbst angegebenen Verkehrswertes eine grosse

Leichtfertigkeit, welche die Rekurrentin mit weiteren

50,000 Fr. ausser den bereits seinerzeit leichtfertig einge-

setzten 23,600 Fr. belastet. übrigens ist dies nicht der

einzige gefährdete Pfandtitel, sondern sind nach dem

Revisionsbericht per Ende 1934 die Wertschriften von

88,400 Fr., zur Hauptsache Pfandtitel, « nicht Papiere

ersten Ranges, sondern Hypotheken bis zum Teil an die

Grenze der Grundsteuerschatzung l).

Sodann sind die am Schlusse der letzten vier Jahre

aufgestellten Bilanzen insofern unrichtig, als nach den

Nachlaasverfahren über Banken. N° 33.

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Revisionsberichten jeweilen rund 2000, 9000, 3000 und

3000 Fr. zu wenig für später fällig werdende Zinsen auf

dem Spartitelkapital zurückgestellt wurden.

Hierüber

äusserten sich die Revisionsberichte zu Handen der Ge-

nossenschaftsversammlung jeweilen deutlich genug wie

folgt :

Anfangs 1932 : Die Rückstellung von 3000 statt 1000 ist

für eine richtige Bilanzierung notwendig, wobei immer

noch die für den gleichen Zweck in den Vorjahren unter-

lassenen Rückstellungen nachzuholen sind. Diese Rück-

stellungen sind erforderlich, und sofern die Generalver-

sammlung in ihren Beschlüssen betreffend die Verwendung

des Reingewinnes von 8980 Fr. 34 Cts. diese Notwendigkeit

ausser Acht lassen sollte, müsste ich in diesem Punkt jede

Verantwortung ablehnen.

Anfangs 1933 : Die Rückstellung ... von 4000 Fr. ist un-

genügend. Bei Verteilung des Reingewinns muss also

unbedingt der noch fehlende Betrag von 9052 Fr. 20 Ots.

der « Rückstellung ... » zugewiesen werden. Erst über den

Rest des Reingewinns hat die Versammlung das Recht zu

verfügen.

Anfangs 1934: Gestützt auf diese Ausführungen ist

also der bilanzierte Reingewinn von ... fiktiv, indem

weder ..., noch unter den Passiven die Schulden vollständig

eingestellt sind (Spartitelzinsen).

Anfangs 1935: Die später fällig werdenden Zinsen auf

dem Spartitelkapital sind mit 22,825 Fr. eingestellt wor-

den. Nach meinen Berechnungen machen diese Zinsen

auf Ende 1934 jedoch 26,188 Fr. 35 Cts. aus, sodass aus

dem ausgewiesenen Reingewinn noch 3363 Fr. 35 Cts. zu

Gunsten der Spartitelzinsen zurückzustellen sind. Erst

wenn diese Rückstellung erfolgt ist, sind sämtliche Passiven

in der Bilanzaufstellung berücksichtigt. Der Reingewinn

von 1l,875 Fr. 92 Cts. ist also um den genannten Betrag

zu hoch ausgewiesen.

Hievon abgesehen ist den jährlichen Revisionsberichten

noch zu entnehmen :

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Nachlassverfahren über Banken. N0 33.

Anfangs 19~2: Die aktivierten Emissionskosten von

17,650 Fr. sinq ein non-valeur ... Die jährliche Abschrei-

bung sollte mindestens 10 % der ursprünglichen Kosten

und nicht des jeweiligen Buchwertes ausmachen.

Anfangs 1934 : Die Liegenschaften stehen um 176,294 Fr.

90 Cts. über der Grundsteuerschatzung zu Buch und er-

scheint mir die Bewertung dieser Posten für die heutigen

Verhältnisse sehr hoch. Es sollte daher darauf eine Ab-

sohreibung vorgenommen werden. -

Die Abschreibung auf

den Emissions-Kosten ist ungenügend und sollte im

Interesse einer vorsichtigen Bilanzierung dieser Posten

innert kürzester Zeit amortisiert werden. . Auf alle Fälle

ist die erfolgte Abschreibung von 10 % auf dem jeweiligen

Buchwert für diesen non-valeur ungenügend. -

Auf den

Mobilien im Wert von 3246 Fr. 20 Cts. ist keine Abschrei-

bung vorgenommen worden. -

Gestützt auf diese Aus-

führungen ist also der bilanzierte Reingewinn von

1l,039 Fr. 71 Cts. fiktiv, indem weder unter den Aktiven

die erforderlichen Abschreibungen vorgenommen wurden

(Immobilien, Mobilien und Emissionskosten), noch... (s.

oben). -

Im weiteren gestatte ich mir, darauf aufmerksam

zu machen, dass u. a. im Jahre 1935 19 Spartitel B mit

14,250 Fr. und im Jahre 193628 Spartitel mit 28,000 Fr.

zur Rückzahlung fällig werden, total 42,250 Fr. Die Mittel

für diese Rückzahlungen stehen heute nicht zur Verfügung.

Immerhin werden inzwischen. noch solche eingehen. Trotz-

dem sollte der Zahlungsbereitschaft für solche Rückzahlun-

gen, die vom nächsten Jahr an jährlich wiederkehren, unbe-

dingt grössere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Im

Anschluss an alle diese Ausführungen muss ich daher

erklären, dass die Auszahlung einer Dividende für das Jahr

1933 nicht gerechtfertigt ist und der bilanzierte Reingewinn

von 11,039 Fr. 71 Cts. restlos für die Richtigstellung der

vorerwähnten Bilanzpositionen Verwendung finden sollte.

Anfangs 1935 : Bei der heutigen Lage auf dem Liegen-

schaftsmarkt sollten auf der Position Liegenschaften jähr-

liche Abschreibungen erfolgen. -

Ferner erlaube ich mir,

Nachlassverfahren' über Banken. N0 33.

IU

'darauf hinzuweisen, dass der Genossenschaft keinerlei

liquide Mittel zur Verfügung stehen. Das Unternehmen

sollte daher alles daran setzen, um den Rückzahlungen der

pro 1935 und 1936 fällig werdenden Spartitel im Total-

betrage von 39,250 Fr. gewachsen zu sein und alle verfüg-

baren Mittel für diese Verpflichtungen zu reservieren. Ich

empfehle Ihnen daher ausnahmsweise, von der Aus-

schüttung einer Dividende Umgang zu nehmen oder diese

wenigstens auf ein Minimum festzusetzen.

Allein Verwaltungsrat und Genossenschafterversamm-

lung schlugen alle diese sachlich nur allzu begründeten

Mahnungen in den Wind und verteilten Jahr für Jahr die

den beanstandeten Bilanzen entsprechenden Dividenden.

Auch wenn richtig sein mag, dass die hiefür aufgewendete

Summe von nicht viel weniger als 30,000 Fr. nicht ausge-

reicht hätte, um sämtliche Verbindlichkeiten der Rekur-

rentin zeitgerecht zu erfüllen, so ist sie eben doch in sehr

leichtfertiger Weise den Gläubigern entzogen worden und

wesentlich mitbestimmend dafür, dass ihnen die Rekurren-

tin heute nicht mehr anbieten kann als eine Nachlass-

dividende von 10 bis 20 %, die zudem erst aufgebracht

werden müssten « von den Bürgen und Mitverpflichteten

auf den Hypotheken im 11. Rang, sowie andererseits von

den Gläubigern grösserer Spartitelguthaben », und auch

dies nur unter der Bedingung,« dass die Bürgschaftsver-

pflichtungen gelöst werden könnten ohne Abfindung mit

einer Nachlassdividende ».

Endlich zeugt es von grosser Leichtfertigkeit in der

Geschäftsführung, dass die Rekurrentin mit Bürgschaften

von beinahe 180,000 Fr. belastet ist. Hieran würde es

sogar nichts ändern, wenn alle diese Bürgschaften im

Zusammenhang mit den eigenen geschäftlichen Operatio-

nen der Rekurrentin hätten eingegangen werden müssen;

denn bei vorschriftsmässiger Geldanlage in mündelsicheren

Papieren oder gut rentierenden Wohnhäusern hätte dies

ehen gar nicht passieren können.

Die auf dem Spiele stehenden Interessen der Gläubiger

112

~achlassverfahren über Banken. No 33.

an der Vermeidung des Konkurses sind nicht derart über-

wiegend, dass angesichts der mehrfachen sehr leichtfer-

tigen Handlungen der Rekurrentin von der Anwendung

des Art. 306 Ziff. 1 SchKG abgesehen werden könnte bezw.

müsste. Einmal ist die angebotene Nachlassdividende nur

sehr gering, und zudem müssten die grösseren Gläubiger

aus Spartiteln wieder neue Mittel einsetzen, ohne eine

Gewähr dafür zu haben, dass der bisherigen unfahigen

Genossenschaftsverwaltung das Heft aus den Händen

genommen werde, woran die Gläubiger in erster Linie

interessiert sind. Könnte daher ernstlich nur ein Nach-

lassvertrag mit Vermögensabtretung in Frage kommen,

so steht es ja nach Art. 36 Abs. 3 des Bankengesetzes dem

Bundesgericht zu, nötigenfalls für die Verwertung der

Aktiven vom SchKG. abweichende Vorschriften aufzustel-

len, um die konkursrechtliche Liquidation in der Zeit des

grössten Tiefstandes zu vermeiden, wie es eine Liquidation

zufolge Nachlassvertrages anstreben müsste,

erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

I. Schuldbetreibungs- und lonkursrachL

Pourauite et faillif.e.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

34. Entscheid vom 25. Juni 1936 i. S. Biirk.

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Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken,

Art. 13: Auch noch nicht begebene Ei gen t ü m e r pf and-

titel sind pfändbar.

Ord. real. jorcee des immeubles, art. 13: Les titres de gage crees

BUr l'immeuble au nom du proprietaire lui-meme sont saisis-

sables meme si le proprietaire n'en a pas encore dispose.

Reg. real. forzata di fondi, art. 13: I titoli di pegno eretti sol

fondo al nome deI proprietario sono pignorabili anche se questi

non ne ha disposto.

A. -

In der Betreibung des Rekurrenten gegen P.

Keller pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt von

einer Liegenschaft, deren Miteigentümer zu gleichen

Teilen der Betriebene und dessen Ehefrau sind, den

Hälfteanteil des Betriebenen und nahm einen darauf

lastenden, beim Betriebenen vorgefundenen Inhaber-

schuldbrief von 2000 Fr. in Verwahrung. In der Folge

pf'a.ndete es auf Verlangen des Rekurrenten auch noch

den Inhaberschuldbrief selbst, worauf jedoch die Ehefrau

auch hieran ihr Miteigentumsrecht zur Hälfte geltend

machte mit dem Erfolg, dass der Rekurrent mit seiner

diese Ansprache bestreitenden Klage abgewiesen wurde,

Jetzt entliess das Betreibungsamt den Inhaberschuldbrief

SA 62 III -

1936

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