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61_I_282

BGE 61 I 282

Bundesgericht (BGE) · 1935-10-24 · Deutsch CH
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282

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegt'.

ß. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTIQNS DE DROIT FEDERAL

41. Urteil nm 24. Oktober 1935

i. S. Kathey gegen Bern, Kilitärdirekt.ion.

Mi 1 i t ä r p f I ich t e r s atz. Wehrpflichtige, die nach vor-

zeitiger Versetzung zum Landsturm in einen Dienstzweig

übertreten, unterliegen der Ersatzpflicht nach den Regeln, die

für vorzeitig zum Landsturm versetzte Wehrpflichtige gelten.

A. -

Der Beschwerdeführer, der 1929 dienstuntauglich,

dann nach Bewilligung der Revision am 14. Juli 1934

« gegen Erklärung » landsturmtauglich erklärt worden war

(aus sanitarischen Gründen); ist 1935 zum Dienst für Rück-

wärtiges versetzt worden. Er stellte hierauf das Gesuch

um Befreiung vom Militärpflichtersatz im Hinblick auf

seine neue Einteilung, wurde aber abgewiesen unter

Berufung auf die Praxis des Bundesgerichtes, wonach

vorzeitig zum Landsturm versetzte Wehrpflichtige er-

satzpflichtig seien, wenn sie nicht Dienst tun. Es recht-

fertige sich nicht, zum Rückwärtigen Dienst versetzte

Offiziere anders zu behandeln als andere beim Landsturm

eingeteilte Offiziere, die ja auch gewisse Dienstobliegen-

heiten zu erfüllen hätten.

B. -

Er beschwert sich rechtzeitig. Die Befreiung ent-

Bundesrechtliehe Abgaben. No 41.

283

spreche der Auffassung der eidgenössischen Steuerverwal-

tung und des Militärdepartementes, was belegt wird.

Die Militärdirektion

des Kantons Bern beantragt

Abweisung der Beschwerde unter Berufung auf die Be-

gründung ihres Entscheides.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Gut-

heissung der Beschwerde. Sie hält dafür, dass die zum

Dienst für Rückwärtiges versetzten Offiziere wie die zur

Verfügung des Bundesrates gestellten Offiziere zu behan-

deln und nur für die Jahre ersatzpflichtig zu erklären seien,

in denen sie einen Dienst versäumen, zu dem sie aufgeboten

wurden.

Die Befreiung sei gemäss Art. 27 MStV zu

ordnen.

O. -

Auf eine Anfrage im Instruktionsverfahren vor

Bundesgericht hat das eidgenössische Militärdepartement

mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer militärisch heute

keiner der drei Heeresklassen angehört, sondern einem

Dienstzweige (dem Rückwärtigen Dienst), und dass die

Versetzung vom Landsturm in diesen Dienstzweig vorge-

nommen wurde, nachdem der Beschwerdeführer vorher

durch eine Verfügung der UC für den Dienst im Auszug

oder in der Landwehr untauglich erklärt worden war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-

1. -

Nach Art. 27 MStV sind Offiziere, die dem Land-

sturm oder einem Dienstzweig zugeteilt wurden, ohne für

den Dienst in Auszug oder Landwehr untauglich zu sein,

nur ersatzpflichtig, wenn sie einen Dienst versäumen, zu

dem sie aufgeboten sind. Sie werden für die Ersatzpflicht

behandelt wie Wehrpflichtige, die in Auszug oder Land-

wehr Dienst tun. Sie genügen ihrer Wehrpflicht, wenn sie

die Dienste leisten, die von ihnen in ihrer neuen Stellung

gefordert werden. Eine Ersatzpflicht tritt nur ein, soweit

sie solche Dienste versäumen.

Voraussetzung ist dabei, dass es sich um Offiziere han-

delt, die für den obligatorischen Dienst in Auszug und

Landwehr tauglich sind, also an sich fähig wären, den

ihnen Jlormal~rweis(' obliegenden Dienst. zu leisten. Sie

sollen nicht d~~halb der Ersatzpflicht unterstellt werden,

weil YOll ihl1(~n (ans dienstli('hen Gründen) der Dienst nicht

gefordert wird. der der ordentlichen Zuteilung zu den

Heere~kla8sen entsprechen würde. Sie befinden sich in

der l~age des Wehrpflichtigen, von dem aus dienstlichen

Uründen ein Dienst, den er an sich zu leisten hätte, nicht

gefordert wird (vgl. Art. 25 1\1StY; BGE 56 I S. 23 f.).

Trifft der (irund. der zu· der Ordnung in Art. 27 MBt V

führte, aber nicht zu, ist also der zu einem Dienstzweig

versetzte Offizier nur landstm-mtauglich und deshalb

grundsätzlich ersatzpflichtig, so bleibt er es auch unter der

neuen Einteilung, wie es seiner militärischen Leistungsfä-

higkeit entspricht. Er llilterliegt der Ersatzpflicht nach

den Regeln, die für vorzeitig zum Landstm-m verSetzte

Wehrpflichtige überhaupt geIten (Art. 24 MStV).

2. -

Der Rekurrent ist aus den ordentlichen Heeres-

klassen zu einem Dienstzweig versetzt worden, nachdem

er aus sanitarischen Gründen zum Landsturm versetzt Wal'.

Er erfüllt also die Voraussetzungen, an die nach der Ver-

ordnung die grundsätzliche Befreiung von der Ersatz-

pflicht geknüpft ist, nicht. Der Umstand, dass sich die

Abteilung für Sanität zu der Versetzung zu äussern hatte,

ist unerheblich, da es sich dabei ja nicht um eine Tauglich-

erklärlmg für den Dienst in Auszug und Landwehr gehan-

delt haben kann. Der Rekurrent wird allerdings anders

behandelt, als Offiziere des Rückwärtigen Dienstes, die

zum Dienste in Auszug oder Landwehr tauglich wären;

dies ist aber gewollt und entspricht der grundsätzlichen

Ordnung des Militärpflichtersatzes, der allen Wehrpflich -

tigen auferlegt wird, die aus ausserdienstlichen Gründen

VOln Dienst in Auszug und Landwehr enthoben sind

(EHE 56 I S. 280; 60 I S. 137; vg1. 57 I S. 398).

Demnach erkennt da~ Bu,nf.lf:',sgm'icht :

Die Besehwerde wird abge"iesen.

Bundesrechtliehe AhgL~ben. S· ~,

42. Urteil vom 16. Juli 1935 i. S. Schweizerische

Rückversicherungs-Gesellschaft und Prudenu&, A..-G. für Rück-

und Mitversicherung, in Liq. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Eid g.

S t e m p e 1 a b gab () ll: 1. Die Steuerbarkeit einer

Urkunde oder eines Rechtsvorgangs wird hestimmt durch den

rtechtssatz, der die Besteuerung anordnet. Ob auch das gesetz-

geberische Motiv, das jenem Rechtssatz zugrunde liegt, im

einzelnen Falle zutrifft, ist unerheblich.

2. Oie I<Jmissionsabgabe auf Aktien verfällt bei Eintragung der

Gründung einer Aktiengesellschaft oder der Erhöhung des

.\ktienkapitllls einer bestehenden AktiengeselIH{'haft im Han·

deIsregister .

Sie wird berechnet auf dem Betrage, Zlt (lem die Titel vom

orsten Erwerber übemomnlen werden, also nach dem W 8rte

der Gegelliflistullg, wernl diese in Sachwerten (z. B. Aktien)

besteht.

3. Bei Auflösung einer Aktiengesellschaft verfällt eine Coupon-

abgabe auf dem Liquidationsüberschuss, d. h. (lern Betra.~e.

um den das Ergebnis der Liquidation das einbezahlte Aktipn-

kapital übersteigt.

4,. Emisl'lions- und Couponabgabe bei Fusion zweier Aktiengesell-

schaften : Wird die Fusion durchgeführt in der Form eines

Austausches von neuen Aktien der aufnehmenden gegen sämt·

liehe Aktien der aufgehenden Gesellschaft, so wird berechnet :

(/) Die Emissionsabgabe für die Erhöhung des Aktienkapitals der

iibernehmenden Gesellschaft auf dem Kurswert der zufolge

Fusion entgegengenommenen Aktien der aufgehenden Gesell-

schaft.

b) Die Couponabgabe bei Auflösung der aufgehenden Gesellschaft

,uü dem Kurswert der ihren Aktionären zukommenden: Aktien

tIer aufnehmenden Gesellschaft, soweit dieser 'Vert das einbe·

zahlte Aktienkapital der aufgehenden Gesellschaft übersteigt.

A. -

Die Schweizerische Rückversicherungs-Gesell-

schaft (SRG), mit einem Grundkapital von nom. 50,000,000

Franken eingeteilt in 50,000 mit 400 Fr. einbezahlte

Namenaktien von 1000 Fr. Nennwert, und die Prudentia,

A.-G. für Rück- und Mitversicherungen (Prudentia), mit

einem Grundkapital von nom 12,000,000 Fr., eingeteilt

in 8000 mit 500 Fr. einbezahlteNamenaktien von 1500 Fr.

Nennwert, haben am 21. August 1934 miteinander fol-

genden Vertrag abgeschlossen :