opencaselaw.ch

61_I_237

BGE 61 I 237

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

236

StaatsIT(·ht.

schon in der schriftlichen Antwort für die von ihm vorge-

brachten Tatsachen den Beweis anbieten; darauf hat das

Gericht sich über dessen Abnahme schlüssig zu machen und

muss nun wissen, obes dem Beklagten dafür einen Kosten-

vorschuss auflegen darf. Es mag sich daher rechtfertigen,

wenn diesem. zugemutet wird, ein Armenrechtsgesuch

schon mit der schriftlichen Antwort und nicht erst nach

dem Beweisdekret zu stellen, da sonst das Verfahren leicht

verzögert würde. Aber auch abgesehen hievon lässt sich

annehmen, dass das Gericht ein Interesse daran habe, am

Anfang des Prozesses zu wissen, ob der Beklagte auf eigene

Kosten prozessieren will oder nicht. Das Armenrecht

besteht nach den § § 308 und 309 ZPO nicht nur in der

Befreiung von Kosten oder Kostenvorschüssen, sondern

zugleich auch in der Bestellung eines Armenanwaltes, so-

fern die Partei nicht imstande ist, ihre Sache selbst vor

Gericht zu verfechten (vgl. BGE 60 I S. 13 11.). Diese

Massnahme muss zweckmässigerweise in der Regel beim

Beginn des Prozesses erfolgen. Es erscheint daher vom

Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus nicht von vornherein als

unzulässig, wenn man dem Beklagten vorschreibt, das

Armenrechtsgesuch mit seiner ersten Prozesseingabe, der

schriftlichen Antwort, oder innert der ihm dafür angesetz-

ten Frist zu stellen. Dagegen ist auf jeden Fall nicht einzu-

sehen, welches schutzwürdige Interesse das Gericht oder

der Kläger daran haben sollte, dass es schon vorher ge-

schehe, z. B. innert der von § 105 ZPO vorgesehenen Ma-

ximalfrist, auch wenn dem Beklagten zur Antwort. eine

längere Frist eingeräumt worden ist. In einem solchen Fall

wartet das Gericht wenigstens bis zum Ablauf dieser

längern Frist mit weitern I1rozesshandlungen, so dass es

leerer Formalismus ist, ein bis dahin gestelltes Armen-

rechtsgesuch nur deshalb zurückzuweisen, weil die Maxi-

malfrist des § 105 ZI>O abgelaufen ist. Sollte auch eine

solche Ordnung im Sinne des kantonalen Rechtes liegen,

so würde sie doch gegen die in Art. 4 BV ent.haltene

Garantie des Armenrechts verstossen (BGE 60 I S. 185 f.)·

Gleichheit vor dem Gesetz (Recht8verweigerung). N° 35.

237

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die

.Justizkommission einzuladen, dem Rekurrenten das Ar-

menrecht zu gewähren.

Demnach erkennt das Bundesgericht : .

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der

Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern

vom 16. März 1935 aufgehoben und diese Behörde einge-

laden, dem Rekurrenten das Armenrecht zu erteilen.

35. Ausng aus dem Urten vom 13. September 1935

i. S. .Kubacher ud. Koser gegen Solothurn, Begierllngsrat.

A r bei t s los· e n ver s ich er u n g.

1. Der Regierungsrat des Kantons· Solothum, als kantonale

Aufsichtsbehöl'de über die Arbeitslosenversicherung, ist be-

rechtigt einzuschreiten, wenn Gemeinden den privaten Arbeits-

losenversicherungskassen ungerechtfertigterweise höhere Sub-

ventionen·gewähren als der staatlichen Kasse und damit gegen

die Rechtsgleichheit verstossen und die eidgenössische Sub-

ventionsordnung (Art. 4 BG über Beitragsleistungen an die

Arbeitslosenversicherung) stören.

2. Er hat dabei gegen die fehlbaren Gemeinden direkt vorzugehen.

Unzulässig ist es dagegen, den Mitgliedern der staatlichen

Kasse, die in solchen Gemeinden wohnen, die Ausrichtung des

statutarischen Betrages der Taggelder wegen des Verhaltens

ihrer Wohng.emeinde zu verweigern.

A. -

Der Kanton Solothurn lässt den Erwerbstätigen,

die der obligatorischen Arbeitslosenversicherung unter-

stellt sind,. die Wahl, sich der staatlichen, einer privaten

paritätischen oder einer privaten nicht paritätisch ver~

walteten Arbeitslosen-Versicherungskasse anzuschliessen

(§ 5 des kantonalen Gesetzes betreffend die Arbeitslosen-

versicherung vom 31. Oktober 1926/12. Februar 1933).

Die Mittel dieser Kassen werden, ausser durch Prämien der

Mitglieder, Beiträge von Bund, Kanton, Arbeitgebern u. a.,

aufgebracht aus allfälligen Beiträgen der Einwohner- und

Bürgergemeinden (§ 7 lit. e). Die Leistungen der kantona-

238

Staatsrecht.

len Versicherungskasse (Taggelder) sind in der kantonalen

Vollziehungsverordnung (§§ 27 f.) festgesetzt, dies gemäss

§ 17 des Gesetzes.

Die Feststellung, dass einige Gemeinden die privaten

paritätischen und nicht paritätischen Arbeitslosenkassen

bei den freiwilligen Gemeindebeiträgen vor der staatlichen

Kasse begünstigten, veranlasste den Regierungsrat, bei

Anlass einer Revision der Vollziehungsverordnung vom

28. Dezember 1934, anzuordnen:

« Sofern Gemeinden, welche freiwillig die Taggeldaus-

zahlungen der Arbeitslosenkassen subventionieren, der

Staatlichen Versicherungskasse eine um mehr als 5 %

geringere Subvention ausrichten als den privaten Versi-

cherungskassen, behält sich der Regierungsrat vor, nach

erfolglosen Verhandlungen mit den in Betracht fallenden

Gemeindebehörden zwecks Ausgleichung der Subventions-

leistungen, die Taggeldhöhe (§ 27) der in den betreffenden

Gemeinde~ wohnenden Mitglieder der Staatlichen Arbeits-

losen-Versicherungskasse entsprechend 'herabzusetzen. »

B. -

Die Gemeinde Derendingen beschloss für 1935,

wie schon für 1934, einen Gemeindebeitrag von 20 % der

ausbezahlten Taggelder für die privaten und von nur 10 %

für die staatliche Arbeitslosenversicherungskasse und hielt

auf Vorstellungen des kantonalen Handels- und Industrie-

departementes hin &Il diesen Ansätzen fest (Beschluss der

Gemeindeversammlung vom 22. März 1935).

Daraufhin verfügte der Regierungsrat, durch Entscheid

vom 1. April 1935, eine Herabsetzung der Taggelder der

in der Gemeinde Derendingen wohnenden Mitglieder der

. staatlichen Arbeitslosenversicherungskasse um 5 % des

normalen reglementarischen Betrages ....

O. -

Hierüber beschweren sich die beiden Rekurrenten,

Mitglieder der staatlichen Arbeitslosenversichernngskasse.

Sie beantragen Aufhebung der angefochtenen Vedügung

und Anordnung, dass sämtlichen Mitgliedern der kanto-

nalen Arbeitslosenversicherungskasse der normale regle-

mentarische Betrag ausbezahlt werde ....

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 35.

239

Das Bundesgericht hat den Rekurs gutgeheissen mit

folgender

Begr'iJ,ndung :

1. -

.. .

2. -

.. .

3. -

Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der

vom Regierungsrat mit der angefochtenen Verfügung ver-

folgte Zweck, die Bevorzugung der privaten Arbeitslosen-

versicherungskassenvor der staatlichen Kasse bei der

Subventionierung durch die Gemeinden wenigstens in

dem Umfange zu beseitigen, in dem sie sachlich ungerecht-

fertigt erscheint, an sich berechtigt ist. Der RegieruI1gSrat

hat als kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeinden

(§ 91 sol. Gemeindegesetz) das Recht und die Pflicht,

Abhilfe zu sehafien, wenn Gemeinden gegen den Grundsatz

der Rechtsgleichheit dadurch verstossen, dass sie Subven-

tionen, die sie einer Institution gewähren, einer andern

unter den nämlichen Bedingungen verweigern (Entscheid

vom 19. Juli 1923 i. S. Flückiger, nicht publiziert). Es

handelt sich dabei nicht darum, eine Gemeinde unter Miss-

achtung ihres Selbstverwaltungsrechtes zur Ausrichtung

von Subventionen gegen ihren Willen zu verhalten, son-

dern nur darum, durchzusetzen, dass sie dort, wo sie sich

zur Gewährung von Subventionen selbst entschliesst, ihre

verfassungsmässige Pflicht zUr Wahrung der Rechtsgleich-

heit erfüllt.

Dazu kommt, dass nach Art. 4 BG über die Beitrags-

leistung an die Arbeitslosenversicherung der Bundesbei-

trag für öffentliche und für private paritätisch verwaltete

Kassen auf 40 %, für die übrigen Kassen 30 % der sta-

tutengemäss ausbezahlten Taggelder bestimmt ist. Der

Gesetzgeber wollte die Errichtung öffentlicher Kassen

begünstigen, um die Durchführung des Beitrittszwanges

und der Freizügigkeit zu erleichtern und den besondern

Lasten Rechnung tragen, die den bevorzugten Kassen aus

dem ihnen auferlegten Aufnahmezwang erwachsen. Der

Regierungsrat als kantonales Vollziehungsorgan für die

240

Staa tsreeht.

Arbeitslosengeaetzgebung war berechtigt und verpflichtet,

die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhin~

dern, dass diese bundesrechtliche Subventionsordnung

durch Vorkehrungen einzelner Gemeinden gestört wird.

Gerade das war aber der Zweck der Beschlüsse der Gemein-

de Derendingen, welche die Gemeindesubvention an private

Kassen 10 % höher ansetzte als diejenige, die sie der

öffentlichen Kasse gewährt.

4. -

Der Regierungsrat ist nun aber nicht gegen die

Gemeinde vorgegangen, die die öffentliche Ordnung stört:

Er versucht vielmehr, sie durch indirekte Massnahmen zum

richtigen Verhalten zu veranlassen, dadurch dass er die

Taggelder der Mitglieder der staatlichen Kasse, die in der

Gemeinde Derendingen wohnen, um 5 % herabsetzt. Er

legt damit Personen Rechtsnachteile auf, die für den beaIi~

standeten Gemeindebeschluss nicht verantwortlkh sind.

Er stellt sie, ohne daSs sie zu einem solchen Vorgehen

Anlass gegeben hätten, also ohne sachlichen Grund,

schlechter als. alle übrigen Mitglieder der staatlichen

Kasse. Der Beschluss des. Regierungsrates vom 1. April

1935 führt dazu, dass die Einwohner einer Gemeinde,die

an die staatliche Kasse Beiträge leistet, schlechter gestellt

werden als Angehörige von Gemeinden, die die Kasse nicht

subventionieren, was sich nicht halten lässt.

Die angeordnete Kürzung der Taggelder kann nicht

darauf gestützt werden, dass die Taggelder der staatlichen

Kasse auch sonst Abstufungen und Sonderansätze für

einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen aufweisen. Demi

bei diesen Verschiedenheiten handelt es sich um sachlich

begründete Unterscheidungen (Abstufungen na,eh der

Höhe der Besoldung, der Dauer der l\'litgliedschaft, ferner

Sonderregelungen für bestimmte von der Krise besonders

schwer betroffene Arbeitergruppen). Dagegen lässt sich

die SchlechtersteIlung der Einwohner von Gemeinden, die

Subventionen ausrichten, nicht rechtfertigen. Der Zwang,

den der Regierungsrat auf diese Gemeinde~ ausüben will,

darf nicht dazu führen, dass Kassenmitgliedern, die für die

Biirgerrecht. N° 36.

241

Beschlüsse der Gemeinde nicht einzustehen haben, die

reglementarischen Taggelder teilweise entzogen werden.

Auch der Hinweis auf die finanzielle Lage der Kasse ver-

mag die Schlechterstellung dieser Kassenmitglieder nicht

zu rechtfertigen. Sie könnte allenfalls Grund geben zu

einer allgemeinen Kürzung der Kassenleistungen oder zu

einer Vermehrung der Einnahmen durch Ausdehnung der

Beitragspflicht, beispielsweise auf die Gemeinden, aber

nicht zu einer Benachteiligung von Einwohnern subven-

tionierender Gemeinden.

Die Beschwerde der Rekurrenten ist deshalb begründet.

Das will nicht bedeuten, dass der Regierungsrat überhaupt

nicht einschreiten könnte, um den Misständen abzuhelfen

die sich aus der Subventionsordnung einiger Gemeinden

ergeben. Er wird lediglich mit geeigneten Massnahmen

m Rahmen seiner verfassungsmässigen und gesetzlichen i

Kompetenzen direkt gegen diejenigen Körperschaften und

Behörden vorzugehen haben, welche die öffentliche Ord-

nung stören.

II.BüRGERRECHT

DROlT DE ClTE

36. Arr6t du 7 juin 1935 dans la. cause Dame Henge

contre 13ourgeoisie de Granses.

1. Quand une personne fait un recours de droit public contra

une cornmuna dont elle se pretend citoyenne, mais qui lui

refuse des papiers d'origine, le Tribunal federal est competent

pour examiner, a titre prejudicial, la question meme du droit

da cite, encore qua l'action en constatation de ce droit reste

reservee la juridiction cantonale. Art. 44 et 45 CF (consid. 2).

2. D'apres l'ancienne Iegislation imperiale (loi du 1er juin 1870),

la nationalite allemande se perdait des l'instant Oll l'acte de

denationalisation (Entlassungsurkunde) etait notifie a l'inte-

rasse,· sans egard pour le fait que celui-ci eut ou n'eut pas

acquis une autre nationaliM a ce moment (consid. 3).

AS 61 I -

1935

16