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StaatsIT(·ht.
schon in der schriftlichen Antwort für die von ihm vorge-
brachten Tatsachen den Beweis anbieten; darauf hat das
Gericht sich über dessen Abnahme schlüssig zu machen und
muss nun wissen, obes dem Beklagten dafür einen Kosten-
vorschuss auflegen darf. Es mag sich daher rechtfertigen,
wenn diesem. zugemutet wird, ein Armenrechtsgesuch
schon mit der schriftlichen Antwort und nicht erst nach
dem Beweisdekret zu stellen, da sonst das Verfahren leicht
verzögert würde. Aber auch abgesehen hievon lässt sich
annehmen, dass das Gericht ein Interesse daran habe, am
Anfang des Prozesses zu wissen, ob der Beklagte auf eigene
Kosten prozessieren will oder nicht. Das Armenrecht
besteht nach den § § 308 und 309 ZPO nicht nur in der
Befreiung von Kosten oder Kostenvorschüssen, sondern
zugleich auch in der Bestellung eines Armenanwaltes, so-
fern die Partei nicht imstande ist, ihre Sache selbst vor
Gericht zu verfechten (vgl. BGE 60 I S. 13 11.). Diese
Massnahme muss zweckmässigerweise in der Regel beim
Beginn des Prozesses erfolgen. Es erscheint daher vom
Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus nicht von vornherein als
unzulässig, wenn man dem Beklagten vorschreibt, das
Armenrechtsgesuch mit seiner ersten Prozesseingabe, der
schriftlichen Antwort, oder innert der ihm dafür angesetz-
ten Frist zu stellen. Dagegen ist auf jeden Fall nicht einzu-
sehen, welches schutzwürdige Interesse das Gericht oder
der Kläger daran haben sollte, dass es schon vorher ge-
schehe, z. B. innert der von § 105 ZPO vorgesehenen Ma-
ximalfrist, auch wenn dem Beklagten zur Antwort. eine
längere Frist eingeräumt worden ist. In einem solchen Fall
wartet das Gericht wenigstens bis zum Ablauf dieser
längern Frist mit weitern I1rozesshandlungen, so dass es
leerer Formalismus ist, ein bis dahin gestelltes Armen-
rechtsgesuch nur deshalb zurückzuweisen, weil die Maxi-
malfrist des § 105 ZI>O abgelaufen ist. Sollte auch eine
solche Ordnung im Sinne des kantonalen Rechtes liegen,
so würde sie doch gegen die in Art. 4 BV ent.haltene
Garantie des Armenrechts verstossen (BGE 60 I S. 185 f.)·
Gleichheit vor dem Gesetz (Recht8verweigerung). N° 35.
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Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die
.Justizkommission einzuladen, dem Rekurrenten das Ar-
menrecht zu gewähren.
Demnach erkennt das Bundesgericht : .
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 16. März 1935 aufgehoben und diese Behörde einge-
laden, dem Rekurrenten das Armenrecht zu erteilen.
35. Ausng aus dem Urten vom 13. September 1935
i. S. .Kubacher ud. Koser gegen Solothurn, Begierllngsrat.
A r bei t s los· e n ver s ich er u n g.
1. Der Regierungsrat des Kantons· Solothum, als kantonale
Aufsichtsbehöl'de über die Arbeitslosenversicherung, ist be-
rechtigt einzuschreiten, wenn Gemeinden den privaten Arbeits-
losenversicherungskassen ungerechtfertigterweise höhere Sub-
ventionen·gewähren als der staatlichen Kasse und damit gegen
die Rechtsgleichheit verstossen und die eidgenössische Sub-
ventionsordnung (Art. 4 BG über Beitragsleistungen an die
Arbeitslosenversicherung) stören.
2. Er hat dabei gegen die fehlbaren Gemeinden direkt vorzugehen.
Unzulässig ist es dagegen, den Mitgliedern der staatlichen
Kasse, die in solchen Gemeinden wohnen, die Ausrichtung des
statutarischen Betrages der Taggelder wegen des Verhaltens
ihrer Wohng.emeinde zu verweigern.
A. -
Der Kanton Solothurn lässt den Erwerbstätigen,
die der obligatorischen Arbeitslosenversicherung unter-
stellt sind,. die Wahl, sich der staatlichen, einer privaten
paritätischen oder einer privaten nicht paritätisch ver~
walteten Arbeitslosen-Versicherungskasse anzuschliessen
(§ 5 des kantonalen Gesetzes betreffend die Arbeitslosen-
versicherung vom 31. Oktober 1926/12. Februar 1933).
Die Mittel dieser Kassen werden, ausser durch Prämien der
Mitglieder, Beiträge von Bund, Kanton, Arbeitgebern u. a.,
aufgebracht aus allfälligen Beiträgen der Einwohner- und
Bürgergemeinden (§ 7 lit. e). Die Leistungen der kantona-
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Staatsrecht.
len Versicherungskasse (Taggelder) sind in der kantonalen
Vollziehungsverordnung (§§ 27 f.) festgesetzt, dies gemäss
§ 17 des Gesetzes.
Die Feststellung, dass einige Gemeinden die privaten
paritätischen und nicht paritätischen Arbeitslosenkassen
bei den freiwilligen Gemeindebeiträgen vor der staatlichen
Kasse begünstigten, veranlasste den Regierungsrat, bei
Anlass einer Revision der Vollziehungsverordnung vom
28. Dezember 1934, anzuordnen:
« Sofern Gemeinden, welche freiwillig die Taggeldaus-
zahlungen der Arbeitslosenkassen subventionieren, der
Staatlichen Versicherungskasse eine um mehr als 5 %
geringere Subvention ausrichten als den privaten Versi-
cherungskassen, behält sich der Regierungsrat vor, nach
erfolglosen Verhandlungen mit den in Betracht fallenden
Gemeindebehörden zwecks Ausgleichung der Subventions-
leistungen, die Taggeldhöhe (§ 27) der in den betreffenden
Gemeinde~ wohnenden Mitglieder der Staatlichen Arbeits-
losen-Versicherungskasse entsprechend 'herabzusetzen. »
B. -
Die Gemeinde Derendingen beschloss für 1935,
wie schon für 1934, einen Gemeindebeitrag von 20 % der
ausbezahlten Taggelder für die privaten und von nur 10 %
für die staatliche Arbeitslosenversicherungskasse und hielt
auf Vorstellungen des kantonalen Handels- und Industrie-
departementes hin &Il diesen Ansätzen fest (Beschluss der
Gemeindeversammlung vom 22. März 1935).
Daraufhin verfügte der Regierungsrat, durch Entscheid
vom 1. April 1935, eine Herabsetzung der Taggelder der
in der Gemeinde Derendingen wohnenden Mitglieder der
. staatlichen Arbeitslosenversicherungskasse um 5 % des
normalen reglementarischen Betrages ....
O. -
Hierüber beschweren sich die beiden Rekurrenten,
Mitglieder der staatlichen Arbeitslosenversichernngskasse.
Sie beantragen Aufhebung der angefochtenen Vedügung
und Anordnung, dass sämtlichen Mitgliedern der kanto-
nalen Arbeitslosenversicherungskasse der normale regle-
mentarische Betrag ausbezahlt werde ....
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 35.
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Das Bundesgericht hat den Rekurs gutgeheissen mit
folgender
Begr'iJ,ndung :
1. -
.. .
2. -
.. .
3. -
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der
vom Regierungsrat mit der angefochtenen Verfügung ver-
folgte Zweck, die Bevorzugung der privaten Arbeitslosen-
versicherungskassenvor der staatlichen Kasse bei der
Subventionierung durch die Gemeinden wenigstens in
dem Umfange zu beseitigen, in dem sie sachlich ungerecht-
fertigt erscheint, an sich berechtigt ist. Der RegieruI1gSrat
hat als kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeinden
(§ 91 sol. Gemeindegesetz) das Recht und die Pflicht,
Abhilfe zu sehafien, wenn Gemeinden gegen den Grundsatz
der Rechtsgleichheit dadurch verstossen, dass sie Subven-
tionen, die sie einer Institution gewähren, einer andern
unter den nämlichen Bedingungen verweigern (Entscheid
vom 19. Juli 1923 i. S. Flückiger, nicht publiziert). Es
handelt sich dabei nicht darum, eine Gemeinde unter Miss-
achtung ihres Selbstverwaltungsrechtes zur Ausrichtung
von Subventionen gegen ihren Willen zu verhalten, son-
dern nur darum, durchzusetzen, dass sie dort, wo sie sich
zur Gewährung von Subventionen selbst entschliesst, ihre
verfassungsmässige Pflicht zUr Wahrung der Rechtsgleich-
heit erfüllt.
Dazu kommt, dass nach Art. 4 BG über die Beitrags-
leistung an die Arbeitslosenversicherung der Bundesbei-
trag für öffentliche und für private paritätisch verwaltete
Kassen auf 40 %, für die übrigen Kassen 30 % der sta-
tutengemäss ausbezahlten Taggelder bestimmt ist. Der
Gesetzgeber wollte die Errichtung öffentlicher Kassen
begünstigen, um die Durchführung des Beitrittszwanges
und der Freizügigkeit zu erleichtern und den besondern
Lasten Rechnung tragen, die den bevorzugten Kassen aus
dem ihnen auferlegten Aufnahmezwang erwachsen. Der
Regierungsrat als kantonales Vollziehungsorgan für die
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Staa tsreeht.
Arbeitslosengeaetzgebung war berechtigt und verpflichtet,
die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhin~
dern, dass diese bundesrechtliche Subventionsordnung
durch Vorkehrungen einzelner Gemeinden gestört wird.
Gerade das war aber der Zweck der Beschlüsse der Gemein-
de Derendingen, welche die Gemeindesubvention an private
Kassen 10 % höher ansetzte als diejenige, die sie der
öffentlichen Kasse gewährt.
4. -
Der Regierungsrat ist nun aber nicht gegen die
Gemeinde vorgegangen, die die öffentliche Ordnung stört:
Er versucht vielmehr, sie durch indirekte Massnahmen zum
richtigen Verhalten zu veranlassen, dadurch dass er die
Taggelder der Mitglieder der staatlichen Kasse, die in der
Gemeinde Derendingen wohnen, um 5 % herabsetzt. Er
legt damit Personen Rechtsnachteile auf, die für den beaIi~
standeten Gemeindebeschluss nicht verantwortlkh sind.
Er stellt sie, ohne daSs sie zu einem solchen Vorgehen
Anlass gegeben hätten, also ohne sachlichen Grund,
schlechter als. alle übrigen Mitglieder der staatlichen
Kasse. Der Beschluss des. Regierungsrates vom 1. April
1935 führt dazu, dass die Einwohner einer Gemeinde,die
an die staatliche Kasse Beiträge leistet, schlechter gestellt
werden als Angehörige von Gemeinden, die die Kasse nicht
subventionieren, was sich nicht halten lässt.
Die angeordnete Kürzung der Taggelder kann nicht
darauf gestützt werden, dass die Taggelder der staatlichen
Kasse auch sonst Abstufungen und Sonderansätze für
einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen aufweisen. Demi
bei diesen Verschiedenheiten handelt es sich um sachlich
begründete Unterscheidungen (Abstufungen na,eh der
Höhe der Besoldung, der Dauer der l\'litgliedschaft, ferner
Sonderregelungen für bestimmte von der Krise besonders
schwer betroffene Arbeitergruppen). Dagegen lässt sich
die SchlechtersteIlung der Einwohner von Gemeinden, die
Subventionen ausrichten, nicht rechtfertigen. Der Zwang,
den der Regierungsrat auf diese Gemeinde~ ausüben will,
darf nicht dazu führen, dass Kassenmitgliedern, die für die
Biirgerrecht. N° 36.
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Beschlüsse der Gemeinde nicht einzustehen haben, die
reglementarischen Taggelder teilweise entzogen werden.
Auch der Hinweis auf die finanzielle Lage der Kasse ver-
mag die Schlechterstellung dieser Kassenmitglieder nicht
zu rechtfertigen. Sie könnte allenfalls Grund geben zu
einer allgemeinen Kürzung der Kassenleistungen oder zu
einer Vermehrung der Einnahmen durch Ausdehnung der
Beitragspflicht, beispielsweise auf die Gemeinden, aber
nicht zu einer Benachteiligung von Einwohnern subven-
tionierender Gemeinden.
Die Beschwerde der Rekurrenten ist deshalb begründet.
Das will nicht bedeuten, dass der Regierungsrat überhaupt
nicht einschreiten könnte, um den Misständen abzuhelfen
die sich aus der Subventionsordnung einiger Gemeinden
ergeben. Er wird lediglich mit geeigneten Massnahmen
m Rahmen seiner verfassungsmässigen und gesetzlichen i
Kompetenzen direkt gegen diejenigen Körperschaften und
Behörden vorzugehen haben, welche die öffentliche Ord-
nung stören.
II.BüRGERRECHT
DROlT DE ClTE
36. Arr6t du 7 juin 1935 dans la. cause Dame Henge
contre 13ourgeoisie de Granses.
1. Quand une personne fait un recours de droit public contra
une cornmuna dont elle se pretend citoyenne, mais qui lui
refuse des papiers d'origine, le Tribunal federal est competent
pour examiner, a titre prejudicial, la question meme du droit
da cite, encore qua l'action en constatation de ce droit reste
reservee la juridiction cantonale. Art. 44 et 45 CF (consid. 2).
2. D'apres l'ancienne Iegislation imperiale (loi du 1er juin 1870),
la nationalite allemande se perdait des l'instant Oll l'acte de
denationalisation (Entlassungsurkunde) etait notifie a l'inte-
rasse,· sans egard pour le fait que celui-ci eut ou n'eut pas
acquis une autre nationaliM a ce moment (consid. 3).
AS 61 I -
1935
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