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Staatsrecht.
34. Urteil vo. 18. Juli 1935 i. S. Limacher gegen Ina.nen.
An ein Armenrechtsgesuch dürfen nach Art. 4 BV keine Anfor-
derungen gestellt werden, die blOBS einen leeren Formalismus
bilden.
A. -
Der Rekursbeklagte Inauen hat vor dem Amts-
gericht von Luzern-Land gegen den Rekurrenten Lima-
cher eine Schadenersatzklage erhoben. Dieser reichte
innert der ihm vom Gerichtspräsidenten hiefür angesetzten,
verlängerten Frist am 25. Januar 1935 seine schriftliche
Rechtsantwort ein und verband damit ein Armenrechts-
gesuch. Der Amtsgerichtspräsident entsprach am 22. Fe-
bruar diesem Gesuch. Am 25. Februar wies das Amtsge-
richt die Rechtsantwort aus dem Recht, weil sie nicht
innert 60 Tagen nach der Zustellung der Klage eingereicht
worden war und § 105 ZPO bestimmt, dass der Gerichts-
präsident die Antwortfrist von 20 Tagen nicht über 60 Tage
verlängern dürfe. Doch konnte der Rekurrent in der
Verhandlung vor dem Amtsgericht seine Verteidigung nach
§ 122 ZPO doch vortragen. Der Rekursbeklagte verlangte
nun mit einem Rekurs bei der Justizkommission des Ober-
gerichtes des Kantons Luzern, dass das Armenrechtsgesuch
ebenfalls als verspätet behandelt werde, da es nach § 306
ZPO spätestens mit der Antwort zu stellen ist und ein spä-
teres Gesuch nur berücksichtigt werden kann, wenn die es
begründende Tatsache erst im Laufe des Prozesses einge-
treten ist. Die Justizkommission hiess den Rekurs am
16. März gut, hob die Verfügung des Amtsgerichtspräsi-
denten vom 22. Februar 1935 auf und wies das Armen-
rechtsgesuch des Rekurrenten ab.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Limacher die staats-
rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei
aufzuheben und ihm das Armenrecht zu gewähren. Der
Rekurrent beruft sich auf Art. 4 BV ....
O. -
Die Justizkommission hat die Abweisung der Be-
schwerde beantragt ....
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 34.
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Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt,
die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesge;richt zieht in Erwägung :
3. -
Für die Erteilung des Armenrechts ist nicht
ausschliesslich das kantonale Recht massgebend; denn
nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesge-
richts folgt das Recht der armen Partei, die einen für sie
nicht aussichtslosen Zivilprozess führen will, auf unent-
geltliche Rechtshilfe bereits aus Art. 4 BV, dem hier jedem
Bürger gewährleisteten staatlichen Rechtsschutz. Danach
dürfen an ein Armenrechtsgesuch keine Anforderungen
gestellt werden, die nicht durch höhere schutzwürdige
Interessen des Staates oder der Gegenpartei, durch die
Prozessdisziplin, gerechtfertigt sind, also insbesondere
nicht solche, die bloas einen leeren Formalismus bilden
(vgl. BGE 60 I S. 182 ff.). Es kann dahingestellt bleiben,
ob es danach angeht, ein Armenrechtsgesuch für das Ver-
fahren vor einer bestimmten Instanz regelmässig nur beim
Beginn und im weitem Verlauf bloss noch dann zuzu-
lassen, wenn sich seither die Verhältnisse wesentlich
verändert haben (vgl. das zitierte Urteil S. 183). Auf jeden
Fall darf eine solche Einschränkung nicht derart über-
spannt werden, dass sie als leerer Formalismus erscheint.
Es leuchtet ein, dass eine Klagpartei, wenn sie für das
ganze ordentliche Verfahren vor dem Amtsgericht das Ar-
menrecht erlangen will, dieses spätestens mit der Einrei-
chung der Klageschrift im Sinne des § 101 ZPO begehren
muss; denn in diesem Zeitpunkt hat der Kläger den
Gerichtskostenvorschuss nach § 17 des Gerichtskosten-
gesetzes zu leisten, wenn er nicht das Armenrecht verlangt
(Maximen 1927 Nr.5Il). Dagegen liegt der beklagten
Partei bei der schriftlichen Antwort keine Kostenvor-
schusspflicht ob; eine solche tritt für sie erst nach § 298
ZPO ein, wenn auf ihr Gesuch Beweismassnahmen ange-
ordnet werden. Immerhin muss der Beklagte womöglich
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Stautsrc"ht.
schon in der schriftlichen Antwort für die von ihm vorge-
brachten Tatsachen den Beweis anbieten; darauf hat das
Gericht sich über dessen Abnahme schlüssig zu machen und
muss nun wissen, obes dem Beklagten dafür einen Kosten-
vorschuss auflegen darf. Es mag sich daher rechtfertigen,
wenn diescm zugemutet. wird, ein Armenrecht.sgesuch
schon mit der schriftlichen Antwort und nicht erst nach
dem Beweisdekret zu stellen, da sonst das Verfahren leicht
verzögert würde. Aber auch abgesehen hievon lässt sich
annehmen, dass das Gericht ein Interesse daran habe, am
Anfang des Prozesses zu wissen, ob der Beklagte auf eigene
Kosten prozessieren will oder nicht. Das Armenrecht
besteht nach den § § 308 und 309 ZPO nicht nur in der
Befreiung von Kosten oder Kostenvorschüssen, sondern
zugleich auch in der Bestellung eines Armenanwaltes, so-
fern die Partei nicht imstande ist,· ihre Sache selbst vor
Gericht zu verfechten (vgl. BGE 60 I S. 13 ff.). Diese
Massnahme muss zweckmässigerweise in der Regel beim
Beginn des Prozesses erfolgen. Es erscheint daher vom
Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus nicht von vornherein als
unzuJässig, wenn man dem Beklagten vorschreibt, das
Armenrechtsgesuch mit seiner ersten Prozesseingabe, der
schriftlichen Antwort, oder innert der ihm dafür angesetz-
ten Frist zu stelleu. Dagegen ist auf jeden Fall nicht einzu-
sehen, welches schutzwürdige Interesse das Gericht oder
der Kläger daran haben sollte, dass es schon vorher ge-
schehe, z. B. innert der von § 105 ZPO vorgesehenen Ma-
ximalfrist, auch wenn dem Beklagten zur Antwort eine
längere Frist. eingeräumt worden ist. In einem solchen Fall
wartet das Gericht wenigstens bis zum Ablauf dieser
Iängern Frist mit. weitern I~rozesshandlungen, so dass es
leerer Formalismus ist, ein bis dahin gestelltes Armen-
rechtsgesuch nur deshalb zurückzuweisen, weil die Maxi-
malfrist des § 105 ZI>O abgelaufen ist. Sollte auch eine
solche Ordnung im Sinne des kantonalen Rechtes liegen,
so würde sie doch gegen die in Art. 4 BV ent.haltene
Garantie des Armenrechts verstossen (BGE 60 I S. 185 f.)·
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 35.
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Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die
.Justizkommission einzuladen, dem Rekurrenten das Ar-
menrecht zu gewähren.
Demnach erkennt das Bundesgericht : .
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzem
vom 16. März 1935 aufgehoben und diese Behörde einge-
laden, dem Rekurrenten das Armenrecht zu erteilen.
35. Auszug aus dem OrteU vom 13. September 1935
i. S. llubacher und Koser gegen Solothurn, Begierungsrat.
Arb ei ts 10 s en vers ich eru n g.
1. Der Regierungsrat des Kantons· Solothurn, als kantonale
Aufsichtsbehörde über die Arbeitslosenversicherung, ist be-
rechtigt einzuschreiten, wenn Gemeinden den privaten Arbeits-
losenversicherungskassen ungerechtfertigterweise höhere Sub-
ventiomin·gewähren als der staatlichen Kasse und damit gegen
die Rechtsgleichheit verstossen und die eidgenössische Sub-
venticinsordnung (Art. 4 BG uber Beitragsleistungen an die
Arbeitslosenversicherung) stören.
2. Er hat dabei gegen die fehlbaren Gemeinden direkt vorzugehen.
Unzulässig ist es dagegen, den Mitgliedern der staatlichen
Kasse, die in solchen Gemeinden wohnen, die Ausrichtung des
statutarischen Betrages der TaggeIder wegen des Verhaltens
ihrer Wohngemeinde zu verweigern.
A. -
Der Kanton Solothurn lässt den Erwerbstätigen,
die der obligatorischen Arbeitslosenversicherung unter-
stellt sind,. die Wahl, sich der staatlichen, einer privaten
paritätischen oder einer privaten nicht paritätisch ver-
walteten Arbeitslosen-Versicherungskasse anzuschliessen
(§ 5 des kantonalen Gesetzes betreffend die Arbeitslosen-
versicherung vom 31. Oktober 1926/12. Februar 1933).
Die Mittel dieser Kassen werden, ausser durch Prämien der
Mitglieder, Beiträge von Bund, Kanton, Arbeitgebern u. a.,
aufgebracht aus allfalligen Beiträgen der Einwohner- und
Bürgergemeinden (§ 7 lit. e). Die Leistungen der kantona-