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61_I_234

BGE 61 I 234

Bundesgericht (BGE) · 1935-07-18 · Deutsch CH
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234

Staatsrecht.

34. Urteil vo. 18. Juli 1935 i. S. Limacher gegen Ina.nen.

An ein Armenrechtsgesuch dürfen nach Art. 4 BV keine Anfor-

derungen gestellt werden, die blOBS einen leeren Formalismus

bilden.

A. -

Der Rekursbeklagte Inauen hat vor dem Amts-

gericht von Luzern-Land gegen den Rekurrenten Lima-

cher eine Schadenersatzklage erhoben. Dieser reichte

innert der ihm vom Gerichtspräsidenten hiefür angesetzten,

verlängerten Frist am 25. Januar 1935 seine schriftliche

Rechtsantwort ein und verband damit ein Armenrechts-

gesuch. Der Amtsgerichtspräsident entsprach am 22. Fe-

bruar diesem Gesuch. Am 25. Februar wies das Amtsge-

richt die Rechtsantwort aus dem Recht, weil sie nicht

innert 60 Tagen nach der Zustellung der Klage eingereicht

worden war und § 105 ZPO bestimmt, dass der Gerichts-

präsident die Antwortfrist von 20 Tagen nicht über 60 Tage

verlängern dürfe. Doch konnte der Rekurrent in der

Verhandlung vor dem Amtsgericht seine Verteidigung nach

§ 122 ZPO doch vortragen. Der Rekursbeklagte verlangte

nun mit einem Rekurs bei der Justizkommission des Ober-

gerichtes des Kantons Luzern, dass das Armenrechtsgesuch

ebenfalls als verspätet behandelt werde, da es nach § 306

ZPO spätestens mit der Antwort zu stellen ist und ein spä-

teres Gesuch nur berücksichtigt werden kann, wenn die es

begründende Tatsache erst im Laufe des Prozesses einge-

treten ist. Die Justizkommission hiess den Rekurs am

16. März gut, hob die Verfügung des Amtsgerichtspräsi-

denten vom 22. Februar 1935 auf und wies das Armen-

rechtsgesuch des Rekurrenten ab.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Limacher die staats-

rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei

aufzuheben und ihm das Armenrecht zu gewähren. Der

Rekurrent beruft sich auf Art. 4 BV ....

O. -

Die Justizkommission hat die Abweisung der Be-

schwerde beantragt ....

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 34.

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Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt,

die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesge;richt zieht in Erwägung :

3. -

Für die Erteilung des Armenrechts ist nicht

ausschliesslich das kantonale Recht massgebend; denn

nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesge-

richts folgt das Recht der armen Partei, die einen für sie

nicht aussichtslosen Zivilprozess führen will, auf unent-

geltliche Rechtshilfe bereits aus Art. 4 BV, dem hier jedem

Bürger gewährleisteten staatlichen Rechtsschutz. Danach

dürfen an ein Armenrechtsgesuch keine Anforderungen

gestellt werden, die nicht durch höhere schutzwürdige

Interessen des Staates oder der Gegenpartei, durch die

Prozessdisziplin, gerechtfertigt sind, also insbesondere

nicht solche, die bloas einen leeren Formalismus bilden

(vgl. BGE 60 I S. 182 ff.). Es kann dahingestellt bleiben,

ob es danach angeht, ein Armenrechtsgesuch für das Ver-

fahren vor einer bestimmten Instanz regelmässig nur beim

Beginn und im weitem Verlauf bloss noch dann zuzu-

lassen, wenn sich seither die Verhältnisse wesentlich

verändert haben (vgl. das zitierte Urteil S. 183). Auf jeden

Fall darf eine solche Einschränkung nicht derart über-

spannt werden, dass sie als leerer Formalismus erscheint.

Es leuchtet ein, dass eine Klagpartei, wenn sie für das

ganze ordentliche Verfahren vor dem Amtsgericht das Ar-

menrecht erlangen will, dieses spätestens mit der Einrei-

chung der Klageschrift im Sinne des § 101 ZPO begehren

muss; denn in diesem Zeitpunkt hat der Kläger den

Gerichtskostenvorschuss nach § 17 des Gerichtskosten-

gesetzes zu leisten, wenn er nicht das Armenrecht verlangt

(Maximen 1927 Nr.5Il). Dagegen liegt der beklagten

Partei bei der schriftlichen Antwort keine Kostenvor-

schusspflicht ob; eine solche tritt für sie erst nach § 298

ZPO ein, wenn auf ihr Gesuch Beweismassnahmen ange-

ordnet werden. Immerhin muss der Beklagte womöglich

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Stautsrc"ht.

schon in der schriftlichen Antwort für die von ihm vorge-

brachten Tatsachen den Beweis anbieten; darauf hat das

Gericht sich über dessen Abnahme schlüssig zu machen und

muss nun wissen, obes dem Beklagten dafür einen Kosten-

vorschuss auflegen darf. Es mag sich daher rechtfertigen,

wenn diescm zugemutet. wird, ein Armenrecht.sgesuch

schon mit der schriftlichen Antwort und nicht erst nach

dem Beweisdekret zu stellen, da sonst das Verfahren leicht

verzögert würde. Aber auch abgesehen hievon lässt sich

annehmen, dass das Gericht ein Interesse daran habe, am

Anfang des Prozesses zu wissen, ob der Beklagte auf eigene

Kosten prozessieren will oder nicht. Das Armenrecht

besteht nach den § § 308 und 309 ZPO nicht nur in der

Befreiung von Kosten oder Kostenvorschüssen, sondern

zugleich auch in der Bestellung eines Armenanwaltes, so-

fern die Partei nicht imstande ist,· ihre Sache selbst vor

Gericht zu verfechten (vgl. BGE 60 I S. 13 ff.). Diese

Massnahme muss zweckmässigerweise in der Regel beim

Beginn des Prozesses erfolgen. Es erscheint daher vom

Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus nicht von vornherein als

unzuJässig, wenn man dem Beklagten vorschreibt, das

Armenrechtsgesuch mit seiner ersten Prozesseingabe, der

schriftlichen Antwort, oder innert der ihm dafür angesetz-

ten Frist zu stelleu. Dagegen ist auf jeden Fall nicht einzu-

sehen, welches schutzwürdige Interesse das Gericht oder

der Kläger daran haben sollte, dass es schon vorher ge-

schehe, z. B. innert der von § 105 ZPO vorgesehenen Ma-

ximalfrist, auch wenn dem Beklagten zur Antwort eine

längere Frist. eingeräumt worden ist. In einem solchen Fall

wartet das Gericht wenigstens bis zum Ablauf dieser

Iängern Frist mit. weitern I~rozesshandlungen, so dass es

leerer Formalismus ist, ein bis dahin gestelltes Armen-

rechtsgesuch nur deshalb zurückzuweisen, weil die Maxi-

malfrist des § 105 ZI>O abgelaufen ist. Sollte auch eine

solche Ordnung im Sinne des kantonalen Rechtes liegen,

so würde sie doch gegen die in Art. 4 BV ent.haltene

Garantie des Armenrechts verstossen (BGE 60 I S. 185 f.)·

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 35.

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Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die

.Justizkommission einzuladen, dem Rekurrenten das Ar-

menrecht zu gewähren.

Demnach erkennt das Bundesgericht : .

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der

Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzem

vom 16. März 1935 aufgehoben und diese Behörde einge-

laden, dem Rekurrenten das Armenrecht zu erteilen.

35. Auszug aus dem OrteU vom 13. September 1935

i. S. llubacher und Koser gegen Solothurn, Begierungsrat.

Arb ei ts 10 s en vers ich eru n g.

1. Der Regierungsrat des Kantons· Solothurn, als kantonale

Aufsichtsbehörde über die Arbeitslosenversicherung, ist be-

rechtigt einzuschreiten, wenn Gemeinden den privaten Arbeits-

losenversicherungskassen ungerechtfertigterweise höhere Sub-

ventiomin·gewähren als der staatlichen Kasse und damit gegen

die Rechtsgleichheit verstossen und die eidgenössische Sub-

venticinsordnung (Art. 4 BG uber Beitragsleistungen an die

Arbeitslosenversicherung) stören.

2. Er hat dabei gegen die fehlbaren Gemeinden direkt vorzugehen.

Unzulässig ist es dagegen, den Mitgliedern der staatlichen

Kasse, die in solchen Gemeinden wohnen, die Ausrichtung des

statutarischen Betrages der TaggeIder wegen des Verhaltens

ihrer Wohngemeinde zu verweigern.

A. -

Der Kanton Solothurn lässt den Erwerbstätigen,

die der obligatorischen Arbeitslosenversicherung unter-

stellt sind,. die Wahl, sich der staatlichen, einer privaten

paritätischen oder einer privaten nicht paritätisch ver-

walteten Arbeitslosen-Versicherungskasse anzuschliessen

(§ 5 des kantonalen Gesetzes betreffend die Arbeitslosen-

versicherung vom 31. Oktober 1926/12. Februar 1933).

Die Mittel dieser Kassen werden, ausser durch Prämien der

Mitglieder, Beiträge von Bund, Kanton, Arbeitgebern u. a.,

aufgebracht aus allfalligen Beiträgen der Einwohner- und

Bürgergemeinden (§ 7 lit. e). Die Leistungen der kantona-