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Staatsrecht..
Die Bestinuimng der dem Kanton Aargau zukommenden
Vermögens- und Einkommensquote ist, da sich die Finanz-
direktion im 'Rahmen ihrer Kompetenz nur über den
Grundsatz der Steuerberechtigung ausgesprochen hat,
nicht Gegenstand dieses staatsrechtlichen Verfahrens.
Eine Verpflichtung des Kantons Zürich zur Rückerstat-
tung des für das allein streitige Steuerjahr 1934 von der
Brann A.-G. demnach zuviel Bezahlten kommt deshalb
nicht in Frage, weil der staatsrechtliche Rekurs sich nur
gegen den Kanton Aaraau richtet und nach den Angaben
des Regierungsrates von Zürich die Brann A.-G. für dieses
Jahr die Steuern in Zürich in Kenntnis des aargauischen
Steueranspruches vorbehaltlos bezahlt hat.
Schliesslich ist hiemit noch nicht entschieden über die
Frage, ob auch die andern, und allenfalls welche andern
{(Anschlusshäuser » der Brann A.-G. in gleicher Weise
wie die Firma Brockmann ein Steuerdomizil der Brann
A.-G. begründen. Nach deren eigenen Angaben sind na-
mentlich die Kreditverhältnisse der einzelnen Anschluss-
häuser verschieden geordnet; und nach dem oben Ausge-
führten kommt es für die Frage, ob ein Anschlusshaus
Betriebsstätte der Brann A.-G. im Sinne des interkantona-
len Steuerrechtes sei, nicht auf das Bestehen einer bestimm-
ten Einzelbindung, sondern auf die Gesamtheit dieser
Bindungen in ihrer wirtschaftlichen Gesamtauswirkung an.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
25. Urteil vom U. Juli 1935
i. S. Spar- und Leihkasae vom Seebezirk und Gaster A.-G.
gegen Schwrz und St. Gallen.
Art. 46 Abs. 2 BV. Interkantonales Bankunternebmen. Aktiven-
repartierung : Znweisung der Hypotheken an die Bankfiliale,
die sie errichtet und ablöst und die auch im übrigen den ganzen
Zahlungsverkehr zwischen Bank und Schuldner vermittelt.
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Dopp<>lbesteuerung. Xc 25.
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A U8 dem Tatbestand :
Ä. -
Die Rekurrentin hat ihren Hauptsitz im Kanton
St. Gallen (Uznach) und im Kanton Schwyz eine Filiale
(Siebnen) mit einer von dieser Filiale abhängenden Ein-
nehmerei (Lachen). Der Kanton Schwyz besteuerte sie
bisher für eine Vermögens quote von 10 %, entsprechend
dem schwyzerischen Anteil von 10 % am G e sam t -
um 8 atz. Für 1933 verlangte dann die Rekurrentin
vom Kanton Schwyz die Besteuerung nur noch auf einer
Vermögensquote von 5,4 %, entsprechend dem von ihr
errechneten schwyzerischen Anteil an den G e sam t -
akt i v e n. Das Kantonsgericht Schwyz bekannte sich
in seinem Entscheid vom 27. März 1935 ebenfalls zum
Grundsatz, dass die schwyzerische Vermögensquote nach
dem Verhältnis der schwyzerischen Aktiven zu den
Gesamtaktiven der Rekurrentin zu errechnen sei. Es nahm
aber nach wie vor eine schwyzerische Vermögensquote
von 10 % des Gesamtvermögens an, gestützt auf eine
Expertise, die dem Kanton Schwyz folgende Aktiven
zurechnete :
einmal die örtlich gebundenen Aktiven der Filiale
Siebnen (ihre Kasse, Debitoren, Wechsel, Darlehen,
((Banken », das Bankgebäude Siebnen),
dann die ihrer wirtschaftlichen Beziehung nach zu
Schwyz gehörenden, in den Buchhaltungen nicht ausge-
schiedenen Aktiven: der von Siebnen (und Lachen) aus
verwaltete Hypothekenbestand der Bank, berechnet nach
dem zu 4 % % kapitalisierten Zinsertrag dieser Hypo-
theken, der dem schwyzerischen Hypothekenanteil ent-
sprechende Hypothekenzinsvortrags-Anteil.
Diese Posten machten insgesamt 7,899,020 Fr. 50 ets.
zu 55, 829,565 Fr. Gesamtaktiven aus, sodass sich der An-
teil des Kantons Schwyz auf 14,14 % des Gesamtver-
mögens belaufe.
B. -
Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin
staatsrechtliche Beschwerde, u. a. wegen Verletzung des
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Staatsrecht.
Doppelbesteue:rungsverbots durch den Kanton Schwyz.
Sie machte hiefür geltend:
Ihre Steueraufstellung entspreche dem BGE vom
17. September 1926 i. S. Basellandschaftliche Hypotheken-
bank.
Eine Hypothekenzuscheidung an den Kanton
Schwyz könne nicht in Frage kommen. Auch die Filiale
Rapperswil plaziere Hypotheken im Kanton Schwyz, ohne
dass sie dort besteuert würde. Die Besteuerung der Hypo-
theken mit 2 %, wie das geschehe, sei praktisch unmöglich
und müsste zur Aufgabe der Filiale Siebnen führen.
Die Rekurrentin verwies auch auf BGE 50 I Nr. 23 und
60 I Nr. 15, wonach insbesondere ein Kanton den Pflich-
tigen nicht anders und nicht stärker besteuern darf des
wegen, weil er nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit
untersteht.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, mit
der
Begründung:
Die vom Kantonsgericht gestützt auf die Expertise
befolgte Methode der Vermögensausscheidung wird als
solche von der Rekurrentin nicht angefochten. Sie hat
sie ja selber dem Regierungsrat gegenüber, der auf die
Umsätze abstellen wollte, vertreten. Es steht denn auch
durchaus in Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis
betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung, dass in
solchen Fällen eine Verteilung der Aktiven nach ihrer
Zugehörigkeit vorgenommen und das steuerbare Kapital
dann im Verhältnis der zugehörigen Aktiven ausgeschieden
wird (BGE 50 I Nr. 33). Die Differenz zwischen dem
Ergebnis der Rekurrentin für den Kanton Schwyz und
demjenigen des Experten, dem sich der Richter (im Rah-
men der prozessualen Sachlage) angeschlossen hat, scheint
darauf zu beruhen, dass die Rekurrentin die Hypotheken
ganz dem Zentralsitz zuweist, während der Experte einen
Teil als der Filiale Siebnen zugehörig betrachtet. Dabei
ist aber sofort festz.ustellen, dass der Experte dabei nicht
DoppelbeRteuerung. N0 25.
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alle schwyzerischen Hypotheken (nach Nachtragsgutachten
7,468,430 Fr.) im Auge hatte, sondern nur diejenigen, die
von der Filiale Siebnen aus errichtet worden sind und deren
Zahlungsverkehr über diese Filiale oder die Einnehmerei
Lachen sich vollzieht (4,694,000 Fr.), also nicht diejenigen
schwyzerischen Hypotheken, welche die Filiale Rappers-
wil angehen. Dass jener Standpunkt unvereinbar wäre
mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. September
1926 i. S. der Basellandschaftlichen Hypothekenbank ist
nicht ersichtlich; in diesem Urteil ist zur Frage, wie bei
der Besteuerung einer Bank im Verhältnis von Hauptsitz
und Filiale die Hypotheken zu behandeln seien, nicht
Stellung genommen worden. Im übrigen bringt die Rekur-
rentin gegen jene Zuweisung von Hypotheken an Schwyz
nur noch vor, dass daraus eine zu hohe Besteuerung sich
ergebe, wobei sie aber übersieht einmal, dass nicht die
Hypotheken besteuert werden, sondern dass diese nur mit
dazu dienen, den in Schwyz steuerbaren Teil des Eigen-
kapitals der Rekurrentin zu bestimmen, und sodann, dass
Schwyz neben dieser Vermögenssteuer keine Einkommens-
steuer bezieht, woraus sich der verbältnismässig hohe
Steuersat~ erklären mag.
Nach der bundesrechtlichen Praxis kommt es darauf an,
ob die fraglichen Hypotheken örtlich-wirtschaftlich den
Schwyzer Niederlassungen der Rekurrentin oder dem
Zentralsitz zugehören. Hiebei fallt in Betracht :
Es handelt sich um Hypotheken, inbezug auf welche,
nach der unbestritten gebliebenen Feststellung des Ex-
perten, die genannten Niederlassungen alle Arbeiten be-
sorgen, die mit der Neuerrichtung, Ablösung, Rück-
zahlung und dem gesamten Zahlungsverkehr verbunden
sind. Alle Beziehungen zwischen Schuldner und Bank
wickeln sich also im Kanton Schwyz ab. In Siebnen wird
freilich kein Hypothekenkonto geführt, sondern nur am
Hauptsitz, wo auch die Hypotheken unter behördlicher
Aufsicht aufbewahrt werden. Das letztere deshalb, weil
sie haften für die Spareinlagen. Der Filialleiter in Siebnen
AB 61 I -
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ist auch nicht kompetent, Hypothekardarleben zu ge-
währen; er bedarf hiezu der Ermächtigung der Geschäfts-
kommission, die aus 3 Mitgliedern des Verwaltungsrates
besteht.
Der Ort, wo die Titel liegen, kann bei der Frage der
wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht entscheidend sein.
Auch nicht die internen Bindungen, die zwischen Haupt-
leitung und Filiale bestehen. Das wesentliche für die Frage
der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist das, dass der betref-
fende Bestand an Hypotheken mit dem Geschäftsbetrieb
im Kanton Schwyz eng zusammenhängt; es sind Aktiv-
posten, welche die Rekurrentin durch die Niederlassungen
in Schwyz erworben hat und inbezug auf welche der ganze
Geschäftsverkehr sich dort abwickelt, die also nach aussen
von dort abhängen, ganz ähnlich wie von einer selbstän-
digen Bank. Das muss aber genügen für die Annahme
einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Sinne der bundes-
rechtlichen Praxis.
Die Doppelbesteuerungsbeschwerde ist daher Schwyz
gegenüber abzuweisen.
IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
26. Urteil vom 91. Juni 1996
i. S. BWer-Troller gegen Solothurn.
Art. 13 Konkordat vom 1. Juli 1923 über die wohnörtliche Armen-
unterstützung : Seine Verletzung durch den Wohnsitzkanton
kann nur vom Heimatkanton des davon Betroffenen, nicht
durch den Betroffenen selber (gemiiss Art. 175 Ziff. 3 00)
gelt.end gemacht werden.
A. -
Am 11. September 1934 hatte der Regierungsrat
des Kantons Solothurn die Heimschaffung des in Subingen
(Solothurn) ansässigen, in Wattenwil (Bern) heimat-
Organisation der B,mdesrechtspflegp. No 26.
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berechtigten Johann Bähler-Troller wegen selbstverschul-
deter dauernder Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne
von Art. 13 Abs. 2 des Konkordates über die wohnörtliche
Armenunterstützung vom 1. Juli 1923 beschlossen. Ein
gegen diesen Heimschaffungsbeschluss eingereichtes Wie-
dererwägungsgesuch hat der Regierungsrat am 19. Sep-
tember 1934 als unbegründet von der Hand gewiesen.
Schon am 11. September 1934 hatte der Regierungsrat
von Solothurn dem Regierungsrat des Kantons Bern von
dem gleichen Tages über Bähler-Troller gefassten Heim-
schaffungsbeschluss Kenntnis gegeben.
Die bernische
Direktion des Armenwesens hatte sich am 17. September
1934 damit einverstanden erklärt und dem Armendepar-
tementSolothurn mitteilen lassen, dass sie beim Regierungs-
rat des Kantons Bern die Versetzung des Bähler-Troller
in die Arbeitsanstalt beantragt habe.
Art. 13 des Konkordats über die wohnörtliche Armen-
unterstützung, auf den der Heimschaffungsbeschluss sich
stützt, lautet :
« Durch den Beitritt zum Konkordat verzichtet der
Wohnsitzkanton gegenüber den . Angehörigen eines Kon-
kordatskantons, zu deren Unterstützung der Wohnkanton
verpflichtet ist, auf das Recht, ihnen wegen Beanspruchung
der öffentlichen Wohltätigkeit die Wohnberechtigung
gemäss Art. 45 der Bundesverfassung zu entziehen.
Die armenpolizeiIiche Heimschaffung wird indessen zu-
gelassen in dem Falle, wo nachweisbar die Unterstützungs-
bedürftigkeit herbeigeführt wird durch fortgesetzte Miss-
wirtschaft, Liederlichkeit oder Verwahrlosung ... »
Die Kantone Solothurn und Bern gehören dem Kon-
kordat an.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Septem-
ber 1934 stellt Bähler-Troller das Begehren um Aufhebung
des Regierungsratsbeschlusses vom 11. September 1934.
Er bestreitet namentlich, dass er aus eigenem Verschulden
unterstützungsbedürftig geworden sei.
Das BUndesgericht ist in dieser Beziehung auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,