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61_I_190

BGE 61 I 190

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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190

Staatsrecht..

Die Bestinuimng der dem Kanton Aargau zukommenden

Vermögens- und Einkommensquote ist, da sich die Finanz-

direktion im 'Rahmen ihrer Kompetenz nur über den

Grundsatz der Steuerberechtigung ausgesprochen hat,

nicht Gegenstand dieses staatsrechtlichen Verfahrens.

Eine Verpflichtung des Kantons Zürich zur Rückerstat-

tung des für das allein streitige Steuerjahr 1934 von der

Brann A.-G. demnach zuviel Bezahlten kommt deshalb

nicht in Frage, weil der staatsrechtliche Rekurs sich nur

gegen den Kanton Aaraau richtet und nach den Angaben

des Regierungsrates von Zürich die Brann A.-G. für dieses

Jahr die Steuern in Zürich in Kenntnis des aargauischen

Steueranspruches vorbehaltlos bezahlt hat.

Schliesslich ist hiemit noch nicht entschieden über die

Frage, ob auch die andern, und allenfalls welche andern

{(Anschlusshäuser » der Brann A.-G. in gleicher Weise

wie die Firma Brockmann ein Steuerdomizil der Brann

A.-G. begründen. Nach deren eigenen Angaben sind na-

mentlich die Kreditverhältnisse der einzelnen Anschluss-

häuser verschieden geordnet; und nach dem oben Ausge-

führten kommt es für die Frage, ob ein Anschlusshaus

Betriebsstätte der Brann A.-G. im Sinne des interkantona-

len Steuerrechtes sei, nicht auf das Bestehen einer bestimm-

ten Einzelbindung, sondern auf die Gesamtheit dieser

Bindungen in ihrer wirtschaftlichen Gesamtauswirkung an.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

25. Urteil vom U. Juli 1935

i. S. Spar- und Leihkasae vom Seebezirk und Gaster A.-G.

gegen Schwrz und St. Gallen.

Art. 46 Abs. 2 BV. Interkantonales Bankunternebmen. Aktiven-

repartierung : Znweisung der Hypotheken an die Bankfiliale,

die sie errichtet und ablöst und die auch im übrigen den ganzen

Zahlungsverkehr zwischen Bank und Schuldner vermittelt.

1-

I

Dopp<>lbesteuerung. Xc 25.

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A U8 dem Tatbestand :

Ä. -

Die Rekurrentin hat ihren Hauptsitz im Kanton

St. Gallen (Uznach) und im Kanton Schwyz eine Filiale

(Siebnen) mit einer von dieser Filiale abhängenden Ein-

nehmerei (Lachen). Der Kanton Schwyz besteuerte sie

bisher für eine Vermögens quote von 10 %, entsprechend

dem schwyzerischen Anteil von 10 % am G e sam t -

um 8 atz. Für 1933 verlangte dann die Rekurrentin

vom Kanton Schwyz die Besteuerung nur noch auf einer

Vermögensquote von 5,4 %, entsprechend dem von ihr

errechneten schwyzerischen Anteil an den G e sam t -

akt i v e n. Das Kantonsgericht Schwyz bekannte sich

in seinem Entscheid vom 27. März 1935 ebenfalls zum

Grundsatz, dass die schwyzerische Vermögensquote nach

dem Verhältnis der schwyzerischen Aktiven zu den

Gesamtaktiven der Rekurrentin zu errechnen sei. Es nahm

aber nach wie vor eine schwyzerische Vermögensquote

von 10 % des Gesamtvermögens an, gestützt auf eine

Expertise, die dem Kanton Schwyz folgende Aktiven

zurechnete :

einmal die örtlich gebundenen Aktiven der Filiale

Siebnen (ihre Kasse, Debitoren, Wechsel, Darlehen,

((Banken », das Bankgebäude Siebnen),

dann die ihrer wirtschaftlichen Beziehung nach zu

Schwyz gehörenden, in den Buchhaltungen nicht ausge-

schiedenen Aktiven: der von Siebnen (und Lachen) aus

verwaltete Hypothekenbestand der Bank, berechnet nach

dem zu 4 % % kapitalisierten Zinsertrag dieser Hypo-

theken, der dem schwyzerischen Hypothekenanteil ent-

sprechende Hypothekenzinsvortrags-Anteil.

Diese Posten machten insgesamt 7,899,020 Fr. 50 ets.

zu 55, 829,565 Fr. Gesamtaktiven aus, sodass sich der An-

teil des Kantons Schwyz auf 14,14 % des Gesamtver-

mögens belaufe.

B. -

Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin

staatsrechtliche Beschwerde, u. a. wegen Verletzung des

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Staatsrecht.

Doppelbesteue:rungsverbots durch den Kanton Schwyz.

Sie machte hiefür geltend:

Ihre Steueraufstellung entspreche dem BGE vom

17. September 1926 i. S. Basellandschaftliche Hypotheken-

bank.

Eine Hypothekenzuscheidung an den Kanton

Schwyz könne nicht in Frage kommen. Auch die Filiale

Rapperswil plaziere Hypotheken im Kanton Schwyz, ohne

dass sie dort besteuert würde. Die Besteuerung der Hypo-

theken mit 2 %, wie das geschehe, sei praktisch unmöglich

und müsste zur Aufgabe der Filiale Siebnen führen.

Die Rekurrentin verwies auch auf BGE 50 I Nr. 23 und

60 I Nr. 15, wonach insbesondere ein Kanton den Pflich-

tigen nicht anders und nicht stärker besteuern darf des

wegen, weil er nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit

untersteht.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, mit

der

Begründung:

Die vom Kantonsgericht gestützt auf die Expertise

befolgte Methode der Vermögensausscheidung wird als

solche von der Rekurrentin nicht angefochten. Sie hat

sie ja selber dem Regierungsrat gegenüber, der auf die

Umsätze abstellen wollte, vertreten. Es steht denn auch

durchaus in Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis

betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung, dass in

solchen Fällen eine Verteilung der Aktiven nach ihrer

Zugehörigkeit vorgenommen und das steuerbare Kapital

dann im Verhältnis der zugehörigen Aktiven ausgeschieden

wird (BGE 50 I Nr. 33). Die Differenz zwischen dem

Ergebnis der Rekurrentin für den Kanton Schwyz und

demjenigen des Experten, dem sich der Richter (im Rah-

men der prozessualen Sachlage) angeschlossen hat, scheint

darauf zu beruhen, dass die Rekurrentin die Hypotheken

ganz dem Zentralsitz zuweist, während der Experte einen

Teil als der Filiale Siebnen zugehörig betrachtet. Dabei

ist aber sofort festz.ustellen, dass der Experte dabei nicht

DoppelbeRteuerung. N0 25.

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alle schwyzerischen Hypotheken (nach Nachtragsgutachten

7,468,430 Fr.) im Auge hatte, sondern nur diejenigen, die

von der Filiale Siebnen aus errichtet worden sind und deren

Zahlungsverkehr über diese Filiale oder die Einnehmerei

Lachen sich vollzieht (4,694,000 Fr.), also nicht diejenigen

schwyzerischen Hypotheken, welche die Filiale Rappers-

wil angehen. Dass jener Standpunkt unvereinbar wäre

mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. September

1926 i. S. der Basellandschaftlichen Hypothekenbank ist

nicht ersichtlich; in diesem Urteil ist zur Frage, wie bei

der Besteuerung einer Bank im Verhältnis von Hauptsitz

und Filiale die Hypotheken zu behandeln seien, nicht

Stellung genommen worden. Im übrigen bringt die Rekur-

rentin gegen jene Zuweisung von Hypotheken an Schwyz

nur noch vor, dass daraus eine zu hohe Besteuerung sich

ergebe, wobei sie aber übersieht einmal, dass nicht die

Hypotheken besteuert werden, sondern dass diese nur mit

dazu dienen, den in Schwyz steuerbaren Teil des Eigen-

kapitals der Rekurrentin zu bestimmen, und sodann, dass

Schwyz neben dieser Vermögenssteuer keine Einkommens-

steuer bezieht, woraus sich der verbältnismässig hohe

Steuersat~ erklären mag.

Nach der bundesrechtlichen Praxis kommt es darauf an,

ob die fraglichen Hypotheken örtlich-wirtschaftlich den

Schwyzer Niederlassungen der Rekurrentin oder dem

Zentralsitz zugehören. Hiebei fallt in Betracht :

Es handelt sich um Hypotheken, inbezug auf welche,

nach der unbestritten gebliebenen Feststellung des Ex-

perten, die genannten Niederlassungen alle Arbeiten be-

sorgen, die mit der Neuerrichtung, Ablösung, Rück-

zahlung und dem gesamten Zahlungsverkehr verbunden

sind. Alle Beziehungen zwischen Schuldner und Bank

wickeln sich also im Kanton Schwyz ab. In Siebnen wird

freilich kein Hypothekenkonto geführt, sondern nur am

Hauptsitz, wo auch die Hypotheken unter behördlicher

Aufsicht aufbewahrt werden. Das letztere deshalb, weil

sie haften für die Spareinlagen. Der Filialleiter in Siebnen

AB 61 I -

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Staatsrecht.

ist auch nicht kompetent, Hypothekardarleben zu ge-

währen; er bedarf hiezu der Ermächtigung der Geschäfts-

kommission, die aus 3 Mitgliedern des Verwaltungsrates

besteht.

Der Ort, wo die Titel liegen, kann bei der Frage der

wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht entscheidend sein.

Auch nicht die internen Bindungen, die zwischen Haupt-

leitung und Filiale bestehen. Das wesentliche für die Frage

der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist das, dass der betref-

fende Bestand an Hypotheken mit dem Geschäftsbetrieb

im Kanton Schwyz eng zusammenhängt; es sind Aktiv-

posten, welche die Rekurrentin durch die Niederlassungen

in Schwyz erworben hat und inbezug auf welche der ganze

Geschäftsverkehr sich dort abwickelt, die also nach aussen

von dort abhängen, ganz ähnlich wie von einer selbstän-

digen Bank. Das muss aber genügen für die Annahme

einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Sinne der bundes-

rechtlichen Praxis.

Die Doppelbesteuerungsbeschwerde ist daher Schwyz

gegenüber abzuweisen.

IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

26. Urteil vom 91. Juni 1996

i. S. BWer-Troller gegen Solothurn.

Art. 13 Konkordat vom 1. Juli 1923 über die wohnörtliche Armen-

unterstützung : Seine Verletzung durch den Wohnsitzkanton

kann nur vom Heimatkanton des davon Betroffenen, nicht

durch den Betroffenen selber (gemiiss Art. 175 Ziff. 3 00)

gelt.end gemacht werden.

A. -

Am 11. September 1934 hatte der Regierungsrat

des Kantons Solothurn die Heimschaffung des in Subingen

(Solothurn) ansässigen, in Wattenwil (Bern) heimat-

Organisation der B,mdesrechtspflegp. No 26.

195

berechtigten Johann Bähler-Troller wegen selbstverschul-

deter dauernder Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne

von Art. 13 Abs. 2 des Konkordates über die wohnörtliche

Armenunterstützung vom 1. Juli 1923 beschlossen. Ein

gegen diesen Heimschaffungsbeschluss eingereichtes Wie-

dererwägungsgesuch hat der Regierungsrat am 19. Sep-

tember 1934 als unbegründet von der Hand gewiesen.

Schon am 11. September 1934 hatte der Regierungsrat

von Solothurn dem Regierungsrat des Kantons Bern von

dem gleichen Tages über Bähler-Troller gefassten Heim-

schaffungsbeschluss Kenntnis gegeben.

Die bernische

Direktion des Armenwesens hatte sich am 17. September

1934 damit einverstanden erklärt und dem Armendepar-

tementSolothurn mitteilen lassen, dass sie beim Regierungs-

rat des Kantons Bern die Versetzung des Bähler-Troller

in die Arbeitsanstalt beantragt habe.

Art. 13 des Konkordats über die wohnörtliche Armen-

unterstützung, auf den der Heimschaffungsbeschluss sich

stützt, lautet :

« Durch den Beitritt zum Konkordat verzichtet der

Wohnsitzkanton gegenüber den . Angehörigen eines Kon-

kordatskantons, zu deren Unterstützung der Wohnkanton

verpflichtet ist, auf das Recht, ihnen wegen Beanspruchung

der öffentlichen Wohltätigkeit die Wohnberechtigung

gemäss Art. 45 der Bundesverfassung zu entziehen.

Die armenpolizeiIiche Heimschaffung wird indessen zu-

gelassen in dem Falle, wo nachweisbar die Unterstützungs-

bedürftigkeit herbeigeführt wird durch fortgesetzte Miss-

wirtschaft, Liederlichkeit oder Verwahrlosung ... »

Die Kantone Solothurn und Bern gehören dem Kon-

kordat an.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Septem-

ber 1934 stellt Bähler-Troller das Begehren um Aufhebung

des Regierungsratsbeschlusses vom 11. September 1934.

Er bestreitet namentlich, dass er aus eigenem Verschulden

unterstützungsbedürftig geworden sei.

Das BUndesgericht ist in dieser Beziehung auf die Be-

schwerde nicht eingetreten,