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194 Staatarecht. ist auch nicht kompetent, Hypothekardarleben zu ge- währen ; er bedarf hiezu der Ermächtigung der Geschäfts- kommission, die aus 3 Mitgliedern des Verwaltungsrates besteht. Der Ort, wo die Titel liegen, kann bei der Frage der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht entscheidend sein. Auch nicht die internen Bindungen, die zwischen Haupt- leitung und Filiale bestehen. Das wesentliche für die Frage der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist das, dass der betref- fende Bestand an Hypotheken mit dem Geschäftsbetrieb im Kanton Schwyz eng zusammenhängt; es sind Aktiv- posten, welche die Rekurrentin durch die Niederlassungen in Schwyz erworben hat und inbezug auf welche der ganze Geschäftsverkehr sich dort abwickelt, die also nach aussen von dort abhängen, ganz ähnlich wie von einer selbstän- digen Bank. Das muss aber genügen für die .Annahme einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Sinne der bundes- rechtlichen Praxis. Die Doppelbesteuerungsbeschwerde ist daher Schwyz gegenüber abzuweisen. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
26. Urteil vom 21. Juni 1926
i. S. :Sä.bler-TroUer gegen Solothurn. Art. 13 Konkordat vom 1. Juli 1923 über die wohnörlliche Armen- unterstützung : Seine Verletzung durch den Wohnsitzkanton kann nur vom Heimatkanton des davon Betroffenen, nicht durch den Betroffenen selber (gemäss Art. 175 Ziff. 3 OG) gelt.end gemacht werden. A. - Am ll. September 1934 hatte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Heimschaffung des in Subingen (Solothurn) ansässigen, in Wattenwil (Bern) heimat- .< , OrganiBatioll der B,mdesroohtspf!eJl;p. N° 26. 195 berechtigten Johann Bähler-Troller wegen selbstverschul- deter dauernder Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Konkordates über die wohnörtliche Armenunterstützung vom 1. Juli 1923 beschlossen. Ein gegen diesen Heimschaffungsbeschluss eingereichtes Wie- dererwägungsgesuch hat der Regierungsrat am 19. Sep- tember 1934 als unbegründet von der Hand gewiesen. Schon am 11. September 1934 hatte der Regierungsrat von Solothurn dem Regierungsrat des Kantons Bern von dem gleichen Tages über Bähler-Troller gefassten Heim- schaffungsbeschluss Kenntnis gegeben. Die bernische Direktion des Armenwesens hatte sich am 17. September 1934 damit einverstanden erklärt und dem Armendepar- tementSolothurn mitteilen lassen, dass sie beim Regierungs- rat des Kantons Bern< die Versetzung des Bähler-Troller in die Arbeitsanstalt beantragt habe. Art. 13 des Konkordats über die wohnörtliche Armen- unterstützung, auf den der Heimschaffungsbeschlusssich stützt, lautet : « Durch den Beitritt zum Konkordat verzichtet der Wohnsitzkanton gegenüber den< Angehörigen eines Kon- kordatskantons, zu deren Unterstützung der Wohnkanton verpflichtet ist, auf das Recht, ihnen wegen Beanspruchung der öffentlichen Wohltätigkeit die Wohnberechtigung gemäss Art. 45 der Bundesverfassung zu entziehen. Die armenpolizeiliche Heimschaffung wird indessen zu- gelassen in dem Falle, wo nachweisbar die Unterstützungs- bedürftigkeit herbeigeführt wird durch fortgesetzte Miss- wirtschaft, Liederlichkeit oder Verwahrlosung ... » Die Kantone Solothurn und Bern gehören dem Kon- kordat an. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Septem- ber 1934 stellt Bähler-Troller das Begehren um Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 11. September 1934. Er bestreitet namentlich, dass er aus eigenem Verschulden unterstützungsbedürftig geworden sei. Das B'undesgericht ist in dieser Beziehung auf die Be- schwerde nicht eingetreten, 196 Staatsrecht. in Erwägung:
1. - Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung dem Schweizerbürger entzogen werden, welcher dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last iallt und dessen Heimatgemeinde bezw. Heimatkanton eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht ge- währt. Nach Art. 13 des Konkordats vom 1. Juli 1923 über die wohnörtliche Unterstützung verzichten die Konkordatskantone gegenüber den Angehörigen der andern Konkordatskantone grundsätzlich auf das Recht, ihnen wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit die Nieder- lassung zu entziehen. Sie behalten es sich nur für den Fall vor, dass die Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Konkordates selbstverschuldet ist. Der Rekurrent behauptet, der angefochtene Regierungs- ratsbeschluss werfe ihm zu Unrecht vor, er habe seine Unterstützungsbedürftigkeit selber verschuldet; der Be- schluss beruhe also auf einer Verletzung von Art. 13 des Konkordates. Ob eine Verletzung von Art. 13 des Konkordats über- haupt mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden könne, hängt von der Bedeutung ab, die dem in Art. 13 Abs. 1 ausgesprochenen grundsätzlichen Verzicht auf Ausübung des Heimschaffungsrecht bei dauernder Unterstützungsbedürftigkeit beizulegen ist. Wollt.en da- mit die Kantone zug uns t e n ihr erB ü r ger gegenzeitig auf ihr Heimschaffungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 3 BV verzichten, so könnte ein auf Verletzung von Art. 13 des Konkordats beruhender Heimschaffungsbe- schluss naturgemäss auch von dem dadurch Betroffenen und zwar mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend ge- macht werden (Art. 175 Ziff. 30G). Wonten dagegen die Kantone nur der ein e zug uns t end e san - der n auf die Ausübung des Heimschaffungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 3 BV verzichten, so stände gegenüber einem den Art. 13 des Konkordats verletzenden Heim- Organisation der Bundesrechtspflege. N0 26. 197 schaffungsbeschluss dem davon Betroffenen die staats- rechtliche Beschwerde wegen Verletzung dieser Konkor- datsvorschrift nicht zu. Denn verletzt wäre wohl in beiden Fällen ein konkordatsmässiges Recht, aber nur im ersten Fall ein Recht des von der Heimschaffung betroffenen Bürgers, im zweiten Fall dagegen ein Recht bloss seines Heimatkantons. Welche dieser beiden möglichen Auslegungen dem Kon- kordat über die wohnörtliche Unterstützung zu geben sei, lässt sich nach seinem Text selbst nicht entscheiden. Art. 13 Abs. 1 spricht wohl vom Verzicht des Wohnkan- tons ge gen übe r den Angehörigen eines Konkor- datskantons. Doch besagt das nicht notwendig, dass dieser Verzicht auch zug uns t e n der Angehörigen eines Konkordatskantons ausgesprochen werden wolle. Und wenn Art. 20 die staatsrechtliche Beschwerde der Angehörigen der Konkordatskantone vorbehält, so will das nicht notwendig heissen, dass die Beschwerde auch wegen Yerletzung von Art. 13 des Konkordats habe vor- behalten werden wollen. G e gen den Vorbehalt einer .staatsrechtlichen Beschwerde auch aus diesem Grunde spricht der Umstand, dass nach Art. 19 des Konkordats die Streitigkeiten unter Kantonen aus Art. 13 vom Bun- desrat schiedsgerichtlich beurteilt werden. Denn könnte der gleiche konkrete Streit über die Zulässigkeit einer Heimschaffung einmal vom Heimatkanton des Heimzu- schaffenden beim Bundesrat und dann vom Heimzuschaf- fenden selbst beim Bundesgericht anhängig gemacht wer- den, so würde das die Möglichkeit widersprüchlicher Ent- scheidungen in sich schliessen. Es kann also wohl nicht die Meinung dcs Konkordates sein, dass dem von einem Heim- schaffnngsbeschluss Betroffenen die staatsrechtliche Be- schwerde aus Art. 13 Konkordat vorbehalten bleiben sollte, was wiederum bedeuten würde, dass nach der Mei- nung des Konkordats der Verzicht auf Ausübung des Rechts zur Heimschaffung dauernd unterstützungsbedürf- tiger Angehöriger anderer Konkordatskantone zugunsten 198 Staatsrecht. nur dieser· Kantone, nicht auch ihrer Angehörigen selber ausgesprochen. werden wollte. Immerhin ist auch diese überlegung nieht zwingend. Unter diesen Umständen muss zur Auslegung des Art. 20 des Konkordats auf dessen Entstehungsgeschichte zurückgegangen werden. Nach dem vom Bundesgericht eingeholten Bericht des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements hatte in der von Regierungsvertretern aller Kantone mit Ausnahme Genfs beschickten Konferenz vom 29. Mai 1916 zur Beratung des Konkordatsentwurfs der Chef der damaligen innerpoli- tischen Abteilung des Politischen Departements als Referent zu Art. 10 des Konkordatsentwurfes (heute Art. 18 und 19) erklärt: « Art. 10 bedarf indessen noch eines Zusatzes. Das Konkordat regelt· die Verpflichtungen z w i s c h e n den K a n ton e n mit Bezug auf die Duldung, Heim- schaffung und Heimberufung unterstützungsbedürftiger Personen. Jedoch auf das Verhältnis zwischen den ein- zelnen Personen und dem Heimat- oder Wohnkanton bleibt das Konkordat ohne Wirkung, denn in diese Ver- hältnisse, die von der Bundesverfassung geregelt sind, darf das Konkordat nicht eingreifen. In Konflikten dieser Art ist gesetzesgemäss das Bundesgericht zuständig. Wenn also der Unterstützte gegen Heimschaffung oder Heimruf protestiert unter Berufung auf die verfassungsmässige· Niederlassungsfreiheit, so entscheidet nicht der Bundesrat, sondern das Bundesgericht. Dies sollte hier ausdrücklich gesagt werden, damit nicht dem Konkordat der Vorwurf gemacht werden kann, es verletze ein von der Bundesver- fassung garantiertes Individualrecht des einzelnen Bürgers und entziehe denselben dem gesetzlichen Forum. Ich beantrage daher zu Art. 10 als drittes Alinea den Zusatz: « Vorbehalten bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtes gemäss Art. 175 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege in allen Fällen, wo Angehörige der Konkordatskantone selbst gegen kantonale Verfügungen ihre verfassungsmässigen Rechte geltend Organisation der Bnndesrechtspflege. N0 26. 199 machen.» Dieser Zusatz wurde angenommen. Der zweiten Konferenz vom 27. November 1916 lag dann ein bereinigter Konkordatsentwurf vor, der mit den von dieser Konferenz beschlossenen Änderungen als altes Konkordat am 1. April 1920 in Kraft trat. Dieses alte Konkordat enthielt bereits den Art. 20 in seiner heutigen Fassung, der an der Konferenz vom 27. November 1916 ohne Diskussion genehmigt wurde. Dieser Artikel ist somit der alte Art. 10 Abs. 3 in gekürzter Form. In den Konferenzen vom 5. Juli und 25. Oktober 1922 zur Revision des Konkordats, aus denen das heute geltende Konkordat hervorgegangen ist, wurde Art. 20 wiederum diskussionslos unverändert aufge- nommen. Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 20 folgt, dass mit ihm nur die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 45 BV des von einem Heimschaffungsbeschluss Betroffenen vor- behalten werden wollte, während die konkordatsmässige Ordnung bloss als interne Ordnung unter den Kantonen, der Verzicht auf Ausweisung dauernd unterstützungsbe- dürftiger Angehöriger anderer Konkordatskantone gemäss Art. 13 Abs. 1 unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 des Konkordats bloss als Verzicht des einen Kantons gegen- über dem andern, nicht auch zugunsten von dessen Kan- tonsbürgern gedacht war. Auf die staatsrechtliche Beschwerde des Bähler-Troller gegen den Beschluss vom 11. September 1934 des Regie- rungsrates von Solothum kann deshalb jedenfalls soweit nicht eingetreten werden, als sie sich auf Art. 13 des Kon- kordats beruft.