opencaselaw.ch

61_I_194

BGE 61 I 194

Bundesgericht (BGE) · 1926-06-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

194

Staatarecht.

ist auch nicht kompetent, Hypothekardarleben zu ge-

währen; er bedarf hiezu der Ermächtigung der Geschäfts-

kommission, die aus 3 Mitgliedern des Verwaltungsrates

besteht.

Der Ort, wo die Titel liegen, kann bei der Frage der

wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht entscheidend sein.

Auch nicht die internen Bindungen, die zwischen Haupt-

leitung und Filiale bestehen. Das wesentliche für die Frage

der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist das, dass der betref-

fende Bestand an Hypotheken mit dem Geschäftsbetrieb

im Kanton Schwyz eng zusammenhängt; es sind Aktiv-

posten, welche die Rekurrentin durch die Niederlassungen

in Schwyz erworben hat und inbezug auf welche der ganze

Geschäftsverkehr sich dort abwickelt, die also nach aussen

von dort abhängen, ganz ähnlich wie von einer selbstän-

digen Bank. Das muss aber genügen für die .Annahme

einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Sinne der bundes-

rechtlichen Praxis.

Die Doppelbesteuerungsbeschwerde ist daher Schwyz

gegenüber abzuweisen.

IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

26. Urteil vom 21. Juni 1926

i. S. :Sä.bler-TroUer gegen Solothurn.

Art. 13 Konkordat vom 1. Juli 1923 über die wohnörlliche Armen-

unterstützung : Seine Verletzung durch den Wohnsitzkanton

kann nur vom Heimatkanton des davon Betroffenen, nicht

durch den Betroffenen selber (gemäss Art. 175 Ziff. 3 OG)

gelt.end gemacht werden.

A. -

Am ll. September 1934 hatte der Regierungsrat

des Kantons Solothurn die Heimschaffung des in Subingen

(Solothurn) ansässigen, in Wattenwil (Bern) heimat-

.<,

OrganiBatioll der B,mdesroohtspf!eJl;p. N° 26.

195

berechtigten Johann Bähler-Troller wegen selbstverschul-

deter dauernder Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne

von Art. 13 Abs. 2 des Konkordates über die wohnörtliche

Armenunterstützung vom 1. Juli 1923 beschlossen. Ein

gegen diesen Heimschaffungsbeschluss eingereichtes Wie-

dererwägungsgesuch hat der Regierungsrat am 19. Sep-

tember 1934 als unbegründet von der Hand gewiesen.

Schon am 11. September 1934 hatte der Regierungsrat

von Solothurn dem Regierungsrat des Kantons Bern von

dem gleichen Tages über Bähler-Troller gefassten Heim-

schaffungsbeschluss Kenntnis gegeben.

Die bernische

Direktion des Armenwesens hatte sich am 17. September

1934 damit einverstanden erklärt und dem Armendepar-

tementSolothurn mitteilen lassen, dass sie beim Regierungs-

rat des Kantons Bern< die Versetzung des Bähler-Troller

in die Arbeitsanstalt beantragt habe.

Art. 13 des Konkordats über die wohnörtliche Armen-

unterstützung, auf den der Heimschaffungsbeschlusssich

stützt, lautet :

« Durch den Beitritt zum Konkordat verzichtet der

Wohnsitzkanton gegenüber den< Angehörigen eines Kon-

kordatskantons, zu deren Unterstützung der Wohnkanton

verpflichtet ist, auf das Recht, ihnen wegen Beanspruchung

der öffentlichen Wohltätigkeit die Wohnberechtigung

gemäss Art. 45 der Bundesverfassung zu entziehen.

Die armenpolizeiliche Heimschaffung wird indessen zu-

gelassen in dem Falle, wo nachweisbar die Unterstützungs-

bedürftigkeit herbeigeführt wird durch fortgesetzte Miss-

wirtschaft, Liederlichkeit oder Verwahrlosung ... »

Die Kantone Solothurn und Bern gehören dem Kon-

kordat an.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Septem-

ber 1934 stellt Bähler-Troller das Begehren um Aufhebung

des Regierungsratsbeschlusses vom 11. September 1934.

Er bestreitet namentlich, dass er aus eigenem Verschulden

unterstützungsbedürftig geworden sei.

Das B'undesgericht ist in dieser Beziehung auf die Be-

schwerde nicht eingetreten,

196

Staatsrecht.

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung

dem Schweizerbürger entzogen werden, welcher dauernd

der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last iallt und dessen

Heimatgemeinde bezw. Heimatkanton eine angemessene

Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht ge-

währt. Nach Art. 13 des Konkordats vom 1. Juli 1923

über die wohnörtliche Unterstützung verzichten die

Konkordatskantone gegenüber den Angehörigen der andern

Konkordatskantone grundsätzlich auf das Recht, ihnen

wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit die Nieder-

lassung zu entziehen. Sie behalten es sich nur für den Fall

vor, dass die Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von

Art. 13 Abs. 2 des Konkordates selbstverschuldet ist.

Der Rekurrent behauptet, der angefochtene Regierungs-

ratsbeschluss werfe ihm zu Unrecht vor, er habe seine

Unterstützungsbedürftigkeit selber verschuldet; der Be-

schluss beruhe also auf einer Verletzung von Art. 13 des

Konkordates.

Ob eine Verletzung von Art. 13 des Konkordats über-

haupt mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht

werden könne, hängt von der Bedeutung ab, die dem in

Art. 13 Abs. 1 ausgesprochenen grundsätzlichen Verzicht

auf Ausübung des Heimschaffungsrecht bei dauernder

Unterstützungsbedürftigkeit beizulegen ist. Wollt.en da-

mit die Kantone zug uns t e n ihr erB ü r ger

gegenzeitig auf ihr Heimschaffungsrecht gemäss Art. 45

Abs. 3 BV verzichten, so könnte ein auf Verletzung von

Art. 13 des Konkordats beruhender Heimschaffungsbe-

schluss naturgemäss auch von dem dadurch Betroffenen

und zwar mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend ge-

macht werden (Art. 175 Ziff. 30G). Wonten dagegen die

Kantone nur der ein e zug uns t end e san -

der n

auf die Ausübung des Heimschaffungsrechts

gemäss Art. 45 Abs. 3 BV verzichten, so stände gegenüber

einem den Art. 13 des Konkordats verletzenden Heim-

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 26.

197

schaffungsbeschluss dem davon Betroffenen die staats-

rechtliche Beschwerde wegen Verletzung dieser Konkor-

datsvorschrift nicht zu. Denn verletzt wäre wohl in beiden

Fällen ein konkordatsmässiges Recht, aber nur im ersten

Fall ein Recht des von der Heimschaffung betroffenen

Bürgers, im zweiten Fall dagegen ein Recht bloss seines

Heimatkantons.

Welche dieser beiden möglichen Auslegungen dem Kon-

kordat über die wohnörtliche Unterstützung zu geben sei,

lässt sich nach seinem Text selbst nicht entscheiden.

Art. 13 Abs. 1 spricht wohl vom Verzicht des Wohnkan-

tons ge gen übe r

den Angehörigen eines Konkor-

datskantons.

Doch besagt das nicht notwendig, dass

dieser Verzicht auch zug uns t e n der Angehörigen

eines Konkordatskantons ausgesprochen werden wolle.

Und wenn Art. 20 die staatsrechtliche Beschwerde der

Angehörigen der Konkordatskantone vorbehält, so will

das nicht notwendig heissen, dass die Beschwerde auch

wegen Yerletzung von Art. 13 des Konkordats habe vor-

behalten werden wollen.

G e gen den Vorbehalt einer

.staatsrechtlichen Beschwerde auch aus diesem Grunde

spricht der Umstand, dass nach Art. 19 des Konkordats

die Streitigkeiten unter Kantonen aus Art. 13 vom Bun-

desrat schiedsgerichtlich beurteilt werden. Denn könnte

der gleiche konkrete Streit über die Zulässigkeit einer

Heimschaffung einmal vom Heimatkanton des Heimzu-

schaffenden beim Bundesrat und dann vom Heimzuschaf-

fenden selbst beim Bundesgericht anhängig gemacht wer-

den, so würde das die Möglichkeit widersprüchlicher Ent-

scheidungen in sich schliessen. Es kann also wohl nicht die

Meinung dcs Konkordates sein, dass dem von einem Heim-

schaffnngsbeschluss Betroffenen die staatsrechtliche Be-

schwerde aus Art. 13 Konkordat vorbehalten bleiben

sollte, was wiederum bedeuten würde, dass nach der Mei-

nung des Konkordats der Verzicht auf Ausübung des

Rechts zur Heimschaffung dauernd unterstützungsbedürf-

tiger Angehöriger anderer Konkordatskantone zugunsten

198

Staatsrecht.

nur dieser· Kantone, nicht auch ihrer Angehörigen selber

ausgesprochen. werden wollte. Immerhin ist auch diese

überlegung nieht zwingend.

Unter diesen Umständen muss zur Auslegung des

Art. 20 des Konkordats auf dessen Entstehungsgeschichte

zurückgegangen werden.

Nach dem vom Bundesgericht eingeholten Bericht des

Eidg. Justiz- und Polizeidepartements hatte in der von

Regierungsvertretern aller Kantone mit Ausnahme Genfs

beschickten Konferenz vom 29. Mai 1916 zur Beratung des

Konkordatsentwurfs der Chef der damaligen innerpoli-

tischen Abteilung des Politischen Departements als Referent

zu Art. 10 des Konkordatsentwurfes (heute Art. 18 und 19)

erklärt: « Art. 10 bedarf indessen noch eines Zusatzes.

Das Konkordat regelt· die Verpflichtungen z w i s c h e n

den K a n ton e n mit Bezug auf die Duldung, Heim-

schaffung und Heimberufung unterstützungsbedürftiger

Personen. Jedoch auf das Verhältnis zwischen den ein-

zelnen Personen und dem Heimat- oder Wohnkanton

bleibt das Konkordat ohne Wirkung, denn in diese Ver-

hältnisse, die von der Bundesverfassung geregelt sind, darf

das Konkordat nicht eingreifen. In Konflikten dieser Art

ist gesetzesgemäss das Bundesgericht zuständig. Wenn

also der Unterstützte gegen Heimschaffung oder Heimruf

protestiert unter Berufung auf die verfassungsmässige·

Niederlassungsfreiheit, so entscheidet nicht der Bundesrat,

sondern das Bundesgericht. Dies sollte hier ausdrücklich

gesagt werden, damit nicht dem Konkordat der Vorwurf

gemacht werden kann, es verletze ein von der Bundesver-

fassung garantiertes Individualrecht des einzelnen Bürgers

und entziehe denselben dem gesetzlichen Forum. Ich

beantrage daher zu Art. 10 als drittes Alinea den Zusatz:

« Vorbehalten bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtes

gemäss Art. 175 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend

Organisation der Bundesrechtspflege in allen Fällen, wo

Angehörige der Konkordatskantone selbst gegen kantonale

Verfügungen ihre verfassungsmässigen Rechte geltend

Organisation der Bnndesrechtspflege. N0 26.

199

machen.»

Dieser Zusatz wurde angenommen.

Der

zweiten Konferenz vom 27. November 1916 lag dann ein

bereinigter Konkordatsentwurf vor, der mit den von dieser

Konferenz beschlossenen Änderungen als altes Konkordat

am 1. April 1920 in Kraft trat. Dieses alte Konkordat

enthielt bereits den Art. 20 in seiner heutigen Fassung, der

an der Konferenz vom 27. November 1916 ohne Diskussion

genehmigt wurde. Dieser Artikel ist somit der alte Art. 10

Abs. 3 in gekürzter Form. In den Konferenzen vom 5. Juli

und 25. Oktober 1922 zur Revision des Konkordats, aus

denen das heute geltende Konkordat hervorgegangen ist,

wurde Art. 20 wiederum diskussionslos unverändert aufge-

nommen.

Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 20 folgt, dass

mit ihm nur die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 45 BV

des von einem Heimschaffungsbeschluss Betroffenen vor-

behalten werden wollte, während die konkordatsmässige

Ordnung bloss als interne Ordnung unter den Kantonen,

der Verzicht auf Ausweisung dauernd unterstützungsbe-

dürftiger Angehöriger anderer Konkordatskantone gemäss

Art. 13 Abs. 1 unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 des

Konkordats bloss als Verzicht des einen Kantons gegen-

über dem andern, nicht auch zugunsten von dessen Kan-

tonsbürgern gedacht war.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde des Bähler-Troller

gegen den Beschluss vom 11. September 1934 des Regie-

rungsrates von Solothum kann deshalb jedenfalls soweit

nicht eingetreten werden, als sie sich auf Art. 13 des Kon-

kordats beruft.