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61_I_131

BGE 61 I 131

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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130

Staatsrecht.

Umfang herbeiführen, wie er in der seinerzeit formulierten

und hernach als unnötig fallen gelassenen Zifi. 6 festgelegt

war. Nach jener Umschreibung fällt die Handlungsweise

Hagenbuchs, soweit sich das Bundesgericht heute mit ihr

zu befassen hat, wie dargetan nicht unter die Zuständigkeit

der Militärgerichte.

Vorbehalten bleibt die unbestrittene Zuständigkeit der

militärischen Instanzen zur Ahndung des Missbrauchs von

Dienstpapier. Ob im Hinblick hierauf eine Anwendung

von Art. 221 MStG durch den Bundesrat in Frage kommt,

hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden.

Die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit, die Frage

zu prüfen, ob nicht der Rekurrent wegen unwürdiger

Lebensführung von der Erfüllung der Dienstpflicht aus-

zuschliessen sei (Art. 16 der Militärorganisation), bleibt

vom vorliegenden Entscheid unberührt (vgl. BGE 57 I

S. 120 ff).

5. -

Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen

gutzuheissen,d. h. die Militärgerichtsbarkeit ist zur Ver-

folgung der dem Rekurrenten zur Last gelegten Ehrver-

letzung als unzuständig zu erklären, unter den in den

Erwägungen angeführten Vorbehalten. Dagegen ist die

militärgerichtliche Untersuchung nicht einfach aufzu-

heben, da sie insoweit gerechtfertigt war, als erst ermittelt

werden musste, ob Hagenbuch mit Bezug auf seine mili-·

tärische Stellung und seine dienstlichen Pflichten gehan-

delt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen.

St.aat.sverträge. N° 16.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

131

16. Urteil vom 10. Ma.i 1935 i. S. Gubler gegen Dr. Graser.

Vollstreckung von deutschen Kostenentscheidungen nach Art. 18

und 19 der Haager Zivilprozessübereinkunft.

Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der ("'..eschäftsstelle des

Gerichtes, das den Kostenentscheid erlassen hat, zur Ausstel-

lung eines Rechtskraftzeugnisses hraucht nicht durch den

höchsten Justizverwaltungsbeamten in Deutschland heschei-

nigt zu werden (Erw. 2).

Beweispflicht für die Behauptung, dass der Kostenentscheid

mangels gehöriger Zustellung nicht rechtskräftig sei. Vorge-

schriebene Zustellungsart (Erw. 2).

Vollstreckharkeit von hesondern Kostenfestsetzungsheschlüssen

(Erw.3).

Begriff der Kosten, für die ein VolIstreckungsanspruch besteht;

darunter fallen auch diejenigen für die Vertretung durch einen

Anwalt. Hat dieser das Recht zur unmittelbaren Beitreihung

seiner Gehühren und Auslagen vom kostenfäIligen Kläger,

unter Ausschluss einer Verrechnung mit Gegenforderungen an

seinen Klienten, so hat er dafür auch einen VolIstreckungsan-

spruch (Erw. 4).

(Gekürzter Tatbestand.)

A. -

Der Rekurrent Ingenieur Emil Gubier in Zürich

hatte in Berlin gegen die Witwe Lampl geb. Müller daselbst

eine Forderungsklage anhängig gemacht, ist aber damit

zweitinstanzlich durch Urteil des Kammergerichtes in

Berlin vom 20. Oktober 1933 abgewiesen und zu den

Prozesskosten (<< Kosten des Rechtsstreites,), §§ 91, 97 I

der deutschen ZPO) verurteilt worden .. Der Beklagten

war für die Verteidigung in diesem RteChtsstreit das

Armenrecht bewilligt und ihr als Armena.n.walt (§ 115

Ziff. 3 ebenda) der heutige Rekursbeklagte :Rechtsanwalt

Dr. Graser in Berlin beigeordnet worden.

Die deutsche ZPO bestimmt für den FAn, dass der Geg-

13:?

Htnut,io;re(·ht.

ner der armen;Partei infolge Unterliegenll im Prozess zu

den Kosten verurteilt worden ist, in :

« § 124. Die:fiir die arme Partei bestellten ... Rechts-

anwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von

dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner beizutreiben.

Eine Einrede aus der Person der armen Partei ist nur

insoweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt

wird, welche nach der in demselben Rechtsstreit über die

Kosten erlassenen Entscheidung von der armen Partei

zu erstatten sind. »

Gestützt hierauf setzte das Landgericht Berlin durch

Beschluss vom 8. November 1933 den vom Rekurrenten

gemäss § 124 ZPO an Graser zu erstattenden Kostenbetrag

auf 3031 Rm 59 Pf. fest. Auf der vom Kostengläubiger

vorgelegten Ausfertigung des Beschlusses ist durch den

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichtes

bescheinigt, dass der Beschluss dem Prozessbevollmäch-

tigten des Rekurrenten zugestellt und seither rechtskräftig

geworden sei.

Dr. Graser setzte den Kostenbetrag mit 3727 Fr. 35 ets.

gegen den Rekurrenten an dessen Wohnsitz Ziirich in

Betreibung und stellte nach erhobenem Rechtsvorschlag

das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Kostenfest-

setzungsbeschlusses des Landgerichtes Berlin und um

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Durch Verfügung

vom 2. Oktober 1934 entsprach der Einzelrichter im sum-

marischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich den

beiden Begehren. Der Betriebene rekurrierte hiegegen an

das zürcherische Obergericht, Er machte (neben anderen

Einwendungen) in der Hauptsache geltend, dass das

schweizerisch -deutsche Vollstreckungsabkommen vom 2.

November 1929 sich nur auf solche Kostenentscheidungen

beziehen könne und beziehe, die zwischen den Parteien

des Hauptprozesses ergangen seien.

Auch die Haager

Zivilprozessübereinkunft befasse sich überall nur mit den

« eigentlichen Zivilurteilen », also mit solchen zwischen

den Prozessparteien selbst, wobei die Kostenbestimmungen

lediglich als Bestandteile des Urteils in Betracht kämen.

133

Durch Entscheid vom 29. November 1934 wies das Ober-

gericht, IV. Kammer, den Rekurs ab, ebenso das Kassa-

tionsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

30.,Januar 1935 die darüber bei ihm erhobene Nichtigkeits-

heschwerde.

B. -

Gegen diese heiden Entscheide hat GuhIer die

staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht wegen Ver-

letzung der Haager Zivilprozessübereinkunft und des Voll-

streckungsabkommensvom 2. ~ovember 1929 erhoben.

Die Beschwerden sind im 'YesentIichen gleich begründet

wie der Rekurs an das Obergericht. Soweit diese Begrün-

dung nicht bereits wiedergegeben worden ist, ist sie aus

den Erwägungen ersichtlich.

C. -

Das Obergericht des Kantons Zürich, IV. Kammer,

und der Rekursbeklagte Graser haben die Abweisung der

BescIm'erde beantragt,

Da~ Bunde8gericht z1'eht in Ent'ägung :

l. -

................... .

2. -

In der Sache selbst beanstandet der Rekurrent

zunächst zu Unrecht, dass das in Art. 19 III Satz 2 der

Haager Zivilprozessübereinkunft für die Vollstreckung

vorgesehene formelle Erfordernis fehle, Danach soll, wenn

kein anderes Abkommen getroffen wird, die Zuständigkeit

der Behörde, welche die Rechtskraft des zu vollstreckenden

Kostenentscheides bestätigt hat, zur Ausstellung dieses

Zeugnisses vom

« höchsten Justizverwaltungsbeamten »

des Prozesstaates bescheinigt werden, Schon durch die

Erklärung zwischen Deutschland und der Schweiz über

die Vereinfachung des RechtshiIfeverkehrs vom 30. April

1910 (A. S. 26 S, 164) Art. 3 haben indessen die bei den

Staaten unter sich, gemäss dem Vorbehalt der ZiYilpro-

zessiibereinkunft selbst, auf die Beibringung der erwähnten

Bescheinigung verzichtet, wenn das Rechtskraftzeugnis,

auf das sie sich zu beziehen hätte, nach seiner Herkunft

auf Grund des Beglaubigungsvertrages vom 14. Februar

1907 (A. S. 23 S. 39i) keiner weiteren Beglaubigung bedarf.

Das trifft aber nach Art. 1 des letzteren Vertrages zu für

134

Staatsreeht.

Urkunden, die: von Gerichten des einen Teils ausgestellt

sind, mit Einschluss der von einem Gerichtsschreiber un-

terzeichneten, 'wenn sie, wie hier, mit dem Siegel oder

Stempel des Gerichtes versehen sind. Der « Urkunds-

beamte der Geschäftsstelle» des Gerichtes ist nach der

gegenwärtigen. deutschen Gesetzessprache nichts anderes

als der früher als Gerichtsschreiber bezeichnete Beamte

(BGE 54 I S. 42; A. S. 44 S. 395; Geschäftsbericht des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für 1929

S. 15 unter IV) ..... .

Der weitere Einwand, dass der Kostenfestsetzungsbe-

schluss des Landgerichtes Berlin dem Rekurrenten nicht

in der durch die deutsche ZPO (§ 198) vorgeschriebenen

'Veise «(inter partes ») zugestellt worden sei und deshalb

nicht habe rechtskräftig werden können, läuft auf eine

Bestreitung des inhaltlichen Zutreffens des von der kom-

petenten deutschen Gerichtsstelle ausgestellten Rechts-

kraftzeugnisses hinaus. Auch diese Bemängelung, für die

der Rekurrent beweispflichtig wäre (BGE 59 I S. 133), ist

augenscheinlich unbegründet.

Die Übermittlung « von

Anwalt zu Anwalt » im Sinne von § 198 ZPO bildet nur

eine M ö g li c h k e i t, neben der andere, durch das

Gesetz grundsätzlich vorgesehene Zustellungsarten nicht

ausgeschlossen sind. Sie gilt zudem gemäss ausdrücklicher

Gesetzesvorschrift nicht für den Kostenfestsetzungsbe-'

schluss: nach § lO4 ZPO ist er, wie die nicht auf Grund

einer mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlüsse

und Verfügungen überhaupt (§ 329 III), den Parteien von

Amtes wegen durch das Gericht zuzustellen (STEIN-JONAS,

Komm. zu § lO4 IV, § 329 III). Dass die 8 e Zustellung

hier, wie vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle be-

zeugt, tatsächlich stattgefunden hat, wird nicht in Abrede

gestellt. Eines Mehreren bedurfte es auch nach deutschem

Prozessrecht nicht.

3. -

Noch haltloser ist die Behauptung, dass die Voll-

streckung nach den beiden in Betracht kommenden

Staatsverträgen nur für ({ Urteile)), nicht für blosse « Be-

.1

Staatsverträge. No 16.

135

schlüsse oder Verfügungen » verlangt werden könne. Sie

erledigt sich für das Vollstreckungsabkommen vom 2. No-

vember 1929 schon durch den Wortlaut von Art. 1:

{(über vermögensrechtliche Ansprüche ergangene rechts-

kräftige Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte ohne

Unterschied ihrer Benennung (Urteile, Beschlüsse, Voll-

streckungsbefehle) » und für die Haager Zivilprozessüber-

einkunft durch die ausdrückliche Vorschrift des Art. 1811,

die den im Sachurteil enthaltenen Kostenverrugungen

ausdrücklich gerichtliche Entscheidungen gleichstellt, wo-

durch der Betrag der Kosten des Prozesses später festge-

stellt wird (s. dazu MEILI-MAMELOK, Internat. Privat- und

Zivilprozessrecht auf Grund der Haager Konventionen

S. 349 Ziff. 4).

4. -

Nachdem der Rekurrent in dem Prozesse, auf den

sich der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes

Berlin bezieht, in Deutschland als K I ä ger aufgetreten

ist, findet im übrigen auf die Frage der Vollstreckbarkeit

dieses Entscheides der erwähnte Artikel der Zivilprozess-

übereinkunft und nicht das Vollstreckungsabkommen vom

.2. November 1929 Anwendung. Falls nach jener Vor-

schrift die Vollstreckbarkeit gegeben ist, kann nichts

darauf ankommen, ob die Voraussetzungen dafür auch

nach dem Vollstreckungsabkommen vorliegen würden. Es

kann unmöglich die Absicht des letzteren gewesen sein, die

Vollstreckungshilfe, wie sie durch Art. 18 der Zivilprozess-

übereinkunft als Folge der unzweifelhaft w e i t erg e I ~

t end e n Vorschrift des Art. 17 ebenda vorgesehen ist,

gegenüber dem bisherigen Rechtszustande einzuschränken.

Dass die beiden Staaten daran nicht dachten, ergibt sich

übrigens zwingend schon aus der am 24. Dezember 1929,

nach Abschluss des Vollstreckungsabkommens, getroffenen

Vereinbarung, für die Betreibung der Vollstreckung auf

Grund von Art. 18 der Zivilprozessübereinkunft künftig

den diplomatischen Weg durch den vom Kostengläubiger

direkt bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaa-

tes zu stellenden Vollstreckungsantrag zu ersetzen (A. S.

136

Staatsrecht.

45 S. ß27 : vgl. ferner STAUFFER, Vollstreckungs verträge

mit Österreich und der Tschechoslovakei S. 73).

Der Begriff der Kosten im Sinne von Art. 18 der Zivil-

prozessübereinkunft umfasst, wie schon aus dem \Vortlaut

des massgebenden französischen Urtextes (MEILI-MAMELOK

S. 56) « frais et depens » hervorgeht, nach dem Zusammen-

hang mit Art. 17 nicht anders sein kann und übrigens

vom Rekurrenten grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen

wird, nicht bloss die Gerichtskosten, sondern auch die-

jenigen für die Verteidigung der anderen (beklagten) Partei

im Prozesse, die sog. ausserrechtlichen (aussergerichtIichen)

Kosten (nach schweizerischem Sprachgebrauch), und zwar

in erster Linie sie, mit Einschluss derjenigen für die Ver-

tretung des Beklagten durch einen Anwa]t (BGE 31 I

S. 683; BI. f. zürch. Rechtsprechung 29 Nr. 130; J\lEILI-

MAMELOK S. 348 I; PETITPIERRE, L'execntion des juge-

ments civils S. 150 f.; LEREscRE, L'execution des juge-

ments civils S. 59). Der Vollstreckungsanspruch dafür

bildet das Korrelat zum Grundsatz des Art. 17, dass der

einem Vertragsstaat angehörende und in einem solchen

wohnende ausländische Kläger frei ist von der Sicherheits-

leistung in irgendwelcher Form für die Prozesskosten (in

jenem weiteren Sinne), die ihm sonst wegen seiner Aus-

ländereigenschaft oder mangelnden Wohnsitzes im Pro-

zesstaat obläge. Es soll dadurch verhütet werden, dass

sich der Kläger dank dieser Wohltat nachher im Falle des

Unterliegens im Prozesse der Erfüllung der ihm urteils-

mässig auferlegten Kosteneratattungspflichten wegen der

Nichtvollstreckung ausländischer Entscheidungen in sei-

nem Wohnstaate entziehen kann. Danach kann es aber

keine Rolle spielen, ob die gerichtlich festgesetzte Rech-

nung des Anwaltes des Beklagten, die zu tragen dem

unterlegenen Kläger durch die Verurteilung zur Erstattung

der Kosten der beklagten Partei auferlegt worden ist, von

der letzteren selbst auf ihren Namen in Vollstreckung

gesetzt wird oder aber auf Grund einer Entscheidung, wo-

durch gemäss der Gesetzgebung des Prozesstaates der An-

walt zur unmittelbaren Beitreibung "einer Oebühren und

Auslagen vom kostenfälligenProzessgegller (Kläger) er-

mächtigt wird. Dies zum mindesten dann, wenn ohne die

staats vertragliche Befreiung des Klägers von der sonst

geschuldeten Kostenkaution der Anwalt sich für den ihm

derart zuerkannten direkten Beitreibungsanspruch an jene

Kaution hätte halten können. So verhält es sich aber hier.

Nach feststehender Lehre und Rechtsprechung zu § 124

der deutschen ZPO erwirbt der Armenanwalt durch einen

solchen auf seinen Namen ergehenden Kostenfestsetzungs-

beschluss kein eigenes Recht· auf die ihm zukommenden

Gebühren und Auslagen gegen den Prozessgegner, sondern

nur die Befugnis, den Kostenerstattungsanspruch der

armen Partei gleich einem Pfandgläubiger, als eine ihm

zu seiner Deckung verpfändete Fordenmg, in eigenem

Namen geltend zu machen (STEIN-JONAS zu § 124 I;

ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts

S. 254 c ß; HELLWIG, System des deutschen Zivilprozess-

rechts S. 238 unter 4). Es muss ihm infolgedessen auch die

Sicherheit haften,· die der nicht durch Staatsvertrag von

einer solchen Leistung befreite Kläger gemäss § HO ZPO

für die Parteikosten zu leisten hatte. Das ist denn auch

anerkanntes Recht (RosENBERG, a.a.O. und das von ihm

angeführte Urteil des Reichsgerichtes 126 S. 180). Dass

durch die selbständige Beitreibung auf den Namen des

Anwaltes dem in die Kosten verurteilten Kläger die Er-

hebung von Tilgungseinreden aus der Person der gegneri-

schen Prozesspartei abgeschnitten wird, wie insbesondere

die Verrechnung mit Gegenforderungen an diese, ist von

diesem Standpunkte aus unerheblich.

Denn dasselbe

hätte, wenn der Kläger nicht dank Art. 17 der Überein-

kunft von der Kautionsleistung befreit gewesen wäre,

auch bei der Vollstreckung in diese Sicherheit im Prozess-

staat von Seite des Anwaltes zugetroffen. Nichts würde

zudem den Prozesstaat hindern, durch seine Gesetzgebung

die Verrechnung gegenüber einem urteilsmässigen Prozess-

kostenerstattungsanspruche

überhaupt auszuschliessen,

138

Staatsrecht.

sogar wenn er von der Partei, der der Kostenersatz zuge-

sprochen wurde, selbst in Vo&treckung gesetzt wird, mit

der Wirkung, dass alsdann eine solche Verrechnung auch

bei dem auf den Namen diesel' Partei in einem anderen

Vertrags staat gestellten Vollstreckungsantrag nach Art. 18

der Zivilprozessübereinkunft als unstatthaft betrachtet

werden müsste.

Auch die Einwendung, dass die Vollstreckung in der

Schweiz nur auf den Namen der Partei betrieben werden

könnte, der gegenüber der Volli;treckungsbeklagte im

Hauptprozess zur Tragung der Parteikosten verurteilt

worden ist, hält somit für den vorliegenden, unter die

genannte Übereinkunft fallenden Tatbestand nicht Stich.

Wie es sich verhielte, wenn nicht die Zivilprozessüberein-

kunft, sondern nur das Vollstreckungsabkommen vom

2. November 1929 als Grundlage für einen Vollstreckungs-

anspruch in Betracht käme, braucht nicht erörtert zu

werden.

Demnach erkennt das Bunde8gerickt :

Die Beschwerd~ wird abgewiesen.

Regil<t~rsacben. x" 17.

ß.VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. REGISTERSACHEN

REGISTRES

17. Urteil der I. ZivilabteUq vom 11. Kirs 1986

i. S. Xursaal A.-G., St. Koritz,

gegen Gemeindevorstand St. Morits u. Konsorten

und Deiner Bat des ltantona Graubünden.

139

Handelsregister; rev. Verordnung II, Art. 1.

Nichtzulässigkeit der Firma «K urs s a I A. G.» für ein Unter.

nehmen, dem die Führung eines Kursaals im Sinne von

Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 1. März 1929

über den Spielbetrieb in Kursälen nicht zusteht.

tJberprüfungsbefugnisse des B u 11 des ger 1 c h t e s.

A. -

Am 4. Juli 1934 wurde unter der Firma Kursaal

A. G., mit Sitz in St. Moritz, eine Aktiengesellschaft

gegründet. Als Zweck der Gesellschaft ist in den Statuten

der Bau und Betrieb eines Kursaals angegeben, verbunden

mit dem gemäss der jeweiligen Gesetzgebung zulässigen

Spielbetrieb. Die Gesellschaft soll sich ferner bei Unter-

nehmungen ähnlicher Art beteiligen, solche erwerben und

finanzieren können. Das Grundkapital beträgt 100,000 Fr.

Als einziger Verwaltungsrat wurde John E. Spinner,

wohnhaft in Arosa, gewählt. Geschäftsführer ist C. Th.

Staub in Zürich.