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61_II_318

BGE 61 II 318

Bundesgericht (BGE) · 1920-12-15 · Deutsch CH
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Erbrecht. No 72.

einen kleinen Teil der gepIändeten Sachen betreffenden Ver-

trag vom 15. Dezember 1920 nicht volle Beweiskraft zu-

komme. In Wahrheit hat also die Vorinstanz doch nicht

etwa Schenkungen unter dem Schein von Frauenguts- bezw.

Eigentumsanerkennungen als nachgewiesen erachtet. An-

dernfalls hätte .sie nicht im Gegensatz zur ersten Instanz

die Gegenstände des Vertrages vom 15. Dezember 1920,

wie diejenigen des Vertrages von 1933, der Haftung zugun-

sten des Klägers unterwerfen können, dessen Forderung

gegen den Ehemann frühestens im Jahre 1932 entstanden

ist, weshalb er keinesfalls Befriedigung aus schon mehr als

ein Jahrzehnt früher an die Ehefrau verschenkten Sachen

verlangen könnte. Ein anderer Nachweis sonstigen Ein-

bringens der gepfändeten Gegenstände aber ist überhaupt

nicht versucht worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Luzern vom 26. Juli 1935 bestätigt.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

72. Urteil der II. Zivilabteiltlng vom 8. November 1935

i. S. Jörg-Xiihlemann und Konsorten gegen Mühlemann.

ZGB Art. 540 Zifl. 2: Es besteht keine bundesrechtliche Beweis-

vorschrift, dass eine psychiatrische Expertise angeordnet

werden müsse (Erw. 1).

ZGB Art. 540 Zifl. 3 entfällt, wenn der Erblasser trotz der gebo-

tenen Gelegenheit des Widerrufes die Verfügung bestehen

lässt (Erw. 1).

ZGB Art. 503: Begriff der Handlungsfähigkeit im Sinne dieser

Vorschrift, zumal hinsichtlich ausländischer Zeugen (Erw. 2).

Erbrecht. No 72.

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A. -

Die Kläger sind die erwachsenen Nachkommen des

1866 geborenen, 1933 verstorbenen Ernst Mühlemann, der

wenige Jahre vor seinem Tod seine Familie verlassen und

sein zur Blüte gebrachtes Baugeschäft aufgegeben hatte,

um nach erlangter Ehescheidung die 24 Jahre jüngere,

ebenfalls geschiedene Beklagte zu heiraten und eine

Wirtschaft zu kaufen.

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von

der Beklagten Herausgabe der gesamten Erbschaft ihres

Vaters wegen Erbunwürdigkeit und im besonderen Un-

gültigerklärung des öffentlichen Testamentes desselben vom

28. Oktober 1930 wegen Mitwirkung der am 3. Februar 1910

geborenen ledigen Italienerin Maria Bocchetti als Zeugen,

sowie Ungültigerklärung des Ehevertrages und des ehe-

güterrechtlichen Inventars.

B. -

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

hat am 18. Juni 1935 die Klage abgewiesen.

O. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-

heissung ihrer Klaganträge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Die Kläger zielen auf die Anwendung des Art. 540

Ziff. 2 und 3 ZGB gegenüber der Beklagten ab, wonach

erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und rechts-

widrig in einen Zustand bleibender Verfügungsumahigkeit

gebracht oder ihn durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu

gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von

Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Allein, wie

die erste Instanz einlässlich und zutreffend ausgeführt hat,

sind keine schlüssigen Tatsachen dargetan, welche diesen

Vorschriften subsumiert werden könnten. Insbesondere

ist nicht ersichtlich, inwiefern der Erblasser gehindert

gewesen wäre, sein Testament zu widerrufen, als er hievon

sprach, wenn es ihm wirklich ernst genug damit gewesen

wäre. Infolgedessen verliert der Vorwurf an Bedeutung,

dass er seinerzeit durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu

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Erbreeht. N° 72.

gebracht worderi sei, das Testament zu errichten. Denn

der Erblasser selbst hatte ja nach eigenen Vorbringen der

Kläger noch Gelegenheit genug, um die Persönlichkeit der

Beklagten genau kennen zu lernen und darauf gestützt zu

beurteilen, ob sie ihn auf unlautere Weise zur Errichtung

des Testamentes zu ihren Gunsten veranlasst habe. Aber

aus dem Bestehenlassen des Testamentes ist zu schliessen,

dass der Erblasser die Sache doch nicht so ansah, wie denn

auch im vorliegenden Prozess eine genügende tatsächliche

Grundlage für eine solche Betrachtungsweise nicht nach-

gewiesen werden konnte. Ebenso fehlen genügende An-

haltspunkte dafür, dass der Erblasser durch bleibende Ver-

fügungsunfähigkeit am Widerruf seines Testamentes ge-

hindert worden sei (ganz abgesehen von der Frage, inwie-

fern dieser Zustand auf Zutun der Beklagten eingetreten

wäre). Insbesondere besteht auch keine bundesrechtliche

Beweisvorschrift, die der Vorinstanz geboten hätte, zum

Beweis der Verfügungsunfähigkeit post mortem eine psy-

chiatrische Expertise über den Geisteszustand des Erb-

lassers vornehmen zu lassen, zumal nachdem das von den

Klägern seinerzeit veranlasste Entmündigungsverfahren

auf das Ergebnis einer medizinischen Untersuchung hin

niedergeschlagen worden war. Damit entfallen auch die

Gründe, ans denen· die Ungültigkeit von Ehevertrag,

Inventar und Testament behauptet wird (abgesehen vom

Formmangel des Testamentes, worüber Erw. 2 hienach).

Bezüglich des Inventars steht den Klägern natürlich jeder-

zeit die Einwendung offen, die Beklagte habe nicht soviel

eingebracht, wie dort verzeichnet wurde.

2. -

Gemäss Art. 24 ZivrVerhG sind letztwillige Ver-

fügungen hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie dem

Rechte des Errichtungsortes entsprechen. Infolgedessen

ist entgegen der Ansicht der Kläger belanglos, dass das

italienische Zivilgesetzbuch seinerzeit nur Männer als

Testamentszeugen anerkannt hat (welche Zurücksetzung

der Frau übrigens schon vor mehr als einem halben J ahr-

hundert aufgehoben worden ist). Nach dem somit aus-

Erbreeht. No 72.

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schliesslich massgebenden Art. 503 unseres ZGB können

Personen, die nicht handlungsfähig sind, bei der Errich-

tung des öffentlichen Testamentes (und des Erbvertrages)

nicht als Zeugen mitwirken. Wenn auch für die Hand-

lungsfähigkeit als Voraussetzung der Fähigkeit, Testa-

mentszeuge zu sein, der seinerzeit von Art. 10 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 betreffend die persön-

liche Handlungsfähigkeit aufgestellte, von Art. 34 Zivr-

VerhG vorbehaltene und unzweifelhaft (vgl. BGE 38 II 1)

auch heute noch weiter geltende Satz zuträfe, dass die per-

sönliche Handlungsrahigkeit der Ausländer sich nach dem

Rechte des Staates richtet, dem sie angehören, so würde

das angefochtene Testament wegen Zuziehung der damals

noch ledigen und noch nicht 21 Jahre alten und daher nach

ihrem Heimatrecht nicht handlungsfähigen Italienerin

Maria Bocchetti als Testamentszeugen an einem Form-

mangel leiden, der die Ungültigkeit begründen müsste.

Demgegenüber käme von vorneherein nicht in Frage die

analoge Anwendung des Art. 7 b ZivrVerhG (gemäss Art. 59

des Schlusstitels des ZGB), wonach ein handlungsunfähiger

Ausländer, der in der Schweiz ein Rechtsgeschäft abge-

schlossen hat, sich auf seine Unfahigkeit nicht berufen kann,

wenn er nach schweizerischem Recht zur Zeit des Ab-

schlusses handlungsf"ahig gewesen wäre; denn abgesehen

von andern SchwieIigkeiten der ~alogen Anwendung be-

zeichnet sich diese Vorschrift selbst als unanweudbar auf

familienrechtliche und erbrechliche Rechtsgeschäfte. Al-

lein Art. 503 Abs. 1 ZGB ordnet überhaupt nicht eine pri-

vatrechtliche Wirkung der Handlungsfähigkeit an und ist

daher dem Einfluss der Vorschriften des internationalen

Privatrechtes über die Handlungsfahigkeit entrückt. Viel-

mehr regelt diese Bestimmung die Fähigkeit zur Wahr-

nehmung von Amtshandlungen~ und zwar in erster Linie

von Amtshandlungen der Urkundsperson bei der Errich-

tung des öffentlichen Testamentes; die gleichmässige Be-

handlung der Zeugen bei der Errichtung des öffentlichen

Testamentes zeigt zur Genüge, dass auch deren Mitwirkung

AS 61 II -

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Erbrecht. N0 72.

als Vornahme c;liner Amtshandlung durch eine ganz gele-

gentlich hiezu berufene Privatperson anzusehen ist. Mit

dem Wesen einer vom Inlandsrecht vorgesehenen Amts-

handlung im Gebiete der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit

liesse es sich nun nicht wohl vereinbaren, auf ausländisches

Recht abzustellen, insofern das Inlandsrecht für die Gül-

tigkeit jener Amtshandlung die Handlungsfähigkeit des

sie Vornehmenden voraussetzt. Sachentsprechender ist

die Ansicht, es sei ausschliesslich unserem eigenen Recht

vorbehalten, die Fähigkeit zu einer solchen (wenn auch ganz

gelegentlichen) Amtshandlung zu ordnen. Diese Betrach-

tungsweise führt zur Auslegung des Art. 503 Abs. 1 ZGB

dahin, dass mit dem Wort « Handlungsfähigkeit » in kurzer

Zusammenfassung alle von unserem Recht aufgestellten

Merkmale der Handlungsfähigkeit bezeichnet werden.

Insbesondere genügt somit für die Mitwirkung von Aus-

ländern wie Inländern als Testamentszeugen regelmässig

die Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres, ist sie an-

derseits aber auch regelmässig erforderlich. Die Bedürf-

nisse der freiwilligen Gerichtsbarkeit verlangen, dass die

Frage nach der Fähigkeit eines zur Verfügung stehenden

Testamentszeugen rasch und einfach nach äusseren Merk-

malen beurteilt werden könne. Der Testator soll nicht die

Gefahr laufen, dass sich sein Testament nachträglich ab!

ungültig herausstelle, weil die Urkundsperson nicht be-

dacht hat, dass sie nicht ebe~sogut einen mehr als 20 jäh-

rigen Ausländer wie einen solchen Schweizer als Testa-

mentszeugen zuziehen bezw. zulassen könne, sondern Aus-

länder erst nach Vollendung des von ihrem Heimatrecht

(allfällig) gesetzten, zunächst zu erkundenden Handlungs-

fähigkeitsalters, bezw. weil die Urkundsperson nicht die

Vorsicht hat walten lassen, als Testamentszeugen nur zuzu-

ziehen, wen sie als (mindestens 20 jährigen) Schweizer

identifiziert hat. (Übrigens ist beim Nottestament die

Auswahl fähiger Zeugen (soweit überhaupt möglich) ganz

der Sorgfalt des Testators und seiner Umgebung anheim-

gestellt und kann deren Fähigkeit angesichts der biossen

Sachenrecht. XO 73.

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Verweisung des Art. 506 Abs. 3 auf Art. 503 ZGB kaum

irgendwie anders beurteilt werden als beim öffentlichen

Testament.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juni 1935

bestätigt.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

73. Auszug a.us dem 'Orten der I. ZivUa.bteilung

vom 13. November 1935

i. S. Felder und Portmann gegen Staat Luzern.

H a f tun g

des

S t a a t e s

auf Grund des

N ach bar _

rec h te s.

Verhältnis von Art. 58 OR zu Art. 679 ff. ZGB (Erw. 2).

K ein e Ha f tun g des Staates aus Nachbarrecht für Schä-

digungen aus dem

G e m ein g e b rau chan Strassen

(Erw. 3), wohl aber für Schädigungen infolge feh I e r h a f -

te r E r s tell u n g (Erw. 4).

A U8 dem Tatbestand :

Die Kläger haben gegen den Staat Luzern beim Bundes-

gericht gemäss Art. 48 OG eine Schadenersatzklage ein-

gereicht mit der Begründung, ihr hart an der Kantons-

strasse gelegenes Haus sei durch die Strassenkorrektion

geschädigt worden. Der Beklagte hat Abweisung der Klage

beantragt.

Das Beweisverfahren hat zu den folgenden Feststellungen

geführt :

1. Das Haus liegt an der Staatsstrasse Wiggen-Escholz-

matt auf der Innenseite einer schwachen Kurve, und zwar