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61_II_272

BGE 61 II 272

Bundesgericht (BGE) · 1935-11-07 · Deutsch CH
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272

Prozessrecht. No 63.

63. Urteil de; II. Zivilabteilung vom 7. November 1935

i. S. Frey gegen Vormundschaftsbehörde Steffisburg.

Eine Berufung bezw. zivilrechtliehe Beschwerde gegen den Ent-

scheid der kantonalf'n Nichtigkeitsklageinstanz ist nur zulässig,

wenn dil'se die Nichtigkeitsklage gutgeheissen und in der Sache

selbst nl'U geurteilt hat. (Art. 56 ff., 77; 86 ff. OG.)

Mit Urteil des bernischen Appellationshofes vom 19. Sep-

tember 1935, zugestellt am 25. September, wurde Frau

Frey wegen Geisteskrankheit entmündigt. Am 30. Sep-

tember reichte sie beim Obergericht eine Nichtigkeitsklage

ein, in welcher sie bemerkte : « V orsorgli ch für den Fall

das Gericht nicht auf die Nichtigkeitsklage eintreten sollte,

muss diese Rechtsschrift als Berufungserklärung an das

Schweiz. Bundesgericht gelten ». Das Plenum des Appel-

lationshofes trat auf die Nichtigkeitsklage ein, wies sie

jedoch als unbegründet ab. Gegen diesen Entscheid v~m

18. Oktober 1935 reichte Frau Frey am 24. Oktober benn

Bundesgericht eine RechtEschrift mit dem Antrag auf Ab-

weisung

der Entmündigungsklage ein, überschrieben

« Rechtsbegehren auf Berufungserklärung (v. 30. Septem-

ber 1935 per Adr. Obergericht Bern)). Auch im Kontext

der Eingabe beruft sie sich auf die Berufungserklärung

vom 30. September. Sie begehrt das Armenrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Nichtigkeitsklage an das Obergericht wird nur « vor-

sorglich)) auch als Berufungserklärung an das Bunde~ge­

richt bezeichnet, nämlich für den Fall, dass das ObergerIcht

auf die Nichtigkeitsklage nicht eintrete. Nachdem das

Plenum des Appellationshofes darauf eingetreten ist, ist

die Bedingung, unter der die Berufungserklärung an das

Bundesgericht gemacht wurde, nicht eingetroffen und diese

daher als nicht erfolgt zu betrachten. übrigens wäre gegen

das Entmündigung,surteil nicht die Berufung das zutreffen-

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de Rechtsmittel, sondern die zivilrechtliche Beschwerde

(Art. 86 Ziff. 3 OG). Da die « Berufungserklärung }) vom

30. September erst am 26. Oktober, also mehr als 20 Tage

nach der Urteilszustellung dem Bundesgericht zuging, kann

sie nicht als Beschwerde behandelt werden. Die neue Ein-

gabe vom 21. Oktober 1935 will nicht selbständiges Rechts-

mittel sein, sondern nur eine Ergänzung der Berufungs-

erklärung vom 30. September. Da diese nicht anhand

genommen werden kann, fällt auch die Ergänzungseingabe

weg, die übrigens auch als selbständige Eingabe nicht in

Betracht fallen könnte. Als Beschwerde gegen den Ent-

scheid vom 19. September 1935 ist sie verspätet, und gegen

den Entscheid des Plenums des Appellationshofes ist die

zivilrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Die Nichtig-

keitsklage gemäss Art. 359 der bernischen. ZPO ist ein

ausserordentliches Rechtsmittel und nur gegen Gesetzes-

verletzungen formeller Natur gegeben. Das mit ihr ange-

rufene Plenum des Appellationshofes hat nicht die Frage

der Verletzung des Bundeszivilrechtes, sondern der Ver-

letzung des kantonalen Prozessrechtes und eventuell des

Verfassungsrechtes (Art. 4 BV) zu prüfen, Fragen, die der

überprüfung durch das Bundesgericht als Zivilinstanz

entzogen sind. Die zivilrechtliche Beschwerde muss daher

gegen das Sachurteil der Zivilkammer selbst eingelegt

werden. Gegen den Entscheid des Plenums wäre sie nur

dann zulässig, wenn dieses die Nichtigkeitsklage gutge-

heissen und dann in der Sache selbst neu geurteilt hätte

(Art. 365 bernische ZPO), was hier nicht der Fall ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

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