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61_II_271

BGE 61 II 271

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 61.

Obergericht daß Kantons Thurgau haben durch Teilurteil

zunächst über, die Streitfrage 2 (in Verbindung mit dem

vom Beklagten gestellten Begehren um Zuweisung der

Liegenschaft an ihn) entschieden.

Das Urteil beider

Instanzen lautet dahin, dass die Liegenschaft keiner Partei

zum Ertragswert zuzuweisen, sondern auf öffentliche

Steigerung zu bringen sei.

Gegen das Teilurteil des Obergerichts vom 9. (11.) Juli

1935 hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht

erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung seines Zuwei-

sungsbegehrens. Die Kläger haben sich der Berufung ange-

schlossen,; sie erneuern ihr in der Streitfrage 2 enthaltenes

Begehren mit der Massgabe, dass die Liegenschaft even-

tuell der Witwe 0 der dem Sohn Viktor zuzuweisen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Abspaltung der beidseitigen Zuweisungsbegehren

ist vom Bezirksgericht damit begründet worden, dass die

Entscheidung darüber für das Endurteil über die erb-

rechtliche Auseinandersetzung präjudizierlich sei, und das

Obergericht hat dieses Vorgehen gelten lassen, ohne zu

prüfen, ob es gerechtfertigt sei, weil sich die Parteien

damit einverstanden erklärt hätten. Die Zulässigkeit die-

ser Betrachtungsweise und des in Frage stehenden. Vor-

gehens überhaupt nach kantonalem Prozessrecht ist vom

Bundesgericht nicht zu beurteilen. Dagegen ist unter dem

Gesichtspunkt der Berufungsvoraussetzungen gemäss Art.

58 OG beachtlich, dass mit der nämlichen Klage ausser

der von den kantonalen Instanzen vorweg beurteilten

Streitfrage noch andere anhängig gemacht worden sind.

Nach der erwähnten Bestimmung können nur Haupturteile

an das Bundesgericht gezogen werden, somit nicht Teil-

urteile, welche einen einzelnen Streitpunkt oder mehrere

einzelne Streitpunkte vorweg erledigen, um andere einer

späteren Beurteilung im nämlichen Verfahren vorzubehal-

ten. Vielmehr wird in einem solchen Falle die an sich

berufungsfähige Streitsache erst mit dem letztinstanzlichen

Prozessrecht. N° 62.

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kantonalen Urteil über die letzten Streitpunkte berufungs-

reif. Nur dann kommt dem Urteil über einen Teil der

gestellten Rechtsbegehren der Charakter eines Haupt-

urteils zu, wenn die andern Punkte überhaupt aus dem

Verfahren ausgeschaltet und in ein anderes Verfahren ge-

wiesen worden sind (BGE 1934 II 359 ff. mit eingehender

Begründung); denn nur durch eine Verweisung solcher Art

wird der Gegenstand des einen Rechtsstreites auf die durch

das Teilurteil beurteilten Streitfragen begrenzt. Hier aber

steht nach den kantonalen Urteilen und der Auskunft des

Obergerichts eine blosse Rückstellung der übrigen Streit-

fragen zu späterer Beurteilung im gleichen Verfahren in

Frage, woraus ~ich nach dem Gesagten ergibt, dass die

Sache noch nicht berufungsreif ist. Dementsprechend kann

das obergerichtliche Teilurteil auch nicht etwa vor Ablauf

der Berufungsfrist gegenüber dem noch ausstehenden End-

urteil rechtskräftig werden, sondern es wird zusammen mit

dem Endurteil der Berufung unterliegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit

auch die Anschlussberufung dahinfällt.

62. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 21. NJvember 1935

i. S. Müller-Bila.nd.

OG Art. 78 : Während der Hängigkeit des Ehescheidungsprozesses

im Berufungsverfahren vor Bundesgericht bleiben aussehJiess·

lieh die kantonalen Gerichte zu vorsorglichen Massregeln

gemäss Art. 145 ZGB zuständig, auch zu solchen über die

Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau die Berufungskosten vor-

zuschiessen.

OG Art. 212: Vor Bundesgericht wird im Eheseheidungsprozess

das Armenrecht der Ehefrau nicht bewilligt bezw. ihr kein

Armenanwalt beigegeben, sofern die Voraussetzungen für die

Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemannes bestehen.

Vgl. S. 224 hievor.