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Prozessrecht. N° 61.
Obergericht daß Kantons Thurgau haben durch Teilurteil
zunächst über, die Streitfrage 2 (in Verbindung mit dem
vom Beklagten gestellten Begehren um Zuweisung der
Liegenschaft an ihn) entschieden.
Das Urteil beider
Instanzen lautet dahin, dass die Liegenschaft keiner Partei
zum Ertragswert zuzuweisen, sondern auf öffentliche
Steigerung zu bringen sei.
Gegen das Teilurteil des Obergerichts vom 9. (11.) Juli
1935 hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung seines Zuwei-
sungsbegehrens. Die Kläger haben sich der Berufung ange-
schlossen,; sie erneuern ihr in der Streitfrage 2 enthaltenes
Begehren mit der Massgabe, dass die Liegenschaft even-
tuell der Witwe 0 der dem Sohn Viktor zuzuweisen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Abspaltung der beidseitigen Zuweisungsbegehren
ist vom Bezirksgericht damit begründet worden, dass die
Entscheidung darüber für das Endurteil über die erb-
rechtliche Auseinandersetzung präjudizierlich sei, und das
Obergericht hat dieses Vorgehen gelten lassen, ohne zu
prüfen, ob es gerechtfertigt sei, weil sich die Parteien
damit einverstanden erklärt hätten. Die Zulässigkeit die-
ser Betrachtungsweise und des in Frage stehenden. Vor-
gehens überhaupt nach kantonalem Prozessrecht ist vom
Bundesgericht nicht zu beurteilen. Dagegen ist unter dem
Gesichtspunkt der Berufungsvoraussetzungen gemäss Art.
58 OG beachtlich, dass mit der nämlichen Klage ausser
der von den kantonalen Instanzen vorweg beurteilten
Streitfrage noch andere anhängig gemacht worden sind.
Nach der erwähnten Bestimmung können nur Haupturteile
an das Bundesgericht gezogen werden, somit nicht Teil-
urteile, welche einen einzelnen Streitpunkt oder mehrere
einzelne Streitpunkte vorweg erledigen, um andere einer
späteren Beurteilung im nämlichen Verfahren vorzubehal-
ten. Vielmehr wird in einem solchen Falle die an sich
berufungsfähige Streitsache erst mit dem letztinstanzlichen
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kantonalen Urteil über die letzten Streitpunkte berufungs-
reif. Nur dann kommt dem Urteil über einen Teil der
gestellten Rechtsbegehren der Charakter eines Haupt-
urteils zu, wenn die andern Punkte überhaupt aus dem
Verfahren ausgeschaltet und in ein anderes Verfahren ge-
wiesen worden sind (BGE 1934 II 359 ff. mit eingehender
Begründung); denn nur durch eine Verweisung solcher Art
wird der Gegenstand des einen Rechtsstreites auf die durch
das Teilurteil beurteilten Streitfragen begrenzt. Hier aber
steht nach den kantonalen Urteilen und der Auskunft des
Obergerichts eine blosse Rückstellung der übrigen Streit-
fragen zu späterer Beurteilung im gleichen Verfahren in
Frage, woraus ~ich nach dem Gesagten ergibt, dass die
Sache noch nicht berufungsreif ist. Dementsprechend kann
das obergerichtliche Teilurteil auch nicht etwa vor Ablauf
der Berufungsfrist gegenüber dem noch ausstehenden End-
urteil rechtskräftig werden, sondern es wird zusammen mit
dem Endurteil der Berufung unterliegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit
auch die Anschlussberufung dahinfällt.
62. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 21. NJvember 1935
i. S. Müller-Bila.nd.
OG Art. 78 : Während der Hängigkeit des Ehescheidungsprozesses
im Berufungsverfahren vor Bundesgericht bleiben aussehJiess·
lieh die kantonalen Gerichte zu vorsorglichen Massregeln
gemäss Art. 145 ZGB zuständig, auch zu solchen über die
Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau die Berufungskosten vor-
zuschiessen.
OG Art. 212: Vor Bundesgericht wird im Eheseheidungsprozess
das Armenrecht der Ehefrau nicht bewilligt bezw. ihr kein
Armenanwalt beigegeben, sofern die Voraussetzungen für die
Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemannes bestehen.
Vgl. S. 224 hievor.