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214 Familienrecht. No 48. wendung von Art. 618 ZGB (vgI. BGE 1932 II 406) -; sind Gutachten nur Hilfsmittel für die entscheidende (richterliche oder administrative) 'Behörde. Von vorn- herein unerlässlich sind sie nur, wo das Gesetz sie als notwendig vorschreibt: im Vormundschaftsrecht für die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistes- schwäche sowie anderseits für die Aufhebung einer aus solchem Grunde verfügten Vormundschaft; Art. 374 Aha. 2 und 436 ZGB. Das will besagen, dass eine derartige Rechtsgestaltung im einen oder andern Sinne sich auf einen sie rechtfertigenden Sachverständigenbefund stützen müsse, dass also die Gutheissung des Begehrens einen solchen Befund voraussetze. Dagegen ist nicht bestimmt, dass auch die Ablehnung des Gesuches (die den bisherigen Zustand der Handlungsfähigkeit oder -unfahigkeit be- stehen lässt) stets nur nach Einholung eines Gutachtens ausgesprochen werden dürfe. Vielmehr steht nichts ent- gegen, von einer Expertise abzusehen, wenn sich ein negatives Ergebnis für den Gesuchsteller mit Sicherheit voraussehen lässt. Das durfte hier mit guten Gründen angenommen werden, einmal auf Grund des Gutachtens vom JalIre 1932, indem die darin genannten Bedingungen einer Besserung anerkanntermassen nicht gegeben sind, und sodann auch mit Rücksicht auf den Inhalt der neue- sten Eingabe, der in der Tat beweist, dass der Gesuch- steller von seinem Querulieren nicht abgekommen ist. Unter diesen Umständen kann von der Verletzung eines Beweisrechtes nicht die Rede sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Fa.milienrecht. N0 49.
49. Urteil dl1' II. Zi"ilabteiluDg "om 24. Oktober 1935
i. S. Bossard gegen Detourba;y. 216 Kin der aus g e s chi e den er Ehe (Art. 15617 ZGB) :
1. Bedeutung des Urteiles über das sog. «B e s u c h s re c h t » ; Grenzen der Angemessenheit (Erw. 1).
2. Der Ehegatte, dem die Kinder zugewiesen werden. kann vom andern Ehegatten keinesfalls länger als für die Zeit bis zu deren Mündigkeit U nt e rh alt s bei t r ä ge verlangen (Erw. 2); Bemessung derselben bei günstigen Verhältnissen (Erw. 3). Der Mitte 1917 geborene Sohn der am gleichen Ort woh- nenden Parteien ist im Scheidungsprozess dem Vater, je- doch auf nachträgliche Klage der Mutter im vorliegenden Prozess der Mutter zugewiesen worden. In diesem Prozess hat das Obergericht des Kantons Luzern am 26. Juni 1935 erkannt: « Der Sohn Edmund ist während der Zeit, da er sich in X aufhält, verpflichtet, den Beklagten jeden zweiten Monat je einen halben Tag zu besuchen. » Der Beklagte hat an den Unterhalt und die Ausbildung des Sohnes Edmund einen monatlichen vorauszahlbaren Beitrag von ..• Fr. zu entrichten, laufend von der Rechts- kraftsbeschreitung des Urteils an bis zum erfüllten 23. Al- tersjahr des Kindes. » Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, sein Besuchs- recht sei nach richterlichem Ermessen zu erweitern, und er sei von der Verpflichtung zu befreien, einen ••• Fr. im Monat übersteigenden Unterhaltsbeitrag, bezw. nach dem
20. AltersjalIre Edmund Bossards überhaupt einen Unter- haltsbeitrag zu leisten. Daa Bundesgericht zieht in ErwägtJm,g :
1. - Gemäss Art. 156 Aha. 3 ZGB hat der geschiedene Ehegatte, dem die Kinder entzogen werden, ein Recht auf angemessenen persönliohen Verkehr mit den Kindern. Um diesen z~ ermöglichen, ist die elterliche Gewalt des 216 Familienreeht. N° 49. andern Elternteiles, dem die Kinder zugewiesen werden, einzuschränken, damit er nicht unter Berufung auf seine elterliche Gewalt dem angemessenen persönlichen Verkehr der Kinder mit dem von der elterlichen Gewalt ausge- schloEsenen Elternteil entgegentreten könne. Hiebei kommt nichts darauf an, inwieweit sich ein älter gewordenes, der Mündigkeit nahes Kind dem persönlichen Verkehr hin- gebe oder aber entziehe, weil n ich t sei n e Ver- pflichtungen durch das über das sog. Besuchsrecht ent- scheidende Scheidungsurteil oder Abänderungsurteil fest- gestellt werden. Unter diesem Gesichtspunkt darf es nicht das Bewenden haben bei dem von der Vorinstanz aufge- stellten Satze: « Sofern bei Vater und Sohn ein weiter- gehendes Bedürfnis nach gegenseitigem Verkehr (als wäh- rend je einem halben von 60 Tagen) vorhanden sein sollte, so steht ja das Urteil einer freiwilligen Erweiterung des Besuchsrechtes keinesfalls entgegen». Vielmehr muss schon das Urteil selbst die für angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind erforderliche Beschränkung der elterlichen Gewalt aussprechen. Ein auf einen halben von sechzig Tagen beschränkter persönlicher Verkehr des Vaters mit seinem Sohne verdient jedoch nicht mehr als angemessen bezeichnet zu werden. Vielmehr ist die Pflicht der Mutter, den ihr zugewiesenen Sohn für den persön- lichen Verkehr mit dem Vater freizugeben, auf allmonat- lich zwei (jeweilen zu vereinbarende) ganze Sonntage zu erweitern.
2. - Vom geschiedenen Ehegatten, dem die Kinder ent- zogen werden, kann der andere EUernteil nur einen Beitrag an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung (Aus- bildung) der Kinder verlangen, wenn diese ihm zugewiesen werden, also in seiner Eigenschaft als Inhaber der eIter- liehen Gewalt. Sobald das Kind mündig wird und die elterliche Gewalt aufhört, steht dem geschiedenen Ehe- gatten, der sie bisher innehatte, kein Rechtsgrund mehr zu, um vom andern solche Beiträge zu verlangen (BGE 54 II 341). Eine andere Frage ist, ob dann das ~ündig gewor- Fa.milienreeht. No 49. 217 dene Kind, wenn es noch nicht imstande ist, seinen Unter- halt zu erwerben, und sich noch weiter ausbilden möchte, gegenüber dem einen oder andern seiner Eltern oder beiden Ansprüche auf Unterhaltungsgewährung oder Unterstüt- zung habe, sei es in Geld oder in natura (so z. B., dass ihm der eine Elternteil gegen Vergütung der Geldleistungen des anderen vollen Unterhalt in natura gewährt). Solche An- spruche können ausschliesslich von dem mündig gewor- denen Kinde selbst gegenüber dem in Anspruch genom- menen Elternteil (oder beiden Eltern) geltend gemacht werden, nicht vom einen Elternteil, der bis zur Mündigkeit die elterliche Gewalt hatte, jedoch nach der Mündigkeit, in der Zeit also, für welche die Beiträge gefordert werden, zum Kind in keinem andern Rechtsverhältnis mehr steht als der seinerzeit von der elterlichen Gewalt ausgeschlossene Elternteil. Derartige Beiträge können auch gar nicht mehr einfach unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher gefordert werden, die Art. 156 ZGB lapidar dahin um- schreibt, dass der Ehegatte, dem die Kinder entzogen werden und der ihnen daher nicht in nat'ura Unterhalt gewährt, « einen seinen Verhältnissen entsprechenden Bei- trag an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung» zu entrichten hat. Somit kann der vorliegenden von der Mutter erhobenen Klage auf Unterhalts- und Ausbil- dungsbeiträge nicht über die Zeit nach Vollendung des zwanzigsten Altersjahres des Sohnes hinaus entsprochen werden.
3. - Für die Bestimmung der bis dahin vom Beklagten zu entrichtenden Beiträge ist wie gesagt massgebend, dass sie seinen Verhältnissen entsprechen müssen. Diese sind .•. als so gut zu erachten, dass ihm füglich zugemutet werden darf, einen verhältnismässigen Beitrag an eine kostspielige Ausbildung zu leisten, welche die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt dem Sohne zuteil werden lassen will und darf. Solange Art. 156 ZGB anwendbar ist, kommt nichts darauf an, ob sich der Sohn in seinem Be- nehmen gegenüber dem Vater solcher ausserordentlicher ln8 Familienrecht. No 60. Aufwendungen:. würdig erzeige (oder gar während seiner Kindheit würdig erwiesen habe), zumal da es ja die Mutter ist, die allein Anspruch auf die Beiträge hat. Dem'1l,(JA)h erkennt das BundeBgerickt : Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteiles des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 26. Juni 1935 das Besuchsrecht des Beklagten auf zwei Sonntage in jedem Monat ausgedehnt wird und die an die Klägerin zu leistenden Beiträge für Unterhalt und Ausbildung des Sohnes in dem von der Vor- instanz festgesetzten Umfang auf die Zeit bis zur Vollen- dung des 20. Altersjahres beschränkt werden.
50. Urteil der II. ZivilabtEUung vom a4. Oktober 1985
i. S. JEberhard gegen Schweizerische Volksbank. ZGB Art. 177 Abs. 3: Ist der Zustimmung der Vormundschafts- behörde bedürftig die Errichtung eines Eigentümerschuld- briefes (Inhaberschuldbriefes a.uf eigener Liegenschaft) durch die Ehefra.u, damit ihn der Ehemann (mit. der Zustimmung der Ehefrau) für seine Schulden verpfänden kann ? A. - Mit Zustimmung der Beklagten verplandete deren Ehemann unterm Datum des 5. Mai 1925 der Klägerin als Deckung für deren jeweilige Guthaben an ihn einen von der Beklagten mit Wissen der Klägerin einzig zu diesem Zweck ausgestellten, unterm Datum des 6. Mai 1925 im Grundbuch eingetragenen EigentÜIDerschuldbrief von 44,000 Fr. auf den Liegenschaften der Beklagten. In dem im Jahre 1933 über den Ehemann der Beklagten eröffneten Konkurs meldete die Klägerin für ihre For- derung von rund 47,000 Fr. das Faustpfandrecht an einem Genossenschaftsanteil des Gemeinschuldners bei ihr selbst, sowie an dem genannten Scbuldbrief an, der jedoch nicht im Konkursverfahren zur Verwertung gelangen konnte. Die beklagte Ehefrau meldete eine Ersatzforderung im Familienrecht. No 50. 219 Umfange der Mehrbelastung ihrer Liegenschaften seit dem Einbringen im Betrage von 94,000 Fr. an und wurde damit teils in 4., teils in 5. Klasse zugelassen, jedoch bei der bereits erfolgt.en Verteilung nicht einmal für den privilegierten Teil voll gedeckt. B. - Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin gegenüber der Beklagten als Eigentümerin des Schuld- briefes Feststellung ihres - von der Beklagten erstmals im Januar 1934 wegen Fehlens der Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde bestrittenen - Pfandrechtes, even- tuell Feststellung, dass das Pfandrecht soweit bestehe, als die mit dem Schuldbrief belastete Liegenschaft für die Schuldbriefforderung Pfanddeckung biete. Die Beklagte verlangt mit Widerklage Herausgabe des Schuldbriefes und erklärt, im Fall ihres Obsiegens der Konkursmasse den zu viel erhaltenen Betrag von ll93 Fr. 70 Cts. zurückgeben zu wollen. O. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat am
22. März 1935 die Hauptklage zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. D. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Abwei- sung der Hauptklage und Gutheissung der Widerklage. Das BundeBgericht zieht in Erwägung :
1. .:..- Als eine von der Ehefrau Dritt.en gegenüber zu- gunsten des Ehemannes eingegangene und daher gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung der Vormundschafts- behörde bedürftige Verpflichtung wird es angesehen, wenn « die Ehefrau einen Eigentümer- (Inhaber-) Schuldbrief mit Wissen eines Gläubigers des Ehemannes gerade und nur zum Zweck errichtet, um ihn jenem Gläubiger zur Si- cherung seiner Forderung an den Ehemann zu verpfänden» (BGE 59 II 217). Von diesem präjudiziell beurteilten Fall unterscbeidet sich der vorliegende nur dadurch, dass die Ehefrau den Schuldbrief nicht zum Zwecke errichtet hat, um ihn selbst zur Sicherung einer Schuld des Ehemannes