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I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE
36. Urteil der 11. ZivUabteilung vom 15. JUDl 1933
i. S. Vadi gegen G. HUDZiker & Oie. ZGB Art. 177 Abs. 3: Ist die Verpfändung eines Eigentümer- schuldbriefes (Inhaberschuldbriefes auf eigener Liegenschaft) der Ehefrau zur Sicherung von Schulden des Ehemannes der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürftig? A. - In der von der beklagten Firma gegen den Ehe- mann der Klägerin, einen Bauunternehmer, als Schuldner und die Klägerin als Dritteigentümerin angehobenen Betreibung auf Faustpfandverwertung verlangt die Klä- gerin mit der vorliegenden Klage Aberkennung des Pfand- rechtes an dem Inhaberschuldbrief von 15,000 Fr., den die Klägerin am 26. Februar 1929 im 3. Rang auf ihre Liegen- schaft in NeuchateI gelegt hatte, mangels Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Verpfändung. Schon damals hatte die beklagte Firma für ihre Guthaben am Ehemanne der Klägerin Sicherheiten verlangt und sich mit der Verpfandung eines auf der Liegenschaft seiner Ehefrau zu errichtenden Schuldbriefes einverstanden erklärt. Zugegebenermassen wusste die Klägerin bei der Unterzeichnung des Schuldbriefes am 26. Februar 1929, dass er zur Befriedigung bezw. Sicherstellung der beklagten Firma dienen sollte. Und nach der Feststellung der Vorinstanz war der beklagten Firma bekannt, dass die Klägerin am 26. Februar 1929 den Schuldbrief gerade zum Zwecke der Interzession für ihren Ehemann errich- tete, ja die Klägerin errichtete den Schuldbrief geradezu auf Veranlassung der beklagten Firma, an die er dann vom Ehemann der Klägerin ausgehändigt wurde. Durch Vertrag vom 13. Juni 1929 anerkannte der Ehemann der AS 59 II - 1933 l5 218 Familienrecht. No 36. Klägerin, der beklagten Firma aus Baumateriallieferungen 27,381 Fr. 20 ets., verzinslich zu 5 %, schuldig zu sein, und gleichzeitig erklärte die Klägerin, zur Sicherung der Bezahlung der beklagten Firma den genannten Inhaber- schuldbrief als Pfand zu übergeben. B. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat am
14. Juli 1932 die Klage abgewiesen. O. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit Antrag auf Gutheissung ihrer Aberkennungsklage. Das Bundesgerich;t zieht in Erwägung :
1. - Gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Gültigkeit der Verpflich- tungen erforderlich, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zugunsten des Ehemanries eingegangen werden. Indessen kann von dieser Zustimmung abgesehen werden, wenn die Verpflichtung darauf geht, dem Dritten ein dingliches Recht an einem Gegenstand des Frauenvermögens einzu- räumen, und die Einräumung dieses dinglichen Rechtes der Eingehung der Verpflichtung dazu auf dem Fusse folgt (BGE 57 II S. 11 und dort angeführte frühere Urteile). Sv liegen die Verhältnisse auch b~i der interzessionsweisen Übertragung oder Verpfändung eines im Besitze der Ehefrau befindlichen (auf den Namen oder den Inhaber lautenden, auf ihrer eigenen Liegenschaft lastenden) Eigentümerschuldbriefes, wenn der Schuldbrief - der, was nicht ausser Acht gelassen werden darf, nicht nur eine Grundstücksbelastung, sondern auch eine persönliche Verpflichtung enthält - schon durch die blosse Kreation nicht nur formell, sondern auch materiell zur Entstehung gelangt war, also schon vor der Begebung ein reales Vermögensstück in den Händen der Ehefrau gebildet hat, nicht etwa erst infolge der Begebung an einen Dritten in dessen Hand ein reales Vermögensstück geworden ist. Im letztem Falle würde dagegen erst gerade in der Über- tragung oder Verpfändung des Eigentümerschuldbriefes Familienrecht. No 36. 2111 die Begründung der bezüglichen Schuld gesehen werden können und keinerlei dingliche Verfügung vorliegen, welche auch bei Interzession der Ehefrau zugunsten des Eheman- nes die vormundschaftsbehördliche Zustimmung entbehr- lich erscheinen liesse. Indessen braucht zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden, weil hier schon unter einem andern Gesichtspunkt eine zustimmungsbedürftige Interzession anzunehmen ist. Als Verpflichtungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zugum;ten des Ehe- mannes eingegangen werden, sind nämlich nicht nur solche Verpflichtungen anzusehen, die ihrer Form nach Inter- zessionen zugunsten des Ehemannes sind, sondern jede Verpflichtung, welche die Ehefrau eingeht, sei es auch ohne irgendwelche Hereinziehung des Ehemannes in das Rechtsgeschäft, einzig zum Zweck, um den Gegenwert nicht sich selbst, sondern ihrem Ehemanne zu verschaffen, sofern der Dritte dies weiss oder auch nur wissen muss (BGE 54 II S. 410 ; 40 II S. 318). Hievon wird aber - selbst unter der Voraussetzung, dass die Kreationstheorie als massgebend zu gelten habe - auch der nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vor- instanz hier zutreffende Fall umfasst, dass die Ehefrau einen Eigentümer- (Inhaber-) Schuldbrief mit Wissen eines Gläubigers des Ehemannes gerade und nur zum Zweck errichtet hat, um ilin jenem Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung an den Ehemann zu verpfänden.
2. - Das von der Klage umfasste Begehren um Ersatz der Rechtsöffnungskosten von 16 Fr. 80 Cts. nebst Zins ist ebenfalls begründet (BGE 43 III S. 246). Demnach erkennt das Bundesgerich;t : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 14. Juli 1932 aufgehoben und die Klage zugesprochen.