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59_II_217

BGE 59 II 217

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA F AMILLE

36. Urteil der 11. ZivUabteilung vom 15. JUDl 1933

i. S. Vadi gegen G. HUDZiker & Oie.

ZGB Art. 177 Abs. 3: Ist die Verpfändung eines Eigentümer-

schuldbriefes (Inhaberschuldbriefes auf eigener Liegenschaft)

der Ehefrau zur Sicherung von Schulden des Ehemannes

der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürftig?

A. -

In der von der beklagten Firma gegen den Ehe-

mann der Klägerin, einen Bauunternehmer, als Schuldner

und die Klägerin als Dritteigentümerin angehobenen

Betreibung auf Faustpfandverwertung verlangt die Klä-

gerin mit der vorliegenden Klage Aberkennung des Pfand-

rechtes an dem Inhaberschuldbrief von 15,000 Fr., den die

Klägerin am 26. Februar 1929 im 3. Rang auf ihre Liegen-

schaft in NeuchateI gelegt hatte, mangels Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde zur Verpfändung.

Schon

damals hatte die beklagte Firma für ihre Guthaben am

Ehemanne der Klägerin Sicherheiten verlangt und sich

mit der Verpfandung eines auf der Liegenschaft seiner

Ehefrau zu errichtenden Schuldbriefes einverstanden

erklärt. Zugegebenermassen wusste die Klägerin bei der

Unterzeichnung des Schuldbriefes am 26. Februar 1929,

dass er zur Befriedigung bezw. Sicherstellung der beklagten

Firma dienen sollte. Und nach der Feststellung der

Vorinstanz war der beklagten Firma bekannt, dass die

Klägerin am 26. Februar 1929 den Schuldbrief gerade

zum Zwecke der Interzession für ihren Ehemann errich-

tete, ja die Klägerin errichtete den Schuldbrief geradezu

auf Veranlassung der beklagten Firma, an die er dann

vom Ehemann der Klägerin ausgehändigt wurde. Durch

Vertrag vom 13. Juni 1929 anerkannte der Ehemann der

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Familienrecht. No 36.

Klägerin, der beklagten Firma aus Baumateriallieferungen

27,381 Fr. 20 ets., verzinslich zu 5 %, schuldig zu sein,

und gleichzeitig erklärte die Klägerin, zur Sicherung der

Bezahlung der beklagten Firma den genannten Inhaber-

schuldbrief als Pfand zu übergeben.

B. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat am

14. Juli 1932 die Klage abgewiesen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit Antrag auf Gutheissung

ihrer Aberkennungsklage.

Das Bundesgerich;t zieht in Erwägung :

1. -

Gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB ist die Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde zur Gültigkeit der Verpflich-

tungen erforderlich, die von der Ehefrau Dritten gegenüber

zugunsten des Ehemanries eingegangen werden. Indessen

kann von dieser Zustimmung abgesehen werden, wenn die

Verpflichtung darauf geht, dem Dritten ein dingliches

Recht an einem Gegenstand des Frauenvermögens einzu-

räumen, und die Einräumung dieses dinglichen Rechtes

der Eingehung der Verpflichtung dazu auf dem Fusse folgt

(BGE 57 II S. 11 und dort angeführte frühere Urteile).

Sv liegen die Verhältnisse auch b~i der interzessionsweisen

Übertragung oder Verpfändung eines im Besitze der

Ehefrau befindlichen (auf den Namen oder den Inhaber

lautenden, auf ihrer eigenen Liegenschaft lastenden)

Eigentümerschuldbriefes, wenn der Schuldbrief -

der,

was nicht ausser Acht gelassen werden darf, nicht nur eine

Grundstücksbelastung, sondern auch eine persönliche

Verpflichtung enthält -

schon durch die blosse Kreation

nicht nur formell, sondern auch materiell zur Entstehung

gelangt war, also schon vor der Begebung ein reales

Vermögensstück in den Händen der Ehefrau gebildet hat,

nicht etwa erst infolge der Begebung an einen Dritten

in dessen Hand ein reales Vermögensstück geworden ist.

Im letztem Falle würde dagegen erst gerade in der Über-

tragung oder Verpfändung des Eigentümerschuldbriefes

Familienrecht. No 36.

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die Begründung der bezüglichen Schuld gesehen werden

können und keinerlei dingliche Verfügung vorliegen, welche

auch bei Interzession der Ehefrau zugunsten des Eheman-

nes die vormundschaftsbehördliche Zustimmung entbehr-

lich erscheinen liesse. Indessen braucht zu dieser Frage

nicht Stellung genommen zu werden, weil hier schon unter

einem andern Gesichtspunkt eine zustimmungsbedürftige

Interzession anzunehmen ist. Als Verpflichtungen, die

von der Ehefrau Dritten gegenüber zugum;ten des Ehe-

mannes eingegangen werden, sind nämlich nicht nur solche

Verpflichtungen anzusehen, die ihrer Form nach Inter-

zessionen zugunsten des Ehemannes sind, sondern jede

Verpflichtung, welche die Ehefrau eingeht, sei es auch

ohne irgendwelche Hereinziehung des Ehemannes in das

Rechtsgeschäft, einzig zum Zweck, um den Gegenwert

nicht sich selbst, sondern ihrem Ehemanne zu verschaffen,

sofern der Dritte dies weiss oder auch nur wissen muss

(BGE 54 II S. 410; 40 II S. 318). Hievon wird aber -

selbst unter der Voraussetzung, dass die Kreationstheorie

als massgebend zu gelten habe -

auch der nach den für

das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vor-

instanz hier zutreffende Fall umfasst, dass die Ehefrau

einen Eigentümer-

(Inhaber-) Schuldbrief mit Wissen

eines Gläubigers des Ehemannes gerade und nur zum

Zweck errichtet hat, um ilin jenem Gläubiger zur Sicherung

seiner Forderung an den Ehemann zu verpfänden.

2. -

Das von der Klage umfasste Begehren um Ersatz

der Rechtsöffnungskosten von 16 Fr. 80 Cts. nebst Zins

ist ebenfalls begründet (BGE 43 III S. 246).

Demnach erkennt das Bundesgerich;t :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Appellationshofs des Kantons Bern vom 14. Juli 1932

aufgehoben und die Klage zugesprochen.