Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. FAMUJENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
47. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivi1a.bteilung
vom 26. Septtmber 1935 i. S. Widmer gegen Schmid.
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Ver an t W 0 r t I ich k e i t des Vor m und e s
aus An-
kauf eines Bauerngutes für einen auswärts arbeitenden ent-
mündigten Spengler. Art. 426 ff. ZGB.
Der Beklagte war von 1924 bis 1931 Vormund des 1880
geborenen Klägers, welcher in Sumiswald ein Spenglerei-
geschäft betrieben hatte, jedoch in den Jahren 1915 bezw.
1920 wegen Trunksucht und Misswirtschaft verbeiratet
bezw. entmündigt worden und im Jahre 1923 mit seiner
Familie nach Baden übergesiedelt war, wo er bei einem
SpengIermeister arbeitete. Mit der vorliegenden Klage
macht der Kläger den Beklagten aus der Führung der Vor-
mundschaft verantwortlich; er legt ihm als Schädigung
zur Last den Ankauf eines Bauerngutes in Hüttikon für
43,500 Fr., für welches dann im Sommer 1930 bei der
Zwangsversteigerung nurmehr rund 35,500 Fr. (durch
eigenes Angebot des Beklagten) erlöst werden konute.
Das Bundesgericht hat die Klage grundsätzlich zuge-
sprochen aus den
Erwägungen :
Aus Art. 421 Ziff. 1 sowie Art. 401 ZGB, wonach der
Vormund bares Geld mündelsicher anzulegen hat, « soweit
er dessen nicht für den Bevormundeten bedarf »,folgt
nicht, dass es dem Beklagten grundsätzlich verboten war,
für den Kläger ein Bauerngut zu kaufen. Insbesondere ist
es nur zu billigen, dass der Beklagte auf den-Wunsch des
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Klägers und dessen Ehefrau der Frage näher trat, ob auf
diese Weise dem Kläger in seiner freien Zeit eine Beschäf-
tigung geboten werden könne, die ihn wie kaum etwas
anderes vor Rücklallen in die Trunksucht abzuhalten
geeignet war, ob die heranwachsenden Kinder dadurch
nach und nach zur Mitarbeit erzogen und auch der Ehefrau
ermöglicht werden könne, etwas zu tun, um zur Vermeh-
rung des für den Unterhalt der Familie nichtaus reichenden
Berufseinkommens des Klägers
beizutragen.
Hievon
brauchte sich der Beklagte nicht etwa dadurch abhalten
2U lassen, dass auf den Ankauf eines Bauerngutes ein
höherer Preis als der Ertragswert aufgewendet werden
musste, weil die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrs-
wert, wenn sie nicht übermässig gross ist, einen Ausgleich
für den Vorteil bildet, den es der darauf wirtschaftenden
Familie als (selbständige oder zusätzliche) Existenzgrund-
Jage gewährt. Hinsichtlich der Bewertung durfte der
Beklagte ohne weiteres auf den Schätzungsbefund des
schweizerischen Bauernsekretariats abstellen; es trifft ihn
also insbesondere kein Vorwurf daraus, dass er für das Gut
im Ertragswerte von 33,500 Fr. 43,300 Fr. auslegte, weil
der geforderte Zuschlag kein übermässiger war. Nachdem
sich nun aber der Ankauf der Liegenschaft in Hüttikon
als für den Kläger schädigend erwiesen hat, ist der Be-
klagte für diesen Schaden ersatzpflichtig, insofern jenes
Rechtsgeschäft nicht durch, die Regeln einer sorgf'altigen
Verwaltung gerechtfertigt erscheint.
Auch wer nicht in den Fehler retrospektiver Betrachtung
verf"allt, versteht nicht, wieso der Beklagte keine Bedenken
gegen den Erwerb dieses Gutes hatte oder sie durch das
Gutachten des Bauernsekretariates zerstreuen liess, das
sich gemäss ~inem Auftrag auch mit der Frage der
Existenzmöglichkeit befasste. Zunächst ging das Gut-
achten davon aus, dass der Kläger 3800 Fr. Berufsein-
kommen in die Hauswirtschaft einwerfen werde, während
dem Beklagten bei sorgf'altiger Prüfung unmöglich hätte
entgehen können, dass von diesem kaum erreichten Brutto-
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lohn manches Hundert Franken (die Vorinstanz nimmt
600 Fr. an) für Transportspesen und auswärtige Mittags-
verpflegung zum voraus verausgabt werden müssen.
Schon damit entfiel eine wesentliche Grundlage für die
Schlussfolgerung des Gutachtens, dass jährlich durch-
schnittlich 900-1000 Fr. unverbraucht bleiben sollten.
Sodann durfte der Beklagte auch nicht ohne weiteres
darauf abstellen, dass der Schätzer die Eheleute Widmer
als bef""ahigt betrachtete, das Gewerbe zu betreiben. Was
der Schätzer nicht hatte in Betracht ziehen können, wusste
der Beklagte als Vormund nur zu gut, nämlich dass sowohl
der Kläger, der deswegen entmündigt worden war, als auch
dessen Ehefrau, der deswegen die elterliche Gewalt eben-
falls entzogen worden war, an persönlichen Unzulänglich-
keiten, zumal auch Arbeitsscheu, litten, an denen ihr selb-
ständiger Gewerbebetrieb bisher gescheitert war, und des-
halb durfte der Beklagte nicht ohne weiteres darauf ver-
trauen, dass sie ihr Versprechen klaglos erfüllen werden,
sich dem Landwirtschaftsbetriebe nach Kräften zu wid-
men. Zudem bestand nicht die geringste Gewähr dafür,
dass die Ehefrau des Klägers, die nie in der Landwirtschaft
tätig gewesen war, einen solchen Betrieb führen und leiten
könne, und dass der Kläger selbst, der durch seine täglichen
Fahrten nach Baden nicht wenig Zeit verlor, neben der
Berufsarbeit noch wesentlich beim Bauern mitzuhelfen
vermöge. Ging schon das Gutachten davon aus, dass die
Eheleute Widmer « das Gewerbe in den ersten Jahren
nicht in jeder Hinsicht werden rationell betreiben» können
und es erst « mit dem Heranwachsen des ältesten Sohnes
zukünftig gut bewirtschaftet werden sollte », so war von
vorneherein geradezu als sicher ein verlustbringender Be-
. trieb vorauszusehen, sobald an dem Gutachten die erwähn-
te Korrektur angebracht wurde, die der Beklagte unter
keinen Umständen übersehen durfte. Ein solcher Verlust
war jedoch nicht einmal für kürzere Zeit auszuhalten;
feh1te es doch sogar. am notwendigsten flüssigen Betriebs-
kapital. Zudem ist nicht einzusehen, wieso der Beklagte
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glaubte, soviel: Zuversicht in den damals erst 15 jährigen
Sohn setzen zu, dürfen, von dem doch dahinstand, ob er in
dem bisher familienfremden Beruf sozusagen ohne Lehre
und Anleitung Erfolg haben werde. In der Tat ging es
nicht, ohne dass ein Knecht angestellt wurde, dessen
Beköstigung und Belöhnung die Berechnungen des Schät-
zungsamtes von vorneherein umstiess. All diese ungün-
stigen Umstände brauchten den Beklagten freilich nicht
zu veranlassen, sich von vorneherein den W ÜllSchen der
Ehefrau seines Mündels zu verschliessen. Dagegen war
es ihm möglich und auch zuzumuten, diese Umstände
dahin zu würdigen, dass der Ankauf eines Heimwesens
ein Wagnis bedeute, das im Verhältnis zur Grösse des zu
bewirtschaftenden Gutes wuchs. Für die Bewirtschaftung
eines Gutes von der Grösse des angekauften -
wenn es
auch absolut betrachtet nicht gross erscheinen mag -
boten das Mündel und seine Familie zu wenig Gewähr,
als dass mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Gelingen
des Wagnisses hätte gehofft werden dürfen. Daher ge-
hörte es zur sorgfaItigen Verwaltung der vormundschaft-
lichen Geschäfte, dass sich der Vormund dem Wunsch der
Familie nach einem eigenen Heimwesen entgegensetzte
und allenfalls ein kleineres Heimwesen aufzutreiben
suchte, das mit weniger Aufwand an Arbeitskraft und Um-
sicht hätte bewirtschaftet werden können. Ob sich der
Beklagte den Blick hiefür dadurch habe trüben . lassen,
dass er mit dem Heimwesen in Hüttikon eine Vermittler-
provision verdienen konnte, ist nicht von Belang. So oder
anders haftet er für den aus dem Ankauf dieses Heimwe-
sens als einem Akt unsorgfältiger Verwaltung verursachten
Schaden. Daneben fällt der Umstand, dass er die Liegen-
schaft·nicht ungesäumt verkaufte, als er laut seinem Vor-
mundschaftsbericht vom 20. Juni 1930 'bald einsah, dass
es nicht gehe, nicht als selbständige Schädigung in Be-
tracht, sondern nur insofern, als er die damals. wohl noch
bestehende. Gelegenheit versäumte. den SchQ.den nicht. so
gross werden zu . lassen, wie er dann schliesslich geworde:rt
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ist. Dass der Zerfall der Preise der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse zur Vergrösserung des Schadens beigetragen
hat, kann dem Beklagten nicht zugute gehalten werden,
weil das neue OR keine Vorschrift mehr enthält, welche,
wie Art. 116 Abs. 1 des alten OR, übrigens nur bei Ver-
tragsverletzungen, gestatten würde, den nicht vorausseh-
baren Schaden von der Ersatzpflicht auszunehmen, wie
denn ja den Kläger gar kein solcher Schaden getroffen
haben würde, wenn der Beklagte das Gut nicht für ihn
gekauft hätte, oder doch nur in geringerem Masse, wenn er
nur ein bedeutend kleineres Gut gekauft hätte, wogegen
nach dem Ausgeführten nicht einzuwenden gewesen wäre;
dem wird durch Reduktion der Ersatzpflicht Rechnung
getragen.
48. Urteil der Ir. Zivilabteilug vom a7. September 1936
i. S. Gautschi gegen Gemeinderat Gontenschwil.
Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
verfügten Vormundschaft kann bei klarer Aussichtslosigkeit
des Begehrens auch ohne Begutachtung abgelehnt werden.
Art. 436 ZGB.
(Tatbestand gekürzt.)
Der Beschwerdeführer, der im Jahre 1922 wegen Geistes-
krankheit entmündigt wurde und seither wiederholt die
Aufhebung der Vormundschaft ohne Erfolg anbegehrte,
beschwert sich über die Abweisung des neuesten Aufhe-
bungsbegehrens, die sich auf die Aktenlage in Verbindung
mit dem Ergebnis früherer Begutachtungen stützt. Er
sieht in der Verweigerung einer neuen Expertise eine
Rechtsverweigerung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Wo nicht das Gesetz für eine Tatfrage bestimmter Art
den Befund Sachverständiger als massgebend erklärt
-
wie etwa für die Schätzung eines Grundstückes bei An-