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48. Urteil der II. ZivilabteUng vom a7. September 1936
i. S. Gautschi gegen Gemeinderat Gontenachwil.
Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
verfügten Vormundschaft kann bei klarer Aussichtslosigkeit
des Begehrens auch ohne Begutachtung abgelehnt werden.
Art. 436 ZGB.
(TatbeBtand gekürzt.)
Der Beschwerdeführer, der im Jahre 1922 wegen Geistes-
krankheit entmündigt wurde und seither wiederholt die
Aufhebung der Vormundschaft ohne Erfolg anbegehrte,
beschwert sich über die Abweisung des neuesten Aufhe-
bungsbegehrens, die sich auf die Aktenlage in Verbindung
mit dem Ergebnis früherer Begutachtungen stützt. Er
sieht in der Verweigerung einer neuen Expertise eine
Rechtsverweigerung.
Das BUlruleBgerickt zieht in Erwä(JUng :
Wo nicht das Gesetz für eine Tatfrage bestimmter Art
den Befund Sachverständiger als massgebend erklärt
-
wie etwa für die Schätzung eines Grundstückes bei An-
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Familienrecht. No 48.
wendung von Art. 618 ZGB (vgI. BGE 1932 II 406) -~
sind Gutachten nur Hilfsmittel für die entscheidende
(richterliche oder administrative) ·Behörde. Von vorn-
herein unerlässlich sind sie nur, wo das Gesetz sie als
notwendig vorschreibt: im Vormundschaftsrecht für die
Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistes-
schwäche sowie anderseits für die Aufhebung einer aus
solchem Grunde verfügten Vormundschaft; Art. 374
Aha. 2 und 436 ZGB. Das will besagen, dass eine derartige
Rechtsgestaltung im einen oder andern Sinne sich auf
einen sie rechtfertigenden Sachverständigenbefund stützen
müsse, dass also die Gutheissung des Begehrens einen
solchen Befund voraussetze. Dagegen ist nicht bestimmt,
dass auch die Ablehnung des Gesuches (die den bisherigen
Zustand der Handlungsfähigkeit oder -unfähigkeit be-
stehen lässt) stets nur nach Einholung eines Gutachtens
ausgesprochen werden dürfe. Vielmehr steht nichts ent-
gegen, von einer Expertise abzusehen, wenn sich ein
negatives Ergebnis für den Gesuchsteller mit Sicherheit
voraussehen lässt. Das durfte hier mit guten Gründen
angenommen werden, einmal auf Grund des Gutachtens
vom Jahre 1932, indem die darin genannten Bedingungen
einer Besserung anerkanntermassen nicht gegeben sind,
und sodann auch mit Rücksicht auf den Inhalt der neue-
sten Eingabe, der in der Tat beweist, dass der Gesuch-
steller von seinem Querulieren nicht abgekommen ist.
Unter diesen Umständen kann von der Verletzung eines
Beweisrechtes nicht die Rede sein.
Demnach erkennt das Bu1Ule8gericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Fannlienrecht. N° 49.