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61_II_213

BGE 61 II 213

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 47.

glaubte, soviel: Zuversicht in den damals erst 15 jährigen

Sohn setzen Zu dürfen, von dem doch dahinstand, ob er in

dem bisher familienfremden Beruf sozusagen ohne Lehre

und Anleitung Erfolg haben werde. In der Tat ging es

nicht, ohne dass ein Knecht angestellt wurde, dessen

Beköstigung und Belöhnung die Berechnungen des Schät-

zungsamtes von vorneherein umstiess. All diese ungün-

stigen Umstände brauchten den Beklagten freilich nicht

zu veranlassen, sich von vorneherein den Wünschen der

Ehefrau seines Mündels zu verschliessen. Dagegen war

es ihm möglich und auch zuzumuten, diese Umstände

dahin zu würdigen, dass der Ankauf eines Heimwesens

ein Wagnis bedeute, das im Verhältnis zur Grösse des zu

bewirtschaftenden Gutes wuchs. Für die Bewirtschaftung

eines Gutes von der Grösse des angekauften -

wenn es

auch absolut betrachtet nicht gross erscheinen mag -

boten das Mündel und seine Familie zu wenig Gewähr,

als dass mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Gelingen

des Wagnisses hätte gehofft werden dürfen. Daher ge-

hörte es zur sorgfältigen Verwaltung der vormundschaft-

lichen Geschäfte, dass sich der Vormund dem Wunsch der

Familie nach einem eigenen Heimwesen entgegensetzte

und allenfalls ein kleineres Heimwesen aufzutreiben

suchte, das mit weniger Aufwand an Arbeitskraft und Um-

sicht hätte bewirtschaftet werden können. Ob sich der

Beklagte den Blick hiefür dadurch habe trüben . lassen,

dass er mit dem Heimwesen in Hüttikon eine Vermittler-

provision verdienen konnte, ist nicht von Belang. So oder

anders haftet er für den aus dem Ankauf dieses Heimwe-

sens als einem Akt unsorgfäItiger Verwaltung verursachten

Schaden. Daneben fällt der Umstand, dass er die Liegen-

schaft ·nicht ungesäumt verkaufte, als er laut seinem Vor-

mundschaftsbericht vom 20 .. Juni 1930 bald einsah, dass

es nicht gehe, nicht als selbständige Schädigung. in. Be-

tracht, sondern nur insofern, als er die damals wohl noch

bestehende. Gelegenheit versäumte, den Schl:j.den nicht so

gross werden zu . lassen, wie er dann schliesslich geworde:n.

Familienrecht. No 48.

ist. Dass der Zerfall der Preise der landwirtschaftlichen

Erzeugnisse zur Vergrösserung des· Schadens beigetragen

hat, kann dem Beklagten nicht zugute gehalten werden,

weil das neue OR keine Vorschrift mehr enthält, welche,

wie Art. 116 Abs. 1 des alten OR, übrigens nur bei Ver-

tragsverletzungen, gestatten würde, den nicht vorausseh-

baren Schaden von der Ersatzpflicht auszunehmen, wie

denn ja den Kläger gar kein solcher Schaden getroffen

haben würde, wenn der Beklagte das Gut nicht für ihn

gekauft hätte, oder doch nur in geringerem Masse, wenn er

nur ein bedeutend kleineres Gut gekauft hätte, wogegen

nach dem Ausgeführten nicht einzuwenden gewesen wäre;

dem wird. durch Reduktion der Ersatzpflicht Rechnung

getragen.

48. Urteil der II. ZivilabteUng vom a7. September 1936

i. S. Gautschi gegen Gemeinderat Gontenachwil.

Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche

verfügten Vormundschaft kann bei klarer Aussichtslosigkeit

des Begehrens auch ohne Begutachtung abgelehnt werden.

Art. 436 ZGB.

(TatbeBtand gekürzt.)

Der Beschwerdeführer, der im Jahre 1922 wegen Geistes-

krankheit entmündigt wurde und seither wiederholt die

Aufhebung der Vormundschaft ohne Erfolg anbegehrte,

beschwert sich über die Abweisung des neuesten Aufhe-

bungsbegehrens, die sich auf die Aktenlage in Verbindung

mit dem Ergebnis früherer Begutachtungen stützt. Er

sieht in der Verweigerung einer neuen Expertise eine

Rechtsverweigerung.

Das BUlruleBgerickt zieht in Erwä(JUng :

Wo nicht das Gesetz für eine Tatfrage bestimmter Art

den Befund Sachverständiger als massgebend erklärt

-

wie etwa für die Schätzung eines Grundstückes bei An-

214

Familienrecht. No 48.

wendung von Art. 618 ZGB (vgI. BGE 1932 II 406) -~

sind Gutachten nur Hilfsmittel für die entscheidende

(richterliche oder administrative) ·Behörde. Von vorn-

herein unerlässlich sind sie nur, wo das Gesetz sie als

notwendig vorschreibt: im Vormundschaftsrecht für die

Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistes-

schwäche sowie anderseits für die Aufhebung einer aus

solchem Grunde verfügten Vormundschaft; Art. 374

Aha. 2 und 436 ZGB. Das will besagen, dass eine derartige

Rechtsgestaltung im einen oder andern Sinne sich auf

einen sie rechtfertigenden Sachverständigenbefund stützen

müsse, dass also die Gutheissung des Begehrens einen

solchen Befund voraussetze. Dagegen ist nicht bestimmt,

dass auch die Ablehnung des Gesuches (die den bisherigen

Zustand der Handlungsfähigkeit oder -unfähigkeit be-

stehen lässt) stets nur nach Einholung eines Gutachtens

ausgesprochen werden dürfe. Vielmehr steht nichts ent-

gegen, von einer Expertise abzusehen, wenn sich ein

negatives Ergebnis für den Gesuchsteller mit Sicherheit

voraussehen lässt. Das durfte hier mit guten Gründen

angenommen werden, einmal auf Grund des Gutachtens

vom Jahre 1932, indem die darin genannten Bedingungen

einer Besserung anerkanntermassen nicht gegeben sind,

und sodann auch mit Rücksicht auf den Inhalt der neue-

sten Eingabe, der in der Tat beweist, dass der Gesuch-

steller von seinem Querulieren nicht abgekommen ist.

Unter diesen Umständen kann von der Verletzung eines

Beweisrechtes nicht die Rede sein.

Demnach erkennt das Bu1Ule8gericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Fannlienrecht. N° 49.

49. Urteil der II. ZivilabteUq vom 24. Oktober 1935

i. S. Bossard gegen Detourba;r.

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Kin der aus g es chi e den er Ehe (Art. 156/7 ZGB) :

1. Bedeutung des Urteiles über das sog. «B es u c h s r e c h t »;

Grenzen der Angemessenheit (Erw. 1).

2. Der Ehegatte, dem die Kinder zugewiesen werden, kann vom

andern Ehegatten keinesfalls länger als für die Zeit bis zu deren

Mündigkeit U nt e rh alt sb ei t r ä ge verlangen (Erw. 2);

Bemessung derselben bei günstigen Verhältnissen (Erw. 3).

Der Mitte 1917 geborene Sohn der am gleichen Ort woh-

nenden Parteien ist im Scheidungsprozess dem Vater, je-

doch auf nachträgliche Klage der Mutter im vorliegenden

Prozess der Mutter zugewiesen worden. In diesem Prozess

hat das Obergericht des Kantons Luzern am 26. Juni

1935 erkannt:

« Der Sohn Edmund ist während der Zeit, da er sich

in X aufhält, verpflichtet, den Beklagten jeden zweiten

Monat je einen halben Tag zu besuchen.

» Der Beklagte hat an den Unterhalt und die Ausbildung

des Sohnes Edmund einen monatlichen vorauszahlbaren

Beitrag von ..• Fr. zu entrichten, laufend von der Rechts-

kraftsbeschreitung des Urteils an bis zum erfüllten 23. Al-

tersjahr des Kindes. »

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an

das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, sein Besuchs-

recht sei nach richterlichem Ermessen zu erweitern, und

er sei von der Verpflichtung zu befreien, einen ••• Fr. im

Monat übersteigenden Unterhaltsbeitrag, bezw. nach dem

20. Altersjahre Edmund Bossards überhaupt einen Unter-

haltsbeitrag zu leisten.

Daa Bu1Ule8gerieht zieht in Erwägung :

1. -

Gemäss Art. 156 Abs. 3 ZGB hat der geschiedene

Ehegatte, dem die Kinder entzogen werden, ein Recht auf

angemessenen persönlichen Verkehr mit den Kindern.

Um diesen z~ ermöglichen, ist die elterliche Gewalt des