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61_II_213

BGE 61 II 213

Bundesgericht (BGE) ·II · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

48. Urteil der II. ZivilabteUng vom a7. September 1936

i. S. Gautschi gegen Gemeinderat Gontenachwil.

Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche

verfügten Vormundschaft kann bei klarer Aussichtslosigkeit

des Begehrens auch ohne Begutachtung abgelehnt werden.

Art. 436 ZGB.

(TatbeBtand gekürzt.)

Der Beschwerdeführer, der im Jahre 1922 wegen Geistes-

krankheit entmündigt wurde und seither wiederholt die

Aufhebung der Vormundschaft ohne Erfolg anbegehrte,

beschwert sich über die Abweisung des neuesten Aufhe-

bungsbegehrens, die sich auf die Aktenlage in Verbindung

mit dem Ergebnis früherer Begutachtungen stützt. Er

sieht in der Verweigerung einer neuen Expertise eine

Rechtsverweigerung.

Das BUlruleBgerickt zieht in Erwä(JUng :

Wo nicht das Gesetz für eine Tatfrage bestimmter Art

den Befund Sachverständiger als massgebend erklärt

-

wie etwa für die Schätzung eines Grundstückes bei An-

214

Familienrecht. No 48.

wendung von Art. 618 ZGB (vgI. BGE 1932 II 406) -~

sind Gutachten nur Hilfsmittel für die entscheidende

(richterliche oder administrative) ·Behörde. Von vorn-

herein unerlässlich sind sie nur, wo das Gesetz sie als

notwendig vorschreibt: im Vormundschaftsrecht für die

Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistes-

schwäche sowie anderseits für die Aufhebung einer aus

solchem Grunde verfügten Vormundschaft; Art. 374

Aha. 2 und 436 ZGB. Das will besagen, dass eine derartige

Rechtsgestaltung im einen oder andern Sinne sich auf

einen sie rechtfertigenden Sachverständigenbefund stützen

müsse, dass also die Gutheissung des Begehrens einen

solchen Befund voraussetze. Dagegen ist nicht bestimmt,

dass auch die Ablehnung des Gesuches (die den bisherigen

Zustand der Handlungsfähigkeit oder -unfähigkeit be-

stehen lässt) stets nur nach Einholung eines Gutachtens

ausgesprochen werden dürfe. Vielmehr steht nichts ent-

gegen, von einer Expertise abzusehen, wenn sich ein

negatives Ergebnis für den Gesuchsteller mit Sicherheit

voraussehen lässt. Das durfte hier mit guten Gründen

angenommen werden, einmal auf Grund des Gutachtens

vom Jahre 1932, indem die darin genannten Bedingungen

einer Besserung anerkanntermassen nicht gegeben sind,

und sodann auch mit Rücksicht auf den Inhalt der neue-

sten Eingabe, der in der Tat beweist, dass der Gesuch-

steller von seinem Querulieren nicht abgekommen ist.

Unter diesen Umständen kann von der Verletzung eines

Beweisrechtes nicht die Rede sein.

Demnach erkennt das Bu1Ule8gericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Fannlienrecht. N° 49.