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61_II_121

BGE 61 II 121

Bundesgericht (BGE) · 1930-11-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Obligationenrecht~ N0 26.

Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung des Bundes-

gerichts vom 21. November 1930 i. S. Simpere c. Lanzrein

und Bern, BGE 58 II S. 54).

Anders verhält es sich nun aber mit dem weiteren Um-

stand, dass die Beklagten in gänzlich wahl- und planloser

Weise Geschäfte über sehr grosse Quantitäten von Getreide,

Baumwolle, Zucker, Kakao, Kupfer und Blei abschlossen,

also über Waren, die mit ihrem üblichen Geschäftsbetrieb

auch nicht den entferntesten. Zusammenhang aufwiesen

und bezüglich deren ihnen jede Sachkenntnis abging:

Mangelnde Sachkenntnis und mangelnder Zusammenhang

mit der sonstigen Geschäftstätigkeit sind vom Bundes-

gericht seit jeher als gewichtige Hinweise auf den Spiel-

charakter eines Geschäftes betrachtet worden (BGE 29 II

S. 646, 31 II S. 66; S. 616). Auch im vorliegenden Fall

ergibt sich aus diesen Umständen zusammen mit den oben

genannten Momenten, die damit in einem wesentlich

andern Lichte erscheinen, dass auf Seiten der Beklagten

eine Absicht auf eine effektive Erfüllung der Geschäfte

nie bestand. Diese Einstellung der Beklagten konnte der

Klägerin, bezw. dem für sie handelnden Färber, nicht ver-

borgen bleiben, und wenn sie 'trotzdem mit den Beklagten

Geschäfte abschloss, so gab sie damit eindeutig zu erkennen,

dass sie mit dem Ausschluss der effektiven Lieferung ein-

verstanden war, und erhob ihn damit stillschweigend zum

Vertragsinha1t.

Unter diesen Umständen muss die Spieleinrede der

Beklagten geschützt werden. Hieran vermag nichts zu

ändern, dass das Vorgehen der Beklagten, einerseits die

Gewinne aus den günstig verlaufenen Operationen einzu-

stecken, anderseits aber die Bezahlung der Verluste aus

den missglückten Spekulationen zu verweigern, vom Stand-

punkte der geschäftlichen Anständigkeit und kaufmänni-

schen Ehre betrachtet, zu missbilligen ist. Ein Verstoss

gegen Treu und Glauben liegt jedoch, entgegen der An-

sicht der Vorinstanz, in der Erhebung der Spieleinrede

nicht, da diese vom Gesetz nun einmal zugelassen ist.

Obligationenrecht. N° 27.

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Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird geschützt, das Urteil des Kantons-

gerichts von Graubünden vom 18./19. Oktober 1934 wird

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

27. ÄUiZug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung

vom 4. Juni 1935

i. S. Franz Cerncic's IrbeD gegen Franz Cerncic.

K lag e aus F i r m e n r e c h t (OR Art. 876).

Bei mangelnder Unterscheidbarkeit zweier Firmen hat diejenige

zu weichen, deren Interessen nach den gesamten Umständen

als weniger schutzwürdig erscheinen.

Aus dem Tatbestand :

Der Kläger und die Teilhaber der beklagten Kollektiv-

gesellschaft sind Geschwister. Ihr Vater, Franz Cerncic,

hatte seit 1894 in Brunnen ein Steinbruch- und Baugeschäft

betrieben; später übernahm er dazu noch den Betrieh

des Hotels Villa Schiller in Brunnen. Bei seinem Tode im

Jahre 1922 war sein Geschäft unter der folgenden Firma

im Handelsregister eingetragen: « Franz Cerncic, Unter-

nehmer, Steinbrüche und Hartschottwerke, Brunnen,

Betrieb des Hotels Villa Schiller ».

Nach dem Tode des Vaters liess sich der Kläger, der bis

dahin im väterlichen Geschäft tätig gewesen war, für seine

Erbansprüche von seinen Geschwistern, dem Bruder Hugo

und vier Schwestern, abfinden. In der Folge pachtete er

Steinbrüche in Beckenried und eröffnete ein eigenes Ge-

schäft mit Sitz in Brunnen. Dieses wurde am 22. Novem-

ber 1922 unter der Firma «Franz Cerncic, Steinbrüche»

im Handelsregister eingetragen; als Sitz der Firma wurde

Brunnen angegeben, und als Geschäftsnatur Steinbrüche.

Am 16. Juni 1923liess er diesen Eintrag ändern in ce Franz

Cerncic »; die Geschäftsnatur wurde bezeichnet mit:

ce Steinbrüche, Hartsteinwerke, Unternehmung», und als

Sitz wie zuvor Brunnen angegeben.

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Obligationenrecht: N° 27.

Im Zusammenhang mit der Abfindung des Klägers im

Jahre 1922 gründeten die Geschwister desselben eine

KollektivgeselThchaft, die das väterliche Geschäft mit

Aktiven und Passiven übernahm und ebenfalls am 22. No-

vember 1922 im Handelsregister eingetragen wurde unter

der Firma « Franz Cerncic's Erben, Steinbruch Brunnen »;

als Geschäftsnatur wurde genannt : « Bauunternehmung,

Steinbruch und Hartschotterwerke Brunnen, Hotel Villa

Schiller », und als Sitz Ingenbohl.

Zwischen den beiden Firmen traten zahlreiche Ver-

wechslungen ein; Korrespondenzen, Aufforderungen zu

Offertstellungen, Zahlungen, Mahnungen, die die eine

Firma angingen, gelangten an die andere.

Franz Cerncic klagte deshalb gegen die Beklagte auf

Änderung ihrer Firma, damit keine Verwechslung mehr

möglich sei.

Die Beklagte beantragte Abweisung der

Klage und verlangte widerklageweise vom Kläger die

Unterlassung der weiteren Führung seiner Firma, sowie

Schadenersatz.

Das Kantonsgericht Schwyz setzte die folgenden Firma-

bezeichnungen fest :

Für den Kläger: cc Franz Cerncic, in Brunnen, Unter-

nehmung, Steinbrüche und Hartschotterwerke in Becken-

ried ».

Für die Beklagte: (c Hugo Cerncic & Cle, Steinbruch,

Brunnen, Bauunternehmung, Steinbruch und Hartschot-

terwerke Brunnen, Hotel Villa Schiller». Im übrigen wies

es Klage und Widerklage ab.

Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit

der diese die Abweisung der Klage und die Gutheissung

ihres Widerklagebegehrens auf Schadenersatz beantragt

hatte, abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

2. -

Streitig ist zwischen den Parteien das Recht der

Beklagten zur weiteren Führung der Firma

cc Franz

Cerncic's Erben, Steinbruch Brunnen ».

Obligationenreeht. No 27.

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Bei der Entscheidung hierüber ist in erster Linie zu

prüfen, ob sich die Firma der Beklagten genügend deutlich

von derjenigen des Klägers unterscheidet, sodass keine

Verwechslungsgefahr besteht und so der im Firmenrecht

geltende allgemeine Grundsatz der Ausschliesslichkeit der

Firma (Art. 876 Abs. 1 OR) gewahrt ist. Dabei sind

zunächst die zu vergleichenden Firmen als Ganzes zu

betrachten, und bei Verschiedenheit des Gesamteindruckes

ist trotz Übereinstimmung einzelner Bestandteile eine

ausreichende Unterscheidbarkeit anzunehmen; immerhin

ist das entscheidende Gewicht auf diejenigen Bestandteile

zu legen, die von den beteiligten Verkehrskreisen als

charakteristisch empfunden werden (BGE 59 II S. 157 f.;

53 II S. 34 und dort zitierte frühere Entscheide).

Überprüft man nun den vorliegenden Fall nach diesen

Gesichtspunkten, so ist mit der Vorinstanz die erforderliche

Unterscheidbarkeit zu verneinen. Der den beiden Firmen

gemeinsame Personenname c(Franz Cerncic » steht derart

im Vordergrund, dass die in der Firma der Beklagten

weiter enthaltenen Zusätze ce Erben» und ee Steinbruch

Brunnen » den Gesamteindruck nicht mehr wesentlich zu

beeinflussen vermögen, insbesondere wenn man dazu noch

berücksichtigt, dass beide Firmen sich mit dem gleichen

Geschäfts7.weig befassen und sich der Sitz des Klägers in

Brunnen befindet, welche Ortsbezeichnung in der Firma

der Beklagten ebenfalls erscheint. Die zahlreichen Ver-

wechslungen, die nach den Akten schon vorgekommen

sind, haben ihren Grund daher nicht etwa bloss in einer

hinter der im Verkehr allgemein üblichen Sorgfalt zurück-

bleibenden Unachtsamkeit der Kundschaft oder der

Postorgane, sondern sind eben schlüssige Hinweise auf

eine tatsächlich vorhandene mangelnde Unterscheidbar-

keit.

3. -

Können somit die beiden Firmen nicht nebenein-

ander bestehen, so fragt sich weiter, welche von beiden zu

weichen habe, weil sie ihre Firma unbefugt führe, bezw.

ob der Entscheid der Vorinstanz, dass dies bei der Beklag-

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Obligationenrecht: No 27.

ten der Fall sei und sie daher ihre Firma abändern müsse,

richtig sei.

Das in Konflikten dieser Art sonst entscheidende Mo-

ment der Priorität des Bestehens fällt hier, wie die Vor-

instanz zutreffend bemerkt, ausser Betracht, da die beiden

Firmen am selben Tag im Handelsregister eingetragen

worden sind. Unter diesen Umständen ist entscheidend

darauf abzustellen, wessen Interessen als die schutzwür-

digeren erscheinen. In dieser Hinsicht kann die Beklagte

zu ihren Gunsten ins Feld führen, dass sie auf Grund der

Übernahme des väterlichen Geschäftes mit Aktiven und

Passiven ein grosses Interesse daran habe, dieses Nach-

folgeverhältnis in ihrer Firma in Erscheinung treten zu

lassen. Auf Seiten des Klägers dagegen fällt ins Gewicht,

dass er als Einzelkaufmann von Gesetzes wegen dazu

verpflichtet ist, seinen Familiennamen als Firma zu führen,

und lediglich die Möglichkeit hat, seinen Vornamen, sowie

gewisse Zusätze zur nähern Bezeichnung seiner Person

oder des Geschäftes hinzuzufügen (Art. 867 OR). Mit

Rücksicht auf die daraus sich ergebende Schwierigkeit

für den Kläger, eine Firma zu finden, die mit derjenigen

der Beklagten vereinbar ist, überwiegt sein Interesse das-

jenige der Beklagten. Dies darf um so eher gesagt werden,

als die Beklagte selber ja gar nicht behauptet, dass bei der

Abfindung des Klägers durch seine Geschwister der

Goodwill, die Kundschaft des väterlichen Geschäftes,

das auf sie übergehen sollte, als besonderer Aktivposten

in Anschlag gebracht und damit von ihr bezahlt worden

sei, so dass der Kläger aus diesem Grunde nach Treu und

Glauben verpflichtet wäre, ihr die Erwähnung des Nach-

folgeverhältnisses in der von ihr gewählten Form zu

gestatten.

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Obligationenrecht. N0 28.

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28. Auszug aus dem Urteil der I. Zil'ilabteUung

vom 18. Juni 1935 i. S. Bosshard gegen Schweiz. VOlksbank.

Der Beklagte, dessen Ein red e der K lag e ver wir -

ku n g im kantonalen Verfahren abgewiesen wurde, der aber

materiell obgesiegt hat, darf auf die Berufung des Klägers hin

auch im Berufungsverfahren die Verwirkungseinrede wieder

erheben (Erw. 1).

Aberkennungsklage, Art. 83 SchKG ~ Die Vorschrüt

des kantonalen Prozessrechts, dass zur Behebung formeller

Mängel einer Klageschrilt eine Nachfrist anzusetzen ist, steht

mit den bundesrechtlichen Bestinnnungen über die Aberken-

nungsklage nicht im WiderspruCh (Erw. 2 u. 3).

Unzulässigkeit neu er ta t s äc hli c her Be h au p tu n-

gen in der BerufungsbegrüDdung : Art. 80 OG (Erw. 5).

A U8 dem Tatbestand:

Ein vom Gläubiger belangter Bürge, dessen Rechtsvor-

schlag durch provisorische Rechtsöffnung beseitigt worden

war, reichte Aberkennungsklage ein, wobei er jedoch nur

das Rechtsbegehren stellte und für die schriftliche Begrün-

dung angemessene Frist erbat, die ihm gewährt und wieder-

, holt erstreckt wurde. Die Beklagte beantragte Abweisung

der Klage wegen Verspätung, sowie aus materiellen Grün-

den. Die kantonalen Gerichte verneinten die Stichhaltig-

keit der Verspätungseinrede, wiesen aber die Aberken-

nungsklage materiell ab. Die vom Kläger hiegegen einge-

reichte Berufung wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

A U8 den Erwägungen :

1. -

Wie schon vor den Vorinstanzen, so macht die

Beklagte auch im Berufungsverfahren in erster Linie gel-

tend, die Aberkennungsklage sei verspätet eingereicht

worden. Träfe dieser Einwand zu, so wäre richtigerweise

auf die Klage nicht einzutreten gewesen; denn wenn für

die Anhebung einer Klage eine gesetzliche oder richter-

liche Frist vorgeschrieben ist, so zählt die Einhaltung der-

selben zu den Prozessvoraussetzungen, bei deren Fehlen

eine Entscheidung in der Sache selbst nicht erfolgt. Obwohl