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61_II_114

BGE 61 II 114

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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114

Obligationenrecht: No 26.

Le demande.,u. n'a pris ni l'une ni l'autre de ces precau-

tions.Il s'est ~insi rendu coupable d'une negligence qui

engage sa respönsabiliM et l'oblige a payer des dommages-

interets, du nioment qu'a dire d'expert elle a eu pour

consequence des « aggravations evidentes» de l'etat des

dents de la defenderesse.

Quant au chiffre de l'indemnite, il convient de considerer

qu'une grande part de responsabiliM incombe aux den-

tistes qui ont traiM Mme Giron avant le Dr X et que

le lien de causaliM apparait eloigne entre l'omission

imputable au demandeur et le dommage cause a la defen-

deresse. Des lors, il est suffisant de porter a 1500 fr. la

somme accord6e par la Oour de Justice civile et de modifier

la repartition des depens.

Par ces motifs, le Tribunalfederal

admet partiellement le recours et reforme l'arret attaque

dans ce sens que l'indemniM due par ·le demandeur a la

defenderesse est port6e a 1500 fr., les depens des deux

instances cantonales etant mis pour les 3/4 a la charge

du demandeur et pour 1/4 a celle de la d6fenderesse.

26. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 4. Juni 1935

i. S. Gebrüder Kunz gegen Strauss &. Co.

Unklagbares Differenzgeschäft (Art. 513 OR).

Art.513istUIllder öffentlichen Ordnung willen auf-

gestellt (Erw. I).

KriteriUIll für den S pie Ich ara k t er: Ausschluss der wirk-

lichen Erfüllung durch ausdrückliche oder stillschweigende

Willenseinigung; letztere ersichtlich aus sog. D i f fe ren z-

ums t ä n den: Mangelnde Sachkenntnis und mangelnder

Zusammenhang mit der sonstigen Geschäftstätigkeit als solche

(Erw. 3).

Auf Akt e n w i d r i g k e i t sr ü gen ist nur einzutreten, so-

weit sie auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sind

(Erw.2).

A. -

Die Beklagten, Gebrüder Kunz, Metzgerei und

Wurstwaren, Ohur, traten zu Beginn des Jahres 1933 durch

Obligationenrecht. XO 26.

lla

die Firma Alfred Färber & Oie, Zürich, die die Vermittlung

von Börsenaufträgen besorgt, mit der Klägerin, der Firma

Strauss & Oie in Liverpool, die sich mit Warengeschäften

aller Art an amerikanischen und englischen Börsen befasst,

in geschäftliche Beziehungen. Die Klägerin räumte den

Beklagten einen sog. Margenkredit von 100 E ein, und die

Beklagten schlossen in der Folge vom Januar bis August

1933 mit der Klägerin insgesamt ca. 45 Termingeschäfte

ab, mit denen sie von der Klägerin als Selbstkontrahentin

insgesamt 1530 Tonnen Weizen, 600 Ballen = 135 Tonnen

Baumwolle, 326 Tonnen Kakao, 508 Tonnen Zucker,

381 Tonnen Kupfer und 254 Tonnen Blei kauften und

nachher, durchwegs vor Eintritt des Lieferungstermins,

wieder an die Klägerin zurückverkauften. Sowohl die

Abschlussbestätigungen der die Aufträge vermittelnden

Firma Färber & Oie, wie die Begleitschreiben, mit denen

diese Firma die von der Klägerin gesandten Originalkon-

trakte an die Beklagten weiterleiteten, trugen den Ver-

merk : « Es ist Lieferung oder Übernahme von effektiver

Ware verstanden I). Bei Käufen der Beklagten war auf

den dem Originalkontrakt angefügten Allongen, die die

Beklagten jeweils als Empfangsbestätigung unterzeichnet

zurücksenden mussten, in englischer Sprache ein Stempel

folgenden Inhalts angebracht:

« Dieser Kontrakt ist

Margen von nicht mehr als 100 E unterworfen für alle

offenen Verpflichtungen und Rechnungen. Margen müssen

sofort bezahlt werden, sobald solche verlangt werden,

andernfalls Strauss & OIe berechtigt, aber nicht verpflichtet

. sind, einzelne oder alle offenen Engagements ohne weitere

Anzeige zu liquidieren. Jeder Betrag, der Strauss & Oie

für einen abgeschlossenen Vertrag geschuldet wird, ist

Strauss & OIe sofort zu überweisen.» Die Preisdifferenz

zwischen Kauf und Verkauf wurde je nach dem Ergebnis

den Beklagten durch Strauss & Oie als Gewinn gutgeschrie-

ben oder als Verlust belastet. Für ihre Bemühungen

schrieb sich die Klägerin Provisionen nach bestimmten

Ansätzen gut. Die Beklagten erhielten verschiedentlich

116

Obligationenre<lht~ N° 26.

Gewinne ausbezahlt, anderseits leisteten sie wiederholt

Margendeckung. Die im August 1933 eingetretene allge-

meine Baisse führte zu einem Verlust der Beklagten im

unbestrittenen Betrage von 9129 Fr. 85 Cts.

B. -

Da sich die Gebrüder Kunz weigerten, diesen

Betrag zu bezahlen, erhoben Strauss & Cie am 11. Oktober

1933 Klage auf Bezahlung von 9129 Fr. 85 ets. nebst 5 %

Zins seit 17. August 1933 und 3 Fr. 40 Cts. Betreibungs-

kosten. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage

mit der Begründung, die Forderung der Klägerin resultiere

aus unklagbaren Differenzgeschäften.

O. -

Während das Bezirksgericht Plessur die Einrede

der Beklagten schätzte und die Klage abwies, hat das

Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 18./19.

Oktober 1934 das Vorliegen von ernsthaften Kaufs- und

Verkaufsgeschäften angenommen und die Klage geschützt.

D. -

Hiegegen haben die Beklagetn rechtzeitig und in

der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und Abweisung der Klage. In der Beru-

fungserklärung werden die folgenden 4 Feststellungen der

Vonnstanz als aktenwidrig gerügt :

1. Die Feststellung, dass der gegenwärtige Chef der

Klägerin L. Ravenscroft heisse und Präsident der Baum-

wollbörse von Liverpool sei; hier wird die Aktenwidrig-

keitsrüge damit begründet, dass diese Angaben nicht den

eingelegten Akten entnommen seien.

2. Die Feststellung, dass zuerst die Beklagten von

Färber & Cle eine Offerte mit Kommissionsansätzen über

den Abschluss von Warentermingeschäften verlangt hat-

ten.

3. Die Behauptung der Vorinstanz, es sei für die Beklag-

ten kein Schaden entstanden; diese Rüge begründen die

Beklagten mit dem Hinweis auf die Akten in Sachen

Gruning, Liverpool, mit welcher Firma sie ebenfalls durch

Vermittlung von Färber verkehrt und dabei einige Tausend

Franken verloren haben wollen.

Obligationenrecht. N0 26.

117

4. Die Feststellung, dass die Beklagten in den Rechts-

schriften die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation

erhoben haben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsspre-

chung entschieden hat, ist Art. 513 OR, der die Forderun-

gen aus Differenzgeschäften und Lieferungsgeschäften über

Waren oder Börsenpapiere mit Spielcharakter als unklagbar

erklärt, um der öffentlichen Ordnung und der guten Sitte

willen aufgestellt. Die Frage der Begründetheit der· von

der Beklagten erhobenen Einrede des Differenzgeschäftes,

die im vorliegenden Falle allein streitig ist, beurteilt sich

daher nach schweizerischem Recht,·ohne Rücksicht darauf,

ob im übrigen das Rechtsverhältnis dem schweizerischen

oder einem ausländischen Recht unterstehe (BGE 58 II

S. 52 und dort angeführte frühere Entscheide). Auf die

Berufung ist somit einzutreten.

2. -

Zu den von den Beklagten erhobenen Aktenwidrig-

keitsrügen ist zu bemerken, dass es für den Entscheid des

Prozesses völlig unerheblich ist, wer gegenwärtig Chef der

klägerischen Firma ist, auf wessen Initiative die Parteien

miteinander in Verkehr traten und ob die Beklagten die

Einrede der mangelnden Aktivlegitimation erhoben und

nachher wieder fallen gelassen, oder überhaupt nicht

erhoben haben. Eine Prüfung der Begründetheit dieser

Rügen erübrigt sich deshalb; ein Anlass zur Berichtigung

des von der kantonalen Instanz festgestellten Tatbestandes

bestünde nur, soweit infolgedessen auch die rechtliche

Beurteilung eine andere wäre. Die· sub Ziffer 3 erhobene

Aktenwidrigkeitsrüge geht fehl, weil die Vorinstanz gar

nicht die von den Beklagten behauptete Feststellung

getroffen hat, dass den Beklagten kein Schaden erwachsen

sei. Der beanstandete Passus lautet vielmehr : « Wä~nd

des gesamten Geschäftsverkehrs soll nach der Darlegung

der Klägerin für die Beklagten kein Schaden entstanden

sein)). Es handelt sich also gar nicht um eine Feststellung

118

.Obligationenreeht~ No 26.

der Vorinstanz, sondern um die blosse Wiedergabe einer

Parteibehauptung, und als solche ist sie keineswegs akten-

widrig, da sie sich dem Sinne nach mit den Behauptungen

in den Prozesseingaben der Klägerin durchaus deckt. Selbst

wenn aber die Vorinstanz die von den Beklagten gerügte

Feststellung hätte machen wollen, so könnten sich die

. Beklagten zur Widerlegung derselben selbstverständlich

nicht auf den Verlauf und das Resultat ihrer Geschäfts-

beziehungen zu einem Dritten, nämlich der Firma Gruning,

berufen, wenn auch jene Geschäfte ebenfalls durch Färber

& Oie vermittelt wurden; es versteht sich von selbst, dass

eine solche Feststellung der V orinstanz nur das Verhältnis

der Prozessparteien betreffen würde. Zudem haben die

Beklagten nirgends behauptet, geschweige denn bewiesen,

dass sich für sie aus dem G e sam t res u 1 tat ihrer

geschäftlichen Beziehungen zu der Klägerin ein Verlust

ergeben habe.

3. -

In der Sache selbst ist, wie bereits erwähnt, einzig

die Begründetheit der von den Beklagten erhobenen

Spieleinrede zu prüfen.

Gemäss der feststehenden Rechtssprechung des Bundes-

gerichtes ist ein Termingeschäft dann als unklagbares

Differenzgeschäft im Sinne von Art. 513 OR anzusehen,

wenn nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden

Willenseinigung der Parteien Recht und Pflicht zur wirk-

lichen Lieferung und Abnahme der gekauften oder ver-

kauften Waren oder Börsenpapiere ausgeschlossen sein

sollen, so dass in Wirklichkeit überhaupt nur die Kurs-

differenz Gegenstand des Vertrages bildet (BGE 58 II

S. 52 und dort zitierte frühere Entscheide;vergl. ferner

FISCH, Verträge mit Spielcharakter, 1928, S. 104). Da die

Beklagten selber nicht behaupten, dass eine Realerfüllung

durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen worden

sei, kann sich lediglich fragen, ob aus den gesamten Um-

ständen eine stillschweigende übereinkunft dieses Inhalts

gefolgert werden müsse. Dabei ist von vorneherein zu

Obligationenrecht. N° 26.

HO

bemerken, dass die in den Bestätigungs- und Weiterlei-

tungsscheinen enthaltene Klausel über effektive Erfüllung

der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung ent-

gegengesetzten Inhaltes nicht im Wege steht, sofern im

übrigen ausreichende Anhaltspunkte für eine solche vor-

handen sind. In diesem Falle wäre dann eben die genannte

Klausel gleich wie die gewählte Form des Kaufgeschäftes,

weil nur zur Verschleierung der wahren Natur des Rechts-

geschäftes dienend, nach Art. 18 OR unbeachtlich.

Das Vorliegen einer derartigen stillschweigenden Verein-

barung auf Ausschluss effektiver Lieferung ist nun, entge-

gen der Ansicht der Vorinstanz, in der Tat hier anzunehmen.

Zwar bildet der spekulative Charakter der Geschäfte an

sich noch kein schlüssiges Indiz für eine Spielabsicht, wie

das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, da

auch Termingeschäfte mit der Absicht auf spekulativen

Gewinn ernstgemeint, d. h. auf effektiven Güterumsatz

gerichtet sein können (BGE 57 II S. 408, 58 II S. 54).

Ebenso darf nicht entscheidend darauf abgestellt werden,

dass die Käufe der ·Beklagten ausnahmslos vor dem ver-

traglichen Lieferungstermin durch Gegengeschäfte, d.~.

Wiederverkauf der Ware, liquidiert wurden, so dass die

Erfüllung zwischen den Parteien schliesslich in der Form

der blossen Differenzregulierung vor sich ging; denn auch

hier könnte trotzdem eine effektive Erfüllung, wenn auch

zwischen anderen als den Vertragsparteien, beabsichtigt

gewesen und vorgenommen worden sein (BGE 57 II S. 408).

In diesem Falle wäre die Differenzregulierung lediglich das

Surrogat für die Erfüllung, nicht aber der Selbstzweck,

wie dies für das Spiel erforderlich ist. Auch der Umstand,

dass sich die Beklagten zur Deckung der Verlustmargen

nach Massgabe des jeweiligen Kurses verpflichteten, ist·

für sich allein nicht entscheidend, da es sich bei dieser

Massnahme ebenso gut um eine Sicherung der Ansprüche

der KIägerin für den Fall der Nichterfüllung durch die

Beklagten handeln könnte (vergl. den nichtpublizierten

120

Obligationenrooht~ N0 26.

Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung des Bundes-

gerichts vom 21. November 1930 i. S. Simpere c. Lanzrein

und Bern, BGE 58 11 S. 54).

Anders verhält es sich nun aber mit dem weiteren Um-

stand, dass die Beklagten in gänzlich wahl- und planloser

Weise Geschäfte über sehr grosse Quantitäten von Getreide,

Baumwolle, Zucker, Kakao, Kupfer und Blei abschlossen,

also über Waren, die mit ihrem üblichen Geschäftsbetrieb

auch nicht den entferntesten" Zusammenhang aufwiesen

und bezüglich deren ihnen jede Sachkenntnis abging:

Mangelnde Sachkenntnis und mangelnder Zusammenhang

mit der sonstigen Geschäftstätigkeit sind vom Bundes-

gericht seit jeher als gewichtige Hinweise auf den Spiel-

charakter eines Geschäftes betrachtet worden (BGE 29 II

S. 646, 31 II S. 66; S. 616). Auch im vorliegenden Fall

ergibt sich aus diesen Umständen zusammen mit den oben

genannten Momenten, die damit in einem wesentlich

andern Lichte erscheinen, dass auf Seiten der Beklagten

eine Absicht auf eine effektive Erfüllung der Geschäfte

nie bestand. Diese Einstellung der Beklagten konnte der

Klägerin, bezw. dem für sie handelnden Färber, nicht ver-

borgen bleiben, und wenn sie trotzdem mit den Beklagten

Geschäfte abschloss, so gab sie damit eindeutig zu erkennen,

dass sie mit dem Ausschluss der effektiven Lieferung ein-

verstanden war, und erhob ihn damit stillschweigend zum

Vertragsinhalt.

Unter diesen Umständen muss die Spieleinrede der

Beklagten geschützt werden. Hieran vermag nichts zu

ändern, dass das Vorgehen der Beklagten, einerseits die

Gewinne aus den günstig verlaufenen Operationen einzu-

stecken, anderseits aber die Bezahlung der Verluste aus

den missglückten Spekulationen zu verweigern, vom Stand-

punkte der geschäftlichen Anständigkeit und kaufmänni-

schen Ehre betrachtet, zu missbilligen ist. Ein Verstoss

gegen Treu und Glauben liegt jedoch, entgegen der An-

sicht der Vorinstanz, in der Erhebung der Spieleinrede

nicht, da diese vom Gesetz nun einmal zugelassen ist.

Obligationenrecht. Xo 27.

121

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird geschützt, das Urteil des Kantons-

gerichts von Graubünden vom 18./19. Oktober 1934 wird

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

27. Auazug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung

vom 4. Juni 1935

i. S. Franz Cerncio's Irben gegen Franz Cerncic.

K lag e aus F i r m e n r e c h t (OR Art. 876).

Bei mangelnder Unterscheidbarkeit zweier Firmen hat diejenige

zu weichen, deren Interessen nach den gesamten Umständen

als weniger schutzwfudig erscheinen.

A U8 dem Tatbestand :

Der Kläger und die Teilhaber der beklagten Kollektiv-

gesellschaft sind Geschwister. Ihr Vater, Franz Cerncic,

hatte seit 1894 in Brunneu ein Steinbruch- und Baugeschäft

betrieben; später übernahm er dazu noch den Betrieb

des Hotels Villa Schiller in Brunnen. Bei seinem Tode im

Jahre 1922 war sein Geschäft unter der folgenden Firma

im Handelsregister eingetragen: « Franz Cerncic, Unter-

nehmer, Steinbrüche und Hartschottwerke, Brunnen,

Betrieb des Hotels Villa Schiller ».

Nach dem Tode des Vaters liess sich der Kläger, der bis

dahin im väterlichen Geschäft tätig gewesen war, für seine

Erbansprüche von seinen Geschwistern, dem Bruder Hugo

und vier Schwestern, abfinden. In der Folge pachtete er

Steinbrüche in Beckenried und eröffnete ein eigenes Ge-

schäft mit Sitz in Brunnen. Dieses wurde am 22. Novem-

ber 1922 unter der Firma «Franz Cerncic, Steinbrüche»

im Handelsregister eingetragen; als Sitz der Firma wurde

Brunnen angegeben, und als Geschäftsnatur Steinbrüche.

Am 16. Juni 1923liess er diesen Eintrag ändern in « Franz

Cerncic »; die Geschäftsnatur wurde bezeichnet mit:

« Steinbrüche, Hartsteinwerke, Unternehmung», und als

Sitz wie zuvor Brunnen angegeben.