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62 Nachlassverfaruen über Banken. No 19. gericht als obere Nachlassbehörde für das Nachlassver- fahren über Banken und Sparkassen eingesetzt ist, wogegen eine obere ktmtonale Nachlassbehörde nicht bestehen darf. Dementsprechend rechtfertigen es die Verhältnisse nicht, dass der Entscheid einer oberen kantonalen Nach- lassbehörde, an die der Entscheid der gewöhnlichen dezentralisierten Nachlassbehörde über den Nachlass- vertrag einer Bank noch vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes weitergezogen worden war, nachher an das Bundesgericht als Nachlassbehörde dritter Instanz weitergezogen werde. Das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht im Nachlassverfahren über Banken hat nur im Zusammenhang mit der Unter- drückung des kantonalen Instanzenzuges eingeführt werden wollen und ist daher· nicht mehr zulässig, nachdem der kantonale Instanzenzug schon vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes erschöpft worden war. Nicht zur Entscheidung steht, ob nach Art. 47 der vom Bundesgericht am 11. April 1935 erlassenen Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Spar- kassen deren Bestimmungen auf das gemäss dem von der Bank für Graubünden abgeschlossenen Nachlassvertrag zu eröffnende Liquidationsverfahren anwendbar seien. Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konkurskammer .: Auf die Rekurse wird nicht eingetreten. Lang Druc:k AG 3000 Bern (Sc:hweiz)
l. Schuldbetreibungs- und KonkursrechL. PoursuiLe et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRiTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
20. Ent~cheid vom 29. Mä.rz 1935 i. S. Della. Santa. Gleich wie bei der P f ä n cl u n g und der P fan cl ver wer - tun g (Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG) kalln a llC'h im Na chi ass ver f a h re 11 binnen der Beschw€'rdefrist (die hier von der Auflage der Akten an läuft; Art. 300 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde eine Neu s c h ätz u n g dur c h S ach ver s t än d i g e verlangt werden. Zu einem solchen Begehren ist auch der S c h u 1 d n e r leg i tim i e r t. Es kann au c h für b ewe g 1 ich e S ach engesteIlt werden, namentlich im Hinblick auf Pfandbelastungen, und bedarf keiner näheren Begründung. Der K 0 s t e n vor s c h u s s ist von der Auf s ich t sb e hör d e unter kurzer Fristan- setzung zu bestimmen. Dans la procedure de concordat, comme dans la pour8'uite par voie de saisie ou la pOUT8'UÜe en realisation de gage (art. 9 al. 2 et. 99 aI. 2 ORI), l'autorite de surveillance peut etre requise d'ordonner une nouvelle estirnation par de8 experts; cette requete doit etre formuIee dans 1e delai de plainte (qui court des le depot des pieces ; art. 300 LP). Le debiteur a 'tWtamment qualite pour requerir ce procooe. Il peut 1e demander meme a propos de biens mobiliers, notamment de creances hypothecaires, et n'a pas besoin de motiver sa requete. L'autorite de 8'Ur- veillance fixera 1e montant des frais dont 1e debiteur devra faire l'avance et lui impartira un bref de1ai aces fins. Nella procedura di concordato come in quella in via di pignoramento e di realizzazione di pegno (art. 9 cap. 2 e 99 cap. 2 RRF), l'autorita di vigilanza puo essere richiesta di ordinare una AS 61 III - 1935 5
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 20. nuova st.ima:.mediallte perit,i: questa riehiesta dev'essere fatta entro il t.ermine .di redamo (ehe in questo easo decorre dal deposito degp atti, art. 300 LEF). La veste ad inoltrare siffatta domanda spetta anche al debitore. PUO farla anche per i beni mobili, in ispeeie, i crediti ipotecari e non oceorre che Ia motivi. L'autorita di vigilanza fissa l'importo delle spese da anticiparsi dal debitore egli assegna a quest'uopo un breve termine. Der Baumeister Romeo Della Santa in Wallisellen, der den Abschluss eines Nachlassvertrages (Prozentvergleiches ) anstrebt, hat binnen Frist gegen den vom Sachwalter auf- gestellten und mit den übrigen Akten aufgelegten Vermö- gensstatus Beschwerde geführt mit den Anträgen, bei den Liegenschaften seien anstatt der vom Sachwalter berück- sichtigten « Verkehrswerte» die festgestellten « Konkurs- werte » einzusetzen, eventuell sei (wie in der Beschwerde- begründung weiter beantragt wird) der massgebende Wert durch Expertise zu ermitteln, ferner seien die Schuldbriefe No. 27, 28, 31, 32, 35, 37-47 und 59 des Inventars einer neuen Schätzung, ebenfalls im Sinne der Herabsetzung, zu unterziehen, und der Status sei entsprechend den bean- tragten Neuschätzungen zu berichtigen. Von den kanto- nalen Beschwerdeinstanzen abgewiesen, zieht er die Sache im Sinne der Beschwerdebegehren an das Bundesgericht weiter. Hinsichtlich des Inventargegenstandes No. 59 ist die Beschwerde zurückgezogen worden. Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Antrag, für die Liegenschaften die vom Sachwalter angenommenen « Konkurswerte » einzusetzen, beruht nicht etwa auf der rechtsirrtümlichen Auffassung, es sei im Nachlassverfahren auf die bei einer konkursamtlichen Ver- wertung zu erzielenden Werte abzustellen. Vielmehr erachtet der Beschwerdeführer die vom Sachwalter ermit- telten Schätzungswerte als übersetzt, dergestalt, dass die als « Konkurswerte » bezeichneten Zahlen in Wirklichkeit die bei sachgemässer Liquidation zur Erfüllung des Nach- Schuldbetreibungs. nml Konkursreeht. XO 20. 63 lassvertrages zu erzielenden Werte darstellen, während im Konkursfalle bedeutend weniger herausschauen würde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diese Beanstandung nicht im einzelnen nachprüfen la~sen, weil es der Beschwer- deführer an einer genauen Begründung seiner Bemänge- lungen fehlen lasse. Allein dem Schuldner ist im NachJass- verfahren ein formeller Anspruch zuzuerkennen, binnen der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schät- zung durch Sachverständige zu verlangen, ohne diesen Antrag näher begründen zu müssen. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Zwangsvel'Vl'ertung von Grundstücken gibt einen solchen Anspruch bei Vorschussleistung jedem Beteiligten im Falle einer Pfändung, und das gleiche gilt nach Art. 99 Abs. 2 VZG im Pfandverwertungsverfahren. « Beteiligt » ist natürlich auch der Schuldner, der in der letztgenannten Vorschrift ausdrücklich unter den Antrags- berechtigten erwähnt wird. An einer richtigen Schätzung ist er aber im Nachlassverfahren nicht weniger interessiert als bei einer Pfändung oder Pfandverwertung, und auch . im übrigen kommt der Schätzung im Nachlassverfahren ebensoviel Bedeutung zu, zumal bei verpfändeten Vermö- . gensstücken, wo sich im Bestätigungsverfahren die Be- rücksichtigung allfälliger ungedeckter Pfandforderungen nach dieser Schätzung zu bestimmen hat (Art. 305 Abs. 2 SchKG). Auf die Anfechtung der dem Sachwalter nach Art. 299 SchKG obliegenden Schätzung - die Frist läuft von der Auflage der Akten nach Art. 300 an - sind daher jene Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie denn der darin enthaltene Grundsatz nun auch in Art. 4 Abs. 2 der (am ll. April 1935 erlassenen) Verordnung des Bundes- gerichtes betreffend den Nachlassvertrag von Banken und Sparkassen zur Geltung kommt. Dass der Rekurrent nicht zugleich mit der Einreichung der Beschwerde einen Kostenvorschuss eingesandt oder angeboten hat, kann ihm nicht entgegengehalten werden. Den Vorschuss hat die Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Art. 9 VZG ist daher nicht in dem Sinne auszulegen, dass
66 der AntragsteUer binnen der Besch.verdefrist auch gleich einen (vorläufig nach seinem Gutdünken bemessenen) Vor- schuss zu leiSten oder anzubieten habe. Die kantonale Instanz wird· also den yorzuschiessenden Betrag zu be- stimmen und dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Leistung anzusetzen haben, und bei rechtzeitigem Eingang des Betrages wird die Neuschätzung durch Sachverständige anzuordnen sein. Auf die Möglichkeit, die Liegenschaften binnen angemessener Frist zu veräussern, wird dabei (entgegen der vom Sachwalter bekundeten Auffassung, S. 4 der Beschwerdeantwort) Bedacht zu nehmen sein, soweit die Nachlassdividende durch Veräusserung von Liegenschaften aufzubringen sein wird (BGE 49 III 110) ; denn massgebend ist derjenige Verkehrswert, der für die richtige Durchführung des Nachlassvertrages ausgenutzt werden kann. Für Fahrnisse, namentlich im Hinblick auf Pfandbe- lastungen, ist die Schätzung im Nachlassverfahren ebenso wichtig wie für Liegenschaften. Daher ist die anbegehrte Neuschätzung in gleicher 'Veise auch für die Schuldbriefe anzuordnen. Demnach efkennt die Schuldbetr.- u. KonL"Urskammer " Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die kantonale Aufsichts- behörde im Sinne, der Erwägungen zur Anordnung einer Neuschätzung angewiesen wird.
21. Entscheid vom 13. April 1935
i. S. Volksbank in Schüpfheim. Abgrenzung der Zuständigkeit der Gerichte und der B p t l' e i b u n g s b e hör den. Erklärungen über einen R ü c k zug des R e c h t s vor - s chI a g e s, die im Rechtsöffnungsverfahren abgegeben werden, sind vom Rf'chtsöffnungsrichter auf ihre Bedeutung SchnIJbetl'f'iblHlj.(.-;- WHl Konkul'srecht. Xo 21. 67 und \Virksamkeit zu prüfen. Das Betreibungsamt i;,it an das Ergebnis dieser 'Vürdigung und den Ausgang des Rechts- öffnungsverfahrens gebunden. Le jllge de la mainlevec doit apprecier \0 sens et la portee des declarations faites dans l'instance Je mainlevee au sujet du retrait de l'opposition formee contre le commumlement rle payer. L'office des poursuit{Js est lie par cette appreciation comme aussi par l'issue de la proceduro de muinlevee. Il gimlice della levata dell'opposizione deve apprezzare il senso e la portata della dichiarazioni fatta nell'istanza di levata in merito al ritiro dell'opposizione. L'ufficio dell'esecuzione e vincolato a quest'apprezzamento e anche all'esito deI proce- dimento di levata. Die mit ihrem Begehren um provisorische Rechts- öffnung vom erstiustanzlichen Richter geschützte, von der Rekursinstanz dagegen abgewiesene Gläubigerin verlangt die Fortsetzung der Betreibung, weil der Rechtsvorschlag im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren wirksam zurückgezogen worden sei. Nach Abweisung durch das Betreibungsamt hat sie den Beschwerdeweg beschritten, jedoch bei beiden kantonalen Instanzen ohne Erfolg, indem diese Instanzen in Übereinstimmung mit den Rechtsöffnungsinstanzen (mit denen sie in Personalunion stehen) das Vorliegen einer rechtsverbindlichen Rück- zugserklärung verneinen. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet sich der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht, mit dem die Beschwerde- führerin neuerdings beantragt, das Betreibungsamt sei zu verhalten, ihrem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung " Die Rekurrentin hält der kantonalen Aufsichtsbehörde eine unrichtige Beurteilung gewisser im Rechtsöffnungs- verfahren von der Schuldnerschaft abgegebener Erklä- rungen vor, die sie als Rückzug des Rechtsvorschlags gewürdigt und berücksichtigt wissen will. Allein, nach- dem im Rechtsöffnungsverfahren selbst ein solcher Rück-