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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 26.
Die Rekurrentin hat nun spätestens am 8. März 1923
in Erfahrung gebracp.t, dass ihr gehörende Möbelstücke
gepfändet worden seien. Sie war somit von diesem Mo-
. mente an in der Lage, ihre Eigentumsrechte anzumelden
und es ist deshalb einem eigenen Verschulden zuzurech-
nen, wenn sie sieh nicht aufklären liess und binnen der
zehn Tage nicht ihren Anspruch geltend machte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
26. Entscheid vom la.Juni 1928 i. S. Schweiz. 13a.nkverein
Die Schätzung eines Pfandobjektes nach Art. 305 Abs. 2
S~hKG hat auf Grund der gegenwärtigen Marktverhält-
nIsse zu erfolgen. Nur unmittelbar bevorstehende Aende-
rungen in der Marktlage dürfen noch mitberücksichtigt
werden.
.
A. -
Im Nachlassverfahren über die Stickereifirma
Brunne!: und Hofstetter wurde eine pfandversicherte
Forderung des Schweiz. Bankvereins in St. Gallen von
69,000 Fr. als mit 49,000 Fr. durch das Pfand gedeckt
erklärt und der RestbetIag 'als ungedeckte Kurrentfor-
derung behandelt. Die Kollokation beruhte auf einer
Bewertung des pfandbelasteten Gebäudes mit 240,000 Fr.
nebst Zinsen.
Gegen diese Bewertung beschwerte sich der Bankverein
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde von St. Gallen. Er
machte geltend, die Liegenschaft sei höchstens auf
190,000 Fr. zu schätzen, und verlangte daher Behandlung
der ganzen Forderung als ungedeckt. Die. im Auftrag
der Aufsichtsbehörde vorgenommene Expertise stellte
vorerst fest, dass Geschäftsgebäude' .zur Zeit· infolge der
Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. N0 26.
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geringen Nachfrage nur zu sehr gedrückten Preisen ver-
mietet werden können, erklärte aber im weitern, dass
sie von normalen Zeitverhältnissen ausgehe und kam so
zu einem Schätzung3werte von 240,000 Fr. Die Aufsichts-
behörde schloss sich. in ihrem Entscheide vom 25. Mai
1923, eröffnet am 28. gl. Mts., diesem Gutachten an und
wies die Beschwerde ab.
B. -
Hiergegen rekurriert der Schweiz. Bankverein
St. Gallen unterm 7. Juli 1923 rechtzeitig an das Bundes-
gericht. Er wiederholt das an die Vorinstanz gestellte
Begehren und führt zur Begründung an, dass für die
Schätzung ausschliesslich auf die heutigen Verhältnisse
abzustellen sei.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer. zieht
in Erwägung:
Auf welchen Grundlagen eine Schätzung nach Schuld-
betreibungsrecht vorzunehmen sei, ist eine Rechts-
frage, die der Entscheidung des Bundesgerichts unter-
liegt. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
Die Schätzung nach Art. 305, Abs. 2 SchKGhat zwei-
fellos den Wert zum Gegenstand, welcher sich bei einer
derzeitigen Verwertung ergeben würde. Es folgt daraus,
dass für sie nur die gegenwärtigen Marktverhältnisse
massgebend sein können und höchstens unmittelbar be-
vorstehende Schwankungen der Marktlage noch mitzu-
berücksichtigen sind. Dagegen ist es unzulässig, ein
Mittel zwischen dem für normalen Zeiten und dem für
eine Krisenzeit gültigen Werte als Schätzungswert an-
zunehmen.
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde von St. Gallen
ist also insofern ungesetzlich, als er auf eine Schätzungs-
taxation abstellt, die auf normalen Verhä\tnissen statt
auf der gegenwärtigen Marktlage beruht, und. es ist daher
die Sache zur Neubegutachtung auf der 'Gfundlage des
gegenwärtigen Verkehrswertes allein an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 27.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zur noch-
. maligen Schätzung der Liegenschaft im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
27. Entsoheid vom 19. Juni 1923 i. S. Gemeindesteueramt Henau.
Art.
93 SchKG: Lohnpfändung für Steuerforderungen.
Existenzminimum.
A.-Dem Rekursbeklagten wurde für eine Steuerforde-
rung der Gemeinde Henau der Gehalt mit 5 Fr. im Monat
gepfändet. Das Obergericht hob auf Beschwerde hin mit
Entscheid vom 28. Mai 1923 diese Pfändung auf. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, dass der Rekurrent zusam-
men mit seiner Frau ein Einkommen von unter 300 Fr.
monatlich habe, während sich sein Existenzminimum
auf 306 Fr. bis 314 Fr. belaufe. Somit sei kein pfändbarer
Lohn vorhanden.
E.- Gegen diesen Entscheid ~eschwert sich das Ge-
meindesteueramt Henau am 8. Juni beim Bundesge-
richt. Nach seinen Ausführungen ist das Existenz-
minimum zu hoch bemessen. Überdies müsse für Steuer-
forderungen deswegen eine A-usnahme gemacht werden,
weil ein entsprechender Betrag bei dessen Berechnung
schon inbegriffen werde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
dass die Bestimmung des Lohnbetrages, welcher als
Existenzminimum der Pfändung entzogen bleiben soll,
eine Ermessensfrage ist und demnach gemäss Art 19
SchKG der überprüfung durch das Bundesgericht nich1
unterliegt;
Schuidbetreibungs- und Konkursreclit. No 28.
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dass grundsätzlich das Existenzminimum ohne Rück-
sicht auf die Rechtsnatur der Betreibungsschuld zu be-
messen ist und jedenfalls für Steuerforderungen hievon
keine Ausnahme gemacht werden kann;
und erkennt :
Der Rekurs wird abgewiesen.
28. Arret du 90 juin 1923
dans la cause Banqu8 Ga11a.nd& Cie,
Art. 198, 232 chiff. 4 et 256 aI. 2 LP.
L'assemblee des creanciers ne peut decider qu'avec l'assenti-
ment du creancier gagiste l'utiIisation du gage en vue d'en
percevoir les fruits pendant la procedure de failIite.
A. -
Dans une poursuite en realisation de gage dirigee
contre Antoine Kaelin, proprietaire de l'Hötel-Pension
de la For~t aMorgins, dame Magnan, aux droits de la-
quelle se trouve actuellement Me Isaac Marclay, avocat
et notaire a Monthey, a ete reconnue titulaire d'un droit
de gage en premier rang sur les meubles de l'hötel et en
second rang sur les immeubles, pour une creance d'envi-
ron 20000 fr., le premier rang appartenant a la Banque
Galland & Oe a Lausanne.
Les premieres encheres ne donnerent pas de resultat
et les secondes encheres, fixees au 24 oetobre 1922, fu-
rent revoquees, le debiteur ayant ete declare en faillite
dans l'intervalle. La mise en vente des biens meubles et
immeubles fut fixee au 26 mars 1923, mais la Banque
Galland ayant recouru contre les conditions de vente,
eelle-ci fut revoquee.
.
B. -
Par lettre du 16 mai 1923, l'offiee des faillites de
Monthey avisait la Banque Galland & Oe et Isaae Mar-
elay que, vu l'avancement de la saison, le recours depose