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49_III_110

BGE 49 III 110

Bundesgericht (BGE) · 1923-03-08 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 26.

Die Rekurrentin hat nun spätestens am 8. März 1923

in Erfahrung gebracp.t, dass ihr gehörende Möbelstücke

gepfändet worden seien. Sie war somit von diesem Mo-

. mente an in der Lage, ihre Eigentumsrechte anzumelden

und es ist deshalb einem eigenen Verschulden zuzurech-

nen, wenn sie sieh nicht aufklären liess und binnen der

zehn Tage nicht ihren Anspruch geltend machte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

26. Entscheid vom la.Juni 1928 i. S. Schweiz. 13a.nkverein

Die Schätzung eines Pfandobjektes nach Art. 305 Abs. 2

S~hKG hat auf Grund der gegenwärtigen Marktverhält-

nIsse zu erfolgen. Nur unmittelbar bevorstehende Aende-

rungen in der Marktlage dürfen noch mitberücksichtigt

werden.

.

A. -

Im Nachlassverfahren über die Stickereifirma

Brunne!: und Hofstetter wurde eine pfandversicherte

Forderung des Schweiz. Bankvereins in St. Gallen von

69,000 Fr. als mit 49,000 Fr. durch das Pfand gedeckt

erklärt und der RestbetIag 'als ungedeckte Kurrentfor-

derung behandelt. Die Kollokation beruhte auf einer

Bewertung des pfandbelasteten Gebäudes mit 240,000 Fr.

nebst Zinsen.

Gegen diese Bewertung beschwerte sich der Bankverein

bei der kantonalen Aufsichtsbehörde von St. Gallen. Er

machte geltend, die Liegenschaft sei höchstens auf

190,000 Fr. zu schätzen, und verlangte daher Behandlung

der ganzen Forderung als ungedeckt. Die. im Auftrag

der Aufsichtsbehörde vorgenommene Expertise stellte

vorerst fest, dass Geschäftsgebäude' .zur Zeit· infolge der

Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. N0 26.

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geringen Nachfrage nur zu sehr gedrückten Preisen ver-

mietet werden können, erklärte aber im weitern, dass

sie von normalen Zeitverhältnissen ausgehe und kam so

zu einem Schätzung3werte von 240,000 Fr. Die Aufsichts-

behörde schloss sich. in ihrem Entscheide vom 25. Mai

1923, eröffnet am 28. gl. Mts., diesem Gutachten an und

wies die Beschwerde ab.

B. -

Hiergegen rekurriert der Schweiz. Bankverein

St. Gallen unterm 7. Juli 1923 rechtzeitig an das Bundes-

gericht. Er wiederholt das an die Vorinstanz gestellte

Begehren und führt zur Begründung an, dass für die

Schätzung ausschliesslich auf die heutigen Verhältnisse

abzustellen sei.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer. zieht

in Erwägung:

Auf welchen Grundlagen eine Schätzung nach Schuld-

betreibungsrecht vorzunehmen sei, ist eine Rechts-

frage, die der Entscheidung des Bundesgerichts unter-

liegt. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

Die Schätzung nach Art. 305, Abs. 2 SchKGhat zwei-

fellos den Wert zum Gegenstand, welcher sich bei einer

derzeitigen Verwertung ergeben würde. Es folgt daraus,

dass für sie nur die gegenwärtigen Marktverhältnisse

massgebend sein können und höchstens unmittelbar be-

vorstehende Schwankungen der Marktlage noch mitzu-

berücksichtigen sind. Dagegen ist es unzulässig, ein

Mittel zwischen dem für normalen Zeiten und dem für

eine Krisenzeit gültigen Werte als Schätzungswert an-

zunehmen.

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde von St. Gallen

ist also insofern ungesetzlich, als er auf eine Schätzungs-

taxation abstellt, die auf normalen Verhä\tnissen statt

auf der gegenwärtigen Marktlage beruht, und. es ist daher

die Sache zur Neubegutachtung auf der 'Gfundlage des

gegenwärtigen Verkehrswertes allein an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 27.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zur noch-

. maligen Schätzung der Liegenschaft im Sinne der Er-

wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

27. Entsoheid vom 19. Juni 1923 i. S. Gemeindesteueramt Henau.

Art.

93 SchKG: Lohnpfändung für Steuerforderungen.

Existenzminimum.

A.-Dem Rekursbeklagten wurde für eine Steuerforde-

rung der Gemeinde Henau der Gehalt mit 5 Fr. im Monat

gepfändet. Das Obergericht hob auf Beschwerde hin mit

Entscheid vom 28. Mai 1923 diese Pfändung auf. Zur Be-

gründung wurde ausgeführt, dass der Rekurrent zusam-

men mit seiner Frau ein Einkommen von unter 300 Fr.

monatlich habe, während sich sein Existenzminimum

auf 306 Fr. bis 314 Fr. belaufe. Somit sei kein pfändbarer

Lohn vorhanden.

E.- Gegen diesen Entscheid ~eschwert sich das Ge-

meindesteueramt Henau am 8. Juni beim Bundesge-

richt. Nach seinen Ausführungen ist das Existenz-

minimum zu hoch bemessen. Überdies müsse für Steuer-

forderungen deswegen eine A-usnahme gemacht werden,

weil ein entsprechender Betrag bei dessen Berechnung

schon inbegriffen werde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

dass die Bestimmung des Lohnbetrages, welcher als

Existenzminimum der Pfändung entzogen bleiben soll,

eine Ermessensfrage ist und demnach gemäss Art 19

SchKG der überprüfung durch das Bundesgericht nich1

unterliegt;

Schuidbetreibungs- und Konkursreclit. No 28.

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dass grundsätzlich das Existenzminimum ohne Rück-

sicht auf die Rechtsnatur der Betreibungsschuld zu be-

messen ist und jedenfalls für Steuerforderungen hievon

keine Ausnahme gemacht werden kann;

und erkennt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

28. Arret du 90 juin 1923

dans la cause Banqu8 Ga11a.nd& Cie,

Art. 198, 232 chiff. 4 et 256 aI. 2 LP.

L'assemblee des creanciers ne peut decider qu'avec l'assenti-

ment du creancier gagiste l'utiIisation du gage en vue d'en

percevoir les fruits pendant la procedure de failIite.

A. -

Dans une poursuite en realisation de gage dirigee

contre Antoine Kaelin, proprietaire de l'Hötel-Pension

de la For~t aMorgins, dame Magnan, aux droits de la-

quelle se trouve actuellement Me Isaac Marclay, avocat

et notaire a Monthey, a ete reconnue titulaire d'un droit

de gage en premier rang sur les meubles de l'hötel et en

second rang sur les immeubles, pour une creance d'envi-

ron 20000 fr., le premier rang appartenant a la Banque

Galland & Oe a Lausanne.

Les premieres encheres ne donnerent pas de resultat

et les secondes encheres, fixees au 24 oetobre 1922, fu-

rent revoquees, le debiteur ayant ete declare en faillite

dans l'intervalle. La mise en vente des biens meubles et

immeubles fut fixee au 26 mars 1923, mais la Banque

Galland ayant recouru contre les conditions de vente,

eelle-ci fut revoquee.

.

B. -

Par lettre du 16 mai 1923, l'offiee des faillites de

Monthey avisait la Banque Galland & Oe et Isaae Mar-

elay que, vu l'avancement de la saison, le recours depose