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61_III_198

BGE 61 III 198

Bundesgericht (BGE) · 1986-11-20 · Deutsch CH
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198

&huldbetreibuugs- Hud Konkursrooht. No 55.

;)5. Entscheid yam 20. November 1986 i. S. Buk in Zug.

Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtrt>-

tun g

nehmen die

P fan d g 1 ä u b i ger mit dem

P fan d aus fall am Liquidationsergebnis teil.

Als Pfalldausfall ist vorläufig der !lach der Schätzung des Sach-

walters ungedeckte Forderungsbetrag zu betrachten, unter Vor-

behalt der Berichtigung gemäss dem wirklichen Pfandausfall.

Das Ergebnis einer durch den Liquidator mit Zustimmung der

Pfandgläubiger und der Kurrentgläubiger vorgenommenen

fr e i h ä nd i gen Ver ä u s s er u n g verpfändeter Ver-

mögensstücke ist dem Ergebnis einer auf Betreibung hin

erfolgten Zwangsverwertung gleichzuachten.

Art. 311 SchKG. Art. 39 der bundesgerichtlichen Bankennach-

lassverordnung.

Dans le concordat par abandon d'act'ij. les creanciers gagisteB ont

part au produit de la liquidation, en raison de l'insutJisance

de leurs gages.

Cette partieipation est determinee provisoirement par le montant

de la creance qui est a decouvert, suivant l'estimation du

commissaire, et sous reserve de rectifieation en raison de

I'insuffisance effective.

On doit assimiler au produit de la realisation foroße dans Ja POUl'-

suite le produit d'un gage vendu de gre cl gre par le liquidateul'

de Ia masse concordataire, avec l'assentiment des creanciers

gagistes et chirographaires.

Art. 311 LP, 39 de l'ordonnance du Tribunal fooeral concernant

la procooure de concordat pour les banques et les caisses

d'epargne.

Nel concordato per abbandono dell'attioo, i creditori pignoratiz'i

partecipano al prodotto della realizzazione nella misura del-

l'insutJicienza dei IoTa pegni.

Questa participazione e determinata provvisoriamente dell'anl-

montare dei credito scoperto secondo la stima deI commissario,

sotto riserva di rettifica giusta l'insufficienza effettiva.

Si assimilera al ricavo della realizzazione forzata nell'esecuzione il

prodotto di un pegno venduto a trattative private dal liquidatore

della massa coll'assenso dei creditori pignoratizi e chirografari.

Art. 311 LE; 39 deI regolamento deI Tribunale federale concer-

nente il eont'ordato delle banehe f) delle casse di risparmio.

A. -

Die zur V ollziehung des Nachlassvertrages mit

Vermögensabtretung des Leon Kaller bestellte Liquida-

tionskommission verkaufte am 21. November 1934 die

Scbuldbetraibungs- und Konkur..rocht. N0,i,i,

Illtl

Liegenschaft des Schuldners, die der Sachwalter auf

;300,000 Fr. geschätzt hatte, mit Zustimmung der Pfand-

gläubiger und der Kurrentgläubiger (die auf ein die An-

nahme des Kaufsangebotes empfehlendes Rundschreiben

nicht Einspruch erhoben) aus freier Hand zum Preise

von 480,000 Fr_, zahlbar mit der Übernahme von Kapital,

Zinsen und Marchzinsen bis zu diesem Betrage, Wert 1_

März 1935 (Tag des Nutzen- und Schadensanfanges).

Die den Kaufpreis übersteigenden Pfandbelastungen

wurden dann bei der Übertragung des Eigentums an der

Liegenschaft im Grundbuch, die erst am 28. Juni 1935

stattfand, mit Einverständnis der Pfandgläubigerin, Bank

in Zug, gelöscht.

B. -

In dem von der Liquidationskommission am

23./25. Januar 1935 aufgelegten Kollokationsplan mit

zugehörigem Lastenverzeichnis wurde die Bank in Zug,

entsprechend ihrer Eingabe vom 28_ November 1934,

mit allen ihren Pfandforderungen zugelassen, und diese

Verfügungen blieben unangefochten. Erst als die Liqui-

dationskommission am 1. März 1935 eine provisorische

Verteilungsliste auflegte, wonach eine Abschlagsdividende

von 15% zur Verteilung gelangen sollte, und zwar an

die Bank in Zug ein Betreffnis von 52,419 Fr_ 15 Rp.

entsprechend ihrer ungedeckten Pfandansprache

VOll

voraussichtlich 349,461 Fr. 05 Rp_ (genaue Ermittlung

vorbehalten), führte ein Kurrentgläubiger Beschwerde

mit dem Antrag, diese Zuweisung an die Bank in Zug

aufzuheben.

Die kantonalen Beschwerdeinstanzen haben die Be-

schwerde gutgeheissen, die obere mit Entscheid vom

25. September 1935. Diese Behörde ist der Ansicht, Art.

85 der Konkursverordnung, wonach die Pfandgläubiger

mit dem durch den Erlös der Pfänder nicht gedeckten

Betrag ihrer Forderungen am Erlös des freien Masse-

vermögens teilzunehmen haben, sei hier nicht anwendbar;

diese Bestimmung setze eine zwangsweise vorgenommene

Verwertung der Pfänder voraus, wie sie im Konkurs

200

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No M.

vorzunehmen

~ei, während hier die Zustimmung der

Rekurrentin zur Veräusserung der Pfandlregenschaft in

ihrem Belieben gestanden habe.

Diesen Entscheid hat die Bank in Zug an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem Antrag, die in der Vertei-

lungsliste getroffene Verfügung über die Berücksichtigung

ihrer Ausfallforderung sei zu schützen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz verkennt das -

ganz abgesehen von

der hier nur als Ausführungsvorschrift in Betracht fallenden

Bestimmung von Art. 85 der Konkursverordnung -

in

Art. 311 SchKG verankerte Recht des Pfandgläubigers,

mit dem ungedeckten- Teil seiner Pfandforderungen am

Nachlassvertrag teilzunehmen. Wenn sich danach ein

Pfandgläubiger (beim Prozentvergleich) für den unge-

deckten Forderungsbetrag mit der Nachlassdividende

begnügen muss, so hat er anderseits in entsprechendem

Umfange auch Anspruch auf Erfüllung des Nachlass-

vertrages. Soweit die Pfandforderungen durch die PIander

nicht wirklich gedeckt sind, haben sie eben als Kurrent-

forderungen zu gelten. Dementsprechend nehmen beim

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung die Pfand-

gläubiger mit dem ungedeckten Teil ihrer Forderungen

gleichfalls . an der Liquidation des abgetretenen Masse-

vermögens teil. Hier, wo schon die Schätzung des Sach-

walters den die Summe von 500,000 Fr. übersteigenden

Betrag als ungedeckt bezeichnete, war daher ohne weiteres

die Teilnahme der Rekurrentin am Liquidationsergebnis

mit diesem Betrag in Rechnung zU stellen. Vorbehalten

blieb das wirkliche Ergebnis der Verwertung der Pfand-

liegenschaft, die trotz dem Nachlassverfahren von der

Rekurrentin für den ganzen Betrag ihrer Pfandforderungen

auf dem Betreibungswege in Anspruch genommen werden

konnte (BGE 1933111 197 ff.). Blieb der Erlös des Pfandes

unter dem Schätzungswert, so war der wirkliche Pfand-

SchuldbetreibUIlgs. und Konkursrecht. No M.

~Ol

ausfall als Kurrentforderung zu berücksichtigen (BGE

1914 III 271 ff.).

Dass das Pfandgrundstück nicht auf dem Betreibungs-

wege zur Verwertung gelangt, sondern mit Zustimmung

der Rekurrentin von der Liquidationskommission frei-

händig verwertet worden ist, rechtfertigt keine abweichende

Behandlung. Aus der Zustimmung zu einem solchen

Vorgehen, wodurch eine rasche Verwertung ermöglicht

wurde, zu Bedingungen, die die Liquidationskommission

unter den gegebenen Verhältnissen als günstig erachtete,

darf der Rekurrentin kein Nachteil gegenüber einer

Verwertung durch das Betreibungsamt, die sie ja hätte

erzwingen können, erwachsen. Ihre Zustimmung enthält

selbstverständlich auch keinen weitergehenden Verzicht

als auf die vom Käufer nicht übernommenen Pfand-

belastungen des Grundstückes, wogegen die Forderung

gegen den Nachlasschuldner gleich wie bei einer Verwertung

des Grundstückes auf Betreibung hin bestehen blieb.

Die von der Vorinstanz erwähnte Bestimmung des Kauf-

vertrages, woraus auf eine Absicht, die Gläubigerrechte

abzutreten, geschlossen werden könnte, spielt gleichfalls

keine Rolle; denn eine tatsächlich vollzogene Abtretung

wird von keiner Seite geltend gemacht, und nachdem die

Rekurrentin selbst die sämtlichen Forderungen eingegeben

hat und rechtskräftig im Kollokationsverfahren zugelassen

worden ist, hat es dabei im Verteilungsverfahren sein

Bewenden.

Nach Art. 39 der bundesgerichtlichen Bankennach-

lassverordnung vom 11. April 1935 sind Pfandgläubiger

bei Abschlagsverteilungen des Erlöses des abgetretenen

Vermögens nach Massgabe ihres wirklichen Pfandausfalles

zu berücksichtigen, wenn die Pfänder bei Auflegung der

Verteilungsliste bereits verwertet worden sind. Dieser

Grundsatz, der den in Art. 311 SchKG wurzelnden Rechten

der Pfandgläubiger Rechnung trägt, verdient bei der

Liquidation zufolge Nachlassvertrages mit Vermögens-

abtretung allgemein angewendet zu werden.

202

Rdlllldbetreibungs. und Konkursrecht. No 56.

Demnach erkJnnt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die

Bank in Zug für ihre den Verkaufserlös von 480,000 Fl'.

übersteigenden Pfandforderungen in der Verteilungslist.e

zu berücksichtigen ist.

56. Entscheid vom 5. Dezember 1935

i. S. ltantonaler Gewerbeverband Ba.sel-Stadt.

Art. 27 SchKG steht nicht entgegen, dass die kantonalen Vor-

schriften über die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger

auch auf die entgeltliche (billige) Ver t r e tun g der

Mit g 1 i e der ein e s

Bel' n f s ver ban des

durch

diesen angewendet werden.

L'art. 27 LP ne s'oppose 'pas a ce que les prescriptions do droit

cantonal sur la representation professionnelle des creanCiOl'H

soient aussi appliquees a la Tepresentation, remuneree (seion

un tarif tres bas), des membTes d'une a8sociation prOfCS8iorl-

nelle par cette association.

L'art. 27 LEF non vieta che le prcscrizioni deI diritto calltonalc

relative aHa rappresentazione professionale dei ereditori

vengano applicate anche aHa rappresentazione, rimunerata

in misura modesta, dei soci di un'associazione professionale,

da parte dell'associazionc.

Der Rekurs richtet sich gegen die auf generelle Weisung

der kantonalen Aufsichtsbehörde verfügte Zurückweisung

eines vom Rekurrenten für sem Mitglied W. Brandenberger

gestellten Betreibungsbegehrens wegen Verstosses gegen

§ 4 des kantonalen EG zum SchKG, der lautet: ({ Die im

Kanton Basel-Stadt diplomiert.en Notare und zugelassenen

Advokaten, sowie die Amtsleute des Zivilgerichtes haben

die ausschliessliche Befugnis zur berufsmässigen Vertretung

Oe!' Glänbiger in Betreibungssachen »).

Die SchuUbetreibungs· und Konku1'skammer

zieht in Erwägung :

Das Bundesgericht kann den angefochtenen Entscheid

nur daraufhin nachprüfen, ob er vereinbar sei mit der

SelmldhdJ'cibnngs. und KOHkllJ'srce-ht. ~o 56.

zU:;

bundesrechtlichen Vorschrift des Art. 27 SchKG, dass

die Kantone die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger

organisieren (und insbesondere die Ausübung dieses

Berufes von ... abhängig machen) können. Hiefür kommt

nichts an auf die Art und Weise, wie der Kanton Basel-

Stadt die Stellenvermittlung geordnet hat.

Wesentliches Merkmal für die Gewerbsmässigkeit bezw.

den Beruf der Gläubigervertretung ist, dass diese Tätig-

keit nicht nur vereinzelt und nicht unentgeltlich ausgeübt

werde. Freilich dürfte die kantonale Organisation der

Gläubigervert,retung nicht ausschliessen, dass jemand zwar

nicht regelmässig, jedoch gegen Entgelt betreibende Gläu-

biger vertrete, um ihnen einen Gelegenheitsdienst zu

erweisen, Indessen hat es der Rekurrent mit der Schaffung

seiner InkassosteIle (und der Aufstellung eines Inkasso-

tarifes) auf die regelmässige Vertretung seiner Mitglieder

in Betreibungssachen abgesehen. Darauf kommt nichts an,

dass diese Tätigkeit vom Rekurrenten nur nebenbei, als

Nebenberuf neben anderer hauptsächlicher Tätigkeit aus-

geübt werde, und ebensowenig darauf, dass ein so geringes

Entgelt gefordert wird, welches nicht nur nicht erlaubt,

einen Geschäftsgewinn zu erzielen, sondern nicht einmal

den daherigen Aufwand des Rekurrenten decken dürfte.

Auch ändert es nichts an gewerbs- bezw. berufsmässigem

Inkasso, dass Aufträge zu solcher Geschäftsbesorgung nicht

für jeden beliebigen Dritten ausgeführt werden, sondern

nur für jedermann innerhalb eines geschlossenen Kreises

von Personen, hier der Mitglieder des Rekurrenten. Dass

jemand ständig unentgeltlich betreibende Gläubiger ver-

t,rete, wird kaum vorkommen, weshalb es hiefür keiner

Ordnung bedarf; sobald aber jemand ständig gegen (noch

so geringes) Entgelt dies tut, sei es auch nur für einen

geschlossenen Kreis von Personen, so soll er über die per-

sönlichen Eigenschaften verfügen müssen, welche das

Bundesrecht dem kantonalen Recht zu fordern gestattet.

Andernfalls müssten bei der gegenwärtigen Verbreitung

der beruflichen Organisationen der Art. 27 SchKG und die