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Pfandnaehlassverfahren. No 50.
aus, dass der :Masse das Armenrecht deshalb gewährt
werden könntey weil ihre Passiven die Aktiven übersteigen,
wie dies in sozusagen allen Konkursen der Fall ist.
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1. Das Armenrechtsgesuch der Konkursmasse Winkler
wird abgewiesen.
2. Vom Verzicht der Masse auf die Weiterführung des
Prozesses wird Vormerk genommen.
3. Das Konkursamt Basel-Stadt wird aufgefordert,
innert der Frist von einem Monat von der Zustellung des
vorliegenden Entscheides an dem Bundesgericht mitzu-
teilen, ob einer oder mehrere Gläubiger den Prozess namens
der Konkursmasse Winkler weiterführen wollen.
B. Pfandnachlassverfahren.
Pracedure de cancardaL hypoLhecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
50. Entscheid vom 9. November 1935 i. S. Imfeld.
P fan d n ach las s ver f a h ren (BundesbeschluBB vom 21.
Juni 1935, Art. 30, 41): Die Er ö ff nun g (auch auf vor
dem 1. Juli 1935 eingereichtes Gesuch hin; Erw. 1) ist abzu-
lehnen, wenn der Schuldner des Schutzes nicht würdig er-
scheint (Erw. 2). Kriterien der W ü r d i g k e i t (Erw. 3).
Pfandnachlassverfahren. No 50.
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Procidure de concordat kypotMcaire (arrete federal du 21 juin 1935,
art. 30 et 41) : Alors meme qu'elle a eM deposoo avant le
l er juillet 1935, la requete tendant a l'ouverture de la procedure
da concordat hypothecaire doit etre rejetOO si le debiteur ne
parait pas digne d'une aide (consid. 2). Criteres de cette
appreciation (consid. 3).
Procedura deZ concordato iporecario (decreto federale 21 giugno
1935, art. 30 e 41): Anche S6 venne inoltrata prima deI
1 Iuglio 1935, l'istanza volta ad ottenere l'inizio della pro-
cedura deI concordato ipotecario dev'essere respinta se il
debitore non sembra meritevole d'aiuto (consid. 2). Criteri di
questo apprezzamento (consid. 3).
Auf das vom Rekurrenten am 20. Mai 1935 eingereichte
Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens hat
das Bezirksgericht Aarau am 5. Juni in Anwendung von
Art. 30 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 30. September
1932 die Nachlasstundung bewilligt, dagegen den Ent-
scheid über die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
ausgesetzt. Am 21. August sodann hat das Bezirksgericht
in Anwendung des am 1. Juli in Kraft getretenen Bundes-
beschlusses vom 21. Juni 1935 das Gesuch um Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens abgewiesen.
Diesen Ent-
scheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die SchuldbetreibungB- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 enthält
öffentliches Recht und findet daher seit seinem Inkraft-
treten am 1. Juli Anwendung, soweit diese möglich ist,
insbesondere auf Gesuche um Eröffnung des Pfandnach-
lassverfahrens, die noch unter der Geltung des auf den
1. Juli aufgehobenen Bundesbeschlusses vom 30. September
1932 gestellt worden waren, über die jedoch bis zum 1. Juli
noch nicht entschieden war. Dem würde es entsprechen,
dass nach dem auf Ende 1938 vorgesehenen Ablauf des
Bundesbeschlusses nicht mehr über vorher eingereichte
Gesuche entschieden werden dürfte, wenn hiefür nicht eine
durch die Billigkeit gerechtfertigte Ausnahmebestimmung
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I'fandnachlassverfahren. No 50.
(Art. 67) aufgeStellt worden wäre, die indirekt die Regel
bestätigt.
2. -
Art. 41 des neuen Bundesbeschlusses hat Art. 40
des bisherigen dahin ergänzt, dass für die Bestätigung des
mit dem Pfandnachlassverfahren verbundenen Nachlass-
vertrages in erster Linie erforderlich ist, dass der Schuldner
des Schutzes würdig erscheine. Ist dieses Erfordernis zwar
nicht schon für die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
aufgestellt, so ist doch auch die Eröffnung des Verfahrens
zu verweigern, wenn zur Zeit der Entscheidung hierüber
zweifelsfrei feststeht, dass es an diesem Erfordernis fehlt
und deshalb an eine spätere Bestätigung nicht zu denken
ist (gleichwie es bezüglich des Erfordernisses der Sanier-
barkeit in ständiger Rechtsprechung geschehen ist; vgl.
BGE 47 III S. 63). Anders wäre es nicht verständlich, dass
die von Art. 30 des neuen Bundesbeschlusses neu vorge-
sehene Begutachtung des Gesuches u m E r ö f f nun g
des Pfandnachlassverfahrens durch die Hoteltreuhandge-
sellschaft sich namentlich darüber äussern soll, ob der
Schuldner des Schutzes würdig erscheine.
3. -
Das neue Erfordernis der Schutzwürdigkeit des
Schuldners kann nur den Sinn haben, dass es über das
schon früher aufgestellte hinausgeht, welches darin be-
steht, dass der Schuldner ohne eigenes Verschulden infolge
der wirtschaftlichen Krise die Pfandforderungen und ihre
Zinse nicht voll bezahlen kann (Art. 1 der Bundesbeschlüsse
vom 30. September 1932 und 21. Juni 1935; BGE 59III
224 Erw. I). Darüber wurde von der vorberatenden Kom-
mission des Ständerates, welche den Entwurf des Bundes-
rates entsprechend ergänzte, ausgeführt: « Cet examen
nous parait necessaire pour des motifs d'ordre moral et
economique que chacun peut comprendre » (Stenographi-
sches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, 1935,
186). Insbesondere wird danach die Wohltat des Pfand-
nachlassverfahrens nicht einem Schuldner gewährt werden
dürfen, der wenig Gewähr dafür bietet, dass er sich nicht
zum Nachteile der Pfandgläubiger werde leichtfertige Hand-
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lungen zuschulden kommen lassen; denn wenn von vorne-
herein mit solchen Handlungen gerechnet werden muss, so
bietet Art. 10 leg. cit., wonach die Stundung wegen solcher
Handlungen widerrufen werden kann, nachdem die Pfand-
gläubiger dadurch bereits benachteiligt worden sind, keinen
genügenden Schutz dagegen. Indizierend für eine solche
Gefahr sind am ehesten in der Vergangenheit liegende
Handlungen ähnlicher Art, die übrigens auch schon für
sich allein die Unwürdigkeit begründen können, selbst wenn
sie für die Zahlungsunfähigkeit nicht kausal gewesen sind,
wie z. B. unverhältnismässig hohe, eine angemessene Ver-
gütung für die geleistete Arbeit und den erforderlichen
Unterhalt weit übersteigende Privatbezüge zu einer Zeit,
als der schlechte Geschäftsgang schon die alsbaldige
Zahlungsunfähigkeit voraussehen liess, auch wenn letztere
durch Unterbleiben der übermässigen Privatbezüge nicht
hätte abgewendet und nur um weniges hinausgeschoben
werden können. Solche dem Gebiete der Moral entnom-
mene Unwürdigkeitsgründe wirken ihrer Natur nach abso-
lut und können nicht irgendwie mit dem vorauszusehenden
wirtschaftlichen Vorteil des Pfandnachlassverfahrens so-
wohl für die Gläubiger als die vom Schuldner zu unterhal-
tenden Personen in Zusammenhang gebracht werden, weil,
wenn einmal auf die Moral abgestellt werden will, es nicht
angeht, um höherer wirtschaftlicher Vorteile willen einen
laxeren moralischen Masstab anzulegen.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Schutzun-
würdigkeit des Schuldners in seinem unzuverlässigen
Charakter gefunden. Ihre Feststellungen über die bezüg-
lichen Vorkommnisse sind gemäss Art. 81 des Gesetzes
über die Organisation der Bundesrechtopflege für das
Bundesgericht verbindlich, und übrigens wendet der
Rekurrent auch gar nichts Triftiges dagegen ein. Danach
hat der Rekurrent gegenüber der Schweizerischen Hotel-
Treuhand-Gesellschaft, die sich zunächst um eine aUSBer-
gerichtliche Sanierung bemühte, trotz ehrenwörtlicher
gegenteiliger Versicherung gewisse Kurrentschulden ver-
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pfandnaehlassverfahren. N0 50.
schwiegen. Sirid es zwar interne Vorschriften der Hotel-
treuhandgesellschaft, welche ihr infolgedessen die weitere
Mitwirkung bei einer gerichtlichen oder aussergerichtlichen
Sanierung verboten, Vorschriften also, welche für die
Nachlassbehörden nicht massgebend sind, so hat sie sich
doch nicht etwa nur wegen Bagatellen in den Schmollwin-
kel zurückgezogen, sondern aus dem auch unter dem Ge-
sichtspunlde der Schutzwürdigkeit des Schuldners beacht-
lichen Grund, dass man sich auf sein Wort nicht unbedingt
verlassen kann und er daher kein Vertrauen verdient. Nach
den Feststellungen der Vorinstanz hat es der Rekurrent
überdies an der gebotenen Aufrichtigkeit gegenüber der
Brauerei Feldschlösschen fehlen lassen, als er deren finan-
zielle Hülfeleistung in Anspruch nahm. Endlich hat er
seine ehrenwörtliche Versicherung, seinem Geschäft in
Aarau kein Geld mehr für die Bedürfnisse seines Hotel-
betriebes in Lungern zu entnehmen, nicht gehalten. Wenn
die Vorinstanz aus alledem die Schutzwürdigkeit des Re-
kurrenten verneinte, so hat sie das neu aufgestellte Er-
fordernis der Würdigkeit des Schuldners nicht überspannt
und die einschlägige Vorschrift des Bundesbeschlusses vom
21. Juni 1935 nicht verletzt.
Kann f!omit dem Gesuch des Rekurrenten um Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens schon mangels seiner Wür-
digkeit nicht stattgegeben werden, so braucht nicht mehr
näher geprüft zu werden, ob"ihm die Zahlungsunfähigkeit
zum Verschulden anzurechnen sei und ihm deshalb gemäss
Art. 1 leg. cit. die Wohltat des Pfandnachlassverfahrens
versagt werden müsse, weil er sich ohne erhebliches Eigen-
kapital in den Ankauf und insbesondere in den kostspie-
ligen Umbau des Aarauerhofes eingelassen hat. Übrigens
müsste die Sanierbarkeit durch das amtliche Pfandnach-
lassverfahren verneint werden, nachdem die Hoteltreu-
handgesellschaft die Gewährung eines Hilfsdarlehens abge-
lehnt hat (was, anders als die Belehnung des Amortisations-
titels zur Abfindung für rückständige Hypothekarzinse,
ganz in ihrem freien Belieben steht), und daher keine Mittel
Pfandnaehlassverfahren. No 51.
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für die Ausrichtung einer Nachlassdividende in Aussicht
stehen.
Demrw,ck erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
51. Arret du 5 dtcembre 1935
dans Ia cause Soclet6 du Grand-Hotel des Avants.
Reorganisation {inaneiere de8 entrepri8es Mtelieres. Conditions
relatives a l'affiliation a la cais8e paritaire d'a8surance.cMmage.
Ordon. fed. du 20 fevrier 1918 sur la c01llIIlunauw des creanciers
dans les emprunts par obligations. Arrew du Conseil federsl
du l er octobre 1935 concernant l'application des dispositions
sur la communauw des creanciers a certaines branches ooono-
miques souffrant de la crise (art. 2). Arrew federal du 21 juin
1935 instituant des mesures juridiques temporaires en fav ur
de l'industrie höteliere et da la broderie.
Pour beneficier des dispositions de l'ordonnance federale sur Ja
communauw des creanciers dans les emprunts par obligations
ou de celles de l'arrew federal relatif a la procedure de concor-
dat hypothecaire, il ne suffit pas que le proprietaire (ou le
locataire) de l'hötel ait simplement demande son affiliation
a la caisse paritaire d'assurance-chömage un an au moins avant
sa requete; il faut en outre que durant ce laps de temps il se
soit acquitw des charges resuItant de cette affiliation.
San i e run g
der Hot e I u n t ern eh m u n gen.
B e _
dingungen betreffend den Beitritt zur
par i t ä t i s ehe n
A r bei t s los e n k ass e.
Eidgenössische Verordnung betreffend die Gläubigergemeinschaft
bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918.
Bundesratsbeschluss über die Anwendung der Gläubigergemein-
schaft auf notleidende Wirtschaftszweige vom 1. Oktober 1935
(Art. 2).
Bundesbeschluss über vorübergehende rechtliche Schutzmass-
nahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie vom 21. Juni
1935.
Um die Bestimmungen dieser Erlasse über Gläubigergemeinschaft
und Pfandnachlassverfahren in Anspruch nehmen zu köml.en,
muss der EigentÜIner (oder Pächter) des Hotels nicht nur
mindestens ein Jahr vor Einreichung seines Gesuches den
Beitritt zur paritätischen Arbeitslosenkasse erklärt, sondern