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61_III_174

BGE 61 III 174

Bundesgericht (BGE) ·III · 1935-11-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 enthält öffentliches Recht und findet daher seit seinem Inkraft- treten am 1. Juli Anwendung, soweit diese möglich ist, insbesondere auf Gesuche um Eröffnung des Pfandnach- lassverfahrens, die noch unter der Geltung des auf den

1. Juli aufgehobenen Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 gestellt worden waren, über die jedoch bis zum 1. Juli noch nicht entschieden war. Dem würde es entsprechen, dass nach dem auf Ende 1938 vorgesehenen Ablauf des Bundesbeschlusses nicht mehr über vorher eingereichte Gesuche entschieden werden dürfte, wenn hiefür nicht eine durch die Billigkeit gerechtfertigte Ausnahmebestimmung 176 I'fandnachlassverfahren. No 50. (Art. 67) aufgeStellt worden wäre, die indirekt die Regel bestätigt.

E. 2 Art. 41 des neuen Bundesbeschlusses hat Art. 40 des bisherigen dahin ergänzt, dass für die Bestätigung des mit dem Pfandnachlassverfahren verbundenen Nachlass- vertrages in erster Linie erforderlich ist, dass der Schuldner des Schutzes würdig erscheine. Ist dieses Erfordernis zwar nicht schon für die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens aufgestellt, so ist doch auch die Eröffnung des Verfahrens zu verweigern, wenn zur Zeit der Entscheidung hierüber zweifelsfrei feststeht, dass es an diesem Erfordernis fehlt und deshalb an eine spätere Bestätigung nicht zu denken ist (gleichwie es bezüglich des Erfordernisses der Sanier- barkeit in ständiger Rechtsprechung geschehen ist; vgl. BGE 47 III S. 63). Anders wäre es nicht verständlich, dass die von Art. 30 des neuen Bundesbeschlusses neu vorge- sehene Begutachtung des Gesuches u m E r ö f f nun g des Pfandnachlassverfahrens durch die Hoteltreuhandge- sellschaft sich namentlich darüber äussern soll, ob der Schuldner des Schutzes würdig erscheine.

E. 3 Das neue Erfordernis der Schutzwürdigkeit des

Schuldners kann nur den Sinn haben, dass es über das

schon früher aufgestellte hinausgeht, welches darin be-

steht, dass der Schuldner ohne eigenes Verschulden infolge

der wirtschaftlichen Krise die Pfandforderungen und ihre

Zinse nicht voll bezahlen kann (Art. 1 der Bundesbeschlüsse

vom 30. September 1932 und 21. Juni 1935; BGE 59III

224 Erw. I). Darüber wurde von der vorberatenden Kom-

mission des Ständerates, welche den Entwurf des Bundes-

rates entsprechend ergänzte, ausgeführt: « Cet examen

nous parait necessaire pour des motifs d'ordre moral et

economique que chacun peut comprendre » (Stenographi-

sches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, 1935,

186). Insbesondere wird danach die Wohltat des Pfand-

nachlassverfahrens nicht einem Schuldner gewährt werden

dürfen, der wenig Gewähr dafür bietet, dass er sich nicht

zum Nachteile der Pfandgläubiger werde leichtfertige Hand-

Pfandnachlassverfahren. No 50.

177

lungen zuschulden kommen lassen; denn wenn von vorne-

herein mit solchen Handlungen gerechnet werden muss, so

bietet Art. 10 leg. cit., wonach die Stundung wegen solcher

Handlungen widerrufen werden kann, nachdem die Pfand-

gläubiger dadurch bereits benachteiligt worden sind, keinen

genügenden Schutz dagegen. Indizierend für eine solche

Gefahr sind am ehesten in der Vergangenheit liegende

Handlungen ähnlicher Art, die übrigens auch schon für

sich allein die Unwürdigkeit begründen können, selbst wenn

sie für die Zahlungsunfähigkeit nicht kausal gewesen sind,

wie z. B. unverhältnismässig hohe, eine angemessene Ver-

gütung für die geleistete Arbeit und den erforderlichen

Unterhalt weit übersteigende Privatbezüge zu einer Zeit,

als der schlechte Geschäftsgang schon die alsbaldige

Zahlungsunfähigkeit voraussehen liess, auch wenn letztere

durch Unterbleiben der übermässigen Privatbezüge nicht

hätte abgewendet und nur um weniges hinausgeschoben

werden können. Solche dem Gebiete der Moral entnom-

mene Unwürdigkeitsgründe wirken ihrer Natur nach abso-

lut und können nicht irgendwie mit dem vorauszusehenden

wirtschaftlichen Vorteil des Pfandnachlassverfahrens so-

wohl für die Gläubiger als die vom Schuldner zu unterhal-

tenden Personen in Zusammenhang gebracht werden, weil,

wenn einmal auf die Moral abgestellt werden will, es nicht

angeht, um höherer wirtschaftlicher Vorteile willen einen

laxeren moralischen Masstab anzulegen.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Schutzun-

würdigkeit des Schuldners in seinem unzuverlässigen

Charakter gefunden. Ihre Feststellungen über die bezüg-

lichen Vorkommnisse sind gemäss Art. 81 des Gesetzes

über die Organisation der Bundesrechtopflege für das

Bundesgericht verbindlich, und übrigens wendet der

Rekurrent auch gar nichts Triftiges dagegen ein. Danach

hat der Rekurrent gegenüber der Schweizerischen Hotel-

Treuhand-Gesellschaft, die sich zunächst um eine aUSBer-

gerichtliche Sanierung bemühte, trotz ehrenwörtlicher

gegenteiliger Versicherung gewisse Kurrentschulden ver-

178

pfandnaehlassverfahren. N0 50.

schwiegen. Sirid es zwar interne Vorschriften der Hotel-

treuhandgesellschaft, welche ihr infolgedessen die weitere

Mitwirkung bei einer gerichtlichen oder aussergerichtlichen

Sanierung verboten, Vorschriften also, welche für die

Nachlassbehörden nicht massgebend sind, so hat sie sich

doch nicht etwa nur wegen Bagatellen in den Schmollwin-

kel zurückgezogen, sondern aus dem auch unter dem Ge-

sichtspunlde der Schutzwürdigkeit des Schuldners beacht-

lichen Grund, dass man sich auf sein Wort nicht unbedingt

verlassen kann und er daher kein Vertrauen verdient. Nach

den Feststellungen der Vorinstanz hat es der Rekurrent

überdies an der gebotenen Aufrichtigkeit gegenüber der

Brauerei Feldschlösschen fehlen lassen, als er deren finan-

zielle Hülfeleistung in Anspruch nahm. Endlich hat er

seine ehrenwörtliche Versicherung, seinem Geschäft in

Aarau kein Geld mehr für die Bedürfnisse seines Hotel-

betriebes in Lungern zu entnehmen, nicht gehalten. Wenn

die Vorinstanz aus alledem die Schutzwürdigkeit des Re-

kurrenten verneinte, so hat sie das neu aufgestellte Er-

fordernis der Würdigkeit des Schuldners nicht überspannt

und die einschlägige Vorschrift des Bundesbeschlusses vom

21. Juni 1935 nicht verletzt.

Kann f!omit dem Gesuch des Rekurrenten um Eröffnung

des Pfandnachlassverfahrens schon mangels seiner Wür-

digkeit nicht stattgegeben werden, so braucht nicht mehr

näher geprüft zu werden, ob"ihm die Zahlungsunfähigkeit

zum Verschulden anzurechnen sei und ihm deshalb gemäss

Art. 1 leg. cit. die Wohltat des Pfandnachlassverfahrens

versagt werden müsse, weil er sich ohne erhebliches Eigen-

kapital in den Ankauf und insbesondere in den kostspie-

ligen Umbau des Aarauerhofes eingelassen hat. Übrigens

müsste die Sanierbarkeit durch das amtliche Pfandnach-

lassverfahren verneint werden, nachdem die Hoteltreu-

handgesellschaft die Gewährung eines Hilfsdarlehens abge-

lehnt hat (was, anders als die Belehnung des Amortisations-

titels zur Abfindung für rückständige Hypothekarzinse,

ganz in ihrem freien Belieben steht), und daher keine Mittel

Pfandnaehlassverfahren. No 51.

179

für die Ausrichtung einer Nachlassdividende in Aussicht

stehen.

Demrw,ck erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50. Entscheid vom 9. November 1935 i. S. Imfeld.

P fan d n ach las s ver f a h ren (BundesbeschluBB vom 21.

Juni 1935, Art. 30, 41): Die Er ö ff nun g (auch auf vor

dem 1. Juli 1935 eingereichtes Gesuch hin; Erw. 1) ist abzu-

lehnen, wenn der Schuldner des Schutzes nicht würdig er-

scheint (Erw. 2). Kriterien der W ü r d i g k e i t (Erw. 3).

Pfandnachlassverfahren. No 50.

175

Procidure de concordat kypotMcaire (arrete federal du 21 juin 1935,

art. 30 et 41) : Alors meme qu'elle a eM deposoo avant le

l er juillet 1935, la requete tendant a l'ouverture de la procedure

da concordat hypothecaire doit etre rejetOO si le debiteur ne

parait pas digne d'une aide (consid. 2). Criteres de cette

appreciation (consid. 3).

Procedura deZ concordato iporecario (decreto federale 21 giugno

1935, art. 30 e 41): Anche S6 venne inoltrata prima deI

1 Iuglio 1935, l'istanza volta ad ottenere l'inizio della pro-

cedura deI concordato ipotecario dev'essere respinta se il

debitore non sembra meritevole d'aiuto (consid. 2). Criteri di

questo apprezzamento (consid. 3).

Auf das vom Rekurrenten am 20. Mai 1935 eingereichte

Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens hat

das Bezirksgericht Aarau am 5. Juni in Anwendung von

Art. 30 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 30. September

1932 die Nachlasstundung bewilligt, dagegen den Ent-

scheid über die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens

ausgesetzt. Am 21. August sodann hat das Bezirksgericht

in Anwendung des am 1. Juli in Kraft getretenen Bundes-

beschlusses vom 21. Juni 1935 das Gesuch um Eröffnung

des Pfandnachlassverfahrens abgewiesen.

Diesen Ent-

scheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weiter-

gezogen.

Die SchuldbetreibungB- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 enthält

öffentliches Recht und findet daher seit seinem Inkraft-

treten am 1. Juli Anwendung, soweit diese möglich ist,

insbesondere auf Gesuche um Eröffnung des Pfandnach-

lassverfahrens, die noch unter der Geltung des auf den

1. Juli aufgehobenen Bundesbeschlusses vom 30. September

1932 gestellt worden waren, über die jedoch bis zum 1. Juli

noch nicht entschieden war. Dem würde es entsprechen,

dass nach dem auf Ende 1938 vorgesehenen Ablauf des

Bundesbeschlusses nicht mehr über vorher eingereichte

Gesuche entschieden werden dürfte, wenn hiefür nicht eine

durch die Billigkeit gerechtfertigte Ausnahmebestimmung

176

I'fandnachlassverfahren. No 50.

(Art. 67) aufgeStellt worden wäre, die indirekt die Regel

bestätigt.

2. -

Art. 41 des neuen Bundesbeschlusses hat Art. 40

des bisherigen dahin ergänzt, dass für die Bestätigung des

mit dem Pfandnachlassverfahren verbundenen Nachlass-

vertrages in erster Linie erforderlich ist, dass der Schuldner

des Schutzes würdig erscheine. Ist dieses Erfordernis zwar

nicht schon für die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens

aufgestellt, so ist doch auch die Eröffnung des Verfahrens

zu verweigern, wenn zur Zeit der Entscheidung hierüber

zweifelsfrei feststeht, dass es an diesem Erfordernis fehlt

und deshalb an eine spätere Bestätigung nicht zu denken

ist (gleichwie es bezüglich des Erfordernisses der Sanier-

barkeit in ständiger Rechtsprechung geschehen ist; vgl.

BGE 47 III S. 63). Anders wäre es nicht verständlich, dass

die von Art. 30 des neuen Bundesbeschlusses neu vorge-

sehene Begutachtung des Gesuches u m E r ö f f nun g

des Pfandnachlassverfahrens durch die Hoteltreuhandge-

sellschaft sich namentlich darüber äussern soll, ob der

Schuldner des Schutzes würdig erscheine.

3. -

Das neue Erfordernis der Schutzwürdigkeit des

Schuldners kann nur den Sinn haben, dass es über das

schon früher aufgestellte hinausgeht, welches darin be-

steht, dass der Schuldner ohne eigenes Verschulden infolge

der wirtschaftlichen Krise die Pfandforderungen und ihre

Zinse nicht voll bezahlen kann (Art. 1 der Bundesbeschlüsse

vom 30. September 1932 und 21. Juni 1935; BGE 59III

224 Erw. I). Darüber wurde von der vorberatenden Kom-

mission des Ständerates, welche den Entwurf des Bundes-

rates entsprechend ergänzte, ausgeführt: « Cet examen

nous parait necessaire pour des motifs d'ordre moral et

economique que chacun peut comprendre » (Stenographi-

sches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, 1935,

186). Insbesondere wird danach die Wohltat des Pfand-

nachlassverfahrens nicht einem Schuldner gewährt werden

dürfen, der wenig Gewähr dafür bietet, dass er sich nicht

zum Nachteile der Pfandgläubiger werde leichtfertige Hand-

Pfandnachlassverfahren. No 50.

177

lungen zuschulden kommen lassen; denn wenn von vorne-

herein mit solchen Handlungen gerechnet werden muss, so

bietet Art. 10 leg. cit., wonach die Stundung wegen solcher

Handlungen widerrufen werden kann, nachdem die Pfand-

gläubiger dadurch bereits benachteiligt worden sind, keinen

genügenden Schutz dagegen. Indizierend für eine solche

Gefahr sind am ehesten in der Vergangenheit liegende

Handlungen ähnlicher Art, die übrigens auch schon für

sich allein die Unwürdigkeit begründen können, selbst wenn

sie für die Zahlungsunfähigkeit nicht kausal gewesen sind,

wie z. B. unverhältnismässig hohe, eine angemessene Ver-

gütung für die geleistete Arbeit und den erforderlichen

Unterhalt weit übersteigende Privatbezüge zu einer Zeit,

als der schlechte Geschäftsgang schon die alsbaldige

Zahlungsunfähigkeit voraussehen liess, auch wenn letztere

durch Unterbleiben der übermässigen Privatbezüge nicht

hätte abgewendet und nur um weniges hinausgeschoben

werden können. Solche dem Gebiete der Moral entnom-

mene Unwürdigkeitsgründe wirken ihrer Natur nach abso-

lut und können nicht irgendwie mit dem vorauszusehenden

wirtschaftlichen Vorteil des Pfandnachlassverfahrens so-

wohl für die Gläubiger als die vom Schuldner zu unterhal-

tenden Personen in Zusammenhang gebracht werden, weil,

wenn einmal auf die Moral abgestellt werden will, es nicht

angeht, um höherer wirtschaftlicher Vorteile willen einen

laxeren moralischen Masstab anzulegen.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Schutzun-

würdigkeit des Schuldners in seinem unzuverlässigen

Charakter gefunden. Ihre Feststellungen über die bezüg-

lichen Vorkommnisse sind gemäss Art. 81 des Gesetzes

über die Organisation der Bundesrechtopflege für das

Bundesgericht verbindlich, und übrigens wendet der

Rekurrent auch gar nichts Triftiges dagegen ein. Danach

hat der Rekurrent gegenüber der Schweizerischen Hotel-

Treuhand-Gesellschaft, die sich zunächst um eine aUSBer-

gerichtliche Sanierung bemühte, trotz ehrenwörtlicher

gegenteiliger Versicherung gewisse Kurrentschulden ver-

178

pfandnaehlassverfahren. N0 50.

schwiegen. Sirid es zwar interne Vorschriften der Hotel-

treuhandgesellschaft, welche ihr infolgedessen die weitere

Mitwirkung bei einer gerichtlichen oder aussergerichtlichen

Sanierung verboten, Vorschriften also, welche für die

Nachlassbehörden nicht massgebend sind, so hat sie sich

doch nicht etwa nur wegen Bagatellen in den Schmollwin-

kel zurückgezogen, sondern aus dem auch unter dem Ge-

sichtspunlde der Schutzwürdigkeit des Schuldners beacht-

lichen Grund, dass man sich auf sein Wort nicht unbedingt

verlassen kann und er daher kein Vertrauen verdient. Nach

den Feststellungen der Vorinstanz hat es der Rekurrent

überdies an der gebotenen Aufrichtigkeit gegenüber der

Brauerei Feldschlösschen fehlen lassen, als er deren finan-

zielle Hülfeleistung in Anspruch nahm. Endlich hat er

seine ehrenwörtliche Versicherung, seinem Geschäft in

Aarau kein Geld mehr für die Bedürfnisse seines Hotel-

betriebes in Lungern zu entnehmen, nicht gehalten. Wenn

die Vorinstanz aus alledem die Schutzwürdigkeit des Re-

kurrenten verneinte, so hat sie das neu aufgestellte Er-

fordernis der Würdigkeit des Schuldners nicht überspannt

und die einschlägige Vorschrift des Bundesbeschlusses vom

21. Juni 1935 nicht verletzt.

Kann f!omit dem Gesuch des Rekurrenten um Eröffnung

des Pfandnachlassverfahrens schon mangels seiner Wür-

digkeit nicht stattgegeben werden, so braucht nicht mehr

näher geprüft zu werden, ob"ihm die Zahlungsunfähigkeit

zum Verschulden anzurechnen sei und ihm deshalb gemäss

Art. 1 leg. cit. die Wohltat des Pfandnachlassverfahrens

versagt werden müsse, weil er sich ohne erhebliches Eigen-

kapital in den Ankauf und insbesondere in den kostspie-

ligen Umbau des Aarauerhofes eingelassen hat. Übrigens

müsste die Sanierbarkeit durch das amtliche Pfandnach-

lassverfahren verneint werden, nachdem die Hoteltreu-

handgesellschaft die Gewährung eines Hilfsdarlehens abge-

lehnt hat (was, anders als die Belehnung des Amortisations-

titels zur Abfindung für rückständige Hypothekarzinse,

ganz in ihrem freien Belieben steht), und daher keine Mittel

Pfandnaehlassverfahren. No 51.

179

für die Ausrichtung einer Nachlassdividende in Aussicht

stehen.

Demrw,ck erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.