Volltext (verifizierbarer Originaltext)
166
RdmldbetI't'ibung><. und Konkul'srecht. N0 47.
in der Regel mit der Eigenschaft von Bestandteilen des
Grundstückes, den rechtlichen Zusammenhang mit dem-
selben überhaupt und scheiden somit auch aus der Grund-
pfandhaft aus. Das gilt sogar dann, wenn in diesem Zeit-
punkt bereits eine Betreibung auf Verwertung des Grund-
pfandes hängig ist, aber das Verwertungsbegehren noch
aussteht, sei es, dass es noch gar nicht gestellt werden kann
oder dass der Pfandgläubiger damit aus irgendeinem
Grunde, vielleicht aus blosser Nachlässigkeit, noch zu-
wartet (Art. 155 Abs. I SchKG und 101 VZG; BGE 1934
III 50 f.). In dieser Hinsicht sind die natürlichen Früchte
nicht den gleichen Regeln unterstellt wie die Miet- und
Pacht€rträgnisse, auf die der Grundpfandgläubiger schon
mit der Anhebung der Betreibung auf Verwertung des
Grundpfandes und nicht erst mit dem Verwertungsbe-
gehren greift (Art. 806 ZGB, 152 Schlussabsatz SchKG
und 91 fI. VZG). Werden freilich Früchte, solange sie noch
Bestandteil des Grundstückes sind, geplandet, sei es durch
Pfändung des Grundstückes oder gesondert (Art. 102
Abs. I und 94 SchKG), so fällt der Verwertungserlös vor-
zugsweise den Grundpfandgläubigern zu, vorausgesetzt
bloss, dass sie vor der Verwertung Betreibung auf Pfand-
verwertung angehoben haben, die dann auch rechtskräftig
wird (vgl. die nämlichen Bestimmungen, namentlich
Art. 94 Abs. 3 SchKG, auch Art. 22 Abs. 1-3 VZG; BGE
1933111 84 oben und 193411150 f.), -
womit die Pfand-
haft in einer Weise verstärkt wird, dass der Verwertungs-
erlös von Früchten unter Umständen Grundpfandgläubi-
gern zufällt, deren eigene Betreibung für sich allein diese
Früchte nicht mehr zu erfassen vermocht hätte (vgJ.
JÄGER, zu Art. 94 SchKG N. 4).
Auch im Konkurse muss das Vorzugsrecht der Grund-
pfandgläubiger auf den Früchteerlös zur Geltung kommen,
mit Ausnahme natürlich des Erlöses von Früchten, die
bereits vor der KonkurseröfInung, ohne gepfandet worden
zu sein, selbständige Sachen geworden waren. Die während
des Konkursverfahrens zu gewinnenden Früchte fallen'aiS
167
der Pfandhaft unterliegende Grundstücksbestandteile nur
(unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten
Vorzugsrechtes)) in die Konkursmasse (Art. 198 SchKG).
Es kann nicht eingewendet werden, um eben ihr Vorzugs-
recht zu sichern, müssten die Pfandgläubiger so zeitig
Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes angehoben
und die Verwertung anbegehrt haben, dass ihnen die Kon-
kurseröfInung nicht zuvorgekommen wäre. Vielmehr ist
die Rechtslage für sie nach der KonkurseröfInung keine
andere, als wenn eine Pfändung vorläge und dazu eine
Betreibung auf Pfandverwertung getreten wäre; denn die
KonkurseröfInung hat ohne weiteres die 'Wirkung eines
Pfändungsbeschlages, und sie ersetzt zudem die Betreibung
auf Pfandverwertung -
die während des Konkurses nicht
angehoben werden kann (Art. 206 SchKG), gerade weil die
dem Gemeinschuldner gehörenden Pfander ohnehin im
Konkurse zu verwerten sind -, ja sie ersetzt eben deshalb
auch das Verwertungsbegehren der Pfandgläubiger ebenso
wie das der andern Gläubiger. Demgemäss geschieht die
Abtrennung und Verwertung von Früchten während des
Konkursverfahrens -
gleich wie dies für die Miet- und
Pachterträgnisse in Art. 806 ZGB ausdrücklich geordnet
ist -
in erster Linie zur Deckung der darauf berechtigten
Pfandgläubiger.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
48. Entscheid '10m 19. Dezember 1935 i. S. Stocker.
Dem Begehren um gesonderte P f ä n dun g von F r ü c h t e u,
die das kantonale Recht als G run d s t ü c k s zug e hör
bezeichnet, ist zu entsprechen unter Fristansetzung zur Wider-
spruchsklage an Grundpfandgläubiger, Schuldner usw.
11 y a lieu de donner suite a Ja requisition de saisir des fruitB que
le droit cantonal qualifie d'acoos8oi'l'll8 du bien-fonds, mais un
delai sera imparti aux creanciers gagistes, au debiteur, etc.
pour la revendication.
168
SclmldbetreilJUngs- und KonkUl'8reeht_ N0 48.
Si deve dar seguito alla domanda di pignoramento dei jrutti, ehe
il diritto cant~.male qualifica di aooeBBOri, ma un termine dovra
essere impartito ai creditori ipotecaci, aI debitol'e ece., per la
rivendicazione.
Der Rekurrent, für den sozusagen sämtliches Vermögen
des Rekursgegners gepfändet worden ist, einschliesslich
dessen Bauerngut, verlangte den Vollzug einer Nachpfän-
dung auf die Heu-, Emd- und Streuevorräte. Das Betrei-
bungsamt Baar gab diesem Begehren keine Folge mit der
Begründung: « Die Heu-, Emd-, Frucht- und Streue-
vorräte sind Zugehör zur Liegenschaft (§ 92 des EG zum
ZGB), sofern solche nicht schon zur Fütterung der gepfän-
deten Viehhabe verwendet werden müssen. Überschüssige
Futter- und Streuevorräte dürfen nicht ab der Liegenschaft
abgeführt oder veräussert werden.» Mit der vorliegenden,
nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde
an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde ver-
langt der Rekurrent, das Betreibungsamt sei anzuweisen,
die Futter-, Frucht- und' Streuevorräte gesondert zu seinen
Gunsten einzupfänden.
Die Schuldbetreibung8- und Konkur8kammer
zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Zwangsver-
wertung von Grundstücken ist die gesonderte Pfändung
der Zugehör eines Grundstückes nur mit Einverständnis
des Schuldners und aller aus dem Grundbuch ersichtlichen
Berechtigten (Grundpfandgläubiger usw.) zulässig. Ist die
Zugehöreigenschaft bestritten, will sie aber der betreibende
Gläubiger nicht gelten lassen, so kann ihm die gesonderte
Pfändung nicht ohne weiteres verwehrt, sondern muss sie
ihm unter Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens zuge-
standen werden (BGE 55III 55; 59 III 58). Fehlt es wie
hier an einer bezüglichen Grundbuchanmerkung, so soll
nach dem letztangeführten Präjudiz die Partei, welcher
Frist zur Klage anzusetzen ist, durch eine prima-facie-Ent-
scheidung der Betreibungsbehörden über die Zugehöreigen-
Schuldhetreibu!lgB' un<1 Konku1'Sl'I'eht. Xo 48.
1!l9
schaft bestimmt werden. Gelangen die Betreibungsbehör-
den dabei nicht zur Überzeugung, dass die Zugehöreigen-
schaft gegeben sei, so soll die verlangte Pfändung unge-
säumt vollzogen, gleichzeitig aber eine zehntägige Frist zur
Widerspruchsklage dem Schuldner und den Drittberech-
tigten angesetzt werden. (In diesem Falle der prima-facie-
Verneinung der Zugehöreigenschaft würde das Verfahren
durch die von BGE 59 III 63 unten ins Auge gefasste
vorausgehende Fristansetzung zur Erklärung über all-
fälliges Einverständnis mit der gesonderten Pfändung nicht
gefördert und soll daher eine solche unterbleiben.) Wird
Klage nicht erhoben oder vom Gericht abgewiesen, so wird
die gesonderte Pfändung der Zugehör endgültig, während
umgekehrt die Pfändung wieder dahinfällt, wenn die Klage
zugesprochen wird.
Im vorliegenden Falle kann diese prima-facie-Entschei-
dung nicht anders als im Sinne der Verneinung der Zuge-
höreigenschaft der Gegenstände ausfallen, deren gesonderte
Pfändung der Rekurrent verlangt.
Freilich bestimmt
§ 92 litt. d des EG zum ZGB für den Kanton Zug, dass als
Zugehör anzusehen seien die mit der Sense, Sichel oder
landwirtschaftlichen Maschinen auf dem Grundstück ein-
gesammelten oder ihrer Natur nach zur Bewirtschaftung
einer Liegenschaft bestimmten Erzeugnisse. Allein dies
entspricht nicht dem in Art. 644 ZGB positiv umschriebe-
nen Zugehörbegriff des Bundesrechts und wird zudem von
der negativen Begriffsumschreibung des Art. 645 ZGB un-
missverständlich ausgeschlosse~, wonach niemals solche
bewegliche Sachen Zugehör sind, die dem Besitzer der
Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder
zum Verbrauche dienen (vgl. BGE 60III 50 unten). Wer
entgegen diesen den kantonalrechtlichen Vorschriften vor-
gehenden bundesrechtlichen Vorschriften die Zugehör-
eigenschaft geltend machen will, dem muss es überlassen
bleiben, die Initiative zur Herbeiführung einer allein
verbindlichen gerichtlichen Entscheidung zu ergreifen,
wobei der Streit trotz allfällig geringen Wertes durch
zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Ziff. I des Ge-
setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege bis
vor Bundesgericht gebracht werden kann. Hiezu kann dem
Schuldner und den an der Liegenschaft Beteiligten (vgl.
BGE 59 III 64 oben) nicht anders als durch sofortige
Klagefristansetzung auf die Pfändung hin Gelegenheit
gegeben werden, weil ja sonst die Gefahr bestünde, dass
sie bis zur Verwertung oder gar Verteilung gar nichts davon
erführen, dass ihnen entzogen worden ist, was sie als
Zugehör ansprechen. Selbstverständlich ist der die geson-
derte Pfändung verlangende Rekurrent für die zu erlas-
senden Anzeigen vorschusspflichtig und kann ihm für den
Fall der Nichtleistung des Vorschusses binnen zu setzender
Frist die Wiederaufhebung der PIandung angedroht wer-
den.
Demna.ch erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das
Betreibungsamt angewiesen wird, dem Pfändungsbegehren
zu entsprechen und hernach dem Schuldner und den
Grundpfandgläubigern (sowie allfälligen anderen Betei-
ligten) Frist zur Widerspruchsklage anzusetzen.
H. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES
49. Beschluss der I. Zivibbteilung vom 13. November 1935
i. S. A:Il'olter, Christen & Cie A. G.
gegen Winkler und Langguth.
Einer K 0 n kur s m ass e kann das Arm e n r e c h t nicht
gewährt werden.
Kann die Masse die Prozesskosten nicht aufbringen und werden
diese von den Gläubigern nicht vorgeschossen, oder will die
Schuldbetreibungs. und Konkllrsreeht (Zivilabteilllllgenl. No 49.
171
Masse den Prozess nicht führen, so ist den Gläubigern die
Abtretung des Prozessführungsrechtes anzubieten.
Art. 212 Og. Art. 207, 260 SchKG. Art. 63 KV.
Le benefice de l'assistance iudiciaire gratuite ne saurait etre accorde
a. une masse en faillite.
Si la masse ne peut payer les frais du proces et que les creanciers
n'en fassent pas I'avance ou si la masse ne veut pas poursuivre
l'instance, Ia cession du droit de faire Ie proces doit litre offerte
aux creanciers. Art. 212 OG; 207, 260 LP; 63 ord. fail1ite.
Ad una massa fallimentare non pub essere concesso i1 beneficio
deI patrocinio gratuito.
Se la massa non puo sottostare aUe spese 0 se i creditori non le
anticipano 0 se la massa intende rinunciare alla causa, essa
offrirA ai credit{)ri la cessione deI diritt.o di promuoverla.
Art. 212 OGF; 207, 260 LEF; 63 regolament.o sull'amminis-
trazione dei fallimenti.
A. -
Die Klägerin hat die Beklagten Winkler und Lang-
guth als Solidarschuldner aus Wechselbürgschaft auf die
Bezahlung von 13,113 Fr. nebst Zinsen und Kosten
belangt. Die Klage ist von beiden kantonalen Instanzen
abgewiesen worden. Mit der vorliegenden Berufung bean-
tragt die Klägerin erneut die Gutheissung der Klage.
B. -
Über den Beklagten Winkler war schon am 9. Mai
1935, also schon vor dem Erlass des Appellationsent-
scheides, jedoch ohne dass das Gericht davon Kenntnis
hatte, der Konkurs eröffnet worden, der im summarischen
Verfahren (Art. 231 SchKG) durchgeführt wird.
Das Konkursamt von Basel-Stadt hat, auf die Auffor-
derung hin, sich darüber zu erklären, ob die Konkursmasse
des J ohann Winkler den Prozess weiterführen wolle oder
nicht, mit Zuschrift vom 26. Oktober 1935 das Gesuch um
Gewährung des Armenrechtes für die Masse gestellt. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass die Aktiven der Masse
ausschliesslich aus Liegenschaften bestehen. Der Erlös
aus deren Verwertung werde höchstwahrscheinlich die
hypothekarische Belastung nicht übersteigen. Für den
Fall der Verweigerung des Armenrechtes erklärt das Kon-
kursamt, auf die Weiterführung des Prozesses zu verzich-
ten.