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61_III_167

BGE 61 III 167

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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RdmldbetI't'ibung><. und Konkul'srecht. N0 47.

in der Regel mit der Eigenschaft von Bestandteilen des

Grundstückes, den rechtlichen Zusammenhang mit dem-

selben überhaupt und scheiden somit auch aus der Grund-

pfandhaft aus. Das gilt sogar dann, wenn in diesem Zeit-

punkt bereits eine Betreibung auf Verwertung des Grund-

pfandes hängig ist, aber das Verwertungsbegehren noch

aussteht, sei es, dass es noch gar nicht gestellt werden kann

oder dass der Pfandgläubiger damit aus irgendeinem

Grunde, vielleicht aus blosser Nachlässigkeit, noch zu-

wartet (Art. 155 Abs. I SchKG und 101 VZG; BGE 1934

III 50 f.). In dieser Hinsicht sind die natürlichen Früchte

nicht den gleichen Regeln unterstellt wie die Miet- und

Pacht€rträgnisse, auf die der Grundpfandgläubiger schon

mit der Anhebung der Betreibung auf Verwertung des

Grundpfandes und nicht erst mit dem Verwertungsbe-

gehren greift (Art. 806 ZGB, 152 Schlussabsatz SchKG

und 91 fI. VZG). Werden freilich Früchte, solange sie noch

Bestandteil des Grundstückes sind, geplandet, sei es durch

Pfändung des Grundstückes oder gesondert (Art. 102

Abs. I und 94 SchKG), so fällt der Verwertungserlös vor-

zugsweise den Grundpfandgläubigern zu, vorausgesetzt

bloss, dass sie vor der Verwertung Betreibung auf Pfand-

verwertung angehoben haben, die dann auch rechtskräftig

wird (vgl. die nämlichen Bestimmungen, namentlich

Art. 94 Abs. 3 SchKG, auch Art. 22 Abs. 1-3 VZG; BGE

1933111 84 oben und 193411150 f.), -

womit die Pfand-

haft in einer Weise verstärkt wird, dass der Verwertungs-

erlös von Früchten unter Umständen Grundpfandgläubi-

gern zufällt, deren eigene Betreibung für sich allein diese

Früchte nicht mehr zu erfassen vermocht hätte (vgJ.

JÄGER, zu Art. 94 SchKG N. 4).

Auch im Konkurse muss das Vorzugsrecht der Grund-

pfandgläubiger auf den Früchteerlös zur Geltung kommen,

mit Ausnahme natürlich des Erlöses von Früchten, die

bereits vor der KonkurseröfInung, ohne gepfandet worden

zu sein, selbständige Sachen geworden waren. Die während

des Konkursverfahrens zu gewinnenden Früchte fallen'aiS

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der Pfandhaft unterliegende Grundstücksbestandteile nur

(unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten

Vorzugsrechtes)) in die Konkursmasse (Art. 198 SchKG).

Es kann nicht eingewendet werden, um eben ihr Vorzugs-

recht zu sichern, müssten die Pfandgläubiger so zeitig

Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes angehoben

und die Verwertung anbegehrt haben, dass ihnen die Kon-

kurseröfInung nicht zuvorgekommen wäre. Vielmehr ist

die Rechtslage für sie nach der KonkurseröfInung keine

andere, als wenn eine Pfändung vorläge und dazu eine

Betreibung auf Pfandverwertung getreten wäre; denn die

KonkurseröfInung hat ohne weiteres die 'Wirkung eines

Pfändungsbeschlages, und sie ersetzt zudem die Betreibung

auf Pfandverwertung -

die während des Konkurses nicht

angehoben werden kann (Art. 206 SchKG), gerade weil die

dem Gemeinschuldner gehörenden Pfander ohnehin im

Konkurse zu verwerten sind -, ja sie ersetzt eben deshalb

auch das Verwertungsbegehren der Pfandgläubiger ebenso

wie das der andern Gläubiger. Demgemäss geschieht die

Abtrennung und Verwertung von Früchten während des

Konkursverfahrens -

gleich wie dies für die Miet- und

Pachterträgnisse in Art. 806 ZGB ausdrücklich geordnet

ist -

in erster Linie zur Deckung der darauf berechtigten

Pfandgläubiger.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

48. Entscheid '10m 19. Dezember 1935 i. S. Stocker.

Dem Begehren um gesonderte P f ä n dun g von F r ü c h t e u,

die das kantonale Recht als G run d s t ü c k s zug e hör

bezeichnet, ist zu entsprechen unter Fristansetzung zur Wider-

spruchsklage an Grundpfandgläubiger, Schuldner usw.

11 y a lieu de donner suite a Ja requisition de saisir des fruitB que

le droit cantonal qualifie d'acoos8oi'l'll8 du bien-fonds, mais un

delai sera imparti aux creanciers gagistes, au debiteur, etc.

pour la revendication.

168

SclmldbetreilJUngs- und KonkUl'8reeht_ N0 48.

Si deve dar seguito alla domanda di pignoramento dei jrutti, ehe

il diritto cant~.male qualifica di aooeBBOri, ma un termine dovra

essere impartito ai creditori ipotecaci, aI debitol'e ece., per la

rivendicazione.

Der Rekurrent, für den sozusagen sämtliches Vermögen

des Rekursgegners gepfändet worden ist, einschliesslich

dessen Bauerngut, verlangte den Vollzug einer Nachpfän-

dung auf die Heu-, Emd- und Streuevorräte. Das Betrei-

bungsamt Baar gab diesem Begehren keine Folge mit der

Begründung: « Die Heu-, Emd-, Frucht- und Streue-

vorräte sind Zugehör zur Liegenschaft (§ 92 des EG zum

ZGB), sofern solche nicht schon zur Fütterung der gepfän-

deten Viehhabe verwendet werden müssen. Überschüssige

Futter- und Streuevorräte dürfen nicht ab der Liegenschaft

abgeführt oder veräussert werden.» Mit der vorliegenden,

nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde

an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde ver-

langt der Rekurrent, das Betreibungsamt sei anzuweisen,

die Futter-, Frucht- und' Streuevorräte gesondert zu seinen

Gunsten einzupfänden.

Die Schuldbetreibung8- und Konkur8kammer

zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Zwangsver-

wertung von Grundstücken ist die gesonderte Pfändung

der Zugehör eines Grundstückes nur mit Einverständnis

des Schuldners und aller aus dem Grundbuch ersichtlichen

Berechtigten (Grundpfandgläubiger usw.) zulässig. Ist die

Zugehöreigenschaft bestritten, will sie aber der betreibende

Gläubiger nicht gelten lassen, so kann ihm die gesonderte

Pfändung nicht ohne weiteres verwehrt, sondern muss sie

ihm unter Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens zuge-

standen werden (BGE 55III 55; 59 III 58). Fehlt es wie

hier an einer bezüglichen Grundbuchanmerkung, so soll

nach dem letztangeführten Präjudiz die Partei, welcher

Frist zur Klage anzusetzen ist, durch eine prima-facie-Ent-

scheidung der Betreibungsbehörden über die Zugehöreigen-

Schuldhetreibu!lgB' un<1 Konku1'Sl'I'eht. Xo 48.

1!l9

schaft bestimmt werden. Gelangen die Betreibungsbehör-

den dabei nicht zur Überzeugung, dass die Zugehöreigen-

schaft gegeben sei, so soll die verlangte Pfändung unge-

säumt vollzogen, gleichzeitig aber eine zehntägige Frist zur

Widerspruchsklage dem Schuldner und den Drittberech-

tigten angesetzt werden. (In diesem Falle der prima-facie-

Verneinung der Zugehöreigenschaft würde das Verfahren

durch die von BGE 59 III 63 unten ins Auge gefasste

vorausgehende Fristansetzung zur Erklärung über all-

fälliges Einverständnis mit der gesonderten Pfändung nicht

gefördert und soll daher eine solche unterbleiben.) Wird

Klage nicht erhoben oder vom Gericht abgewiesen, so wird

die gesonderte Pfändung der Zugehör endgültig, während

umgekehrt die Pfändung wieder dahinfällt, wenn die Klage

zugesprochen wird.

Im vorliegenden Falle kann diese prima-facie-Entschei-

dung nicht anders als im Sinne der Verneinung der Zuge-

höreigenschaft der Gegenstände ausfallen, deren gesonderte

Pfändung der Rekurrent verlangt.

Freilich bestimmt

§ 92 litt. d des EG zum ZGB für den Kanton Zug, dass als

Zugehör anzusehen seien die mit der Sense, Sichel oder

landwirtschaftlichen Maschinen auf dem Grundstück ein-

gesammelten oder ihrer Natur nach zur Bewirtschaftung

einer Liegenschaft bestimmten Erzeugnisse. Allein dies

entspricht nicht dem in Art. 644 ZGB positiv umschriebe-

nen Zugehörbegriff des Bundesrechts und wird zudem von

der negativen Begriffsumschreibung des Art. 645 ZGB un-

missverständlich ausgeschlosse~, wonach niemals solche

bewegliche Sachen Zugehör sind, die dem Besitzer der

Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder

zum Verbrauche dienen (vgl. BGE 60III 50 unten). Wer

entgegen diesen den kantonalrechtlichen Vorschriften vor-

gehenden bundesrechtlichen Vorschriften die Zugehör-

eigenschaft geltend machen will, dem muss es überlassen

bleiben, die Initiative zur Herbeiführung einer allein

verbindlichen gerichtlichen Entscheidung zu ergreifen,

wobei der Streit trotz allfällig geringen Wertes durch

zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Ziff. I des Ge-

setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege bis

vor Bundesgericht gebracht werden kann. Hiezu kann dem

Schuldner und den an der Liegenschaft Beteiligten (vgl.

BGE 59 III 64 oben) nicht anders als durch sofortige

Klagefristansetzung auf die Pfändung hin Gelegenheit

gegeben werden, weil ja sonst die Gefahr bestünde, dass

sie bis zur Verwertung oder gar Verteilung gar nichts davon

erführen, dass ihnen entzogen worden ist, was sie als

Zugehör ansprechen. Selbstverständlich ist der die geson-

derte Pfändung verlangende Rekurrent für die zu erlas-

senden Anzeigen vorschusspflichtig und kann ihm für den

Fall der Nichtleistung des Vorschusses binnen zu setzender

Frist die Wiederaufhebung der PIandung angedroht wer-

den.

Demna.ch erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das

Betreibungsamt angewiesen wird, dem Pfändungsbegehren

zu entsprechen und hernach dem Schuldner und den

Grundpfandgläubigern (sowie allfälligen anderen Betei-

ligten) Frist zur Widerspruchsklage anzusetzen.

H. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES

49. Beschluss der I. Zivibbteilung vom 13. November 1935

i. S. A:Il'olter, Christen & Cie A. G.

gegen Winkler und Langguth.

Einer K 0 n kur s m ass e kann das Arm e n r e c h t nicht

gewährt werden.

Kann die Masse die Prozesskosten nicht aufbringen und werden

diese von den Gläubigern nicht vorgeschossen, oder will die

Schuldbetreibungs. und Konkllrsreeht (Zivilabteilllllgenl. No 49.

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Masse den Prozess nicht führen, so ist den Gläubigern die

Abtretung des Prozessführungsrechtes anzubieten.

Art. 212 Og. Art. 207, 260 SchKG. Art. 63 KV.

Le benefice de l'assistance iudiciaire gratuite ne saurait etre accorde

a. une masse en faillite.

Si la masse ne peut payer les frais du proces et que les creanciers

n'en fassent pas I'avance ou si la masse ne veut pas poursuivre

l'instance, Ia cession du droit de faire Ie proces doit litre offerte

aux creanciers. Art. 212 OG; 207, 260 LP; 63 ord. fail1ite.

Ad una massa fallimentare non pub essere concesso i1 beneficio

deI patrocinio gratuito.

Se la massa non puo sottostare aUe spese 0 se i creditori non le

anticipano 0 se la massa intende rinunciare alla causa, essa

offrirA ai credit{)ri la cessione deI diritt.o di promuoverla.

Art. 212 OGF; 207, 260 LEF; 63 regolament.o sull'amminis-

trazione dei fallimenti.

A. -

Die Klägerin hat die Beklagten Winkler und Lang-

guth als Solidarschuldner aus Wechselbürgschaft auf die

Bezahlung von 13,113 Fr. nebst Zinsen und Kosten

belangt. Die Klage ist von beiden kantonalen Instanzen

abgewiesen worden. Mit der vorliegenden Berufung bean-

tragt die Klägerin erneut die Gutheissung der Klage.

B. -

Über den Beklagten Winkler war schon am 9. Mai

1935, also schon vor dem Erlass des Appellationsent-

scheides, jedoch ohne dass das Gericht davon Kenntnis

hatte, der Konkurs eröffnet worden, der im summarischen

Verfahren (Art. 231 SchKG) durchgeführt wird.

Das Konkursamt von Basel-Stadt hat, auf die Auffor-

derung hin, sich darüber zu erklären, ob die Konkursmasse

des J ohann Winkler den Prozess weiterführen wolle oder

nicht, mit Zuschrift vom 26. Oktober 1935 das Gesuch um

Gewährung des Armenrechtes für die Masse gestellt. Zur

Begründung wird ausgeführt, dass die Aktiven der Masse

ausschliesslich aus Liegenschaften bestehen. Der Erlös

aus deren Verwertung werde höchstwahrscheinlich die

hypothekarische Belastung nicht übersteigen. Für den

Fall der Verweigerung des Armenrechtes erklärt das Kon-

kursamt, auf die Weiterführung des Prozesses zu verzich-

ten.