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61_III_164

BGE 61 III 164

Bundesgericht (BGE) · 1935-11-27 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und KonJrursrecht. No 41.

die Rechtslage an Hand einwandfreier Ausweise ein end-

gültiges Urteil zu bilden.

Dem Pfändungsbegehren ist somit stattzugeben, allen-

falls -

wenn nämlich die Erben daran festhalten sollten,

dass die Teilung wirksam durchgeführt und auf den

Schuldner kein verwertbares Vermögen entfallen sei -

unter Anmerkung dieser Stellungnahme. Für das weitere

Vorgehen in diesem Falle ist auf die Ausführungen des

Entscheides BGE 1935 III 96 ff. hinzuweisen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamme1' :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungs-

amt angewiesen, den Erbanteil, wie er arrestiert wurde, zu

pfänden.

47. Entscheid vom 27. November 1935 i. S. Baumgartner.

Die n a tür 1 ich e n

F r ü c h t e einer Liegenschaft scheiden

in der Regel mit der Abtrennung aus der Grundpfandhaft aus.

Sie bleiben dem Pfandgläubiger aber dann verhaltet, wenn er

vor der Abtrennung das Verwertungsbegehren gestellt hat,

sowie wenn die Früchte vor der Abtrennung gepfändet worden

sind und noch bevor die Pfändungsbetreibung zur Verwertung

geführt hat, Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben

worden ist.

Der Er 1 ö s der im K 0 n kur s e des Grundpfandeigentü-

mers eingeheimsten Früchte dient in erster Linie zur Befrie-

digung der Grundpfandgläubiger, auch wenn

keine Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben wor-

den war.

Art. 643, 644 und 806 ZGB; Art. 94, 102, 152, 155, 198 und 206

SchKG; Art. 22, 91 fi. und 101 VZG.

LeB fruits naturela d'un fonds perdent en principe tout rapport

juridique avec l'immeuble du jour de la separation. Ils demeu-

rent toutefois le gage du creancier hypothooaire lorsque ce

dernier a requis la realisation avant la separation, et de

meme lorsque,les fruits ayant fait l'objet d'une saisie avant

la separation, le creancier hypothecaire a introduit sa pour~

suite avant que la poursuite par voie de saisie ait abouti a. la

realisation.

La produit des fruits roooltes durant la faillite du proprietaire du

fonds doit servir en premier lieu a desinteresaer Ie crea.ncier

SchulUbetreibungs. und Konkur8reeht. No 47.

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hypothooaire, 10rs meme que ce dernier n'aurait pas introduit

de poursuite en realisation de gage.

Art. 643, 644 et 806 Ce.; art. 94, 102, 152, 155, 198 et 206 LP.;

art. 22, 91 et suiv. et 101 ORI.

Di regola i frutti naturali di un fondo eessano eolla separazione

dall'essere gravati da un diritto di pegno immobiliare. Invece

essi restano il pegno deI ereditore ipoteeario allorquando

questi ha ehiesto Ia realizzazione prima della separaziollc,

come pure nei easi in eui i frutti vennero pignorati prima

della separazione e un'eseeuzione in via di realizzazione deI

pegno venne promossa prima ehe l'eseeuzione in via di pigno-

ramento fosse giunta alla fase della realizzazione.

Il rieavo dei frutti incassati nel fallimento deI proprietario deI

fondo servira anzitutto a soddisfare i creditori ipotecari anehe

se non venne promossa una esecuzione in via di realizzazione

deI pegno.

Art. 643, 644 e 806 Ce; art. 94, 102, 152, 155, 198 e 206 LEF;

art. 22, 91 e s. 101 ORI.

Im Konkurse der Witwe Schenk in Grenchen möchte

das Konkursamt Lebern die seit der Konkurseröffnung

geernteten Früchte der Liegenschaften (die nicht verpach-

tet, sondern von der Eigentümerin selber bewirtschaftet

worden waren) als von der Grundpfandhaft mitumfasst

behandeln und demzufolge den Erlös dieser Früchte den

Grundpfandgläubigern zuweisen, während der Beschwerde-

führer und Rekurrent als Kurrentgläubiger verlangt, dass

sie in die allgemeine Masse geworfen werden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Dass die natürlichen Früchte einer Liegenschaft, die

mit der Trennung aufhören, Bestandteil der Liegenschaft

zu sein (Art. 643 ZGB), « nach allgemeiner Doktrin» eben

dadurch Zugehöreigenschaft erhalten, ohne dass die in

Art. 644 ZGB vorgesehenen Bedingungen, von denen hier

nicht die Rede ist, erfüllt zu sein brauchten, kann dem

Konkursamt und der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht

zugegeben werden; diese Auffassung läBst sich auch nicht

auf die einzige im angefochtenen Entscheid angeführte

Belegstelle stützen. Vielmehr verlieren solche Früchte

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Selmldbeh't1ibung.;. und Konkul'"reeht. N0 47.

in der Regel init der Eigensohaft von Bestandteilen des

Grundstüokes. den rechtliohen Zusammenhang mit dem-

selben überhaupt und scheiden somit auch aus der Grund-

pfandhaft aus. Das gilt sogar dann, wenn in diesem Zeit-

punkt bereits eine Betreibung auf Verwertung des Grund-

pfandes hängig ist, aber das Verwertungsbegehren noch

aussteht, sei es, dass es noch gar nicht gestellt werden kann

oder dass der Pfandgläubiger damit aus irgendeinem

Grunde, vielleicht aus blosser Nachlässigkeit, noch zu-

wartet (Art. 155 Abs. 1 SchKG und 101 VZG; BGE 1934

III 50 f.). In dieser Hinsicht sind die natürlichen Fruchte

nicht den gleichen Regeln unterstellt wie die Miet- und

Pachterträgnisse, auf die der Grundpfandgläubiger schon

mit der Anhebung der Betreibung auf Verwertung des

Grundpfandes und nicht erst mit dem Verwertungsbe-

gehren greift (Art. 806 ZGB, 152 Schlussabsatz SchKG

und 91 ff. VZG). Werden freilich Früchte, solange sie noch

Bestandteil des Grundstückes sind, gepfandet, sei es durch

Pfändung des Grundstückes oder gesondert (Art. 102

Aha. 1 und 94 SchKG), so fällt der Verwertungserlös vor-

zugsweise den Grundpfandgläubigern zu, vorausgesetzt

bloss, dass sie vor der Verwertung Betreibung auf Pfand-

verwertung angehoben haben, die dann auch rechtskräftig

wird (vgl. die nämlichen Bestimmungen, namentlich

Art. 94 Abs. 3 SohKG, auoh Art. 22 Abs. 1-3 VZG; BGE

1933 III 84 oben und 1934 III 50 f.), -

womit die Pfand-

haft in einer Weise verstärkt wird, dass der Verwertungs-

erlös von Früohten unter Umständen Grundpfandgläubi-

gern zufällt, deren eigene Betreibung für sich allein diese

Fruohte nioht mehr zu erfassen vermooht hätte (vg1.

JÄGER, zu Art. 94 SohKG N. 4).

Auch im Konkurse muss das Vorzugsreoht der Grund-

pfandgläubiger auf den Fruchteerlös zur Geltung kommen,

mit Ausnahme natürlich des Erlöses von Fruchten, die

bereits vor der Konkurseröffnung, ohne gepfändet worden

zu sein, selbständige Sachen geworden waren. Die während

des Konkursverfahrens zu gewinnenden Früchte fallen'aJS

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der Pfandhaft unterliegende Grundstücksbestandteile nur

« unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten

Vorzugsrechtes)) in die Konkursmasse (Art. 198 SchKG).

Es kann nicht eingewendet werden, um eben ihr Vorzugs-

recht zu sichern, müssten die Pfandgläubiger so zeitig

Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes angehoben

und die Verwertung anbegehrt haben, dass ihnen die Kon-

kurseröffnung nicht zuvorgekommen wäre. Vielmehr ist

die Rechtslage für sie nach der Konkurseröffnung keine

andere, als wenn eine Prandung vorläge und dazu eine

Betreibung auf Pfandverwertung getreten wäre; denn die

Konkurseröffnung hat ohne weiteres die Wirkung eines

Pfändungsbeschlages, und sie ersetzt zudem die Betreibung

auf Pfandverwertung -

die während des Konkurses nicht

angehoben werden kann (Art. 206 SchKG), gerade weil die

dem Gemeinschuldner gehörenden Pfänder ohnehin im

Konkurse zu verwerten sind -, ja sie ersetzt eben deshalb

auch das Verwertungsbegehren der Pfandgläubiger ebenso

wie das der andern Gläubiger. Demgemäss geschieht die

Abtrennung und Verwertung von Fruchten während des

Konkursverfahrens -

gleich wie dies für die Miet- und

Pachterträgnisse in Art. 806 ZGB ausdrücklich geordnet

ist -

in erster Linie zur Deckung der darauf berechtigten

Pfandgläubiger.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

48. Entscheid vom lS. Dezember 1935 i. S. Stocker.

Dem Begehren um gesonderte P f ä n dun g von F r ü c h t e n,

die das kantonale Recht als G run d s t ü c k s zug e hör

bezeichnet, ist zu entsprechen unter Fristansetzung zur Wider-

spruchsklage an Grundpfandgläubiger, Schuldner usw.

11 y a lieu de donner suite a la requisition de saisir des jruitB que

le droit cantonal qualifie d'accesaoirea du bien-fonds, mais un

delai sera imparti aux creanciers gagistes, au debiteur, etc.

pour la revendication.