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Schuldbetreibungs. und KonJrursrecht. No 41.
die Rechtslage an Hand einwandfreier Ausweise ein end-
gültiges Urteil zu bilden.
Dem Pfändungsbegehren ist somit stattzugeben, allen-
falls -
wenn nämlich die Erben daran festhalten sollten,
dass die Teilung wirksam durchgeführt und auf den
Schuldner kein verwertbares Vermögen entfallen sei -
unter Anmerkung dieser Stellungnahme. Für das weitere
Vorgehen in diesem Falle ist auf die Ausführungen des
Entscheides BGE 1935 III 96 ff. hinzuweisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamme1' :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungs-
amt angewiesen, den Erbanteil, wie er arrestiert wurde, zu
pfänden.
47. Entscheid vom 27. November 1935 i. S. Baumgartner.
Die n a tür 1 ich e n
F r ü c h t e einer Liegenschaft scheiden
in der Regel mit der Abtrennung aus der Grundpfandhaft aus.
Sie bleiben dem Pfandgläubiger aber dann verhaltet, wenn er
vor der Abtrennung das Verwertungsbegehren gestellt hat,
sowie wenn die Früchte vor der Abtrennung gepfändet worden
sind und noch bevor die Pfändungsbetreibung zur Verwertung
geführt hat, Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben
worden ist.
Der Er 1 ö s der im K 0 n kur s e des Grundpfandeigentü-
mers eingeheimsten Früchte dient in erster Linie zur Befrie-
digung der Grundpfandgläubiger, auch wenn
keine Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben wor-
den war.
Art. 643, 644 und 806 ZGB; Art. 94, 102, 152, 155, 198 und 206
SchKG; Art. 22, 91 fi. und 101 VZG.
LeB fruits naturela d'un fonds perdent en principe tout rapport
juridique avec l'immeuble du jour de la separation. Ils demeu-
rent toutefois le gage du creancier hypothooaire lorsque ce
dernier a requis la realisation avant la separation, et de
meme lorsque,les fruits ayant fait l'objet d'une saisie avant
la separation, le creancier hypothecaire a introduit sa pour~
suite avant que la poursuite par voie de saisie ait abouti a. la
realisation.
La produit des fruits roooltes durant la faillite du proprietaire du
fonds doit servir en premier lieu a desinteresaer Ie crea.ncier
SchulUbetreibungs. und Konkur8reeht. No 47.
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hypothooaire, 10rs meme que ce dernier n'aurait pas introduit
de poursuite en realisation de gage.
Art. 643, 644 et 806 Ce.; art. 94, 102, 152, 155, 198 et 206 LP.;
art. 22, 91 et suiv. et 101 ORI.
Di regola i frutti naturali di un fondo eessano eolla separazione
dall'essere gravati da un diritto di pegno immobiliare. Invece
essi restano il pegno deI ereditore ipoteeario allorquando
questi ha ehiesto Ia realizzazione prima della separaziollc,
come pure nei easi in eui i frutti vennero pignorati prima
della separazione e un'eseeuzione in via di realizzazione deI
pegno venne promossa prima ehe l'eseeuzione in via di pigno-
ramento fosse giunta alla fase della realizzazione.
Il rieavo dei frutti incassati nel fallimento deI proprietario deI
fondo servira anzitutto a soddisfare i creditori ipotecari anehe
se non venne promossa una esecuzione in via di realizzazione
deI pegno.
Art. 643, 644 e 806 Ce; art. 94, 102, 152, 155, 198 e 206 LEF;
art. 22, 91 e s. 101 ORI.
Im Konkurse der Witwe Schenk in Grenchen möchte
das Konkursamt Lebern die seit der Konkurseröffnung
geernteten Früchte der Liegenschaften (die nicht verpach-
tet, sondern von der Eigentümerin selber bewirtschaftet
worden waren) als von der Grundpfandhaft mitumfasst
behandeln und demzufolge den Erlös dieser Früchte den
Grundpfandgläubigern zuweisen, während der Beschwerde-
führer und Rekurrent als Kurrentgläubiger verlangt, dass
sie in die allgemeine Masse geworfen werden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Dass die natürlichen Früchte einer Liegenschaft, die
mit der Trennung aufhören, Bestandteil der Liegenschaft
zu sein (Art. 643 ZGB), « nach allgemeiner Doktrin» eben
dadurch Zugehöreigenschaft erhalten, ohne dass die in
Art. 644 ZGB vorgesehenen Bedingungen, von denen hier
nicht die Rede ist, erfüllt zu sein brauchten, kann dem
Konkursamt und der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht
zugegeben werden; diese Auffassung läBst sich auch nicht
auf die einzige im angefochtenen Entscheid angeführte
Belegstelle stützen. Vielmehr verlieren solche Früchte
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Selmldbeh't1ibung.;. und Konkul'"reeht. N0 47.
in der Regel init der Eigensohaft von Bestandteilen des
Grundstüokes. den rechtliohen Zusammenhang mit dem-
selben überhaupt und scheiden somit auch aus der Grund-
pfandhaft aus. Das gilt sogar dann, wenn in diesem Zeit-
punkt bereits eine Betreibung auf Verwertung des Grund-
pfandes hängig ist, aber das Verwertungsbegehren noch
aussteht, sei es, dass es noch gar nicht gestellt werden kann
oder dass der Pfandgläubiger damit aus irgendeinem
Grunde, vielleicht aus blosser Nachlässigkeit, noch zu-
wartet (Art. 155 Abs. 1 SchKG und 101 VZG; BGE 1934
III 50 f.). In dieser Hinsicht sind die natürlichen Fruchte
nicht den gleichen Regeln unterstellt wie die Miet- und
Pachterträgnisse, auf die der Grundpfandgläubiger schon
mit der Anhebung der Betreibung auf Verwertung des
Grundpfandes und nicht erst mit dem Verwertungsbe-
gehren greift (Art. 806 ZGB, 152 Schlussabsatz SchKG
und 91 ff. VZG). Werden freilich Früchte, solange sie noch
Bestandteil des Grundstückes sind, gepfandet, sei es durch
Pfändung des Grundstückes oder gesondert (Art. 102
Aha. 1 und 94 SchKG), so fällt der Verwertungserlös vor-
zugsweise den Grundpfandgläubigern zu, vorausgesetzt
bloss, dass sie vor der Verwertung Betreibung auf Pfand-
verwertung angehoben haben, die dann auch rechtskräftig
wird (vgl. die nämlichen Bestimmungen, namentlich
Art. 94 Abs. 3 SohKG, auoh Art. 22 Abs. 1-3 VZG; BGE
1933 III 84 oben und 1934 III 50 f.), -
womit die Pfand-
haft in einer Weise verstärkt wird, dass der Verwertungs-
erlös von Früohten unter Umständen Grundpfandgläubi-
gern zufällt, deren eigene Betreibung für sich allein diese
Fruohte nioht mehr zu erfassen vermooht hätte (vg1.
JÄGER, zu Art. 94 SohKG N. 4).
Auch im Konkurse muss das Vorzugsreoht der Grund-
pfandgläubiger auf den Fruchteerlös zur Geltung kommen,
mit Ausnahme natürlich des Erlöses von Fruchten, die
bereits vor der Konkurseröffnung, ohne gepfändet worden
zu sein, selbständige Sachen geworden waren. Die während
des Konkursverfahrens zu gewinnenden Früchte fallen'aJS
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der Pfandhaft unterliegende Grundstücksbestandteile nur
« unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten
Vorzugsrechtes)) in die Konkursmasse (Art. 198 SchKG).
Es kann nicht eingewendet werden, um eben ihr Vorzugs-
recht zu sichern, müssten die Pfandgläubiger so zeitig
Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes angehoben
und die Verwertung anbegehrt haben, dass ihnen die Kon-
kurseröffnung nicht zuvorgekommen wäre. Vielmehr ist
die Rechtslage für sie nach der Konkurseröffnung keine
andere, als wenn eine Prandung vorläge und dazu eine
Betreibung auf Pfandverwertung getreten wäre; denn die
Konkurseröffnung hat ohne weiteres die Wirkung eines
Pfändungsbeschlages, und sie ersetzt zudem die Betreibung
auf Pfandverwertung -
die während des Konkurses nicht
angehoben werden kann (Art. 206 SchKG), gerade weil die
dem Gemeinschuldner gehörenden Pfänder ohnehin im
Konkurse zu verwerten sind -, ja sie ersetzt eben deshalb
auch das Verwertungsbegehren der Pfandgläubiger ebenso
wie das der andern Gläubiger. Demgemäss geschieht die
Abtrennung und Verwertung von Fruchten während des
Konkursverfahrens -
gleich wie dies für die Miet- und
Pachterträgnisse in Art. 806 ZGB ausdrücklich geordnet
ist -
in erster Linie zur Deckung der darauf berechtigten
Pfandgläubiger.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
48. Entscheid vom lS. Dezember 1935 i. S. Stocker.
Dem Begehren um gesonderte P f ä n dun g von F r ü c h t e n,
die das kantonale Recht als G run d s t ü c k s zug e hör
bezeichnet, ist zu entsprechen unter Fristansetzung zur Wider-
spruchsklage an Grundpfandgläubiger, Schuldner usw.
11 y a lieu de donner suite a la requisition de saisir des jruitB que
le droit cantonal qualifie d'accesaoirea du bien-fonds, mais un
delai sera imparti aux creanciers gagistes, au debiteur, etc.
pour la revendication.