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61_III_160

BGE 61 III 160

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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160

RdlUldl)('tl'('ihull~. und Konkursre~ht. ~o 46.

Angestellten zu Handen des abwesenden Schuldners aus-

händigen gleiQh wie einem Privatangestellten des Schuld-

ners selbst.

Denma.ch erkennt die Schuldbetr.- 'U. KonTcul'skammel' :

Der Rekurs wird abgewiesen.

46. Entscheid vom 95. November 1935 i. S. Spycher.

Dem Begelu'cn des Gläubigers um P f ä n du 11 gei n e s Erb·

an t eil s des Schuldners ist zu entsprechen, auch wenn der

Schuldner und die Miterben behaupten, die Erbschaft sei schon

geteilt oder die (seit dl'r Arrestierung des Erbanteils angeblich

durchgeführte) Teilung habe für den Schuldner wegen der

Zuweisung von Gegena11sprüchen der Erbmasse keinen Aktiv-

wert ergeben.

Die Mit wir k u n g der n a c I~ Art. 6 0 9 ZGB z u s t ä 11 -

digen Behörde bei der Teilung der Erb:

s c h a f t kann nicht durch eine Mitwirkung des Betreibunii~

mntes ersetzt werden.

Grundlagen und Auswirkungen der P f ä n dun gun d Ver-

wer tun g b e s tri t t e n e r R e c h t e.

Il y a lieu de faire droit A la demande du creancier de saisir une part

heriditaire du debiteur, meme lorsque ceIui-ci et ses coheritiers

affirment que Ie partage a dejA ete opere ou que Ie partage

(pretendument execute depuis Ie sequestre de Ia part here-

ditaire) n'a pas proeure de valeur positive au debiteur, etant

donnee 1'attribution sur le compte de sa part de pretentions

de la masse contre lui.

L'intervention au partage de l'autorite competente en vertu de

l'art. 609 CC ne peut etre remplacee par le c011COurs de l'office

des poursuites.

Conditions et effets de Ia saisie et de Ia realisation des droits

contestes.

Si daril. seguito alla domanda di pignoramemo di una quota ere-

ditaria spettante al debitore anehe quando questi e i coeredi

affermano, ehe la divisione e gia stata fatta 0 ehe essa (ehe

sarebbe stata eseguita dopo il sequestro della quota eredi~

taria) non ha procurato al debitore nessun valore effettivo,

data l'attribuzione, a carieo della sua quota-parte, di pretese

spettanti alla masSa ereditaria verso di lui.

Schuldbeireibung.<- lmd Koukul'lireeht. Xu 46.

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L'inte:t-vento dell'autoritd cornpetente (art. 609 CC) non puO e88ere

808tituito dalla eooperazione dell'ufficio di esecuzione.

Condizioni e conseguenze del pignorarnento e rlella realizzazione di

diritti contestati.

Das Betreibungsamt Aarberg hat dem Begehren der

Rekurrentin um Pfändung des im Juni 1935 arrestierten

Anteils ihres Schuldners Fritz Jean Schmutz an der väter-

lichen Hinterlassenschaft, welches Begehren sich auf eine

richtige Prosequierung des Arrestes durch unbestritten

gebliebene Betreibung stützte, am 2. Oktober 1935 in der

"reise entsprochen, dass es eine Pfändungsurkunde ab

Verlustschein ausstellte, mit dem Hinweis darauf, dass

durch den inzwischen in Anwesenheit des Betreibungs-

beamten abgeschlossenen Erbteilungsvertrag dem Schuld-

ner auf Rechnung seines Erbteils lediglich Ansprüche der

Erbmasse an ihn selbst in noch höherem Betrage zuge-

wiesen worden seien, ein verwertbarer Vermögenswert also

nicht vorhanden sei.

Die Rekurrentin, welche die gültige Durchführung einer

Teilung verneint und die in Rechnung gestellten Gegenan-

sprüche der Erbmasse (die wohl unter die Erbschaftsakti-

ven eingestellt wurden, ansonst die Rechnung schon an

und für sich nicht richtig sein könnte) geradezu als fingiert

bezeichnet, hat gegen diese Art des Pfändungsvollzuges Be-

schwerde geführt mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei

anzuweisen, den Erbschaftsanteil, so wie er arrestiert

wurde, auch zu pfänden. Die Beschwerde ist aber von

der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom

5. November 1935 abgewiesen worden, weil die mit (still-

schweigender) Zustimmung des Betreibungsbeamten durch-

geführte Teilung als für den betreibenden Gläubiger ver-

bindlich vollzogen zu gelten habe, nachdem kein Begehren

um Mitwirkung der in Art. 609 ZGB vorgesehenen zustän-

digen Behörde bei der Teilung gestellt worden sei.

Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält

die Rekurrentin an ihrem Beschwerdebegehren fest.

In:!

Die Sch,uldbet1'eibungs- und KonJ..'urskammer

zieht in Erwägung :

Es ist ein von der Rechtsprechung längst anerkannter

Grundsatz, dass sowohl Forderungen wie andere Vermö-

gensrechte auch dann gepfändet und verwertet werden

können, wenn ihr Bestand vom Schuldner und auch von

allfälligen Dritten, gegen die sie sich richten, bestritten

und lediglich vom betreibenden Gläubiger behauptet wird.

Dieser Grundsatz rechtfertigt sich daraus, dass sich das

Vorhandensein derartiger Vermögensgegenstände anders

als das körperlicher Gegenstände nicht einfach durch sinn-

liche Wahrnehmung feststellen lässt, überhaupt die Frage

nach dem Bestehen solcher Rechte nicht reine Tatfrage ist,

weshalb die Entscheidung darüber auch nicht den Voll-

streckungsbehörden zustehen kann. Darf anderseits dem

betreibenden Gläubiger nicht zugemutet werden, den Be-

stand eines bestrittenen Rechtes, dessen Pfändung er

verlangt, vorerst durch ein Urteil nachzuweisen, und geht

es natürlich ebensowenig an, die Bestreitung durch den

Schuldner oder beteiligte Drittpersonen als massgebend

hinzunehmen, so ergibt sich ohne weiteres als das richtige

Vorgehen, einem solchen Prandungsbegehren unbeküm-

mert um die al1.Iallige persönliche Auffassung, die der

Betreibungsbeamte sich von der materiellen Rechtslage

gebildet haben mag, Folge zu geben und das betreffende

Vermögensrecht zu pranden und gegebenenfalls dann auch

zu verwerten, auf Gefahr des Erwerbers, der nichts erhält,

was nicht wirklich vorhanden ist, und allen Einwendungen

ausgesetzt sein wird, die allenfalls dem ersteigerten wirk-

lichen oder nur angeblichen Recht entgegengehalten wer-

den mögen. Daher ist das Betreibungsamt gehalten, auch

die vom Gläubiger verlangte Pfändung eines Erbschafts-

anteils des Schuldners zu vollziehen, ohne Rücksicht

darauf, dass der Bestand des Erbteils verneint wird, weil

schon geteilt sei oder -

was hier, wo das Betreffnis des

Schuldners kraft des noch zu Recht bestehenden Arrest-

Schuldbet.reibung!!' und Konkurs.pcht. Ku 46.

16:~

beschlages an das Betreibungsamt abzuführen wäre, einzig

in Betracht kommt -

weil die Erbteilung zufolge der Zu-

weisung von Gegenansprüchen der Erbmasse für ihn keinen

Aktivwert ergeben habe. Behauptet der betreibende Gläu-

biger, dass eine derartige Abfindung des Schuldners unzu-

lässig sei, so kann ihm nach dem Gesagten der Zugriff auf

den Erbteil nicht verwehrt werden und ist die Pfändung

und später auch die Verwertung dieses Vermögensgegen-

st-andes als eines bestrittenen zu volh.iehen. Demgemäss

stand es hier dem Betreibungsamte auch nicht zu, die ihm

obliegende Art des Vorgehens selber durch Zustimmung

zu einem Erbteilungsvertrage, in dem der Aktivwert des

Anteils des Schuldners durch angebliche Gegenansprüche

wettgemacht wird, zu vereiteln; ja es k 0 n n t e dies gar

nicht rechtswirksam geschehen, da der Verlustscheins-,

Arrest- und PIandungsgläubiger die Mitwirkung der zu-

ständigen Behörde bei der Teilung nach Art. 609 ZGB ver-

langen kann, die durch die Mitwirkung des Betreibungs-

amtes (vgl. Art. 96 SchKG) nicht ersetzt wird. Dass die

Rekurrentin ein Begehren an die zuständige Behörde gar

nicht gestellt habe (wozu das Betreibungsamt ihr nicht

Gelegenheit gegeben zu haben scheint), stünde nur dann

entgegen, wenn solchenfalls die Teilung trotz dem Arrest-

beschlag durch den Schuldner selbst persönlich hätte abge-

schlossen werden können, mit verbindlicher Wirkung für

den betreibenden Gläubiger. Wird aber (mit der kantona-

len Aufsichtsbehörde) das Gegent.eil angenommen, so

konnte anstelle des betriebenen Schuldners nur die Behörde

gemäss Art. 609 ZGB handeln. Dass der Betreibungsbe-

amte durch seine blosse Anwesenheit beim Abschluss des

Erbteilungsvertrages, ohne Einspruch zu erheben, für den

Gläubiger verbindlich hätte auf Zuweisung verwertbarer

Vermögensstücke an den Schuldner verzichten und die in

Rechnung gestellten Gegenansprüche der Erbmasse vor-

behaltlos anerkennen wollen, dürfte übrigens füglieh ver-

neint werden; eine solche Stellungnahme könnte ja nie-

mand verantworten, der nicht in der Lage war, sich über

164

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 47.

die Rechtslage an Hand einwandfreier Ausweise ein end-

gültiges Urteil, zu bilden.

Dem Pfandungsbegehren ist somit st.attzugeben, allen-

falls -

wenn nämlich die Erben daran festhalten sollten,

dass die Teilung wirksam durchgeführt und auf den

Schuldner kein verwertbares Vermögen entfallen sei -

unter Anmerkung dieser Stellungnahme. Für das weitere

Vorgehen in diesem Falle ist auf die Ausführungen des

Entscheides BGE 1935 III 96 H. hinzuweisen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kamme1' .-

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungs-

amt angewiesen, den Erbanteil, wie er arrestiert wurde, zu

pfanden.

47. Entscheid vom 27. November 1935 i. S. Baumgartner.

Die n a tür I ich e n

F I' Ü c h t e einer Liegenschaft scheiden

in der Regel mit der Abtrennung aus der Grundpfandhaft aus.

Sie bleiben dem Pfandgläubiger aber dann verhaltet, wenn er

vor der Abtrennung das Verwertungsbegehren gestellt hat,

sowie wenn die Früchte vor der Abtrennung gepfändet worden

sind und noch bevor die Pfändungsbetreibung zur Verwertung

geführt hat, Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben

worden ist.

Der E r lös der im K 0 n kur s e des Grundpfandeigentü-

mers eingeheimsten Früchte dient in erster Linie zur Befrie-

digung der Grundpfandgläubiger, auch wenn

keine Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben wor-

den war.

Art. 643, 644 und 806 ZGB; Art. 94, 102, 152, 155, 198 und 206

SchKG; Art. 22, 91 fi. und 101 VZG.

LeB fruits naturels d'un fonds perdent en principe tout rapport

juridique avec l'immeuble du jour de Ia separation. Ils demeu-

rent tontefois le gage du creancier hypothecaire lorsque ce

dernier a requis Ia realisation avant la separation, et de

m&ne lorsque,les fruits ayant fait l'objet d'une saisie avant

Ia separation, le creancier hypothecaire a introduit sa pour~

suite avant que la poursuite par voie de saisie ait abouti a la

realisation.

La produit des fruits recoltes durant la faillite du proprietaire du

fonds doit servir en premier lieu a desinteresser Ie creancier

Schuhlbetreibungs- und Konkun;reeht. N0 47.

J6ii

hypothecaire, lors meme que ce dernier n'aurait pas introduit

de poursuite en realisation de gage.

Art. 643, 644 et 806 Ce.; art. 94, 102, 152, 155, 198 et 206 LP.;

art. 22, 91 et suiv. et 101 ORI.

Di regola i frutti naturali di un fondo cessano colla separazione

dall'essere gravati da un diritto di pegno immobiliare. Invece

essi restano il pegno deI creditore ipotecario allorquando

questi ha chiesto la realizzazione prima della separaziolle,

corne pure nei casi in cui i frutti vennero pignorati prima

delm separazione e un'esecuzione in via di realizzazione deI

pegno venne promossa prima ehe I'esecuzione in via di pigno.

ramento fosse giunta alla fase della realizzazione.

Il ricavo dei frutti ineassati nel fallimento deI proprietario deI

fondo servirit anzitutto a soddisfare i creditori ipoteeari anche

se non venne promossa una esecuzione in via di realizzazione

deI pegno.

Art. 643, 644 e 806 Ce; art. 94, 102, 152, 155, 198 e 206 LEF;

art. 22, 91 e s. 101 ORI.

Im Konkurse der Witwe Schenk in Grenchen möchte

das Konkursamt Lebern die seit der Konkurseröffnung

geernteten Früchte der Liegenschaften (die nicht verpach-

tet, sondern von der EigentÜllierin selber bewirtschaftet

worden waren) als von der Grundpfandhaft mitumfasst

behandeln und demzufolge den Erlös dieser Früchte den

Grundpfandgläubigern zuweisen, während der Beschwerde-

führer und Rekurrent als Kurrentgläubiger verlangt, dass

sie in die allgemeine Masse geworfen werden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkur8kamme1'

zieht in Erwägung :

Dass die natürlichen Früchte einer Liegenschaft, die

mit der Trennung aufhören, Bestandteil der Liegenschaft

zu sein (Art. 643 ZGB), « nach allgemeiner Doktrin» eben

dadurch Zugehöreigenschaft erhalten, ohne dass die in

Art. 644 ZGB vorgesehenen Bedingungen, von denen hier

nicht die Rede ist, erfüllt zu sein brauchten, kann dem

Konkursamt und der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht

zugegeben werden; diese Auffassung lässt sich auch nicht

auf die einzige im angefochtenen Entscheid angeführte

Belegstelle stützen.

Vielmehr verlieren solche Früchte