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61_III_141

BGE 61 III 141

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40.

fallen_ Infolgooessen hat der Rekurrent den bezüglichen

Prozessgewinn, zu beanspruchen. Dagegen hat das Be-

treibungsamt Ben Kindern der Schuldnerin keine Fristen

angesetzt, innerhalb deren sie gegenseitig ihre Anschluss-

rechte hätten bestreiten können. Der Vorinstanz ist darin

beizustimmen, dass solche Fristansetzungen nicht nachge-

holt werden können, nachdem sich durch die Haltung der

Kinder gegenüber dem Rekurrenten bereits herausgestellt

hat, inwieweit deren Anschlussrechte gefahrlos bestritten

werden könnten. Anderseits geht es schlechterdings nicht

an, den Kindern zugute zu halten, sie würden auf derartige

Fristansetzungen hin ihre Anschlussrechte gegenseitig in

gleicher Weise bestritten haben, wie es der Rekurrent getan

hat. Im. Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass

keine Bestreitungen der Kinder vorliegen. Wenn sie gel-

tend machen wollen, sie haben die Bestreitungen lediglich

wegen des Ausbleibens der Fristansetzungen versäumt und

seien insofern geschädigt worden, so bleibt ihnen nur übrig,

die Wiedergutmachung auf dem Wege der Schadenersatz-

klage gegen den Betreibungsbeamten zu suchen.

Endlich kann aus den in Erw. 1 angeführten, mutatis

mutandis auch hier geltenden Gründen keine Rede davon

sein, dass jedes der Kinder neben (oder wegen der eigenen

Privilegierung sogar vor) dem Rekurrenten Anspruch

auf den Prozessgewinn aus der Bestreitung seines eigenen

Anschlussrechtes für den ebenfalls angemeldeten, jedoch

dann nicht gerichtlich verfolgten Teilbetrag seiner For-

derung habe. Nimmt ein Gruppengläubiger mit mehr als

einer Forderung an der Pfändung teil -

was übrigens hier

nach dem Tatbestande nicht einmal zutrifft -, so kann

seine Teilnahme mit der einen oder andern Forderung nur

noch zugunsten weiterer Gruppengläubiger gemäss Art. 111

Abs. 2/3 SchKG dahinfallen, nicht auch zugunsten der

unbestritten gebliebenen eigenen Forderung.

Demnach erkenn}, die SckUldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt.

Schuldbetreibung>;- und Konkl1rsrecht. No 41.

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41. Entscheid vom 12. Oktober 1935 i. S. Ruber.

Ans chI u s s P f ä nd u n g. Voraussetzung für den Pfändungs-

anschluss nach Art. 110 SchKG ist ein korrekt gestelltes

Pfändungsbegehren, wozu auoh gehört, dass der Kostenvor-

schuss dafür geleistet ist.

La participation cl la saisie d'aprils l'art. HO LP suppose une

requisition reguliere, laquelle exige aussi l'avanoe des frais.

La participazione al pignoramento secondo l'art. 110 LEF esige

una domanda regolare, per la quale pure debbono essere anti-

cipate le spese.

A. -

In seiner Betreibung gegen J. Laubi verlangte der

Rekm-rent am 8. April 1935 beim Betreibungsamt Fort-

setzung durch Pfändung einer dem Schuldner zufallenden

Nachlassdividende, mit der Bemerkung, die Kosten

könnten per Nachnahme erhoben werden.

Auf Auf-

forderung des Betreibungsamts vom 10. April stellte der

Rekurrent am 16. April ein neues Begehren unter Vor-

schussleistung, worauf am 29. April die Pfändung erfolgte.

Gegen diese beschwerte sich am 29. Juni der Rekurrent

mit der Behauptung, infolge der rechtswidrigen Zurück-

weisung seines Fortsetzungsbegehrens vom 8. April sei die

Pfändung verspätet vorgenommen und ihm zu Unrecht der

Anschluss an die erste Pfändungsgruppe, für die die Nach-

lass9uote am 10. März 1935 gepfändet worden war, versagt

worden. Er verlangte Aufnahme in diese Gruppe.

B. -

Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Be-

schwerde wegen Verspätung nicht ein, weil der Rekurrent

aus der Pfändungsurkunde vom 29. April in Verbindung

mit der Zuschrift des Betreibungsamts vom 10. April habe

ersehen können, dass er an der für zwei andere Gläubiger

erfolgten ersten Pfändung nicht teilnehme, und nicht innert

10 Tagen seit Empfang der Pfändungsurkunde Beschwerde

erhoben häbe. -

Eine Beschwerde gegen diesen Nicht-

eintretensentscheid wies die kant. Aufsichtsbehörde ab.

Sie führt u. a. aus, das Betreibungsamt sei befugt gewesen,

die verlangte Pfändung erst nach Leistung des Kosten-

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Schuldbetreibung,;- und Konkursrecht. No 41.

vorschusses vorzunehmen.

Der Anschluss hätte daher

nicht schon bei Stellung des Pfändungsbegehrens von

Gesetzes wegeh erfolgen können, sondern erst im Zeit-

punkte der wirklichen Pfandung, in welchem aber die

Teilnahmefrist bereits abgelaufen gewesen sei. -

Hiegegen

rekurriert der Gläubiger an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die Frage, ob der Anschluss an eine frühere Pfandung

nach Art. HO SchKG zwingenden Rechts und dessen

Unterlassung jederzeit von Amtes wegen zu korrigieren,

oder ob diese lediglich innert der Beschwerdefrist anfecht-

bar sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. Wollte

man sie mit der Vorinstanz im letzteren Sinne beantworten,

so könnte jedenfalls die Rechtzeitigkeit der Beschwerde

nicht ohne weiteres verneint werden; denn aus der Pfän-

dungsurkunde vom 29. April war nicht

d eu t I ich

ersichtlich, dass das fragliche Pfandungsobjekt bereits

für andere Gläubiger gepfändet sei und zwar in einer vor-

gehenden Gruppe. Auch diese Frage kann indessen offen

gelassen werden, weil der Rekurs zufolge Fehlens einer

gesetzlichen Voraussetzung der Teilnahme nicht geschützt

werden kann. Wenn Art. HOSchKG das Anschlussrecht

denjenigen Gläubigern gibt, die innert der Teilnahmefrist

« das Pfändungsbegehren stellen 11, so ist damit gemeint

ein kor r e k t e s, r e c h t s g ü I t i g e s Begehren, dem

das Betreibungsamt Folge geben muss. Hiezu ist das Amt

aber nur bezw. erst verpflichtet, wenn der Kostenvorschuss

dafür geleistet ist. Es ist nicht so, wie der Rekurrent meint,

dass für den Anschluss j e des Begehren genüge, auch

wenn der Vorschuss erst nachher geleistet wird. Ebenso-

wenig genügt es, dass der Gläubiger das Amt darauf ver-

weist, den Vorschuss per Nachnahme zu erheben. Erst

mit der Leistung des Vorschusses wird das vorher gestellte

Begehren wirksam und ist die Voraussetzung der Teil-

nahme gegeben.

Unzutreffend ist die Auffassung der

Schuldbetreibung>;- lmd Konkun;re('ht. No 4-:l.

Vorinstanz (Erw. 3 i. f.), massgebend für die 'I'eilnahme

'>ei der «(Zeitpunkt der wirklichen Pfändung».

Im vorliegenden Falle lief die Teilnahmefrist am 9. April

ab. Der Kostenvorschuss ist aber unbestrittenermassen

erst mehrere Tage später geleistet worden. Innert der

Teilnahmefrist lag somit kein gültiges Pfändungsbegehren

vor, weshalb der Rekurrent an der Pfandung vom 10. März

nicht teilnehmen kann. Falls daher in erster Instanz auf

die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie ma-

teriell abgewiesen werden müssen.

Demnach erkennt die Schuldbett·.- u. Konkursk.ammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

42. Entscheid vom 15. Oktober 1935 i. S. Wyss-Berger.

Unp f ä n d bar können unter Umständen auch Gegenstände

sein, die nicht dem täglichen Gebrauche dienen, und solche,

die gerade zur Zeit der Pfändung wegen der Möglichkeit der

Verwendung anderer (nicht dem Schuldner gehörender) Gegen-

stände entbehrt werden könnten. Art. 92 (Ziff. 2) SchKG.

Sont, le cas echeant, insaisissables meme les objets qui ne servent

pas a l'usage quotidien et meme ceux dont 1e debiteur pourrait

se passer au moment de la saisie parce qu'a cette epoque il peut

utiliser d'autres objets (qui ne lui appartiennent pas). Art. 92,

n° 2, LP.

Sono inoppignorabiIi anche gli oggetti che non servono all 'uso

quotidiano e anche quelli di cui il debitore potrebbe privarsi

al momento deI pignoramento potendo egli, in quel momento,

servirsi di altri oggetti (che perö non gli appartengono).

Art. 92 cif. 2 LEI<'.

Der Melker Otto W yss-Berger in Waltrigen, der eine

Frau und zwei kleine Kinder hat und bald ein drittes er-

wartet, beschwert sich über die Pfändung eines auf 20 Fr.

geschätzten Holzkoffers, den er als unentbehrliches Stück

des Hausrates anspricht; er besitzt im übrigen ein grosses

und ein kleines Bett, eine Kommode, einen Nachttisch,

zwei Schränke und zwei Tische mit vier Stühlen. Der Holz-

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