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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40.
fallen_ Infolgooessen hat der Rekurrent den bezüglichen
Prozessgewinn, zu beanspruchen. Dagegen hat das Be-
treibungsamt Ben Kindern der Schuldnerin keine Fristen
angesetzt, innerhalb deren sie gegenseitig ihre Anschluss-
rechte hätten bestreiten können. Der Vorinstanz ist darin
beizustimmen, dass solche Fristansetzungen nicht nachge-
holt werden können, nachdem sich durch die Haltung der
Kinder gegenüber dem Rekurrenten bereits herausgestellt
hat, inwieweit deren Anschlussrechte gefahrlos bestritten
werden könnten. Anderseits geht es schlechterdings nicht
an, den Kindern zugute zu halten, sie würden auf derartige
Fristansetzungen hin ihre Anschlussrechte gegenseitig in
gleicher Weise bestritten haben, wie es der Rekurrent getan
hat. Im. Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass
keine Bestreitungen der Kinder vorliegen. Wenn sie gel-
tend machen wollen, sie haben die Bestreitungen lediglich
wegen des Ausbleibens der Fristansetzungen versäumt und
seien insofern geschädigt worden, so bleibt ihnen nur übrig,
die Wiedergutmachung auf dem Wege der Schadenersatz-
klage gegen den Betreibungsbeamten zu suchen.
Endlich kann aus den in Erw. 1 angeführten, mutatis
mutandis auch hier geltenden Gründen keine Rede davon
sein, dass jedes der Kinder neben (oder wegen der eigenen
Privilegierung sogar vor) dem Rekurrenten Anspruch
auf den Prozessgewinn aus der Bestreitung seines eigenen
Anschlussrechtes für den ebenfalls angemeldeten, jedoch
dann nicht gerichtlich verfolgten Teilbetrag seiner For-
derung habe. Nimmt ein Gruppengläubiger mit mehr als
einer Forderung an der Pfändung teil -
was übrigens hier
nach dem Tatbestande nicht einmal zutrifft -, so kann
seine Teilnahme mit der einen oder andern Forderung nur
noch zugunsten weiterer Gruppengläubiger gemäss Art. 111
Abs. 2/3 SchKG dahinfallen, nicht auch zugunsten der
unbestritten gebliebenen eigenen Forderung.
Demnach erkenn}, die SckUldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt.
Schuldbetreibung>;- und Konkl1rsrecht. No 41.
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41. Entscheid vom 12. Oktober 1935 i. S. Ruber.
Ans chI u s s P f ä nd u n g. Voraussetzung für den Pfändungs-
anschluss nach Art. 110 SchKG ist ein korrekt gestelltes
Pfändungsbegehren, wozu auoh gehört, dass der Kostenvor-
schuss dafür geleistet ist.
La participation cl la saisie d'aprils l'art. HO LP suppose une
requisition reguliere, laquelle exige aussi l'avanoe des frais.
La participazione al pignoramento secondo l'art. 110 LEF esige
una domanda regolare, per la quale pure debbono essere anti-
cipate le spese.
A. -
In seiner Betreibung gegen J. Laubi verlangte der
Rekm-rent am 8. April 1935 beim Betreibungsamt Fort-
setzung durch Pfändung einer dem Schuldner zufallenden
Nachlassdividende, mit der Bemerkung, die Kosten
könnten per Nachnahme erhoben werden.
Auf Auf-
forderung des Betreibungsamts vom 10. April stellte der
Rekurrent am 16. April ein neues Begehren unter Vor-
schussleistung, worauf am 29. April die Pfändung erfolgte.
Gegen diese beschwerte sich am 29. Juni der Rekurrent
mit der Behauptung, infolge der rechtswidrigen Zurück-
weisung seines Fortsetzungsbegehrens vom 8. April sei die
Pfändung verspätet vorgenommen und ihm zu Unrecht der
Anschluss an die erste Pfändungsgruppe, für die die Nach-
lass9uote am 10. März 1935 gepfändet worden war, versagt
worden. Er verlangte Aufnahme in diese Gruppe.
B. -
Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Be-
schwerde wegen Verspätung nicht ein, weil der Rekurrent
aus der Pfändungsurkunde vom 29. April in Verbindung
mit der Zuschrift des Betreibungsamts vom 10. April habe
ersehen können, dass er an der für zwei andere Gläubiger
erfolgten ersten Pfändung nicht teilnehme, und nicht innert
10 Tagen seit Empfang der Pfändungsurkunde Beschwerde
erhoben häbe. -
Eine Beschwerde gegen diesen Nicht-
eintretensentscheid wies die kant. Aufsichtsbehörde ab.
Sie führt u. a. aus, das Betreibungsamt sei befugt gewesen,
die verlangte Pfändung erst nach Leistung des Kosten-
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Schuldbetreibung,;- und Konkursrecht. No 41.
vorschusses vorzunehmen.
Der Anschluss hätte daher
nicht schon bei Stellung des Pfändungsbegehrens von
Gesetzes wegeh erfolgen können, sondern erst im Zeit-
punkte der wirklichen Pfandung, in welchem aber die
Teilnahmefrist bereits abgelaufen gewesen sei. -
Hiegegen
rekurriert der Gläubiger an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Frage, ob der Anschluss an eine frühere Pfandung
nach Art. HO SchKG zwingenden Rechts und dessen
Unterlassung jederzeit von Amtes wegen zu korrigieren,
oder ob diese lediglich innert der Beschwerdefrist anfecht-
bar sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. Wollte
man sie mit der Vorinstanz im letzteren Sinne beantworten,
so könnte jedenfalls die Rechtzeitigkeit der Beschwerde
nicht ohne weiteres verneint werden; denn aus der Pfän-
dungsurkunde vom 29. April war nicht
d eu t I ich
ersichtlich, dass das fragliche Pfandungsobjekt bereits
für andere Gläubiger gepfändet sei und zwar in einer vor-
gehenden Gruppe. Auch diese Frage kann indessen offen
gelassen werden, weil der Rekurs zufolge Fehlens einer
gesetzlichen Voraussetzung der Teilnahme nicht geschützt
werden kann. Wenn Art. HOSchKG das Anschlussrecht
denjenigen Gläubigern gibt, die innert der Teilnahmefrist
« das Pfändungsbegehren stellen 11, so ist damit gemeint
ein kor r e k t e s, r e c h t s g ü I t i g e s Begehren, dem
das Betreibungsamt Folge geben muss. Hiezu ist das Amt
aber nur bezw. erst verpflichtet, wenn der Kostenvorschuss
dafür geleistet ist. Es ist nicht so, wie der Rekurrent meint,
dass für den Anschluss j e des Begehren genüge, auch
wenn der Vorschuss erst nachher geleistet wird. Ebenso-
wenig genügt es, dass der Gläubiger das Amt darauf ver-
weist, den Vorschuss per Nachnahme zu erheben. Erst
mit der Leistung des Vorschusses wird das vorher gestellte
Begehren wirksam und ist die Voraussetzung der Teil-
nahme gegeben.
Unzutreffend ist die Auffassung der
Schuldbetreibung>;- lmd Konkun;re('ht. No 4-:l.
Vorinstanz (Erw. 3 i. f.), massgebend für die 'I'eilnahme
'>ei der «(Zeitpunkt der wirklichen Pfändung».
Im vorliegenden Falle lief die Teilnahmefrist am 9. April
ab. Der Kostenvorschuss ist aber unbestrittenermassen
erst mehrere Tage später geleistet worden. Innert der
Teilnahmefrist lag somit kein gültiges Pfändungsbegehren
vor, weshalb der Rekurrent an der Pfandung vom 10. März
nicht teilnehmen kann. Falls daher in erster Instanz auf
die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie ma-
teriell abgewiesen werden müssen.
Demnach erkennt die Schuldbett·.- u. Konkursk.ammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Entscheid vom 15. Oktober 1935 i. S. Wyss-Berger.
Unp f ä n d bar können unter Umständen auch Gegenstände
sein, die nicht dem täglichen Gebrauche dienen, und solche,
die gerade zur Zeit der Pfändung wegen der Möglichkeit der
Verwendung anderer (nicht dem Schuldner gehörender) Gegen-
stände entbehrt werden könnten. Art. 92 (Ziff. 2) SchKG.
Sont, le cas echeant, insaisissables meme les objets qui ne servent
pas a l'usage quotidien et meme ceux dont 1e debiteur pourrait
se passer au moment de la saisie parce qu'a cette epoque il peut
utiliser d'autres objets (qui ne lui appartiennent pas). Art. 92,
n° 2, LP.
Sono inoppignorabiIi anche gli oggetti che non servono all 'uso
quotidiano e anche quelli di cui il debitore potrebbe privarsi
al momento deI pignoramento potendo egli, in quel momento,
servirsi di altri oggetti (che perö non gli appartengono).
Art. 92 cif. 2 LEI<'.
Der Melker Otto W yss-Berger in Waltrigen, der eine
Frau und zwei kleine Kinder hat und bald ein drittes er-
wartet, beschwert sich über die Pfändung eines auf 20 Fr.
geschätzten Holzkoffers, den er als unentbehrliches Stück
des Hausrates anspricht; er besitzt im übrigen ein grosses
und ein kleines Bett, eine Kommode, einen Nachttisch,
zwei Schränke und zwei Tische mit vier Stühlen. Der Holz-
AS 61 III -
1935
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