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Schuldbetrcibungs- und Konkursrecht. No 41.
vorschusses vorzunehmen.
Der Anschluss hätte daher
nicht schon bei Stellung des Pfändungsbegehrens von
Gesetzes wegen erfolgen können, sondern erst im Zeit-
punkte der wirklichen Pfändung, in welchem aber die
Teilnahmefrist bereits abgelaufen gewesen sei. -
Hiegegen
rekurriert der Gläubiger an das Bundesgericht.
Die Schuldhetreihungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Frage, ob der Anschluss an eine frühere Pfändung
nach Art. UO SchKG zwingenden Rechts und dessen
Unterlassung jederzeit von Amtes wegen zu korrigieren,
oder ob diese lediglich innert der Beschwerdefrist anfecht-
bar sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. Wollte
man sie mit der Vorinstanz im letzteren Sinne beantworten,
so könnte jedenfalls die Rechtzeitigkeit der Beschwerde
nicht ohne weiteres verneint werden; denn aus der Pfän-
dungsurkunde vom 29. April war nicht
d e u t I ich
ersichtlich, dass das frag1iche Pfändungsobjekt bereits
für andere Gläubiger gepfändet sei und zwar in einer vor-
gehenden Gruppe. Auch diese Frage kann indessen offen
gelassen werden, weil der Rekurs zufolge Fehlens einer
gesetzlichen Voraussetzung der Teilnahme nicht geschützt
werden kann. Wenn Art. UOSchKG das Anschlussrecht
denjenigen Gläubigern gibt, die innert der Teilnahmefrist
({ das Pfändungsbegehren stellen», so ist dalnit gemeint
ein kor r e k t e s, r e c h t s g ü I t i g e s Begehren, dem
das Betreibungsamt Folge geben muss. Hiezu ist das Amt
aber nur bezw. erst verpflichtet, wenn der Kostenvorschuss
dafür geleistet ist. Es ist nicht so, wie der Rekurrent meint,
dass für den Anschluss j e des Begehren genüge, auch
wenn der Vorschuss erst nachher geleistet wird. Ebenso-
wenig genügt es, dass der Gläubiger das Amt darauf ver-
weist, den Vorschuss per Nachnahme zu erheben. Erst
mit der Leistung des Vorschusses wird das vorher gestellte
Begehren wirksam und ist die Voraussetzung der Teil-
nahme gegeben.
Unzutreffend ist die Auffassung der
Schuldbetreibung><- lmd KOllkul'Hre<:ht. Nu 42.
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Vorinstanz (Erw. 3 i. f.), massgebend für die Teilnahme
sei der ({ Zeitpunkt der wirklichen Pfändung ».
Im vorliegenden Falle lief die Teilnahmefrist am 9. April
ab. Der Kostenvorschuss ist aber unbestrittenermassen
erst mehrere Tage später geleistet worden. Innert der
Teilnahmefrist lag somit kein gültiges Pfandungsbegehren
vor, weshalb der Rekurrent an der Pfändung vom 10. März
nicht teilnehmen kann. Falls daher in erster Instanz auf
die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie ma-
teriell abgewiesen werden müssen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Entscheid vom 15. Oktober 1935 i. S. WYBs-Berger.
Unp f ä n d bar können unter Umständen auch Gegenstände
sein, die nicht dem täglichen Gebrauche dienen, und solche,
die gerade zur Zeit der Pfändung wegen der Möglichkeit der
Verwendung anderer (nicht dem Schuldner gehörender) Gegen-
stände entbehrt werden könnten. Art. 92 (Ziff. 2) SchKG.
Sont, le eas ooheant, insaisissables meme les objets qui ne servent
pas a l'usage quotidien et meme ceux dont le debiteur pourrait
se passer au moment de la saisie parce qu'a cette epoque il peut
utiliser d'autres objets (qui ne Iui appartiennent pas). Art. 92,
n° 2, LP.
Sono inoppignorabiIi anche gli oggetti ehe non servono all 'uso
quotidiano e anche quelli di cui il debitore potrebbe privarsi
al momento deI pignoramento potendo egli, in quel momento,
servirsi di altri oggetti (ehe perö non gli appartengono).
Art. 92 cif. 2 LEI<'.
Der Melker Otto Wyss-Berger in Waltrigen, der eine
Frau und zwei kleine Kinder hat und bald ein drittes er-
wartet, beschwert sich über die Pfändung eines auf 20 Fr.
geschätzten Holzkoffers, den er als unentbehrliches Stück
des Hausrates anspricht; er besitzt im übrigen ein grosses
und ein kleines Bett, eine Kommode, einen Nachttisch,
zwei Schränke und zwei Tische mit vier Stühlen. Der Holz-
AS 61 III -
1935
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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42.
koffer wird laut Bericht des Betreibungsweibels gegenwär-
tig zur Aufbewahrung von Wäsche benutzt, wozu er aber
nicht unentbehrlich sei, da in der Wohnung genügend
Schränke vorhanden seien.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
21. September 1935 abgewiesen, mit der Begründung, aus
den erwähnten Feststellungen ergebe sich die Entbehr-
lichkeit des Koffers.
Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundes~
gericht weitergezogen. Es wird speziell geltend gemacht,
der Rekurrent müsse auf den 20. Oktober eine neue Stelle
beziehen und habe den Koffer nötig, um Kleider und
Wäsche mitzunehmen.
Die Sch'llldbetreibungs- und Konkur8kamrner
zieht in Erwägung :
Unentbehrlich im Sinne von Art. 92 Ziff. 2 SchKG sind
nicht nur solche Gegenstände, die Tag für Tag gebraucht
werden müssen, sondern auch solche, die mehr oder
weniger gelegentlichen, nichtSdestoweniger notwendigen
und unter den gegebenen Verhältnissen zu berücksichti-
genden Verwendungen zu dienen haben. Dazu gehört
für eine Familie wie die des Rekurrenten im besondern
auch der Umzug in eine neue Wohnung, wofür ein Koffer
in der Tat nicht entbehrt werden kann. Damit erweist
sich die Beschwerde als begründet, ohne dass geprüft zu
werden braucht, ob sich die Freigabe des Koffers nicht
auch aus der Erwägung rechtfertigen liesse, dass von vorn-
herein mit der Möglichkeit der Übersiedelung in eine weni-
ger gut ausgestattete Wohnung oder auch mit der Notwen-
digkeit einer durch die Arbeitsverhältnisse bedingten
vorübergehenden Trennung des Haushaltes zu rechnen sei,
wobei der Rekurrent oder andere Familienglieder in Er-
mangelung anderer Behältnisse zur Aufbewahrung eben-
falls des Koffers bedürften. Solche Verhältnisse sind bei
der Pf"'andung in Betracht zu ziehen, wenn sie in der Lage
des Schuldners begründet sind und im Bereich der natür-
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 43.
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lichen Entwicklung der Dinge liegen, wogegen freilich nur
entfernte Möglichkeiten ausser Betracht fallen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Pfandung
des Koffers aufgehoben.
43. Entscheid vom 17. Oktober 1935 i. S. Albrecht.
Verordnung über die Zwangsverwertung von
G run d s t ü c k e n, Art. 49 litt. a. Die durch zeitweiligen
Rückzug des Verwertungsbegehrens verursachten Kosten
dürfen nicht zu den dem Ersteigerer aufzuerlegenden Ver-
wer tun g s k 0 s t en gezählt werden (Erw. 2).
Bei Einstellung des Verwertungsverfahrens
auf Z u tun des G I ä u b i ger s hin nach Abhaltung
der ersten Steigerung ist die erste Steigerung zu wiederholen
(jedoch ohne neuen Schuldenruf und Lastenverzeichnis)
(Erw. 1).
Omonnance 8'Ur la realisation lorcee des immeubles. Art. 49 lettre 3.
Les frais occasionnes par un retrait provisoire de la requisiion
de vente ne doivent pas etre ajouMs aux Irais de realisation
qui sont a la charge de l'adjudicataire (consid. 2).
Si la proceaure de realisation a ete 8U8pendue, du lait du creancier,
poswrieurement a la premiere enchere, il faudra recommencer
celle-ci, mais il ne sera pas necessaire en ce cas d'adresser
un nouvel appel 3UX creanciers, ni de dresser un nouve1 etat
des charges (consid. 1).
Regolamento BUlla realizzcuione lorzata di londi (RRF). Art. 49
lett. a. Le spese risultanti da un ritiro provvisorio della
domanda di vendita non vanno aggiunte alla spese di reallz-
zazione, 1e quali incombono all'aggiudicatario (consid. 2).
Se la procedura di realizzazione e stata sospesa per il latto del credi-
tore dopo il primo incanto, questo dovra essere ripreso, ma
non occorrera nuovamente diffidare i creditori ne allestire un
nuovo elenco degli oneri (consid. 1).
ln der Grundpfandverwertungsbetreibung der Schwei-
zerischen Bodenkreditanstalt gegen Hans Held zog die
Gläubigerin das Verwertungsbegehren einige Minuten vor
dem Termin der auf den 11. April 1935 anberaumten
zweiten Steigerung « bis auf weiteres » zurück, erneuerte