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142 Schuldbetrcibungs- und Konkursrecht. No 41. vorschusses vorzunehmen. Der Anschluss hätte daher nicht schon bei Stellung des Pfändungsbegehrens von Gesetzes wegen erfolgen können, sondern erst im Zeit- punkte der wirklichen Pfändung, in welchem aber die Teilnahmefrist bereits abgelaufen gewesen sei. - Hiegegen rekurriert der Gläubiger an das Bundesgericht. Die Schuldhetreihungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Frage, ob der Anschluss an eine frühere Pfändung nach Art. UO SchKG zwingenden Rechts und dessen Unterlassung jederzeit von Amtes wegen zu korrigieren, oder ob diese lediglich innert der Beschwerdefrist anfecht- bar sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. Wollte man sie mit der Vorinstanz im letzteren Sinne beantworten, so könnte jedenfalls die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht ohne weiteres verneint werden; denn aus der Pfän- dungsurkunde vom 29. April war nicht d e u t I ich ersichtlich, dass das frag1iche Pfändungsobjekt bereits für andere Gläubiger gepfändet sei und zwar in einer vor- gehenden Gruppe. Auch diese Frage kann indessen offen gelassen werden, weil der Rekurs zufolge Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung der Teilnahme nicht geschützt werden kann. Wenn Art. UOSchKG das Anschlussrecht denjenigen Gläubigern gibt, die innert der Teilnahmefrist ({ das Pfändungsbegehren stellen», so ist dalnit gemeint ein kor r e k t e s, r e c h t s g ü I t i g e s Begehren, dem das Betreibungsamt Folge geben muss. Hiezu ist das Amt aber nur bezw. erst verpflichtet, wenn der Kostenvorschuss dafür geleistet ist. Es ist nicht so, wie der Rekurrent meint, dass für den Anschluss j e des Begehren genüge, auch wenn der Vorschuss erst nachher geleistet wird. Ebenso- wenig genügt es, dass der Gläubiger das Amt darauf ver- weist, den Vorschuss per Nachnahme zu erheben. Erst mit der Leistung des Vorschusses wird das vorher gestellte Begehren wirksam und ist die Voraussetzung der Teil- nahme gegeben. Unzutreffend ist die Auffassung der Schuldbetreibung><- lmd KOllkul'Hre<:ht. Nu 42. 14:~ Vorinstanz (Erw. 3 i. f.), massgebend für die Teilnahme sei der ({ Zeitpunkt der wirklichen Pfändung ». Im vorliegenden Falle lief die Teilnahmefrist am 9. April ab. Der Kostenvorschuss ist aber unbestrittenermassen erst mehrere Tage später geleistet worden. Innert der Teilnahmefrist lag somit kein gültiges Pfandungsbegehren vor, weshalb der Rekurrent an der Pfändung vom 10. März nicht teilnehmen kann. Falls daher in erster Instanz auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie ma- teriell abgewiesen werden müssen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Entscheid vom 15. Oktober 1935 i. S. WYBs-Berger. Unp f ä n d bar können unter Umständen auch Gegenstände sein, die nicht dem täglichen Gebrauche dienen, und solche, die gerade zur Zeit der Pfändung wegen der Möglichkeit der Verwendung anderer (nicht dem Schuldner gehörender) Gegen- stände entbehrt werden könnten. Art. 92 (Ziff. 2) SchKG. Sont, le eas ooheant, insaisissables meme les objets qui ne servent pas a l'usage quotidien et meme ceux dont le debiteur pourrait se passer au moment de la saisie parce qu'a cette epoque il peut utiliser d'autres objets (qui ne Iui appartiennent pas). Art. 92, n° 2, LP. Sono inoppignorabiIi anche gli oggetti ehe non servono all 'uso quotidiano e anche quelli di cui il debitore potrebbe privarsi al momento deI pignoramento potendo egli, in quel momento, servirsi di altri oggetti (ehe perö non gli appartengono). Art. 92 cif. 2 LEI<'. Der Melker Otto Wyss-Berger in Waltrigen, der eine Frau und zwei kleine Kinder hat und bald ein drittes er- wartet, beschwert sich über die Pfändung eines auf 20 Fr. geschätzten Holzkoffers, den er als unentbehrliches Stück des Hausrates anspricht ; er besitzt im übrigen ein grosses und ein kleines Bett, eine Kommode, einen Nachttisch, zwei Schränke und zwei Tische mit vier Stühlen. Der Holz- AS 61 III - 1935 10 144 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42. koffer wird laut Bericht des Betreibungsweibels gegenwär- tig zur Aufbewahrung von Wäsche benutzt, wozu er aber nicht unentbehrlich sei, da in der Wohnung genügend Schränke vorhanden seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
21. September 1935 abgewiesen, mit der Begründung, aus den erwähnten Feststellungen ergebe sich die Entbehr- lichkeit des Koffers. Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundes~ gericht weitergezogen. Es wird speziell geltend gemacht, der Rekurrent müsse auf den 20. Oktober eine neue Stelle beziehen und habe den Koffer nötig, um Kleider und Wäsche mitzunehmen. Die Sch'llldbetreibungs- und Konkur8kamrner zieht in Erwägung : Unentbehrlich im Sinne von Art. 92 Ziff. 2 SchKG sind nicht nur solche Gegenstände, die Tag für Tag gebraucht werden müssen, sondern auch solche, die mehr oder weniger gelegentlichen, nichtSdestoweniger notwendigen und unter den gegebenen Verhältnissen zu berücksichti- genden Verwendungen zu dienen haben. Dazu gehört für eine Familie wie die des Rekurrenten im besondern auch der Umzug in eine neue Wohnung, wofür ein Koffer in der Tat nicht entbehrt werden kann. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sich die Freigabe des Koffers nicht auch aus der Erwägung rechtfertigen liesse, dass von vorn- herein mit der Möglichkeit der Übersiedelung in eine weni- ger gut ausgestattete Wohnung oder auch mit der Notwen- digkeit einer durch die Arbeitsverhältnisse bedingten vorübergehenden Trennung des Haushaltes zu rechnen sei, wobei der Rekurrent oder andere Familienglieder in Er- mangelung anderer Behältnisse zur Aufbewahrung eben- falls des Koffers bedürften. Solche Verhältnisse sind bei der Pf"'andung in Betracht zu ziehen, wenn sie in der Lage des Schuldners begründet sind und im Bereich der natür- Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 43. 145 lichen Entwicklung der Dinge liegen, wogegen freilich nur entfernte Möglichkeiten ausser Betracht fallen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die Pfandung des Koffers aufgehoben.
43. Entscheid vom 17. Oktober 1935 i. S. Albrecht. Verordnung über die Zwangsverwertung von G run d s t ü c k e n, Art. 49 litt. a. Die durch zeitweiligen Rückzug des Verwertungsbegehrens verursachten Kosten dürfen nicht zu den dem Ersteigerer aufzuerlegenden Ver- wer tun g s k 0 s t en gezählt werden (Erw. 2). Bei Einstellung des Verwertungsverfahrens auf Z u tun des G I ä u b i ger s hin nach Abhaltung der ersten Steigerung ist die erste Steigerung zu wiederholen (jedoch ohne neuen Schuldenruf und Lastenverzeichnis) (Erw. 1). Omonnance 8'Ur la realisation lorcee des immeubles. Art. 49 lettre 3. Les frais occasionnes par un retrait provisoire de la requisiion de vente ne doivent pas etre ajouMs aux Irais de realisation qui sont a la charge de l'adjudicataire (consid. 2). Si la proceaure de realisation a ete 8U8pendue, du lait du creancier, poswrieurement a la premiere enchere, il faudra recommencer celle-ci, mais il ne sera pas necessaire en ce cas d'adresser un nouvel appel 3UX creanciers, ni de dresser un nouve1 etat des charges (consid. 1). Regolamento BUlla realizzcuione lorzata di londi (RRF). Art. 49 lett. a. Le spese risultanti da un ritiro provvisorio della domanda di vendita non vanno aggiunte alla spese di reallz- zazione, 1e quali incombono all'aggiudicatario (consid. 2). Se la procedura di realizzazione e stata sospesa per il latto del credi- tore dopo il primo incanto, questo dovra essere ripreso, ma non occorrera nuovamente diffidare i creditori ne allestire un nuovo elenco degli oneri (consid. 1). ln der Grundpfandverwertungsbetreibung der Schwei- zerischen Bodenkreditanstalt gegen Hans Held zog die Gläubigerin das Verwertungsbegehren einige Minuten vor dem Termin der auf den 11. April 1935 anberaumten zweiten Steigerung « bis auf weiteres » zurück, erneuerte