opencaselaw.ch

61_III_143

BGE 61 III 143

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

142

Schuldbetrcibungs- und Konkursrecht. No 41.

vorschusses vorzunehmen.

Der Anschluss hätte daher

nicht schon bei Stellung des Pfändungsbegehrens von

Gesetzes wegen erfolgen können, sondern erst im Zeit-

punkte der wirklichen Pfändung, in welchem aber die

Teilnahmefrist bereits abgelaufen gewesen sei. -

Hiegegen

rekurriert der Gläubiger an das Bundesgericht.

Die Schuldhetreihungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die Frage, ob der Anschluss an eine frühere Pfändung

nach Art. UO SchKG zwingenden Rechts und dessen

Unterlassung jederzeit von Amtes wegen zu korrigieren,

oder ob diese lediglich innert der Beschwerdefrist anfecht-

bar sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. Wollte

man sie mit der Vorinstanz im letzteren Sinne beantworten,

so könnte jedenfalls die Rechtzeitigkeit der Beschwerde

nicht ohne weiteres verneint werden; denn aus der Pfän-

dungsurkunde vom 29. April war nicht

d e u t I ich

ersichtlich, dass das frag1iche Pfändungsobjekt bereits

für andere Gläubiger gepfändet sei und zwar in einer vor-

gehenden Gruppe. Auch diese Frage kann indessen offen

gelassen werden, weil der Rekurs zufolge Fehlens einer

gesetzlichen Voraussetzung der Teilnahme nicht geschützt

werden kann. Wenn Art. UOSchKG das Anschlussrecht

denjenigen Gläubigern gibt, die innert der Teilnahmefrist

({ das Pfändungsbegehren stellen», so ist dalnit gemeint

ein kor r e k t e s, r e c h t s g ü I t i g e s Begehren, dem

das Betreibungsamt Folge geben muss. Hiezu ist das Amt

aber nur bezw. erst verpflichtet, wenn der Kostenvorschuss

dafür geleistet ist. Es ist nicht so, wie der Rekurrent meint,

dass für den Anschluss j e des Begehren genüge, auch

wenn der Vorschuss erst nachher geleistet wird. Ebenso-

wenig genügt es, dass der Gläubiger das Amt darauf ver-

weist, den Vorschuss per Nachnahme zu erheben. Erst

mit der Leistung des Vorschusses wird das vorher gestellte

Begehren wirksam und ist die Voraussetzung der Teil-

nahme gegeben.

Unzutreffend ist die Auffassung der

Schuldbetreibung><- lmd KOllkul'Hre<:ht. Nu 42.

14:~

Vorinstanz (Erw. 3 i. f.), massgebend für die Teilnahme

sei der ({ Zeitpunkt der wirklichen Pfändung ».

Im vorliegenden Falle lief die Teilnahmefrist am 9. April

ab. Der Kostenvorschuss ist aber unbestrittenermassen

erst mehrere Tage später geleistet worden. Innert der

Teilnahmefrist lag somit kein gültiges Pfandungsbegehren

vor, weshalb der Rekurrent an der Pfändung vom 10. März

nicht teilnehmen kann. Falls daher in erster Instanz auf

die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie ma-

teriell abgewiesen werden müssen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

42. Entscheid vom 15. Oktober 1935 i. S. WYBs-Berger.

Unp f ä n d bar können unter Umständen auch Gegenstände

sein, die nicht dem täglichen Gebrauche dienen, und solche,

die gerade zur Zeit der Pfändung wegen der Möglichkeit der

Verwendung anderer (nicht dem Schuldner gehörender) Gegen-

stände entbehrt werden könnten. Art. 92 (Ziff. 2) SchKG.

Sont, le eas ooheant, insaisissables meme les objets qui ne servent

pas a l'usage quotidien et meme ceux dont le debiteur pourrait

se passer au moment de la saisie parce qu'a cette epoque il peut

utiliser d'autres objets (qui ne Iui appartiennent pas). Art. 92,

n° 2, LP.

Sono inoppignorabiIi anche gli oggetti ehe non servono all 'uso

quotidiano e anche quelli di cui il debitore potrebbe privarsi

al momento deI pignoramento potendo egli, in quel momento,

servirsi di altri oggetti (ehe perö non gli appartengono).

Art. 92 cif. 2 LEI<'.

Der Melker Otto Wyss-Berger in Waltrigen, der eine

Frau und zwei kleine Kinder hat und bald ein drittes er-

wartet, beschwert sich über die Pfändung eines auf 20 Fr.

geschätzten Holzkoffers, den er als unentbehrliches Stück

des Hausrates anspricht; er besitzt im übrigen ein grosses

und ein kleines Bett, eine Kommode, einen Nachttisch,

zwei Schränke und zwei Tische mit vier Stühlen. Der Holz-

AS 61 III -

1935

10

144

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42.

koffer wird laut Bericht des Betreibungsweibels gegenwär-

tig zur Aufbewahrung von Wäsche benutzt, wozu er aber

nicht unentbehrlich sei, da in der Wohnung genügend

Schränke vorhanden seien.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am

21. September 1935 abgewiesen, mit der Begründung, aus

den erwähnten Feststellungen ergebe sich die Entbehr-

lichkeit des Koffers.

Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundes~

gericht weitergezogen. Es wird speziell geltend gemacht,

der Rekurrent müsse auf den 20. Oktober eine neue Stelle

beziehen und habe den Koffer nötig, um Kleider und

Wäsche mitzunehmen.

Die Sch'llldbetreibungs- und Konkur8kamrner

zieht in Erwägung :

Unentbehrlich im Sinne von Art. 92 Ziff. 2 SchKG sind

nicht nur solche Gegenstände, die Tag für Tag gebraucht

werden müssen, sondern auch solche, die mehr oder

weniger gelegentlichen, nichtSdestoweniger notwendigen

und unter den gegebenen Verhältnissen zu berücksichti-

genden Verwendungen zu dienen haben. Dazu gehört

für eine Familie wie die des Rekurrenten im besondern

auch der Umzug in eine neue Wohnung, wofür ein Koffer

in der Tat nicht entbehrt werden kann. Damit erweist

sich die Beschwerde als begründet, ohne dass geprüft zu

werden braucht, ob sich die Freigabe des Koffers nicht

auch aus der Erwägung rechtfertigen liesse, dass von vorn-

herein mit der Möglichkeit der Übersiedelung in eine weni-

ger gut ausgestattete Wohnung oder auch mit der Notwen-

digkeit einer durch die Arbeitsverhältnisse bedingten

vorübergehenden Trennung des Haushaltes zu rechnen sei,

wobei der Rekurrent oder andere Familienglieder in Er-

mangelung anderer Behältnisse zur Aufbewahrung eben-

falls des Koffers bedürften. Solche Verhältnisse sind bei

der Pf"'andung in Betracht zu ziehen, wenn sie in der Lage

des Schuldners begründet sind und im Bereich der natür-

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 43.

145

lichen Entwicklung der Dinge liegen, wogegen freilich nur

entfernte Möglichkeiten ausser Betracht fallen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Pfandung

des Koffers aufgehoben.

43. Entscheid vom 17. Oktober 1935 i. S. Albrecht.

Verordnung über die Zwangsverwertung von

G run d s t ü c k e n, Art. 49 litt. a. Die durch zeitweiligen

Rückzug des Verwertungsbegehrens verursachten Kosten

dürfen nicht zu den dem Ersteigerer aufzuerlegenden Ver-

wer tun g s k 0 s t en gezählt werden (Erw. 2).

Bei Einstellung des Verwertungsverfahrens

auf Z u tun des G I ä u b i ger s hin nach Abhaltung

der ersten Steigerung ist die erste Steigerung zu wiederholen

(jedoch ohne neuen Schuldenruf und Lastenverzeichnis)

(Erw. 1).

Omonnance 8'Ur la realisation lorcee des immeubles. Art. 49 lettre 3.

Les frais occasionnes par un retrait provisoire de la requisiion

de vente ne doivent pas etre ajouMs aux Irais de realisation

qui sont a la charge de l'adjudicataire (consid. 2).

Si la proceaure de realisation a ete 8U8pendue, du lait du creancier,

poswrieurement a la premiere enchere, il faudra recommencer

celle-ci, mais il ne sera pas necessaire en ce cas d'adresser

un nouvel appel 3UX creanciers, ni de dresser un nouve1 etat

des charges (consid. 1).

Regolamento BUlla realizzcuione lorzata di londi (RRF). Art. 49

lett. a. Le spese risultanti da un ritiro provvisorio della

domanda di vendita non vanno aggiunte alla spese di reallz-

zazione, 1e quali incombono all'aggiudicatario (consid. 2).

Se la procedura di realizzazione e stata sospesa per il latto del credi-

tore dopo il primo incanto, questo dovra essere ripreso, ma

non occorrera nuovamente diffidare i creditori ne allestire un

nuovo elenco degli oneri (consid. 1).

ln der Grundpfandverwertungsbetreibung der Schwei-

zerischen Bodenkreditanstalt gegen Hans Held zog die

Gläubigerin das Verwertungsbegehren einige Minuten vor

dem Termin der auf den 11. April 1935 anberaumten

zweiten Steigerung « bis auf weiteres » zurück, erneuerte