opencaselaw.ch

61_III_127

BGE 61 III 127

Bundesgericht (BGE) · 1935-09-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Poursuite eL failIiLe.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

127

ARR:l;;TS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES

ET DES FAILLITES

37. Entscheid vom 4. September 1935

i. S. Spar- & Leihkasse Künsingen und Spar- & Leihkasse

Thun.

I L

G I ä u b i ger ver sam m I u n g; Grenzen ihres Selbst-

verwaltungsrechts, Beschwerde gegen einen Beschluss. (Art. 253

Abs. 2 SchKG). Als konkurswidrig aufzuheben ist ein Mehr-

heitsbeschluss, mit welchem ein paulianischer Anfoohtungsan-

spruch gegen einen Nichtgläubiger durch Vergleich erledigt

wird, wenn gleichzeitig einzelne Gläubiger die Abtretung des

Anfoohtungsanspruchs gemäss Art. 260 verlangt und dafür

der Masse ebenfalls die Vergleichssumme angeboten haben.

He Assemblee des creanciers. Limite des pouvoirs souverains de

cette assemblee. Plainte contre une de ses d6cisions (art. 253

aI. 2 LP). -

Est contraire aux regles fondamentales de Ja faillite

la d6cision de majorite acceptant une transaction qui liquide

une action revocatoire intentee a uIi tiers, alors que certains

creanciers ont demande la cession du droit d'action, confor-

mement a I art. 260, et ont offert, en contre-partie, de verser

a la masse le montant de l'indemnite fixee par la transaction.

IIa Assemblea dei creditori. -

Limiti dei poteri discrezionali

della stessa. -

Inconciliabile colla norme fondamentali dei

fallimento e la risoluzione, presa daU'assemblea a maggioranza

dei voti, colla quale si accetta una transazione concernente

pretese soggette all'azione rivocatoria poscia che dei creditori

ne hanno chiesta la cessione giusta l'art. 260 LEF ed offerto

aUa massa l'ammontare dell'indennizzo previsto dalla transa-

zione.

AS 61 m -

1935

9

128

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 37.

A.

AngeSichts seiner überschuldung infolge von

Bürgschaften trat Friedrich Bieri mit Kaufvertrag vom

5. Februar 1934 seine Liegenschaft mit der Grundsteuer-

schatzung von 119,270 Fr. und einem Verkehrswert laut

Gutachten von ca. 150,000 Fr. um den Kaufpreis von

88,000 Fr. plus 20,000 Fr. für Inventar und Viehware

seinem Sohne ab, wobei er für sich und seine Ehefrau ein

lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht darin sich vor-

behielt. Nach Erwirkung provisorischer Verlustscheine

fochten die Rekurrentinnen mit Klage vom 27. Dezember

1934 gegen den Sohn Bieri den Verkauf an. Am 8. März

1935 liess Bieri sen. den Konkurs über sich eröffnen. An

der H. Gläubigerversammlung vom 7. Juni 1935, wo ein

Schuldenüberschuss von Fr. 185,090.35 festgestellt wurde,

verlangten die

Rekurrentinnen

Abtretung der An-

fechtungsansprüche gemäss Art. 260 SchKG. Demgegen-

über bot der Vertreter des Sohnes Bieri vergleichsweise

für den Verzicht auf die Geltendmachung der Anfechtungs-

ansprüche der Konkursmasse Zahlung von 2000 Fr. an,

an welcher Summe zudem Frau Bieri nicht partizipieren

würde. Die Rekurrentinnen beantragten Ablehnung dieses

Vorschlages und offerierten ihrerseits gegen Abtretung der

Ansprüche ebenfalls Zahlung von 2000 Fr. plus den der

V. Klasse aus dem Partizipationsverzicht der Frau Bieri

zukommenden Mehrbetrag. Die Mehrheit der Gläubiger,

vorwiegend aus Gliedern der Familie des Gemeinschuldners

bestehend, lehnte den Antrag der Rekurrentinnen ab und

nahm den Vergleich mit Sohn Bieri an. Dem von den

Rekurrentinnen unter Protest neuerdings zu Protokoll

gegebenen Begehren auf Abtretung schloss sich nachträg-

lich auch Frau Bieri an.

B. -

Gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung

erhoben die Rekurrentinnen Beschwerde mit den An-

trägen:

1) es sei die im Konkurse Bieri Vater in der 2. Gläu-

bigerversammlung vom 7. Juni 1935 beschlossene An-

nahme der Vergleichsofferte des Fritz Bieri, Sohn, im

Betrage von 2000 Fr. als ungültig aufzuheben;

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 37.

129

2) die Konkursverwaltung sei gehalten, den Beschwer-

deführerinnen gegen Einzahlung der 2000 Fr. plus den

auf die Anweisung der Frau Bieri entfallenden Betrag

die Anfechtungsansprüche gegenüber Fritz Bieri Sohn

gemäss Art. 260 SchKG abzutreten.

Die Konkursmasse beantragte Nichteintreten, eventuell

Abweisung der Beschwerde.

O. -

Mit Entscheid vom 7. Juli 1935 hat die kantonale

Aufsichtsbehörde diese abgewiesen. Sie führt dazu aus,

dass gemäss Art. 253 SchKG die Gläubigerversammlung

unbeschränkt alles weitere für die Durchführung des Kon-

kurses anordnen könne; dass gegen einen derartigen Be-

schluss eine Beschwerde nur dann gegeben sei, wenn er

eine flagrante Gesetzesverletzung bedeute oder mit dem

Zwecke des Konkursverfahrens sich in offenbarem Wider-

spruche befinde, nicht aber wegen Unangemessenheit; dass

die Frage nach dem Werte des Anfechtungsanspruchs,

also der Abschätzung des Prozessrisikos, zweifellos Er-

messenssache sei; dass die geltend gemachte Majorisierung

der Minderheit durch Angehörige und Freunde des Ge-

meinschuldners zu einer Anfechtung eines solchen Be-

schlusses nicht genüge, wenn nicht schwererwiegende Ein-

griffe in die Stimmfreiheit nachgewiesen seien.

D. -

Diesen Entscheid ziehen die Rekurrentinnen an

das Bundesgericht weiter. Zu ihren Anträgen führen sie

weiter aus, der angefochtene Beschluss der 2. Gläubiger-

versammlung stelle eine Gesetzesverletzung dar und sei

daher nichtig, a) weil der von ihr angenommene « Ver-

gleich » nur den Zweck habe, einzelne Gläubiger um ihr

Recht auf Abtretung gemäss Art. 260 zu bringen, b) weil

der Beschluss nicht dem Zwecke einer Liquidation, sondern

lediglich dem einer Sicherung eines rechtswidrig erworbe-

nen Vermögensvorteils diene und die Versammlung somit

ihre Kompetenzen überschritten habe, c) weil der Abschluss

eines Vergleichs mit dem Begünstigten unter Ablehnung

des gleichen Angebots seitens solventer Gläubiger einen

Rechtsmissbrauch im Sinne des Art. 2 ZGB bedeute.

Angesichts der zum Werte des Streitgegenstandes in keinem

130

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 37.

Verhältnis stehenden Vergleichssumme stelle der Vergleich

materiell vielmehr einen Verzicht auf die Geltendmachung

des Anspruchs -dar, weshalb die Konkursverwaltung zur

Abtretung verpflichtet sei.

Die Schuldbetreibungs-

und Konkurskammel'

zieht in Erwägung:

Das in Art. 253 Abs. 2 SchKG der H. Gläubigerver-

sammlung eingeräumte Selbstverwaltungsrecht ist nach

feststehender Praxis in dem Sinne nicht « unbeschränkt »,

dass seine Ausübung nicht zu einem Missbrauch werden

darf. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Gläubigermehr-

heit ihre konkursrechtliche Stellung und speziell ihr

Stimmrecht in der Weise ausnützt, dass sie bewusst und

zum Schaden der gemeinsamen Interessen der Gläubiger

einzelnen derselben oder sonstigen Personen einen Vorteil

zuhält, dessen Zuwendung sich nicht als mit dem Kon-

kurszwecke vereinbar rechtfertigen lässt (BGE 32 I Nr. 28,

Erw. 3). Der Zweck des Konkurses geht dahin, aus der

Konkursmasse sämtlichen Gläubigern eine möglichst weit-

gehende und -

vorbehältlieh der gesetzlichen Privilegien

-

gleichmässige Befriedigung zu verschaffen.

Diesem

Zwecke widerspricht der Abschluss des vorliegenden Ver-

gleichs mit dem Erwerber der Liegenschaft ganz offen-

sichtlich. Deutlicher als mit der Annahme der Offerte des

Anfechtungsgegners, der nicht einmal Gläubiger ist, und

der Ablehnung derjenigen der die Abtretung verlangenden

Rekurrentinnen könnte die Missachtung der Interessen

der Gesamtgläubigerschaft kaum bekundet werden. Denn

die Berücksichtigung des Angebots der Rekurrentinnen

hätte nicht bloss der Masse die gleiche Einnahme ohne jedes

Risiko, sondern überdies den Abtretungsgläubigerinnen

-

deren Interessen ein Teil der Interessen der Gesamt-

gläubigerschaft und daher vor den Interessen des Dritter-

werbers zu berücksichtigen sind -, die Aussicht auf den

Prozessgewinn, möglicherweise sogar der Masse selber noch

einen Überschuss über die Deckung der Abtretungs-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 37.

131

gläubigerinnen hinaus gebracht. Ob die Gläubigermehrheit

der Meinung war, die Anfechtung sei aussichtslos, ist uner-

heblich. Das Prozessrisiko übernahmen die Abtretungs-

gläubigerinnen; ihre Sache war es daher, die Gewinnaus-

sichten abzuschätzen. Die Masse hatte kein Interesse und

keinen Anlass, sie vor diesem Risiko zu bewahren. Der

Abschluss des Vergleichs mit dem Anfechtungsgegner ist

daher als missbräuchlich aufzuheben (vgl. auch BGE 52 III

Nr. 19, S. 69).

Dagegen kann der weitergehende Antrag der Rekurren-

tinnen auf Abtretung der Anfechtungsansprüche an sie

nicht gutgeheissen werden. Dass angesichts der Offerte

der Rekurrentinnen der Vergleich mit dem Anfechtungs-

gegner konkurswidrig war, braucht noch nicht zu bedeuten,

dass die Abtretung an diese Gläubigerinnen die einzige

mögliche gesetzmässige Erledigung war und daher die

Gläubigerversammlung verpflichtet war, gerade diese

Lösung zu wählen. Ein Rechtsanspruch des einzelnen

Gläubigers auf Abtretung besteht nur bezüglich von

Masseansprüchen, auf deren Geltendmachung die Gläubi-

gerschaft ver z ich t e t hat. Entgegen der Auffassung

der Rekurrentinnen war das Fallenlassen des Anfechtungs-

anspruchs gegen Bezahlung von 2000 Fr. kein Verzicht

im Sinne des Art. 260 SchKG, sondern eine vergleichsweise

Erledigung, also eine Form der Geltendmachung des An-

spruchs (BGE 52 III S. 67; JAEGER, zu Art. 260, N. 6).

Es ist sehr wohl möglich, dass einzelne Gläubiger dieser

Erledigung zwar zustimmten, aber bei Kenntnis ihrer

Ungesetzlichkeit entweder die Durchführung der Anfech-

tung durch die Konkursmasse selber oder ihrerseits eben-

falls die Abtretung verlangt hätten. Ein Gläubiger,

nämlich die Ehefrau des Gemeinschuldners, hat ja auch

ausdrücklich neben den Rekurrentinnen die Abtretung

nachträglich verlangt; eine solche hätte sich daher zum

mindesten auch auf sie zu erstrecken.

Nachdem der

gesetzwidrige Vergleich aufgehoben ist, steht der Ent-

scheid darüber, was mit dem Anfechtungsanspruch ge-

132

Schuldbetreibungs. und Konkursl'echt. No 38.

schehen soll, innerhalb der eingangs erwähnten Schranken

neuerdings der, Gläubigerversammlung zu.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.

38. Auszug aus dem Entsoheid. vom 20. September 1936

i. S. Studer.

Eine wegen missbräuchlicher oder trö1erischer Beschwerdeführung

gemäss Art. 63 Geb.T. auferlegte Bus s e kann bei Nichter-

hältlichkeit n ich tin G e f ä n g n iss t r a f e u m g e -

w a n d e 1 t werden.

L'amende infligee pour cause de p1ainte abusive ou dictee par un

esprit da chicane (art; 63 du tarif des frais) ne peut etre con-

vertie en emprisonnemant an cas d'impossibilite de 1a faire

rentrer.

Una mulia inflitta per un ricorso abusivo 0 inrerposto per angheria

(art. 63 delIa tariffa) non puö essere convertita nella pena della

prigione qualora non si possa ottenerne il pagamento.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht nur

wegen trölerischer Beschwerdeführung, sondern auch wegen

Verletzung des Anstandes neben den Kanzleikosten eine

Busse auferlegt, die zu bestätigen ist. Dagegen kann Art. 8

des Bundesstrafrechtes, wonach bei Ausfällung von Geld-

bussen für den Fall, dass dieselben nicht innerhalb der

Frist von 3 Monaten erhältlich sind, oder im Falle der

Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten in dem Urteil zu-

gleich die Umwandlung in Gefängnisstrafe ausgesprochen

werden soll, nur angewendet werden, wenn die Geldbusse

in Anwendung des Bundesstrafrechtes ausgefällt worden

ist oder doch in Anwendung eines Erlasses, in dem der

erste Abschnitt des Bundesstrafrechtes anwendbar erklärt

ist oder auf den er vielleicht sonst sinngemäss Anwendung

finden mus s. Weder das eine noch das andere trifft

auf blosse Ordnungsbussen zu.

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.

39. Entscheid vom al. September 1985

i. S. Xanton&lbank von Dern.

133

War in den Steigerungsbedingungen vorgesehen, dass getrennt

ver p f ä n d e t e

G run d s t ü c k e

sam t ha f t

v e r-

s t e i ger t werden, so kann ein Pfandgläubiger nicht nach-

träglich Beschwerde gegen den Zuschlag auf den Gesamtruf

hin führen aus dem Grunde, dass er vom Erlös weniger als

die auf sein Pfand einzeln angebotene Summe erhalte. Ver-

ordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken

Art. 108, 118.

.

Lorsque les conditions des encheres prevoyaient la p088ibilitB de

vendre en blOß de8 immeuble8 formant des gages distineta, un

creancier hypothecaire n'est pas recevable a attaquer une

ad~udication prononcee pour la totalit6 des immeubles, en-

SUIte d'une offre globale, en invoquant commemotif que la

somme qui lui est revenue est inferieure a l'offre qui avait

eM faite pour celui des immeubles qui etait engage en Ba

faveur. ORI an. 108 et llS.

Se le condizioni dell'incanto prevedevano la possibilitiI. di vendere

in blocco dei fondi costituenti dei pegni distinti, un creditore

ipotecario non ha qualitil. per impugnare un 'aggiudicazione

della totalitil. dei fondi, in seguito ad offerta globale, allegaudo

che l'importo assegnatogli e inferiore all'offerta che ers stata

fatta per il fondo costituitogli in pegno. Regolamento sulla

realizzazione di fondi (RRF) art. 108 e 118.

A. -

Im summarischen Konkursverfahren über K.

LütoIf-Kohler in Reuti, Hasliberg, brachte das Konkurs-

amt Oberhasli gleichzeitig folgende Liegenschaften auf

die Steigerung :

Nr. 759 Hotel ViktoriamitZugehör undNr.1617 Wasser-

kraft, im Schätzungswert von 95,000 Fr.; Nr. 761 Wohn-

haus mit Postbureau, im Schätzungswert von 20,000 Fr.;

Nr. 760 Wiesenland, im Schätzungswert von 400 Fr.;

Nr. 736 Verkaufsmagazin, im Schätzungswert von 5000 Fr.

In den Steigerungsbedingungen war vorgesehen: « Nr.

759 und 1617 werden gemeinsam ausgerufen, die andern

Grundstücke einzeln. Auf Wunsch folgt ein Gesamtausruf.

Die Einzelangebote haften bis zum Ergebnis des Gesamt-

ausrufes. » In der Steigerungsverhandlung stellte die