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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Poursuite eL failIiLe.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
127
ARR:l;;TS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
37. Entscheid vom 4. September 1935
i. S. Spar- & Leihkasse Künsingen und Spar- & Leihkasse
Thun.
I L
G I ä u b i ger ver sam m I u n g; Grenzen ihres Selbst-
verwaltungsrechts, Beschwerde gegen einen Beschluss. (Art. 253
Abs. 2 SchKG). Als konkurswidrig aufzuheben ist ein Mehr-
heitsbeschluss, mit welchem ein paulianischer Anfoohtungsan-
spruch gegen einen Nichtgläubiger durch Vergleich erledigt
wird, wenn gleichzeitig einzelne Gläubiger die Abtretung des
Anfoohtungsanspruchs gemäss Art. 260 verlangt und dafür
der Masse ebenfalls die Vergleichssumme angeboten haben.
He Assemblee des creanciers. Limite des pouvoirs souverains de
cette assemblee. Plainte contre une de ses d6cisions (art. 253
aI. 2 LP). -
Est contraire aux regles fondamentales de Ja faillite
la d6cision de majorite acceptant une transaction qui liquide
une action revocatoire intentee a uIi tiers, alors que certains
creanciers ont demande la cession du droit d'action, confor-
mement a I art. 260, et ont offert, en contre-partie, de verser
a la masse le montant de l'indemnite fixee par la transaction.
IIa Assemblea dei creditori. -
Limiti dei poteri discrezionali
della stessa. -
Inconciliabile colla norme fondamentali dei
fallimento e la risoluzione, presa daU'assemblea a maggioranza
dei voti, colla quale si accetta una transazione concernente
pretese soggette all'azione rivocatoria poscia che dei creditori
ne hanno chiesta la cessione giusta l'art. 260 LEF ed offerto
aUa massa l'ammontare dell'indennizzo previsto dalla transa-
zione.
AS 61 m -
1935
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 37.
A.
AngeSichts seiner überschuldung infolge von
Bürgschaften trat Friedrich Bieri mit Kaufvertrag vom
5. Februar 1934 seine Liegenschaft mit der Grundsteuer-
schatzung von 119,270 Fr. und einem Verkehrswert laut
Gutachten von ca. 150,000 Fr. um den Kaufpreis von
88,000 Fr. plus 20,000 Fr. für Inventar und Viehware
seinem Sohne ab, wobei er für sich und seine Ehefrau ein
lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht darin sich vor-
behielt. Nach Erwirkung provisorischer Verlustscheine
fochten die Rekurrentinnen mit Klage vom 27. Dezember
1934 gegen den Sohn Bieri den Verkauf an. Am 8. März
1935 liess Bieri sen. den Konkurs über sich eröffnen. An
der H. Gläubigerversammlung vom 7. Juni 1935, wo ein
Schuldenüberschuss von Fr. 185,090.35 festgestellt wurde,
verlangten die
Rekurrentinnen
Abtretung der An-
fechtungsansprüche gemäss Art. 260 SchKG. Demgegen-
über bot der Vertreter des Sohnes Bieri vergleichsweise
für den Verzicht auf die Geltendmachung der Anfechtungs-
ansprüche der Konkursmasse Zahlung von 2000 Fr. an,
an welcher Summe zudem Frau Bieri nicht partizipieren
würde. Die Rekurrentinnen beantragten Ablehnung dieses
Vorschlages und offerierten ihrerseits gegen Abtretung der
Ansprüche ebenfalls Zahlung von 2000 Fr. plus den der
V. Klasse aus dem Partizipationsverzicht der Frau Bieri
zukommenden Mehrbetrag. Die Mehrheit der Gläubiger,
vorwiegend aus Gliedern der Familie des Gemeinschuldners
bestehend, lehnte den Antrag der Rekurrentinnen ab und
nahm den Vergleich mit Sohn Bieri an. Dem von den
Rekurrentinnen unter Protest neuerdings zu Protokoll
gegebenen Begehren auf Abtretung schloss sich nachträg-
lich auch Frau Bieri an.
B. -
Gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung
erhoben die Rekurrentinnen Beschwerde mit den An-
trägen:
1) es sei die im Konkurse Bieri Vater in der 2. Gläu-
bigerversammlung vom 7. Juni 1935 beschlossene An-
nahme der Vergleichsofferte des Fritz Bieri, Sohn, im
Betrage von 2000 Fr. als ungültig aufzuheben;
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 37.
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2) die Konkursverwaltung sei gehalten, den Beschwer-
deführerinnen gegen Einzahlung der 2000 Fr. plus den
auf die Anweisung der Frau Bieri entfallenden Betrag
die Anfechtungsansprüche gegenüber Fritz Bieri Sohn
gemäss Art. 260 SchKG abzutreten.
Die Konkursmasse beantragte Nichteintreten, eventuell
Abweisung der Beschwerde.
O. -
Mit Entscheid vom 7. Juli 1935 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde diese abgewiesen. Sie führt dazu aus,
dass gemäss Art. 253 SchKG die Gläubigerversammlung
unbeschränkt alles weitere für die Durchführung des Kon-
kurses anordnen könne; dass gegen einen derartigen Be-
schluss eine Beschwerde nur dann gegeben sei, wenn er
eine flagrante Gesetzesverletzung bedeute oder mit dem
Zwecke des Konkursverfahrens sich in offenbarem Wider-
spruche befinde, nicht aber wegen Unangemessenheit; dass
die Frage nach dem Werte des Anfechtungsanspruchs,
also der Abschätzung des Prozessrisikos, zweifellos Er-
messenssache sei; dass die geltend gemachte Majorisierung
der Minderheit durch Angehörige und Freunde des Ge-
meinschuldners zu einer Anfechtung eines solchen Be-
schlusses nicht genüge, wenn nicht schwererwiegende Ein-
griffe in die Stimmfreiheit nachgewiesen seien.
D. -
Diesen Entscheid ziehen die Rekurrentinnen an
das Bundesgericht weiter. Zu ihren Anträgen führen sie
weiter aus, der angefochtene Beschluss der 2. Gläubiger-
versammlung stelle eine Gesetzesverletzung dar und sei
daher nichtig, a) weil der von ihr angenommene « Ver-
gleich » nur den Zweck habe, einzelne Gläubiger um ihr
Recht auf Abtretung gemäss Art. 260 zu bringen, b) weil
der Beschluss nicht dem Zwecke einer Liquidation, sondern
lediglich dem einer Sicherung eines rechtswidrig erworbe-
nen Vermögensvorteils diene und die Versammlung somit
ihre Kompetenzen überschritten habe, c) weil der Abschluss
eines Vergleichs mit dem Begünstigten unter Ablehnung
des gleichen Angebots seitens solventer Gläubiger einen
Rechtsmissbrauch im Sinne des Art. 2 ZGB bedeute.
Angesichts der zum Werte des Streitgegenstandes in keinem
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 37.
Verhältnis stehenden Vergleichssumme stelle der Vergleich
materiell vielmehr einen Verzicht auf die Geltendmachung
des Anspruchs -dar, weshalb die Konkursverwaltung zur
Abtretung verpflichtet sei.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammel'
zieht in Erwägung:
Das in Art. 253 Abs. 2 SchKG der H. Gläubigerver-
sammlung eingeräumte Selbstverwaltungsrecht ist nach
feststehender Praxis in dem Sinne nicht « unbeschränkt »,
dass seine Ausübung nicht zu einem Missbrauch werden
darf. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Gläubigermehr-
heit ihre konkursrechtliche Stellung und speziell ihr
Stimmrecht in der Weise ausnützt, dass sie bewusst und
zum Schaden der gemeinsamen Interessen der Gläubiger
einzelnen derselben oder sonstigen Personen einen Vorteil
zuhält, dessen Zuwendung sich nicht als mit dem Kon-
kurszwecke vereinbar rechtfertigen lässt (BGE 32 I Nr. 28,
Erw. 3). Der Zweck des Konkurses geht dahin, aus der
Konkursmasse sämtlichen Gläubigern eine möglichst weit-
gehende und -
vorbehältlieh der gesetzlichen Privilegien
-
gleichmässige Befriedigung zu verschaffen.
Diesem
Zwecke widerspricht der Abschluss des vorliegenden Ver-
gleichs mit dem Erwerber der Liegenschaft ganz offen-
sichtlich. Deutlicher als mit der Annahme der Offerte des
Anfechtungsgegners, der nicht einmal Gläubiger ist, und
der Ablehnung derjenigen der die Abtretung verlangenden
Rekurrentinnen könnte die Missachtung der Interessen
der Gesamtgläubigerschaft kaum bekundet werden. Denn
die Berücksichtigung des Angebots der Rekurrentinnen
hätte nicht bloss der Masse die gleiche Einnahme ohne jedes
Risiko, sondern überdies den Abtretungsgläubigerinnen
-
deren Interessen ein Teil der Interessen der Gesamt-
gläubigerschaft und daher vor den Interessen des Dritter-
werbers zu berücksichtigen sind -, die Aussicht auf den
Prozessgewinn, möglicherweise sogar der Masse selber noch
einen Überschuss über die Deckung der Abtretungs-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 37.
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gläubigerinnen hinaus gebracht. Ob die Gläubigermehrheit
der Meinung war, die Anfechtung sei aussichtslos, ist uner-
heblich. Das Prozessrisiko übernahmen die Abtretungs-
gläubigerinnen; ihre Sache war es daher, die Gewinnaus-
sichten abzuschätzen. Die Masse hatte kein Interesse und
keinen Anlass, sie vor diesem Risiko zu bewahren. Der
Abschluss des Vergleichs mit dem Anfechtungsgegner ist
daher als missbräuchlich aufzuheben (vgl. auch BGE 52 III
Nr. 19, S. 69).
Dagegen kann der weitergehende Antrag der Rekurren-
tinnen auf Abtretung der Anfechtungsansprüche an sie
nicht gutgeheissen werden. Dass angesichts der Offerte
der Rekurrentinnen der Vergleich mit dem Anfechtungs-
gegner konkurswidrig war, braucht noch nicht zu bedeuten,
dass die Abtretung an diese Gläubigerinnen die einzige
mögliche gesetzmässige Erledigung war und daher die
Gläubigerversammlung verpflichtet war, gerade diese
Lösung zu wählen. Ein Rechtsanspruch des einzelnen
Gläubigers auf Abtretung besteht nur bezüglich von
Masseansprüchen, auf deren Geltendmachung die Gläubi-
gerschaft ver z ich t e t hat. Entgegen der Auffassung
der Rekurrentinnen war das Fallenlassen des Anfechtungs-
anspruchs gegen Bezahlung von 2000 Fr. kein Verzicht
im Sinne des Art. 260 SchKG, sondern eine vergleichsweise
Erledigung, also eine Form der Geltendmachung des An-
spruchs (BGE 52 III S. 67; JAEGER, zu Art. 260, N. 6).
Es ist sehr wohl möglich, dass einzelne Gläubiger dieser
Erledigung zwar zustimmten, aber bei Kenntnis ihrer
Ungesetzlichkeit entweder die Durchführung der Anfech-
tung durch die Konkursmasse selber oder ihrerseits eben-
falls die Abtretung verlangt hätten. Ein Gläubiger,
nämlich die Ehefrau des Gemeinschuldners, hat ja auch
ausdrücklich neben den Rekurrentinnen die Abtretung
nachträglich verlangt; eine solche hätte sich daher zum
mindesten auch auf sie zu erstrecken.
Nachdem der
gesetzwidrige Vergleich aufgehoben ist, steht der Ent-
scheid darüber, was mit dem Anfechtungsanspruch ge-
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Schuldbetreibungs. und Konkursl'echt. No 38.
schehen soll, innerhalb der eingangs erwähnten Schranken
neuerdings der, Gläubigerversammlung zu.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.
38. Auszug aus dem Entsoheid. vom 20. September 1936
i. S. Studer.
Eine wegen missbräuchlicher oder trö1erischer Beschwerdeführung
gemäss Art. 63 Geb.T. auferlegte Bus s e kann bei Nichter-
hältlichkeit n ich tin G e f ä n g n iss t r a f e u m g e -
w a n d e 1 t werden.
L'amende infligee pour cause de p1ainte abusive ou dictee par un
esprit da chicane (art; 63 du tarif des frais) ne peut etre con-
vertie en emprisonnemant an cas d'impossibilite de 1a faire
rentrer.
Una mulia inflitta per un ricorso abusivo 0 inrerposto per angheria
(art. 63 delIa tariffa) non puö essere convertita nella pena della
prigione qualora non si possa ottenerne il pagamento.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht nur
wegen trölerischer Beschwerdeführung, sondern auch wegen
Verletzung des Anstandes neben den Kanzleikosten eine
Busse auferlegt, die zu bestätigen ist. Dagegen kann Art. 8
des Bundesstrafrechtes, wonach bei Ausfällung von Geld-
bussen für den Fall, dass dieselben nicht innerhalb der
Frist von 3 Monaten erhältlich sind, oder im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten in dem Urteil zu-
gleich die Umwandlung in Gefängnisstrafe ausgesprochen
werden soll, nur angewendet werden, wenn die Geldbusse
in Anwendung des Bundesstrafrechtes ausgefällt worden
ist oder doch in Anwendung eines Erlasses, in dem der
erste Abschnitt des Bundesstrafrechtes anwendbar erklärt
ist oder auf den er vielleicht sonst sinngemäss Anwendung
finden mus s. Weder das eine noch das andere trifft
auf blosse Ordnungsbussen zu.
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.
39. Entscheid vom al. September 1985
i. S. Xanton&lbank von Dern.
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War in den Steigerungsbedingungen vorgesehen, dass getrennt
ver p f ä n d e t e
G run d s t ü c k e
sam t ha f t
v e r-
s t e i ger t werden, so kann ein Pfandgläubiger nicht nach-
träglich Beschwerde gegen den Zuschlag auf den Gesamtruf
hin führen aus dem Grunde, dass er vom Erlös weniger als
die auf sein Pfand einzeln angebotene Summe erhalte. Ver-
ordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken
Art. 108, 118.
.
Lorsque les conditions des encheres prevoyaient la p088ibilitB de
vendre en blOß de8 immeuble8 formant des gages distineta, un
creancier hypothecaire n'est pas recevable a attaquer une
ad~udication prononcee pour la totalit6 des immeubles, en-
SUIte d'une offre globale, en invoquant commemotif que la
somme qui lui est revenue est inferieure a l'offre qui avait
eM faite pour celui des immeubles qui etait engage en Ba
faveur. ORI an. 108 et llS.
Se le condizioni dell'incanto prevedevano la possibilitiI. di vendere
in blocco dei fondi costituenti dei pegni distinti, un creditore
ipotecario non ha qualitil. per impugnare un 'aggiudicazione
della totalitil. dei fondi, in seguito ad offerta globale, allegaudo
che l'importo assegnatogli e inferiore all'offerta che ers stata
fatta per il fondo costituitogli in pegno. Regolamento sulla
realizzazione di fondi (RRF) art. 108 e 118.
A. -
Im summarischen Konkursverfahren über K.
LütoIf-Kohler in Reuti, Hasliberg, brachte das Konkurs-
amt Oberhasli gleichzeitig folgende Liegenschaften auf
die Steigerung :
Nr. 759 Hotel ViktoriamitZugehör undNr.1617 Wasser-
kraft, im Schätzungswert von 95,000 Fr.; Nr. 761 Wohn-
haus mit Postbureau, im Schätzungswert von 20,000 Fr.;
Nr. 760 Wiesenland, im Schätzungswert von 400 Fr.;
Nr. 736 Verkaufsmagazin, im Schätzungswert von 5000 Fr.
In den Steigerungsbedingungen war vorgesehen: « Nr.
759 und 1617 werden gemeinsam ausgerufen, die andern
Grundstücke einzeln. Auf Wunsch folgt ein Gesamtausruf.
Die Einzelangebote haften bis zum Ergebnis des Gesamt-
ausrufes. » In der Steigerungsverhandlung stellte die