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61_III_122

BGE 61 III 122

Bundesgericht (BGE) · 1932-09-30 · Deutsch CH
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}'fallllnachllls8velofahren. N° 36.

ben. Dagegen sieht Art. 33 l. c. nichts derartiges bei der

Verlängerung,der Nachlasstundung, von ursprünglich vier

Monaten vor, 'sondern lässt, gleichwie die Ansetzung der

Nachlasstundung auf vier Monate, so auch deren Verlän-

gerung um höchstens weitere vier Monate, als notwendige

Folge der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens erschei-

nen, wobei als weitere, selbstverständliche Voraussetzung

der Verlängerung nur unterst-ellt ist, dass ohne sie das

Nachlassverfahren nicht zu Ende geführt werden könnte.

Bei dieser Verlängerung der Nachlasstundung findet keine

neue Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung des

pfandnachlassverfahrens statt, sondern wird nur die

weitere Stundungsfrist bestimmt, und zwar einfach nach

Massgabe dessen, was die Nachlassbehörde als angemessen

erachtet, weshalb eineWeiterziehung an das Bundesgericht

gemä,ss Art. 19 SchKG ohnehin ausgeschlossen ist. Dem-

entsprechend kann der Entscheid über die Verlängerung

der Nachlasstundung nicht von den Pfandgläubigern mit

der Begründung an das Bundesgericht weit-ergezogen wer-

den, es habe an den Voraussetzungen für die Eröffnung des

Nachlassverfahrens gefehlt.

36. Entscheid vom a. Juli 1935 i. S. Amrein und Glanzmann.

P f a 11 d 11 ach las s ver f a h 1- e 11

gemäss

Bundesbeschluss

vom 30. September 1932, Art. 38, Abs. 1 :

U n g e d eck t e P fan d g I ä u b i ger sind VOll der T eil _

nah m e am

N ach las s ver t rag der Kurrentgläu-

biger ausgeschlossen, wenn sie nicht innert 10 Tagen seit der

Rechtskraft der Verfügung des Sachwalters über die Deckung

dem Sachwalter eine bestimmte lmd endgültige Teilnahme-

erklärung abgegeben haben.

Procedure de concordat hypotMcaire (arrete f~Ieral du 30 septembre

1932, art. 38 al. I). Le creancie1' gagiste non CQUf,-ert est doohu

de son dlroit de participer alt concordat des creanciers chirogra-

phaires, s'il n'a pas fait au cOlnmissaire une doolaration de

pal,ticipation precise et definitive, dans las dix jours des celui

<J1t I'ordonnanee dlHlit commissaire est passee en force.

Pfandnachlassverfahren. No 36.

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Procedura del concordato ipotecario (decreto 30 settembre 1932,

art. 38 cap. 1). Il creditore pignoratizio non coperto e decaduto

dal diritto di participare al concordato dei creditori chirografari

se non ha fatto al commissario una dichiarazione di partici-

pazione precisa e definitiva entro dieci giorni da quello in

cui l'ordinanza e diventata definitiva.

Im Pfandnachlassverfahren über den Rekursgegller

verfügte der Sachwalter gestützt auf den Schätzungsbefund

der Eidgenössischen Pfandschätzungskommission am 14.

Februar 1935, dass die durch Grundpfandverschreibungen

gesicherten Forderungen der Rekurrenten von 10,000 und

6500 Fr. ungedeckt seien. Am 25. Februar erklärten die

Rekurrenten,

« dass wir als Kurrentgläubiger mit der

Kapitalforderung teilnehmen werden und unsere vorläufige

Zustimmung zum Nachlass unter Vorbehalt der defini-

tiven Zustimmung nach Bekanntgabe der Höhe der Divi-

dende agbeben». Anschliessend wurden Verhandlungen

. gepflogen, in deren Verlauf am 18. Mai 1935 dem Sach-

walter geschrieben wurde: « Ich erkläre mich einverstan-

den, die Grundpfandverschreibungen im Betrage von

16,500 Fr. samt Zins bis heute auf die Summe von 5000 Fr.

zu reduzieren, wenn mir Herr Wiget den Betrag sichert

oder in bar aushändigt ».

Im Hauptentscheid vom 5. Juni 1935 verfügte das Ober-

gericht des Kantons Uri Stundung und Unverzinslichkeit

der Forderungen der Rekurrenten bis Ende 1940.

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 22. Juni

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es

sei ihrem Begehren um Teilnahme mit den ungedeckten

Grundpfand-Kapitalforderungen von 10,000 und 6500 Fr.

gleichwie mit der Zinsforderung von 742 Fr. 50 Cts. am

Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger Folge zu geben, die

ganze Forderung entsprechend als Kurrentforderung zu

kollozieren und gegen gänzlichen Verzicht auf das Grund-

pfandrecht mit 25 %, zahlbar innert Monatsfrist nach

Bestätigung, abzufinden.

Pfandnachla8Sverfahren. No 36.

Die Schuldbet'reibungs- und Konkufskamrner

zieht in Et'wäg1tng :

\Venn die Rekurrenten als ungedeckte Pfandgläubiger

mit ihren Kapitalforderungen am Nachlassvertrag der

Kurrentgläubiger teilnehmen wollten, so hatten sie gemäss

Art. 38 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932

innert zehn Tagen seit der Rechtskraft der Verfügung

(vom 14. Februar 1935) über die Deckung dem Sachwalter

eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Als solche

Erklärung wollen sie ihre Mitteilung vom 25. Februar

aufgefasst wissen, indem ihr Vorbehalt sich nur darauf

beziehe, ob sie als Kurrentgläubiger dem Nachlassvertrag

auch ihre Zustimmung geben werden, was in der Tat eine

Frage für sich ist. Allein das spätere Verhalten der Rekur-

renten zeigt, dass sie keineswegs bereit waren, sich schlecht-

hin und auf jeden Fall mit der Nachlassdividende abfinden

zu lassen, gleichgültig wie tief sie durch ihre eigene Teil-

nahme am Nachlassvertrag mit Kapitalforderungen von

16,500 Fr. herabgedrückt werden möge. Hieraus ergibt

sich, dass innert zehn Tagen seit der Rechtskraft der Ver-

fügung des Sachwalters über die Deckung keine endgültige

Erklärung der Rekurrenten vorlag, sie wollen am Nach-

lassvertrag der Kurrentgläubiger teilnehmen, ansonst es

dabei sein Bewenden gehabt hätte und keine weiteren

Verhandlungen zu führen gewesen wären. Infolgedessen

sind die Rekurrenten von der Teilnahme am N achlassver-

trag der Kurrentgläubiger mit ihren Kapitalforderungen

ausgeschlossen. Der Bundesbeschluss vom 30. September

1932 gesteht den ungedeckten Pfandgläubigern nicht zu,

ihre Teilnahme am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger

von der Höhe der angebotenen Dividende abhängig zu

machen, sondern will umgekehrt gemäss Art. 38 Abs. 2

dem Schuldner ermöglichen, seinen definitiven Nachlass-

vertragsvorschlag erst machen zu müssen, wenn der Kreis

der dividendenberechtigten Gläubiger endgültig geschlossen

Pfandnachlassverfabren. No 36.

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ist. Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz die Grundpfand-

forderungen der Rekurrenten einfach den Pfandnachlass-

massnahmen unterworfen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konku,tskamme1' :

Der Rekurs wird abgewiesen.

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