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}'fallllnachllls8velofahren. N° 36.
ben. Dagegen sieht Art. 33 l. c. nichts derartiges bei der
Verlängerung,der Nachlasstundung, von ursprünglich vier
Monaten vor, 'sondern lässt, gleichwie die Ansetzung der
Nachlasstundung auf vier Monate, so auch deren Verlän-
gerung um höchstens weitere vier Monate, als notwendige
Folge der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens erschei-
nen, wobei als weitere, selbstverständliche Voraussetzung
der Verlängerung nur unterst-ellt ist, dass ohne sie das
Nachlassverfahren nicht zu Ende geführt werden könnte.
Bei dieser Verlängerung der Nachlasstundung findet keine
neue Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung des
pfandnachlassverfahrens statt, sondern wird nur die
weitere Stundungsfrist bestimmt, und zwar einfach nach
Massgabe dessen, was die Nachlassbehörde als angemessen
erachtet, weshalb eineWeiterziehung an das Bundesgericht
gemä,ss Art. 19 SchKG ohnehin ausgeschlossen ist. Dem-
entsprechend kann der Entscheid über die Verlängerung
der Nachlasstundung nicht von den Pfandgläubigern mit
der Begründung an das Bundesgericht weit-ergezogen wer-
den, es habe an den Voraussetzungen für die Eröffnung des
Nachlassverfahrens gefehlt.
36. Entscheid vom a. Juli 1935 i. S. Amrein und Glanzmann.
P f a 11 d 11 ach las s ver f a h 1- e 11
gemäss
Bundesbeschluss
vom 30. September 1932, Art. 38, Abs. 1 :
U n g e d eck t e P fan d g I ä u b i ger sind VOll der T eil _
nah m e am
N ach las s ver t rag der Kurrentgläu-
biger ausgeschlossen, wenn sie nicht innert 10 Tagen seit der
Rechtskraft der Verfügung des Sachwalters über die Deckung
dem Sachwalter eine bestimmte lmd endgültige Teilnahme-
erklärung abgegeben haben.
Procedure de concordat hypotMcaire (arrete f~Ieral du 30 septembre
1932, art. 38 al. I). Le creancie1' gagiste non CQUf,-ert est doohu
de son dlroit de participer alt concordat des creanciers chirogra-
phaires, s'il n'a pas fait au cOlnmissaire une doolaration de
pal,ticipation precise et definitive, dans las dix jours des celui
<J1t I'ordonnanee dlHlit commissaire est passee en force.
Pfandnachlassverfahren. No 36.
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Procedura del concordato ipotecario (decreto 30 settembre 1932,
art. 38 cap. 1). Il creditore pignoratizio non coperto e decaduto
dal diritto di participare al concordato dei creditori chirografari
se non ha fatto al commissario una dichiarazione di partici-
pazione precisa e definitiva entro dieci giorni da quello in
cui l'ordinanza e diventata definitiva.
Im Pfandnachlassverfahren über den Rekursgegller
verfügte der Sachwalter gestützt auf den Schätzungsbefund
der Eidgenössischen Pfandschätzungskommission am 14.
Februar 1935, dass die durch Grundpfandverschreibungen
gesicherten Forderungen der Rekurrenten von 10,000 und
6500 Fr. ungedeckt seien. Am 25. Februar erklärten die
Rekurrenten,
« dass wir als Kurrentgläubiger mit der
Kapitalforderung teilnehmen werden und unsere vorläufige
Zustimmung zum Nachlass unter Vorbehalt der defini-
tiven Zustimmung nach Bekanntgabe der Höhe der Divi-
dende agbeben». Anschliessend wurden Verhandlungen
. gepflogen, in deren Verlauf am 18. Mai 1935 dem Sach-
walter geschrieben wurde: « Ich erkläre mich einverstan-
den, die Grundpfandverschreibungen im Betrage von
16,500 Fr. samt Zins bis heute auf die Summe von 5000 Fr.
zu reduzieren, wenn mir Herr Wiget den Betrag sichert
oder in bar aushändigt ».
Im Hauptentscheid vom 5. Juni 1935 verfügte das Ober-
gericht des Kantons Uri Stundung und Unverzinslichkeit
der Forderungen der Rekurrenten bis Ende 1940.
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 22. Juni
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es
sei ihrem Begehren um Teilnahme mit den ungedeckten
Grundpfand-Kapitalforderungen von 10,000 und 6500 Fr.
gleichwie mit der Zinsforderung von 742 Fr. 50 Cts. am
Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger Folge zu geben, die
ganze Forderung entsprechend als Kurrentforderung zu
kollozieren und gegen gänzlichen Verzicht auf das Grund-
pfandrecht mit 25 %, zahlbar innert Monatsfrist nach
Bestätigung, abzufinden.
Pfandnachla8Sverfahren. No 36.
Die Schuldbet'reibungs- und Konkufskamrner
zieht in Et'wäg1tng :
\Venn die Rekurrenten als ungedeckte Pfandgläubiger
mit ihren Kapitalforderungen am Nachlassvertrag der
Kurrentgläubiger teilnehmen wollten, so hatten sie gemäss
Art. 38 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932
innert zehn Tagen seit der Rechtskraft der Verfügung
(vom 14. Februar 1935) über die Deckung dem Sachwalter
eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Als solche
Erklärung wollen sie ihre Mitteilung vom 25. Februar
aufgefasst wissen, indem ihr Vorbehalt sich nur darauf
beziehe, ob sie als Kurrentgläubiger dem Nachlassvertrag
auch ihre Zustimmung geben werden, was in der Tat eine
Frage für sich ist. Allein das spätere Verhalten der Rekur-
renten zeigt, dass sie keineswegs bereit waren, sich schlecht-
hin und auf jeden Fall mit der Nachlassdividende abfinden
zu lassen, gleichgültig wie tief sie durch ihre eigene Teil-
nahme am Nachlassvertrag mit Kapitalforderungen von
16,500 Fr. herabgedrückt werden möge. Hieraus ergibt
sich, dass innert zehn Tagen seit der Rechtskraft der Ver-
fügung des Sachwalters über die Deckung keine endgültige
Erklärung der Rekurrenten vorlag, sie wollen am Nach-
lassvertrag der Kurrentgläubiger teilnehmen, ansonst es
dabei sein Bewenden gehabt hätte und keine weiteren
Verhandlungen zu führen gewesen wären. Infolgedessen
sind die Rekurrenten von der Teilnahme am N achlassver-
trag der Kurrentgläubiger mit ihren Kapitalforderungen
ausgeschlossen. Der Bundesbeschluss vom 30. September
1932 gesteht den ungedeckten Pfandgläubigern nicht zu,
ihre Teilnahme am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger
von der Höhe der angebotenen Dividende abhängig zu
machen, sondern will umgekehrt gemäss Art. 38 Abs. 2
dem Schuldner ermöglichen, seinen definitiven Nachlass-
vertragsvorschlag erst machen zu müssen, wenn der Kreis
der dividendenberechtigten Gläubiger endgültig geschlossen
Pfandnachlassverfabren. No 36.
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ist. Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz die Grundpfand-
forderungen der Rekurrenten einfach den Pfandnachlass-
massnahmen unterworfen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konku,tskamme1' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
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