opencaselaw.ch

61_III_121

BGE 61 III 121

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

120

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 34.

recht auf Abtechnung am Zuschlagspreis Barzahlung zu

leisten hat (die zwar allfällig du.rch Schuldübernahme

u. dergl. ersetzt werden kann, aber natürlich wiederum

nur auf Abrechnung am ZlThchlagspreise), und dass die

Pfandrechte, welche nicht auf Abrechnung am Zuschlags-

preis überbunden werden konnten, als infolge der Zwangs-

versteigerung untergegangen im Grundbuch zu löschen

sind.

Damit ist ausgeschlossen, dass der Ersteigerer

irgendwie für den Ausfall einer im Lastenverzeichnis als

Iallig angegebenen-Forderung mit gesetzlichem Pfandrecht

nach der Steigerung noch in Anspruch genommen werden

könnte. Kann die Steigerung somit zur Folge haben, dass

die Rekurrentin ihre Forderung auf Beitrag an die Kana-

lisation und dergl.verliert, so ist dies der ihr vom kanto-

nalen Recht zuerkannten schlechten Rangstellung zuzu-

schreiben. Diese Folge könnte nur durch Einräumung

eines wirklichen Vorzugspfandrechtes (im Vorrang) abge-

wendet werden, dagegen nicht auf dem eingeschlagenen

Schleichweg, weil dieser von den angeführten bundesrecht-

lichen Bestimmungen durchkreuzt wird.

Ebensowenig

kann der in der Rechtsprechung des kantonalen Verwal-

tungsgerichtes aufgestellte Satz, dass die Abgabe für

Kanalisationsanschluss bei einem späteren Eigentümer

des Gebäudes eingefordert werden kann, noch durchgreifen,

sobald einmal eine Zwangsverwertung stattgefunden hat.

Vielmehr ist kein anderer als der von BLUMENSTEIN in

seiner Zeitschrift 32 S. 276 vorgeschlagene Behelf zur

Sicherung vor Verlust der Forderung ersichtlich, nämlich

den Anschluss von einer Kosten vor schussleistung ab-

hängig zu machen, die gegebenenfalls zum voraus zwangs-

weise eingetrieben werden könnte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konhurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

J

Pfandnach1assverfahren. No 35.

B. Pfandnachlassverfahren.

Procedure de concordaL hypothecaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

35. Auszug aus dem Entscheid vom al. Juni 1985

i. S. Spar- und Leihkasse Sumiswald und Xonsorten.

121

P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30.

September 1932). Nicht an das B und e s ger ich t weiter-

ziehbar ist die Verlängerung der Nachlass-

s tun dun g gemäss Art. 33 1. e.

Procedure de concordat hypotMcaire (Arrete (&Ieral du 30 septembre

1932). La decision prolungeant la duree du sursis concordataire

conformement a. l'art. 33 de l'arrete precite ne peut faire l'objet

d'un recours au Tribunal jederal.

Procedura deZ eoncordato ipotecario (Decretc 30 settembre 1932).

La decizione di proroga della moratoria giusta l'art. 33 dei

decreto precitato none deferibile a1 Tribunale federale.

Gemäss Art. 31, 37, 42 des Bundesbeschlusses vom

30. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren

können an das Bundesgericht nur weitergezogen werden :

der Entscheid über die Eröffnung des Pfandnachlassver-

fahrens, der Beschwerdeentscheid über die Deckung OOzw.

Nichtdeckung der Pfandforderungen und der Hauptent-

scheid über die Bestätigung des Nachlassvertrages und die

Pfandnachlassmassnahmen. Um diese Weiterziehung den

Pfandgläubigern zu ermöglichen, ist die schriftliche Mit-

teilung der bezüglichen Entscheidungen an sie vorgeschrie-

1''''

l'ianthuwhlas,n'erfabreu. No 36.

hen. Dagegen:. sieht Art. 33 l. c. nichts derartiges bei der

Verlängerung der Nachlasstundung von ursprünglich vier

Monaten vor, 'sondern lässt, gleichwie die Ansetzung der

Nachlasstundung auf vier Monate, so auch deren Verlän-

gerung um höchstens weitere vier Monate, als notwendige

Folge der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens erschei-

nen, wobei als weitere, selbstverständliche Voraussetzung

der Verlängerung nur unterstellt ist, dass ohne sie das

Nachlassverfahren nicht zu Ende geführt werden könnte.

Hei dieser Verlängerung der Nachlasstundung findet keine

neue Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung des

Pfandnachlassverfahrens statt, sondern wird nur die

weitere Stundungsfrist bestimmt, und zwar einfach nach

Massgabe dessen, was die Nachlassbehörde als angemessen

erachtet, weshalb eineWeiterziehung an das Bundesgericht

gemäss Art. 19 SchKG ohnehin ausgeschlossen ist. Dem-

entsprechend kann der Entscheid über die Verlängerung

der Nachlasstundung nicht VOll den Pfandgläubigern mit

der Begründung an das Bundesgericht weitergezogen wer-

den, es habe an den Voraussetzungen für die Eröffnung des

Nachlassverfahrens gefehlt.

36. Entscheid vom a. Juli 1936 i. S. Amrein und Glanzma.nn.

P fan d n ach 1 ass ver f a h l'e n

gemäss

Bundesbeschluss

vom 30. September 1932, Art. 38, Abs. 1 :

U n g e d eck t e P fan d g 1 ä n b i ger sind von der T eil -

nah m e

a m

N ach las s ver t rag der Kurrentgläu-

bigar ausgeschlossen, wenn sie nicht innert 10 Tagen seit der

Rechtskraft der Verfügung des Sachwalters über die Deckung

dem Sa{Jhwalter eine bestimmte und endgültige Teilnahme-

erklärung abgegeben haben.

Procedm'e de concordat hypotMcaire (arrete federal du 30 septembre

J 932, art. 38 al. 1). Le creanciet· gagiste non couvert est dechu

de son Moit de participer att concordat des crea·ncier8 chirogra-

phaire8, s'il n'a pas fait au commissaire une declaration de

participation precisc et definitive, dans les dix jours des celui

<)11 I'ol'donnance dmJit commissaire est passee en force.

Pfandnachlassverfahren. No 36.

123

Procedura det concordato ipotecario (decreto 30 settembre 1932,

art. 38 cap. I). Il creditore pignoratizio non coperto e decaduto

daI diritto di participare aI concordato dei creditori chirografari

se non ha fatto al commissario una dichiarazione di partiei-

pazione precisa e definitiva entro dieci giorni da quello in

cui l'ormnanza e diventata definitiva.

Im Pfandnachlassverfahren über den Rekursgegner

verfügte der Sachwalter gestützt auf den Schätzungsbefund

der Eidgenössischen Pfandschätzungskommission am 14.

Februar 1935, dass die durch Grundpfandverschreibungen

gesicherten Forderungen der Rekurrenten von 10,000 und

6500 Fr. ungedeckt seien. Am 25. Februar erklärten die

Rekurrenten, « dass wir als Kurrentgläubiger mit der

Kapitalforderung teilnehmen werden und unsere vorläufige

Zustimmung zum Nachlass unter Vorbehalt der defini-

tiven Zustimmung nach Bekanntgabe der Höhe der Divi-

dende agbeben ». Anschliessend wurden Verhandlungen

. gepflogen, in deren Verlauf am 18. Mai 1935 dem Sach-

walter geschrieben wurde: « Ich erkläre mich einverstan-

den, die Grundpfandverschreibungen im Betrage von

16,500 Fr. samt Zins bis heute auf die Summe von 5000 Fr.

zu reduzieren, wenn mir Herr Wiget den Betrag sichert

oder in bar aushändigt».

Im Hauptentscheid vom 5. Juni 1935 verfügte das Ober-

gericht des Kantons Uri Stundung und Unverzinslichkeit

der Forderungen der Rekurrenten bis Ende 1940.

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 22. Juni

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es

sei ihrem Begehren um Teilnahme mit den ungedeckten

Grundpfand-Kapitalforderungen VOll 10,000 und 6500 Fr_

gleichwie mit der Zinsforderung von 742 Fr. 50 Cts. am

Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger Folge zu geben, die

ganze Forderung entsprechend als Kurrentforderung zu

kollozieren und gegen gänzlichen Verzicht auf das Grund-

pfandrecht mit 25 %. zahlbar innert Monatsfrist nach

Bestätigung, abzufinden.