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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 34.
recht auf Abtechnung am Zuschlagspreis Barzahlung zu
leisten hat (die zwar allfällig du.rch Schuldübernahme
u. dergl. ersetzt werden kann, aber natürlich wiederum
nur auf Abrechnung am ZlThchlagspreise), und dass die
Pfandrechte, welche nicht auf Abrechnung am Zuschlags-
preis überbunden werden konnten, als infolge der Zwangs-
versteigerung untergegangen im Grundbuch zu löschen
sind.
Damit ist ausgeschlossen, dass der Ersteigerer
irgendwie für den Ausfall einer im Lastenverzeichnis als
Iallig angegebenen-Forderung mit gesetzlichem Pfandrecht
nach der Steigerung noch in Anspruch genommen werden
könnte. Kann die Steigerung somit zur Folge haben, dass
die Rekurrentin ihre Forderung auf Beitrag an die Kana-
lisation und dergl.verliert, so ist dies der ihr vom kanto-
nalen Recht zuerkannten schlechten Rangstellung zuzu-
schreiben. Diese Folge könnte nur durch Einräumung
eines wirklichen Vorzugspfandrechtes (im Vorrang) abge-
wendet werden, dagegen nicht auf dem eingeschlagenen
Schleichweg, weil dieser von den angeführten bundesrecht-
lichen Bestimmungen durchkreuzt wird.
Ebensowenig
kann der in der Rechtsprechung des kantonalen Verwal-
tungsgerichtes aufgestellte Satz, dass die Abgabe für
Kanalisationsanschluss bei einem späteren Eigentümer
des Gebäudes eingefordert werden kann, noch durchgreifen,
sobald einmal eine Zwangsverwertung stattgefunden hat.
Vielmehr ist kein anderer als der von BLUMENSTEIN in
seiner Zeitschrift 32 S. 276 vorgeschlagene Behelf zur
Sicherung vor Verlust der Forderung ersichtlich, nämlich
den Anschluss von einer Kosten vor schussleistung ab-
hängig zu machen, die gegebenenfalls zum voraus zwangs-
weise eingetrieben werden könnte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konhurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
J
Pfandnach1assverfahren. No 35.
B. Pfandnachlassverfahren.
Procedure de concordaL hypothecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
35. Auszug aus dem Entscheid vom al. Juni 1985
i. S. Spar- und Leihkasse Sumiswald und Xonsorten.
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P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30.
September 1932). Nicht an das B und e s ger ich t weiter-
ziehbar ist die Verlängerung der Nachlass-
s tun dun g gemäss Art. 33 1. e.
Procedure de concordat hypotMcaire (Arrete (&Ieral du 30 septembre
1932). La decision prolungeant la duree du sursis concordataire
conformement a. l'art. 33 de l'arrete precite ne peut faire l'objet
d'un recours au Tribunal jederal.
Procedura deZ eoncordato ipotecario (Decretc 30 settembre 1932).
La decizione di proroga della moratoria giusta l'art. 33 dei
decreto precitato none deferibile a1 Tribunale federale.
Gemäss Art. 31, 37, 42 des Bundesbeschlusses vom
30. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren
können an das Bundesgericht nur weitergezogen werden :
der Entscheid über die Eröffnung des Pfandnachlassver-
fahrens, der Beschwerdeentscheid über die Deckung OOzw.
Nichtdeckung der Pfandforderungen und der Hauptent-
scheid über die Bestätigung des Nachlassvertrages und die
Pfandnachlassmassnahmen. Um diese Weiterziehung den
Pfandgläubigern zu ermöglichen, ist die schriftliche Mit-
teilung der bezüglichen Entscheidungen an sie vorgeschrie-
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l'ianthuwhlas,n'erfabreu. No 36.
hen. Dagegen:. sieht Art. 33 l. c. nichts derartiges bei der
Verlängerung der Nachlasstundung von ursprünglich vier
Monaten vor, 'sondern lässt, gleichwie die Ansetzung der
Nachlasstundung auf vier Monate, so auch deren Verlän-
gerung um höchstens weitere vier Monate, als notwendige
Folge der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens erschei-
nen, wobei als weitere, selbstverständliche Voraussetzung
der Verlängerung nur unterstellt ist, dass ohne sie das
Nachlassverfahren nicht zu Ende geführt werden könnte.
Hei dieser Verlängerung der Nachlasstundung findet keine
neue Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens statt, sondern wird nur die
weitere Stundungsfrist bestimmt, und zwar einfach nach
Massgabe dessen, was die Nachlassbehörde als angemessen
erachtet, weshalb eineWeiterziehung an das Bundesgericht
gemäss Art. 19 SchKG ohnehin ausgeschlossen ist. Dem-
entsprechend kann der Entscheid über die Verlängerung
der Nachlasstundung nicht VOll den Pfandgläubigern mit
der Begründung an das Bundesgericht weitergezogen wer-
den, es habe an den Voraussetzungen für die Eröffnung des
Nachlassverfahrens gefehlt.
36. Entscheid vom a. Juli 1936 i. S. Amrein und Glanzma.nn.
P fan d n ach 1 ass ver f a h l'e n
gemäss
Bundesbeschluss
vom 30. September 1932, Art. 38, Abs. 1 :
U n g e d eck t e P fan d g 1 ä n b i ger sind von der T eil -
nah m e
a m
N ach las s ver t rag der Kurrentgläu-
bigar ausgeschlossen, wenn sie nicht innert 10 Tagen seit der
Rechtskraft der Verfügung des Sachwalters über die Deckung
dem Sa{Jhwalter eine bestimmte und endgültige Teilnahme-
erklärung abgegeben haben.
Procedm'e de concordat hypotMcaire (arrete federal du 30 septembre
J 932, art. 38 al. 1). Le creanciet· gagiste non couvert est dechu
de son Moit de participer att concordat des crea·ncier8 chirogra-
phaire8, s'il n'a pas fait au commissaire une declaration de
participation precisc et definitive, dans les dix jours des celui
<)11 I'ol'donnance dmJit commissaire est passee en force.
Pfandnachlassverfahren. No 36.
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Procedura det concordato ipotecario (decreto 30 settembre 1932,
art. 38 cap. I). Il creditore pignoratizio non coperto e decaduto
daI diritto di participare aI concordato dei creditori chirografari
se non ha fatto al commissario una dichiarazione di partiei-
pazione precisa e definitiva entro dieci giorni da quello in
cui l'ormnanza e diventata definitiva.
Im Pfandnachlassverfahren über den Rekursgegner
verfügte der Sachwalter gestützt auf den Schätzungsbefund
der Eidgenössischen Pfandschätzungskommission am 14.
Februar 1935, dass die durch Grundpfandverschreibungen
gesicherten Forderungen der Rekurrenten von 10,000 und
6500 Fr. ungedeckt seien. Am 25. Februar erklärten die
Rekurrenten, « dass wir als Kurrentgläubiger mit der
Kapitalforderung teilnehmen werden und unsere vorläufige
Zustimmung zum Nachlass unter Vorbehalt der defini-
tiven Zustimmung nach Bekanntgabe der Höhe der Divi-
dende agbeben ». Anschliessend wurden Verhandlungen
. gepflogen, in deren Verlauf am 18. Mai 1935 dem Sach-
walter geschrieben wurde: « Ich erkläre mich einverstan-
den, die Grundpfandverschreibungen im Betrage von
16,500 Fr. samt Zins bis heute auf die Summe von 5000 Fr.
zu reduzieren, wenn mir Herr Wiget den Betrag sichert
oder in bar aushändigt».
Im Hauptentscheid vom 5. Juni 1935 verfügte das Ober-
gericht des Kantons Uri Stundung und Unverzinslichkeit
der Forderungen der Rekurrenten bis Ende 1940.
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 22. Juni
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es
sei ihrem Begehren um Teilnahme mit den ungedeckten
Grundpfand-Kapitalforderungen VOll 10,000 und 6500 Fr_
gleichwie mit der Zinsforderung von 742 Fr. 50 Cts. am
Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger Folge zu geben, die
ganze Forderung entsprechend als Kurrentforderung zu
kollozieren und gegen gänzlichen Verzicht auf das Grund-
pfandrecht mit 25 %. zahlbar innert Monatsfrist nach
Bestätigung, abzufinden.