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Sclmldootreibungs. und Konkursrecbt .• N0 34.
34.,Entscheid vom 18. September 1935
1. S. Einwohnergemeinde ltöniz.
Z w an g sv e r s t e i ger u n g von Liegenschaften :
FäHige Forderungen mit
g e set z 1 ich e m •
jedoch allen
übrigen Pfandroohten nachgehendem G run d p fan d r e c h t
dürfen nicht dem Ersteigerer ohne Abl'oohmmg am Zuschlags-
preis überbunden werden.
Vente au.:v encMrea d'immeubles :
Les dettes oohues garanties par hypotheque legale posterieure
en rang a toutes les autres garanties hypothecaires ne peuvent
etre mises a. la charge de l'adjudicataire sans imputation sur
le prix de vente.
Vendita di tondi aU' asta :
I debiti scaduti garantiti da ipoteca legale posteriore in rango
a tutti gli altri diritti garantiti da pegno immobiliare non
possono essere accollati all'aggiudicatario senza imputazione
snl prezzo di vendita.
Art. 109 Ziff. 6 des EG zum ZGB für den Kanton Bern
bestimmt:
(e Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht
ohne Eintragung in das Grundbuch zugunsten der Ge-
meinde, allen übrigen Pfandrechten nachgehend, für die
durch Reglement geordneten Beiträge der Grundeigen -
tümer an den Kosten der Erstellung und des Unterhaltes
von Strassen, Trottoirs, Abzugskanälen, Beleuchtungs- und
Wasserleitungsanlagen u. dgl. auf den betreffenden Grund-
stücken». Dementsprechend stellte das Betreibungsamt
Rern im Lastenverzeichnis für die Versteigerung des
Grundstückes Nr. 3946 in Köniz zugunsten dieser Gemeinde
als letzte grundversicherte Forderungen ein die in den
letzten Jahren verfallenen Kanalisationseinkaufssumme,
Stationsstrassenbeitrag und Vermessungsbeitrag. Die glei-
chen Forderungen stellte das Betreibungsamt aber auch in
Ziff.8 litt. b der Steigerungsbedingungen ein, also in die
Rubrik : « Ohne Abrechnung an der Kaufsumme hat der
Ersteigerer zu übernehmen bezw. bar zu bezahlen: die
im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und
deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten For-
SchuldbetI'eibungs. und KonkUl"Sl·ccht. l{o :14.
IHI
derungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranz-
steuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffent-
lich-rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhr-
wesen usf.))
Gegen letzteres führte der Grundpfandgläubiger Baum-
gartner Beschwerde.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. August die
angefochtene Verfügung aufgehoben.
Diesen Entsclleid· hat die Einwohnergemeinde Köniz
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die
Aufnahme der Kanalisationseinkaufssumme in den Stei-
gerungsbedingungen sei mit der Einschränkung zu schützen,
dass sie nicht Schuldübernahme-Charakter haben, sondern
zur Orientierung des Ersteigerers dienen soll in dem Sinne,
dass, soweit der Steigerungserlös die Kanalisations-Ein-
kaufssumme nicht deckt, die Gemeinde den Ausfall
gegenüber dem Erwerber als neuem Eigentümer geltend
machen kann.
Die Schuldbetreibungs- und Konkuyskammer
zieht in Erwägung :
Die angeführte Rubrik Ziff. 8. litt. b der Steigerungsbe-
dingungen entspricht dem Art. 49 der Verordnung über
die Zwangsverwertung von Grundstücken, der lautet:
({ Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis sind dem Elstei-
gerer durch die Steigerungsbedingungen zu überbinden :
a) die Verwertungskosten usw., b) die im Zeitpunkt der
Versteigerung noch nicht fälligen und daher im Lasten-
verzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetz-
lichem Pfandrecht (Art. 836 ZGB, Brandassekuranz-
steuern, Liegenschaftssteuern usw.), ferner die laufenden
Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität und dergleichen.
Zu weiteren Zahlungen über den Zuschlagspreis hinaus
kann der Ersteigerer nicht verpflichtet werden.) Diebe
Vorschrift ist das Gegenstück der Art. 46 und 68 VZG,
wonach der Ersteigerer für die im Lastenverzeichnis als
fällig angegebenen Forderungen mit gesetzlichem Pfand-
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Schuldbetreibungs. und Konkul'srecht. No 34.
recht auf Ab~chnung am Zuschlagspreis Barzahlung zu
leisten hat (die zwar allfallig du.rch Schuldübernahme
u. dergl. ersetzt werden kann, aber natürlich wiederum
nur auf Abrechnung am Zm,chlagspreise), und dass die
Pfandrechte, welche nicht auf Abrechnung am Zuschlags-
preis überbunden werden konnten, als infolge der Zwangs-
versteigerung untergegangen im Grundbuch zu löschen
sind.
Damit ist ausgeschlossen, dass der Ersteigerer
irgendwie für den Ausfall einer im Lastenverzeichnis als
fällig angegebenen Forderung mit gesetzlichem Pfandrecht
nach der Steigerung noch in Anspruch genommen werden
könnte. Kann die Steigerung somit zur Folge haben, dass
die Rekurrentin ihre Forderung auf Beitrag an die Kana-
lisation und derg!. verliert, so ist dies der ihr vom kanto-
nalen Recht zuerkannten schlechten Rangstellung zuzu-
schreiben. Diese Folge könnte nur durch Einräumung
eines wirklichen Vorzugspfandrechtes (im Vorrang) abge-
wendet werden, dagegen nicht auf dem eingeschlagenen
Schleichweg, weil dieser von den angeführten bundesrecht-
lichen Bestimmungen durchkreuzt wird.
EbenSowenig
kann der in der Rechtsprechung des kantonalen Verwal-
tungsgerichtes aufgestellte . Satz, dass die Abgabe für
Kanalisationsanschluss bei einem späteren Eigentümer
des Gebäudes eingefordert werden kann, noch durchgreifen,
sobald einmal eine Zwangsverwertung stattgefunden hat.
Vielmehr ist kein anderer als der von BLUMENSTEIN in
seiner Zeitschrift 32 S. 276 vorgeschlagene Behelf zur
Sicherung vor Verlust der Forderung ersichtlich, nämlich
den Anschluss von einer Kosten vor schussleistung ab-
hängig zu machen, die gegebenenfalls zum voraus zwangs-
weise eingetrieben werden könnte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
.. I
Piandnachlaasverfahren. No 35.
B. Pfandnachlassverfahren.
Procedure de concordaL hypoLhecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRltTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
35. Auszug aus dem Entscheid vom ~U. Juni 1935
t S. Spar- und Leihkasse Sumiswald und Xonsorten.
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P fan d n ach 1 ass ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30.
September 1932). Nicht an das B und e s ger ich t weiter-
ziehbar ist die Ver 1 ä n ger u n g der N ach 1 ass .
s tun dun g gemäss Art. 33 1. e.
ProcMure de concordat hypotMcaire (Arrete ~Meral du 30 septembl'e
1932). La deci8ion prolongeant la duree du 8Ursis concordataire
conforroement a l'art. 33 de l'arret6 precite ne peut faire l'objet
d'un recours au Tribunal jederal.
Procedura del concordato ipotecario (Decreto 30 settembre 1932).
La decizione di proroga della moratoria giusta l'art. 33 deI
decreto precitato non e deferibile al Tribunale federale.
Gemäss Art. 31, 37, 42 des Bundesbeschlusses vom
30. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren
können an das Bundesgericht nur weitergezogen werden :
der Entscheid über die Eröffnung des Pfandnachlassver-
fahrens, der Beschwerdeentscheid über die Deckung bezw.
Nichtdeckung der Pfandforderungen und der Hauptent-
scheid über die Bestätigung des Nachlassvertrages und die
Pfandnachlassmassnahmen. Um diese Weiterziehung den
Pfandgläubigern zu ermöglichen, ist die schriftliche Mit-
teilung der bezüglichen Entscheidungen an sie vorgeschrie-