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61_III_118

BGE 61 III 118

Bundesgericht (BGE) · 1935-09-18 · Deutsch CH
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118

Sclmldootreibungs. und Konkursrecbt .• N0 34.

34.,Entscheid vom 18. September 1935

1. S. Einwohnergemeinde ltöniz.

Z w an g sv e r s t e i ger u n g von Liegenschaften :

FäHige Forderungen mit

g e set z 1 ich e m •

jedoch allen

übrigen Pfandroohten nachgehendem G run d p fan d r e c h t

dürfen nicht dem Ersteigerer ohne Abl'oohmmg am Zuschlags-

preis überbunden werden.

Vente au.:v encMrea d'immeubles :

Les dettes oohues garanties par hypotheque legale posterieure

en rang a toutes les autres garanties hypothecaires ne peuvent

etre mises a. la charge de l'adjudicataire sans imputation sur

le prix de vente.

Vendita di tondi aU' asta :

I debiti scaduti garantiti da ipoteca legale posteriore in rango

a tutti gli altri diritti garantiti da pegno immobiliare non

possono essere accollati all'aggiudicatario senza imputazione

snl prezzo di vendita.

Art. 109 Ziff. 6 des EG zum ZGB für den Kanton Bern

bestimmt:

(e Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht

ohne Eintragung in das Grundbuch zugunsten der Ge-

meinde, allen übrigen Pfandrechten nachgehend, für die

durch Reglement geordneten Beiträge der Grundeigen -

tümer an den Kosten der Erstellung und des Unterhaltes

von Strassen, Trottoirs, Abzugskanälen, Beleuchtungs- und

Wasserleitungsanlagen u. dgl. auf den betreffenden Grund-

stücken». Dementsprechend stellte das Betreibungsamt

Rern im Lastenverzeichnis für die Versteigerung des

Grundstückes Nr. 3946 in Köniz zugunsten dieser Gemeinde

als letzte grundversicherte Forderungen ein die in den

letzten Jahren verfallenen Kanalisationseinkaufssumme,

Stationsstrassenbeitrag und Vermessungsbeitrag. Die glei-

chen Forderungen stellte das Betreibungsamt aber auch in

Ziff.8 litt. b der Steigerungsbedingungen ein, also in die

Rubrik : « Ohne Abrechnung an der Kaufsumme hat der

Ersteigerer zu übernehmen bezw. bar zu bezahlen: die

im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und

deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten For-

SchuldbetI'eibungs. und KonkUl"Sl·ccht. l{o :14.

IHI

derungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranz-

steuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffent-

lich-rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhr-

wesen usf.))

Gegen letzteres führte der Grundpfandgläubiger Baum-

gartner Beschwerde.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. August die

angefochtene Verfügung aufgehoben.

Diesen Entsclleid· hat die Einwohnergemeinde Köniz

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die

Aufnahme der Kanalisationseinkaufssumme in den Stei-

gerungsbedingungen sei mit der Einschränkung zu schützen,

dass sie nicht Schuldübernahme-Charakter haben, sondern

zur Orientierung des Ersteigerers dienen soll in dem Sinne,

dass, soweit der Steigerungserlös die Kanalisations-Ein-

kaufssumme nicht deckt, die Gemeinde den Ausfall

gegenüber dem Erwerber als neuem Eigentümer geltend

machen kann.

Die Schuldbetreibungs- und Konkuyskammer

zieht in Erwägung :

Die angeführte Rubrik Ziff. 8. litt. b der Steigerungsbe-

dingungen entspricht dem Art. 49 der Verordnung über

die Zwangsverwertung von Grundstücken, der lautet:

({ Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis sind dem Elstei-

gerer durch die Steigerungsbedingungen zu überbinden :

a) die Verwertungskosten usw., b) die im Zeitpunkt der

Versteigerung noch nicht fälligen und daher im Lasten-

verzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetz-

lichem Pfandrecht (Art. 836 ZGB, Brandassekuranz-

steuern, Liegenschaftssteuern usw.), ferner die laufenden

Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität und dergleichen.

Zu weiteren Zahlungen über den Zuschlagspreis hinaus

kann der Ersteigerer nicht verpflichtet werden.) Diebe

Vorschrift ist das Gegenstück der Art. 46 und 68 VZG,

wonach der Ersteigerer für die im Lastenverzeichnis als

fällig angegebenen Forderungen mit gesetzlichem Pfand-

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Schuldbetreibungs. und Konkul'srecht. No 34.

recht auf Ab~chnung am Zuschlagspreis Barzahlung zu

leisten hat (die zwar allfallig du.rch Schuldübernahme

u. dergl. ersetzt werden kann, aber natürlich wiederum

nur auf Abrechnung am Zm,chlagspreise), und dass die

Pfandrechte, welche nicht auf Abrechnung am Zuschlags-

preis überbunden werden konnten, als infolge der Zwangs-

versteigerung untergegangen im Grundbuch zu löschen

sind.

Damit ist ausgeschlossen, dass der Ersteigerer

irgendwie für den Ausfall einer im Lastenverzeichnis als

fällig angegebenen Forderung mit gesetzlichem Pfandrecht

nach der Steigerung noch in Anspruch genommen werden

könnte. Kann die Steigerung somit zur Folge haben, dass

die Rekurrentin ihre Forderung auf Beitrag an die Kana-

lisation und derg!. verliert, so ist dies der ihr vom kanto-

nalen Recht zuerkannten schlechten Rangstellung zuzu-

schreiben. Diese Folge könnte nur durch Einräumung

eines wirklichen Vorzugspfandrechtes (im Vorrang) abge-

wendet werden, dagegen nicht auf dem eingeschlagenen

Schleichweg, weil dieser von den angeführten bundesrecht-

lichen Bestimmungen durchkreuzt wird.

EbenSowenig

kann der in der Rechtsprechung des kantonalen Verwal-

tungsgerichtes aufgestellte . Satz, dass die Abgabe für

Kanalisationsanschluss bei einem späteren Eigentümer

des Gebäudes eingefordert werden kann, noch durchgreifen,

sobald einmal eine Zwangsverwertung stattgefunden hat.

Vielmehr ist kein anderer als der von BLUMENSTEIN in

seiner Zeitschrift 32 S. 276 vorgeschlagene Behelf zur

Sicherung vor Verlust der Forderung ersichtlich, nämlich

den Anschluss von einer Kosten vor schussleistung ab-

hängig zu machen, die gegebenenfalls zum voraus zwangs-

weise eingetrieben werden könnte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

.. I

Piandnachlaasverfahren. No 35.

B. Pfandnachlassverfahren.

Procedure de concordaL hypoLhecaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRltTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

35. Auszug aus dem Entscheid vom ~U. Juni 1935

t S. Spar- und Leihkasse Sumiswald und Xonsorten.

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P fan d n ach 1 ass ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30.

September 1932). Nicht an das B und e s ger ich t weiter-

ziehbar ist die Ver 1 ä n ger u n g der N ach 1 ass .

s tun dun g gemäss Art. 33 1. e.

ProcMure de concordat hypotMcaire (Arrete ~Meral du 30 septembl'e

1932). La deci8ion prolongeant la duree du 8Ursis concordataire

conforroement a l'art. 33 de l'arret6 precite ne peut faire l'objet

d'un recours au Tribunal jederal.

Procedura del concordato ipotecario (Decreto 30 settembre 1932).

La decizione di proroga della moratoria giusta l'art. 33 deI

decreto precitato non e deferibile al Tribunale federale.

Gemäss Art. 31, 37, 42 des Bundesbeschlusses vom

30. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren

können an das Bundesgericht nur weitergezogen werden :

der Entscheid über die Eröffnung des Pfandnachlassver-

fahrens, der Beschwerdeentscheid über die Deckung bezw.

Nichtdeckung der Pfandforderungen und der Hauptent-

scheid über die Bestätigung des Nachlassvertrages und die

Pfandnachlassmassnahmen. Um diese Weiterziehung den

Pfandgläubigern zu ermöglichen, ist die schriftliche Mit-

teilung der bezüglichen Entscheidungen an sie vorgeschrie-